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© BA THW

© BA THW Basisausbildung I Lernabschnitt 1.0Aufbau, Aufgaben und Einheiten des THW Überarbeitet von der: - Projektgruppe Ausbildung - Der THW-Bundesschule Neuhausen Ein besonderer Dank gilt Thomas Scheibe (Bsb Ausbildung, GSt Köln), der bei der Entwicklung dieser Unterlage mitgewirkt hat. Herausgeber Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Leitung - Deutschherrenstraße Bonn © 2004 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Bonn - Bad Godesberg Nachdruck und Veränderung - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Ausbildungsreferates in der THW-Leitung. Die Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist verboten!

© BA THW Das Technisches Hilfswerk (THW) ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern. Grundlegende Regelungen sind im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz – THW-HelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3108) getroffen. Rechtliche Grundlagen

© BA THW Der gesetzliche Auftrag des THW (§1 THW-HeRG) Technische Hilfe im Ausland im Auftrag der Bundesregierung Technische Hilfe im Inland Örtliche Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen Technische Hilfe im Zivilschutz

© BA THW Stellung der Helfer (1) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Diese Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. (§ 1 (3) THW-HelfRG).

© BA THW Stellung der Helfer (2) Helfer im Sinne des Helferrechtsgesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten.

© BA THW Stellung der Helfer (3) Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten. Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.

© BA THW Soziale Sicherungen Helfern dürfen aus ihrer Dienstpflicht im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in den sozialen Sicherungssystemen entstehen. Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen ist jeder Helfer von seinem Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Dem Arbeitgeber wird der fortzuzahlende Arbeitslohn / das fortzuzahlende Gehalt auf Antrag vom THW erstattet. Für Selbstständige gilt eine besondere Regelung.

© BA THW Mitwirkungsverordnung und Helferrichtlinie Der Bundesminister des Innern hat durch die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk (THW- Mitwirkungsverordnung) vom 11. Januar 2004 Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses geregelt. Weitere Regelungen sind in der Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk vom (Helferrichtlinie) enthalten.

© BA THW Helferstatus Nach der Mitwirkungsverordnung können im THW Helfer als Aktiver Helfer und aktive Helferin Reservehelfer und Reservehelferin Althelfer und Althelferin Junghelfer und Junghelferin mitwirken.

© BA THW Aktiver Helfer / aktive Helferin (1) …... kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im THW bereit ist. Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen (Trupp-, Gruppen-, Zugführer, Kraftfahrer, Sanitäter usw.) berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

© BA THW Nach § 9 der Helferrichtlinie hat jeder aktiver Helfer / jede aktive Helferin mindestens eine Dienstzeit von 120 Stunden pro Jahr zu leisten. Aktiver Helfer / aktive Helferin (2)

© BA THW Als aktiver Helfer kann in das THW aufgenommen werden, wer Aufnahme (1) für den Dienst im THW im Frieden und im Verteidigungsfall zur Verfügung steht. seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und die erforderliche Tauglichkeit besitzt, das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 60 Jahre alt ist,

© BA THW Der Bewerber ist vor Aufnahme über Wesen und Aufgabe des THW sowie die Rechte und Pflichten eines Helfers zu informieren. Die Aufnahme des neuen Helfers und damit die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt durch die Annahme des Aufnahmeantrags durch den Ortsbeauftragten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Aufnahme (2)

© BA THW Das Dienstverhältnis des aktiven Helfers / der aktiven Helferin beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Innerhalb der Probezeit können das THW als auch der Helfer ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung beenden. Die Dauer der Probezeit kann aus wichtigem Grund entfallen, verkürzt oder bis zu insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Aufnahme (3)

© BA THW Freistellung von der Wehrpflicht bzw. vom Zivildienst (1) Strebt ein Helfer seine Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst an, so gibt er bei seiner Aufnahme in das THW gleichzeitig die nach § 13 a des Wehrpflichtgesetzes oder § 14 (1) des Zivildienstgesetzes vorgesehene Verpflichtungserklärung (Freistellungsantrag) ab.

© BA THW Erst nach Zustimmung zu dem Freistellungsantrag durch das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst ist der Helfer vom Wehr- bzw. Zivildienst freigestellt. Freistellung von den Wehrpflicht bzw. vom Zivildienst (2)

© BA THW Reservehelfer oder Reservehelferin (1)…... kann werden, wer als aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt. Reservehelferinnen und Reservehelfer behalten ihre persönliche Ausstattung und können zu Einsätzen herangezogen werden, wenn die hierfür erforderlichen aktiven HelferInnen im Ortsverband nicht zur Verfügung stehen. Sie nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissenstandes erforderlichen Fortbildungs- veranstaltungen teil.

