Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007

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 Präsentation transkript:

Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007 Erste Erfahrungen nach der Novellierung des Genossenschaftsrecht RAin Mirjam Luserke Referentin Recht Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V.

Zeitrahmen der Umsetzung der Novellierung in der Satzung Grundsatz: Keine zwingende Notwendigkeit zum jetzigen Zeitpunkt Die aktuellen Satzungen der Genossenschaften behalten ihre Gültigkeit. Allerdings setzen sich zwingend geltende gesetzliche Regelungen des reformierten Genossenschaftsgesetzes darüber hinweg. Anlehnung der Satzungsgestaltung an die jetzt erschienene Mustersatzung des GdW empfiehlt sich. Erarbeitung durch Vertreter der Regionalverbände und des GdW.

Vorbereitung der Umsetzung in der Satzung Neufassung oder Anpassung der alten Satzung an die neue gesetzliche Lage Bei Neufassung: Erste Möglichkeit Erstellung eines Satzungsentwurf durch den Vorstand Abstimmung mit dem Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung Infoveranstaltung für Vertreter/Mitglieder vorab Vorlage der Neufassung in der Vertreter-/Mitgliederversammlung unter Angabe der Notwendigkeit der gesetzlichen Änderungen

Vorbereitung der Umsetzung in der Satzung Zweite Möglichkeit bei Neufassung: Bildung einer Satzungskommission durch den Vorstand Tagung für einen gewissen Zeitraum Einbeziehung von Vertretern oder Mitgliedern in die Kommission Sehr individuelle Entscheidung der Gremien der eG; auch auf die internen Besonderheiten abzustimmen. Verband steht immer für Beratungen zur Verfügung.

Novellierung – Mustersatzung – Aufsichtsrat

Regelungen der Mustersatzung § 24 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des _____ Lebensjahres erfolgen.

Regelungen der Mustersatzung § 24 Aufsichtsrat (2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichts-ratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.

Regelungen in der Mustersatzung § 24 Aufsichtsrat Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. § 21 Vorstand (3) *Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Endlastung in den Vorstand bestellt werden. § 26 Abs. 6 der Satzung bleibt unberührt.

Regelungen in der Mustersatzung § 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates ... (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung ...

Regelungen in der Mustersatzung § 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates (3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

Regelungen in der Mustersatzung § 27 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. ...

Regelungen in der Mustersatzung § 27 Sitzungen des Aufsichtsrates ... (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Regelungen in der Mustersatzung § 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über ... *) die Grundsätze der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen, ... l) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,

Regelungen in der Mustersatzung § 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtratsmitgliedern Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. (2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.

Regelungen in der Mustersatzung § 33 Einberufung der Vertreterversammlung ... (3) Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch Veröffentlichung im Genossenschaftsblatt*) / im Internet unter der Adresse der Genossenschaft*) / durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung*) bekannt zu machen.

Regelungen in der Mustersatzung § 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichnete Angelegenheiten, insbesondere über ... h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung, ...

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RAin Mirjam Luserke Referentin Recht Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V., Dresden