© BA THW Der Mindestumfang der Dienstleistung beträgt 1/5 derjenigen des aktiven Helfers. Die persönliche Ausstattung bewahren ReservehelferInnen privat auf, soweit im Ortsverband keine Unterbringungs- möglichkeit besteht. Sie tragen Dienststellungskennzeichen. Reservehelfer oder Reservehelferin (2)

© BA THW Althelfer oder Althelferin kann werden, wer als aktive(r) HelferIn oder ReservehelferIn mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. AlthelferInnen nehmen nicht mehr regelmäßig am Dienst teil, können aber mit ihrem Einverständnis zu Einsätzen und besonderen Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werden, sofern sie körperlich geeignet sind.

© BA THW Junghelfer oder Junghelferin kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer / aktive Helferin interessiert ist. Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder Helferin vorbereiten soll. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

© BA THW Pflichten des Helfers / der Helferin (1) Jeder Helfer / jede Helferin hat die Pflicht sich über die für ihn / sie maßgeblichen Diensttermine zu informieren, an den angeordneten Dienstveranstaltungen (Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen, Übungen und Einsätzen) pünktlich und regelmäßig teilzunehmen, die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,

© BA THW Pflichten des Helfers / der Helferin (2) der Berufung in besondere Funktionen Folge zu leisten; von einer Berufung soll Abstand genommen werden, wenn diese für den Helfer / die Helferin wegen persönlicher, insbesondere beruflicher und familiärer Gründe eine besondere Härte darstellen würde, dienstlichen Weisungen nachzukommen,

© BA THW Pflichten des Helfers / der Helferin (3) sich in die Gemeinschaft einzufügen, sich kameradschaftlich zu verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen. Ausstattung und Einrichtungen sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden, sowie die überlassene persönliche Ausstattung beim Ausscheiden aus dem THW unverzüglich zurückzugeben oder Wertersatz zu leisten,

© BA THW Rechte des Helfers / der Helferin (1) Jeder Helfer / jede Helferin hat das Recht auf Ausbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auf Erstattung barer Auslagen, auf persönliche Ausstattung nach der Stärke- und Ausstattungsnachweisung,

© BA THW Rechte des Helfers / der Helferin (2) Jeder Helfer / jede Helferin hat das Recht auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung und auf fortgewährte Leistungen bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit, Versicherungsschutz bei Unfällen während des Dienstes und auf dem Weg zur oder von der Unterkunft,

© BA THW Rechte des Helfers / der Helferin (3) Jeder Helfer / jede Helferin hat das Recht auf Erholungsurlaub (6 Wochen im Kalenderjahr), auf Dienstbefreiung (nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Ortsbeauftragten), auf Sonderurlaub (auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen)

© BA THW Erholungsurlaub (1) Jedem Helfer / jeder Helferin stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu. Dieser Urlaub ist nicht übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden, wobei die Dauer eines Abschnitts mindestens eine Woche betragen muss. Die Urlaubswoche läuft von Montag bis Sonntag.

© BA THW Erholungsurlaub (2) Der Urlaub soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Aus wichtigem Grund (z.B. Großeinsatz des Ortsverbandes) kann der Erholungsurlaub versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.

© BA THW Dienstbefreiung Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer / der Helferin aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden. Als wichtiger Grund kommen z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung (Erwartete Niederkunft der Ehefrau, Facharbeiterprüfung o.ä.) in Betracht. Dienstbefreiung ist grundsätzliche vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte.

© BA THW Medizinische Untersuchungen Beim Eintritt in das THW als aktiver Helfer, beim Statuswechsel vom Junghelfer zum aktiven Helfer und bei sonstigem Bedarf wird der Helfer gesundheitlich untersucht (Ärztliches Untersuchungsergebnis nach § 17 Absatz 5 WPflG nicht älter als halbes Jahr oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung).

© BA THW Erkrankung, Unfall Ist ein Helfer / eine Helferin infolge Erkrankung nicht in der Lage, am Dienst teilzunehmen, so hat er / sie dies unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Kosten dieser Bescheinigung trägt der Helfer / die Helferin. Die Krankmeldung hat vor der jeweiligen Dienstveranstaltung, spätestens jedoch drei Werktage danach beim Ortsverband vorzuliegen. Liegt diese Bescheinigung vor Beginn der Dienstveranstaltung nicht vor, so hat der Helfer / die Helferin telefonisch seine Verhinderung beim Ortsbeauftragten anzuzeigen.

© BA THW Dienstpflichtverletzungen (1) Mögliche Dienstpflichtverletzungen: unentschuldigtes Fehlen bei Dienstveranstaltungen sowie verspätete Anzeige der Dienstverhinderung oder verspätete Vorlage der Krankmeldung, Weigerung, am Dienst teilzunehmen, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen vorsätzliche oder grobe fahrlässige Beschädigung oder Verlust der Ausstattung sowie Benutzung für private Zwecke ohne Genehmigung,

© BA THW Dienstpflichtverletzungen (2) Alkoholmissbrauch oder Genuss sonstiger berauschender Mittel im Dienst, Nichtmitteilung und verspätete Mitteilung der für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten, Fahren von Dienstfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis (Führerschein) THW-Fahrgenehmigung oder Fahrauftrag,

© BA THW Dienstpflichtverletzungen (3) schuldhafter Verstoß gegen Dienst- Ausbildungs- oder Unfallverhütungsvorschriften, Schädigung des Ansehens des THW.

© BA THW Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (1) Im Falle einer Dienstpflichtverletzung kann der Helfer / die Helferin vom Ortsbeauftragten schriftlich ermahnt werden. Gegen diese Ermahnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ortsbeauftragten Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Ortsbeauftragte dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Landesbeauftragte.

© BA THW Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (2) Ein grober Verstoß bzw. wiederholte Dienstpflichtverletzung kann die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Folge haben. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die übernommenen Pflichten, der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Helferdienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist, kann der Helfer entlassen werden.

© BA THW Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Die Zugehörigkeit eines Helfers / einer Helferin zum THW endet bei aktiven Helfern / Helferinnen und bei Reservehelfern / Reservehelferinnen mit Vollendung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie werden AlthelferInnen im THW bei JunghelferInnen mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken als aktive HelferInnen weiterhin mit, durch schriftliche Erklärung des Helfers / der Helferin (Kündigungsfrist: vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres),

© BA THW Beendigung des Dienstverhältnisses (2) durch Entlassung bei schweren Dienstpflichtverletzungen, während der Probezeit ohne Angabe von Gründen, wenn die körperliche, geistige oder fachliche Eignung nicht mehr gegeben ist, wenn sich der Helfer / die Helferin nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, bei Ausschluss vom Wahlrecht nach § 13 Bundeswahlgesetz

© BA THW Beendigung des Dienstverhältnisses (3) durch Entlassung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bei Auflösung von Einrichtungen oder deren Einheiten, in dem der Helfer mitwirkt.

© BA THW Aufgaben der Helfervertretungen Die Wahrung der Interessen einzelner Helfer oder einer Mehrzahl von Helfern erfolgt durch gewählte Helfervertretungen. Helfervertretungen sind auf den Organisationsstufen des THW: auf Landesebeneder Landessprecher auf Ortsebeneder Helfersprecher auf Bundesebeneder Bundessprecher

© BA THW Aufgaben der Helfervertretung im Ortsverband (1) Der Helfersprecher vertritt die Belange der Helfer gegenüber dem Ortsbeauftragten. Er wirkt mit bei: Entlassung eines Helfers ohne dessen Antrag, grundsätzlichen Angelegenheiten des Ortsverbandes, Beauftragung, Bestellung und Abberufung von Führungskräften, Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Helfern untereinander oder mit Führungskräften auf Antrag eines der Betroffenen,

© BA THW Aufgaben der Helfervertretung im Ortsverband (2) Dienst- und Ausbildungsplangestaltung, Einrichtung und Ordnung der Unterkunft, Berufung der Ortsbeauftragten.

© BA THW Gliederung des THW Leitung 66 Geschäftsstellen 664 Ortsverbände Mit mehr als ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern 8 Landesverbände mit 2 Schulen 2 Logistikzentren Nairobi

© BA THW Verhältnis hauptamtliche Mitarbeiter zu ehrenamtlichen Helfern 1,2 % ha. Mitarbeiter 98,8 % ea. Helfer Fahrzeuge über 8.400

© BA THW THW-Leitung (1) Die Gesamtleitung des THW obliegt dem Präsidenten. Die THW-Leitung gliedert sich in drei Abteilungen mit insgesamt 14 Referaten: Präsident THW Vize-Präsident THWPräsidialbüro Controlling Innenrevision Abteilung EhrenamtAbteilung EinsatzAbteilung Zentrale Dienstleitungen

© BA THW THW-Leitung (2)

© BA THW Die Landes- / Länderverbände Unterhalb der THW-Leitung gliedert sich die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk in acht Landes- / Länderverbände. Verantwortlicher Leiter eines Landes- bzw. Länderverbandes ist der Landesbeauftragte (LB). Die LB-Dienststelle gliedert sich wie folgt auf: FachreferatReferat Zentrale Verwaltung Landesbeauftragter

© BA THW Länderverband Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-Holstein Länderverband Bremen, Niedersachsen Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt Landesverband Nordrhein-Westfalen Länderverband Sachsen, Thüringen Länderverband Hessen, Rheinland- Pfalz, Saarland Landesverband Baden-Württemberg Landesverband Bayern

© BA THW Die Geschäftsführerbereiche Jeder Landes- / Länderverband gliedert sich in mehrere Geschäftsführerbereiche (GFB). Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Ihm unterstehen weitere Mitarbeiter: Sachbearbeiter Einsatz (Sb E) Bürosachbearbeiter Ausstattung (Bsb Ausst) Bürosachbearbeiter Ausbildung (Bsb Ausb) Sachbearbeiter Verwaltung (Sb V) Bürosachbearbeiter Verwaltung (Bsb V) Gerätehandwerker (Ghw) Geschäftsführer (GF)

© BA THW Das THW auf örtlicher Ebene Der Ortsverband als ehrenamtliche Organisationseinheit ist die Einsatzbasis des THW. Der Ortsbeauftragte ist der Dienststellenleiter des Ortsverbandes. Ein Ortsverband besteht immer aus: einem OV-Stab zur Verwaltung, mindestens einem Technischen Zug und der Jugendgruppe.

© BA THW Aufgaben des Ortsbeauftragten Der Ortsbeauftragte (OB) leitet den Ortsverband. Er repräsentiert das THW vor Ort. Er vertritt die Interessen und fördert das Ansehen des THW. Er sorgt für vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten, Geschäftsführer und Einheitsführer. Er beruft den Ortsausschuss ein.

© BA THW Er hat den Vorsitz im Ortsausschuss inne. Maßnahmen der Einsatzvorbereitung und -durchführung Ausbildung der Helfer seines Ortsverbandes Aufgaben des Ortsbeauftragten Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für: Helferaufnahme, Dienstüberwachung usw. Darstellung des Ortsverbandes in der Öffentlichkeit Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften

© BA THW Der OV-Stab Dem Ortsbeauftragten steht ein Stab von Helfern für die Erledigung dieser Aufgaben zur Seite:

© BA THW Der OV-Stab Ortsbeauftragter (OB) Ausbildungsbeauftragter (AB)Schirrmeister (SM) Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung (BöH) Jugendbetreuer (JB) KochVerwaltungshelfer (VHe) Stv. Ortsbeauftragter (stv. OB) Fachberater

© BA THW Aufgaben des stv. Ortsbeauftragte Der stellvertretende Ortsbeauftragte (stv. OB) vertritt den Ortsbeauftragten in der Leitung des Ortsverbandes, darüber hinaus leitet er den OV-Stab.

© BA THW Aufgaben des Ausbildungs- beauftragten Der Ausbildungsbeauftragte (AB) koordiniert und steuert verantwortlich die Ausbildung im Ortsverband.

© BA THW Die Fachberater (FB) berät Einsatzleiter und Stäbe. Außerhalb von Einsätzen, hält er Verbindung mit Führungskräften Dritter, wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen und Übungen. Er wirkt mit bei der Erstellung und Aktualisierung der vorbereitenden Einsatzunterlagen. Aufgaben des Fachberaters

© BA THW Der Schirrmeister (SM) ist für die Wartung und Pflege der Ausstattung und deren Verwaltung verantwortlich. Aufgaben des Schirrmeister Aufgaben des Jugendbetreuers Dem Jugendbetreuer (JB) obliegt die Betreuung und Ausbildung der Jugendgruppe im Ortsverband.

© BA THW Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung (BÖH) unterstützt den Ortsbeauftragten bei allen nach innen und außen wirkenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Aufgaben des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung

© BA THW Der Koch ist für die Eigenversorgung des Ortsverbandes verantwortlich. Aufgaben des Koch Aufgaben des Verwaltungshelfers Der Verwaltungshelfer (VwHe) unterstützt den Ortsbeauftragten bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Verwaltungsarbeiten im OV

© BA THW Der Ortsausschuss Der Ortsausschuss berät den Ortsbeauftragten. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsbeauftragten (Vorsitz) den Mitgliedern des OV-Stabes den Einheitsführern dem Helfersprecher dem stv. Helfersprecher

© BA THW Der Ortsausschuss ist unter anderem beratend zuständig für 1.Grundsätzliche Angelegenheiten des Ortsverbandes, insbesondere bezüglich der organisatorischen und haushaltsmäßigen Fragen, wie beispielsweise der Organisation der Einsatzplanung (einschließlich Hilfeleistungen) der Ausbildung der Helferbetreuung der Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung

© BA THW Der Ortsausschuss... 2.Fragen zur Einrichtung und Ordnung der Unterkunft 3.Helfererhaltung und –gewinnung sowie Jugendarbeit im Ortsverband... ist unter anderem beratend zuständig für

© BA THW Dienststellungskennzeichen im THW Ausbildungsbeauftragte Fachberater Schirrmeister Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung Jugendbetreuer Ortsbeauftragte Stv. Ortsbeauftragte Silber (weiß) auf Blau Gold auf Blau Koch Verwaltungshelfer

© BA THW Hellblau auf Blau Zugführer Gruppenführer Truppführer Dienststellungskennzeichen im THW

© BA THW Taktische Einheiten und Ausstattung Das THW kommt immer dann zum Einsatz, wenn es durch zuständige Stellen angefordert wird. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das THW als einsatztaktische Einheiten Technische Züge aufgestellt.

© BA THW Der Technische Zug (TZ) ist die Basiseinheit des THW. Zu ihm gehören immer ein Zugtrupp, mindestens eine Bergungsgruppe und mindestens eine Fachgruppe. Zugtrupp1. Bergungsgruppe2. Bergungsgruppe Fachgruppe

© BA THW Folgende (Teil-)Einheiten wurden aufgestellt: Zugtrupp (ZTr) 1. Bergungsgruppe (B1) 2. Bergungsgruppe (B2) Fachgruppe Räumen (FGr R) Fachgruppe Wassergefahren (FGr W) Fachgruppe Brückenbau (FGr BrB) Fachgruppe Ortung (FGr O) Fachgruppe Sprengen (FGr Sp)

© BA THW Fachgruppe Infrastruktur (FGr I) Fachgruppe Elektroversorgung (FGr E) Fachgruppe Trinkwasserversorgung (FGr TW) Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen (FGr WP) Fachgruppe Ölschaden (FGr Öl) Fachgruppe Beleuchtung (FGr Bel) Fachgruppe Logistik (FGr Log) Fachgruppe Führung / Kommunikation (FGr FK) Folgende (Teil-)Einheiten wurden aufgestellt:

© BA THW Der Zugtrupp [ZTr] (1) 1 / 1 / 2 / 4 Mannschaftstransportwagen (MTW) Gesamtstärke Helfer Zugtruppführer Zugführer

© BA THW dient der Führung des Technischen Zuges. Im Einsatz richtet er eine Führungsstelle für den Technischen Zug ein und betreibt sie. Ferner organisiert der Zugtrupp den Personal- und Materialeinsatz sowie die Logistik der unterstellten Einheiten. Der Zugtrupp [ZTr] (2)

© BA THW Geräteausstattung: Führungsmittel Kommunikationsmittel Erkundungsgerät Verkehrssicherungsmittel Der Zugtrupp [ZTr] (3)

© BA THW Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (1) - / 2 / 7 / 9 Stärke Helfer Gruppen- und Truppführer Gerätekraftwagen I (GKW I) Anhänger7 t (Anh 7t)

© BA THW rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Gefahrenlagen, einschließlich Wassergefahren. Sie führt Sicherungsarbeiten an Schadenstellen durch, leistet leichte Räumarbeiten und richtet Wege und Übergänge her. Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Schweiß- und Brennschneidgerät Kettenmotorsägen Atemschutzgeräte Krankentransportausstattung Hebekissen Stromerzeuger Leitern Einsatzgerüstsystem Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (3)

© BA THW Einige 1. Bergungsgruppen sind mit dem Abstützsystem Holz (ASH) ausgestattet. Das ASH besteht u.a. aus vorgefertigten 20/24 cm Holzbalken. Damit ist ein Abstützen von Hauswänden auf 15 m Höhe und 10 m Breite möglich. Durch diesen Systembaukasten entfällt die langwierige Beschaffung der notwendigen Hölzer – ein entscheidender Zeitvorteil! Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (4)

© BA THW - / 2 / 7 / 9 2. Bergungsgruppe, Typ A [B 2(A)] (1) Mehrzweckkraftwagen 3,5 t (MzKW 3,5t) Netzersatzanlage 50 kVA / Lichtmast (NEA50LiMa) A - / 3 / 9 / Bergungsgruppe, Typ B [B 2 (B)] Mehrzweckkraftwagen 5 t (MzKW 5t) Netzersatzanlage 50 kVA / Lichtmast (NEA50LiMa) B

© BA THW unterstützt technisch und personell die Fachgruppen der Technischen Züge, vor allem durch die Bereitstellung von elektrischer Energie und Licht. Sie führt schweres Gerät mit. Die 2. Bergungsgruppe (2)...

© BA THW 2. Bergungsgruppe [B 2 (A)] (3) Geräteausstattung (u.a.): Stromerzeuger 50 kVA Elektro-Schweißgerät Kettenmotorsägen Atemschutzgeräte Krankentransportausstattung Tauchpumpen Hebekissen Leitern

© BA THW ist zusätzlich mit Geräten zur schweren Bergung ausgestattet: Hebekissen 135 t Betonkettensäge Kernbohrgerät Plasmaschneider Betonkettensäge 2. Bergungsgruppe [B 2 (B)] (4)...

© BA THW Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (1) - / 3 / 9 / 12 Die Fachgruppe Infrastruktur führt zur Beseitigung von Gefahren und Notlagen notwendige Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen an Elektro-, Wasser-, Gas- und Abwasserleitungen im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik durch. Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

© BA THW setzt wichtige Verteiler- und Verbraucher- anlagen auf der Ebene Hausanschluss wieder instand. Richtet Elektro-, Wasser- und Abwassersysteme in Notunterkünften und Einrichtungen öffentlichen Interesses ein und stellt die Stromversorgung von Einsatzgeräten an der Schadensstelle sicher. Sie wirkt beim Betrieb von Notbrunnen mit. Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Werkstattausstattung Haus- und Elektroinstallation Verschlussausstattung Rohre Pumpenausstattung Energieverteilersatz Baustromverteiler Messgerät Elektro Schweißgeräte Löt-Ausstattung Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (3)

© BA THW Anhänger Drucklufterzeuger (Anh DLE) - / 2 / 7 / 9 oder Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)] Anh. Tieflader (Anh Tiefl) Bergungsräumgerät – Radlader (BRmG-R) LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t) A Bergungsräumgerät – Bagger (BRmG-B)

© BA THW - / 2 / 7 / 9 B Lastkraftwagen-Kipper 7 t (LKW-K 7t) Anhänger-Tieflader 5 t (Anh Tiefl 5t) Bergungsräumgerät, klein (BRmG, kl) Die Fachgruppe Räumen, Typ B ist mit einem kleineren Bergungsräumgerät ausgestattet. Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (B)]

© BA THW beseitigt Hindernisse und Trümmer oder ebnet diese ein, schafft Zu- und Abfahrtswege. Sie unterstützt das Vordringen zu Eingeschlossenen (z.B. durch Beseitigen großer Trümmer) und führt unaufschiebbare Sicherungsarbeiten durch. Die Fachgruppe Räumen...

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Bergungsräumgerät mit Tieflöffel Polygreifer Palettengabel Hydr. Aufbruchhammer Anschlagmittel Drucklufterzeuger Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)]

© BA THW Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (1) - / 2 / 4 / 6 Die Fachgruppe Sprengen übernimmt unter Einsatz der Sprengtechnik Aufgaben zur Rettung von Menschen und Tieren, zur Erhaltung bedeutender Sachwerte sowie zur Beseitigung von Gefahrenquellen. Sp Mannschaftstransportwagen V (MTW V)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Sprengausstattung Werkzeugausstattung für Sprengvorbereitung Absperrmaterial Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (2)

© BA THW - / 3 / 9 / 12 Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ A [FGr W(A)] A Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt) 2 x Mehrzweck-Arbeitsboot (MzAB) auf Transport-Anhänger (Anh MzAB) Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)

© BA THW Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W(B)] Transport von Frischmilch während des Elbe-Hochwassers B Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt) Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB) 4 Mehrzweck-Ponton (MzPt) auf Ponton-Transport-Anhänger (Anh Pt) - / 3 / 9 / 12

© BA THW Die Fachgruppe Wassergefahren rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Wassergefahren. Bei Hochwasser wirkt sie zusammen mit anderen Einsatzkräften bei der Versorgung der Bevölkerung mit und transportiert schwere Lasten. Ferner arbeitet sie bei der Damm- und Deichsicherung mit. Mehrzweck-Arbeitsboot beim Sandsacktransport

© BA THW Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W(B)] Die Geräteausstattung der FGr W beinhaltet die Boots- und Fahrausstattungen, Sicherheits- und Rettungsmittel, Handwerkszeug und eine erweiterte Funkausstattung. Die Gerätschaften werden in einem 10´´- Container, der gleichzeitig Gerätedepot an der Einsatzstelle sein kann, verstaut und mit dem LKW transportiert.

© BA THW - / 3 / 8 / 12 6 x Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O (A)] A Mannschaftstransportwagen (MTW) Rettungshunde- Transportanhänger (Anh Hund) - / 2 / 7 / 9 Die Fachgruppe Ortung, Typ B [FGr O (B)] B Mannschaftstransportwagen (MTW)

© BA THW Die Fachgruppe Ortung [FGr O] erkundet Schadensgebiete und ortet Verschüttete und Eingeschlossene mittels technischer Ortungsgeräte und durch den Einsatz ausgebildeter und geprüfter Rettungshunde. Sie unterstützt insbesondere Bergungseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

© BA THW Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O(A)] Geräteausstattung (u.a.): Verschüttetensuchgerät Rettungs- und Sanitätsausstattung Sicherungsausstattung Erkundungsausstattung Verkehrssicherungsgerät

© BA THW Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (1) - / 2 / 7 / 9 Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7t Lbw) Netzersatzanlage 200 kVA (Anh NEA 200)

© BA THW betreibt temporäre Stromversorgung mittels Netzersatzanlagen für Notunterkünfte, kommunale Energieversorgungsanlagen, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie für andere Bedarfsträger. Sie führt zur Abwehr von Gefahren unaufschiebbare Reparaturarbeiten an elektrischen Versorgungsanlagen durch. Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Netzersatzanlage 200 kVA Energieverteilersatz und Kabel Baustromverteiler Werkstattausstattung Kabel/Freileitung Werkzeug Elektriker Werkzeug Kabelmonteur Mess- und Prüfgeräte Flutlichtleuchtensatz Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (3)

© BA THW Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw) Die Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen [FGr WP] (1) - / 2 / 7 / 9 Anhänger 7 t (Anh 7 t) Mannschaftlastwagen IV (MLW IV) Schmutzwasser- Kreiselpumpe 5000 oder l/min (Anh SwPu 5000/15.000)

© BA THW führt zur Abwehr von Gefahren bei Überflutungen und Überschwemmungen größeren Ausmaßes Pump- und Lenzarbeiten durch, beseitigt Abwasser aus Schadengebieten (u. a. durch Absperren und Pumparbeiten im Bereich der Kanalisation) und bekämpft schädigend eindringendes Schmutzwasser (z. B. in Kellern, Schutzräumen, Brunnen und anderen Anlagen öffentlichen Interesses). Die Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen [FGr WP] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Werkstattausstattung Abwasser Tauchpumpen (Gesamtförderleistung l/min) Schmutzwasserkreiselpumpe (5.000 oder l/min) Pumpenzubehör Brennerausstattung Flutlichtleuchtensatz Schlauchpflegegerät Die Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen [FGr WP] (3)

© BA THW Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (1) THW - / 3 / 15 / 18 Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw) Anhänger 7 t (Anh 7t) Mannschaftstransport- wagen V (MTW V)

© BA THW THW... betreibt die Trinkwasserversorgung in Großschadenslagen mittels mobiler Trinkwasseraufbereitungsanlagen. Sie fördert, lagert, transportiert und verteilt Trinkwasser für die betroffene Bevölkerung, versorgt Notunterkünfte, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie andere Hilfskräfte, im Besonderen im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland. Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Wasseranalyseausstattung Messgeräte Wasser Pumpenausstattung Werkstattausstattung Wasserinstallation Schweiß- und Brennschneidegerät Flutlichtleuchtensatz Stromerzeuger 8 kVA Verschiedene Trinkwasseraufbereitungsanlagen Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (3)

© BA THW Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (1) Lastkraftwagen-Kipper mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr30 mt) Mehrzweckkraft- wagen, Typ A (MzKW-A) Anhänger 18 t Plattform (Anh 18 t Cont) - / 4 / 14 = 18

© BA THW errichtet temporäre Übergänge und Brücken und repariert zerstörte Brückenteile für die Bevölkerung, bei Fluchtbewegungen, zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Versorgung, für die Einheiten des THW und für andere Hilfskräfte, insbesondere im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland. Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Erdbohrgerät Zuggerät 32 kN Zuggerät 16 kN Hydraulische Heber Vermessungsausstattung Stromerzeuger 3 kVA Schlauchboot, Paddel Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (3)

© BA THW Die Fachgruppe Ölschaden, Typ A [FGr Öl (A)] - / 4 / 14 / 18 Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt) Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF) Tiefbettanhänger mit Separations-Anlage (SepCon 160) Öl A

© BA THW Die Fachgruppe Ölschaden, Typ B [FGr Öl (B)] - / 4 / 14 / 18 Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt) Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF) Tiefbettanhänger (Anh SepCon) Mitnahme-Stapler 3 t (Stapler 3 t, gl) Öl B

© BA THW Die Fachgruppe Ölschaden, Typ C [FGr Öl (C)] - / 4 / 14 / 18 Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF) Tiefbettanhänger (Anh SepCon) Mitnahme-Stapler 3t (Stapler 3 t, gl) Öl C Separationsanlage 40 m³/h (SepCon 40)

© BA THW Die Fachgruppe Ölschaden [FGr Öl]... bekämpft und beseitigt Ölschäden größeren Ausmaßes, auf dem Wasser und auf Land (durch Abskimmen von Öl auf Wasserflächen, etc., Eindämmen durch Ölsperren, Abdichten von Lecks), füllt Mineralöl um, fängt ausgelaufenes Öl auf und separiert Wasser von Öl.

© BA THW Die Fachgruppe Ölschaden [FGr Öl (A)] Geräteausstattung (u.a.): Ölsperren Pumpenausstattung Messgerät Skimmerausstattung Förderleitungen Ölauffangbehälter (ca. 100m³) Stromerzeuger Hydraulikaggregat Ölbekämpfungswerkzeug Schutzausstattung

© BA THW Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ A [FGr Bel (A)] - / 2 / 7 / 9 Bel A Mannschaftslastwagen IV (MLW IV) Anhänger Lichtmast (Anh LiMa) Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ B [FGr Bel (B)] - / 2 / 7 / 9 Bel B Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

© BA THW mit ihrer Ausstattung großflächige Ausleuchtungen durch, sie unterstützt damit andere Einheiten des THW oder anderer Bedarfsträger. Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel]...

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Lichtgiraffe oder Großbeleuchtungsgerät Stromerzeuger div. Scheinwerfer 6 Power-Moon Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel]...

© BA THW 5 / 5 / 8 / 18 Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (1) Führungskraftwagen (FüKW) Führung- und Kommunikations- kraftwagen( FüKomW) Fernmeldekraft- wagen (FmKW) Führungs- und Lageanhänger (Anh FüLa)

© BA THW dient der Führung von Einheiten des THW im Schadengebiet. Sie richtet eine Führungsstelle in der Einsatzoption einer Einsatzabschnittsleitung oder zur Unterstützung einer Technischen Einsatzleitung ein und betreibt diese. Sie errichtet, betreibt und unterhält Kommunikationsverbindungen zur Einsatzleitung, der Gefahrenabwehr- behörde und zu den unterstellten Einheiten. Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (2)

© BA THW Geräteausstattung (u.a.): Mobile Relaisfunkstellengeräte 2m/4m- Band Mobilfunkgeräte Feldkabel- und Feldfernkabelbauausstattung Mobile TK-Anlagen (analog und ISDN) Feldmäßiges TK-System für Wähl- und OB-Betrieb (TF-System) Führungshilfsmittel Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (3)

© BA THW Die Fachgruppe Logistik [FGr Log] Materialerhaltungstrupp (1) - / 1 / 5 / 6 LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t) Mannschafts- lastwagen V (MLW V) Werkstatt-Anhänger (Anh. Werk) Führungstrupp (PKW Kombi)

© BA THW der Fachgruppe Logistik führt während und auch außerhalb von Einsätzen in den Einheiten und Einrichtungen des THW Reparatur- und Wartungsarbeiten durch, die von diesen nicht selbst erledigt werden können. Ferner versorgt sie die THW-Einheiten mit Verbrauchsgütern einschließlich Betriebsstoffen. Weiter übernimmt sie allgemeine Transportaufgaben. Die Fachgruppe Logistik [FGr Log] Materialerhaltungstrupp (2)

© BA THW Die Fachgruppe Logistik [FGr Log] Verpflegungstrupp (1) Mannschafts- lastwagen V (MLW V) Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw) Anhänger Feldkochherd (Anh FKH) - / 1 / 8 / 9

© BA THW der Fachgruppe Logistik versorgt die Einheiten und Einrichtungen des THW und anderer Bedarfsträger mit Verpflegung und Getränken. Die Fachgruppe Logistik [FGr Log] Verpflegungstrupp (2)

© BA THW Die Fachgruppe Logistik [FGr Log] Geräteausstattung (u.a.): Reparatur- und Werkstattausstattung Meß- und Prüfgerät Ersatzteile Universalzelt Küchengerät zum Feldkochherd Behälterausstattung Lebensmittel, und Trinkwasser Tische und Bänke Log-M Log-V

© BA THW Die Leitsätze des THW

© BA THW Die Leitsätze des THW Das Leitbild verpflichtet alle Angehörigen des Technischen Hilfswerkes. Wir sind eine ehrenamtlich getragene Organisation der Bundesrepublik Deutschland. Unser im THW-Helferrechtsgesetz festgelegter Auftrag ist Leistung technisch-humanitärer Hilfe, auch weltweit, und im Zivilschutz. Wir sind ein THW – identifizieren uns mit unserem Staat und bekennen den Auftrag als unser gemeinsames Ziel. In Verantwortung für unser Ziel bereiten wir uns mit aller Kraft und allem Können für den Einsatz vor.

© BA THW Die Leitsätze des THW Kameradschaft, Verlässlichkeit, Loyalität und gegenseitige Achtung prägen unseren Umgang miteinander. Die Mitgestaltung der Helferschaft in den Gremien ist Voraussetzung bei der Führung und Weiterentwicklung des THW. Kommunikation ist unser wichtigstes Führungsinstrument. Jede Herausforderung wird als Chance zur Verbesserung betrachtet. Die THW-Jugend ist unsere Zukunft.