Einführung ins Privatrecht

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1 Lerneinheit 11 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
1 Lerneinheit 12 – Überblick A.Leistungsstörungen 5. AbschnittSchutzpflichtverletzungen (Rücksichtnahmepflichtverletzungen) § 17 Grundlagen.
I. Personengesellschaften
 Präsentation transkript:

Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 5 Gesellschaftsrecht I (Personengesellschaften) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: roger.braendli@unisg.ch Unterlagen: www.jurius.ch Telefon: 055 451 20 00

Fall: Der undichte Wintergarten Problemkreise: Schaden an Skulptur Undichtigkeit des Wintergartens Schaden an Einrichtung

Undichtigkeit des Wintergartens (1) Unmöglichkeit der Leistung Art. 97 ff. oder 119 OR Schuldner leistet nicht Schuldner- verzug (nur wenn Leistung möglich ist) Art. 102 ff. OR Vertrags-verletzung Allgemeine Vorschriften: Art. 97 ff. OR Verletzung von Hauptleistungs-pflichten Spezielle Vorschriften: z.B. Kauf, Art. 197 ff. OR WerkV, Art. 367 ff. OR Schuldner leistet nicht gehörig (Schlecht- erfüllung) Verletzung von Nebenpflichten Art. 97 ff. OR

Undichtigkeit des Wintergartens (2) Mängelhaftung (Art. 367 ff. OR) Rechtsbehelfe (Art. 368 OR) Voraussetzungen: allgemeine –: Mangel, Mängelrüge, kein Selbstverschulden besondere –: Wandelung: erheblicher Mangel Minderung: Minderwert Nachbesserung: keine übermässigen Kosten Mangelfolgeschaden: Verschulden am Werkmangel

Mangelfolgeschaden (= Folge des Mangels)  Art. 368 Abs. 1/2 OR Schaden an Einrichtung Mangelfolgeschaden (= Folge des Mangels)  Art. 368 Abs. 1/2 OR Beachte: Schneider kann sich auch auf Art. 41 OR berufen!

Gesellschaftsbegriff Art. 530 OR: Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln. Vertragliche Grundlage Personenvereinigung Gemeinsame Zweckbestimmung

Gesellschaftsformen Körperschaften Rechtsgemeinschaften Strukturmerkmale? Rechtsgemeinschaften Körperschaften Rechtspersönlichkeit Selbst-/Drittorganschaft Einstimmigkeits-/Mehrheitsprinzip Haftung der Gesellschafter bzw. der Gesellschaft AG Einfache Gesellschaft Kommandit-AG Kollektivgesellschaft GmbH Kommanditgesellschaft Genossenschaft Verein

Wer will was von wem woraus? Fall 1 Wer will was von wem woraus? Egger von Grossgarage: Fiat gegen Kaufpreis (evtl. Schadenersatz aus Späterfüllung) gestützt auf Kaufvertrag Vorfragen: Gültige Entstehung? Richtige Erfüllung?

Probleme mit Handlungsfähigkeit oder Stellvertretung? Besteht ein gültiger Vertrag? Probleme mit Handlungsfähigkeit oder Stellvertretung? Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung? Inhaltsmängel? Formmängel? Willensmängel?

Geschäftsführung in der Kollektivgesellschaft Geschäftsführung im engeren Sinn = „Dürfen“ (Innenverhältnis, Vertretungsbefugnis) Vertretung = „Können“ (Aussenverhältnis, Vertretungsmacht) Art. 557/563 OR Art. 563/564 OR wenn keine anderweitige Regelung im Gesellschafts-vertrag: „jeder einzeln“ für „alle Rechtsgeschäfte, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann“ (grosszügige Auslegung) „jeder einzeln“ für „alle Rechts-geschäfte, die der Gesellschafts-zweck mit sich bringen kann“ (grosszügige Auslegung), sofern kein anderslautender HReg-Eintrag bzw. Gutgläubigkeit

Art. 555 OR In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen. ► Eintragungsfähig sind der Entzug der Vertretungsbefugnis und die Kollektivvertretung ► Nicht eintragungsfähig sind sachliche, summenmässige oder bedingte Beschränkungen der Vertretungsmacht

„alles, was steht, kann als bekannt vorausgesetzt werden“ Publizitätsfunktion des Handelsregisters Positive Publizitätsfunktion Art. 933 Abs. 1 OR: Die Einwendung, dass jemand eine gegenüber Dritten wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt hat, ist ausgeschlossen. Negative Publizitätsfunktion Art. 933 Abs. 2 OR: Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen-gehalten werden, wenn be-wiesen wird, dass sie diesem bekannt war. „alles, was steht, kann als bekannt vorausgesetzt werden“ „alles, was nicht steht, kann nicht als bekannt vorausgesetzt werden, ausser es ist schon bekannt“

Geschäftsführung in der Kollektivgesellschaft Geschäftsführung im engeren Sinn = „Dürfen“ (Innenverhältnis, Vertretungsbefugnis) Vertretung = „Können“ (Aussenverhältnis, Vertretungsmacht) Art. 557/563 OR Art. 563/564 OR wenn keine anderweitige Regelung im Gesellschafts-vertrag: „jeder einzeln“ für „alle Rechtsgeschäfte, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann“ (grosszügige Auslegung) „jeder einzeln“ für „alle Rechts-geschäfte, die der Gesellschafts-zweck mit sich bringen kann“ (grosszügige Auslegung), sofern kein anderslautender HReg-Eintrag bzw. Gutgläubigkeit

► Wer will was von wem woraus? Regress der übrigen Gesellschafter Angenommen, Denner hat seinem Kollegen Egger den Fiat zu einem Freundschaftspreis verkauft … ► Wer will was von wem woraus?

Mögliche Anspruchsgrundlagen In der Regel: Geschädigter In der Regel: Schadenersatz In der Regel: vom Schädigenden Wer will Was Von Wem Woraus Vertrag Gesetz Gültige Entstehung Handlungsfähigkeit Antrag/Annahme Stellvertretung Inhaltsmängel Formmängel Willensmängel Richtige Erfüllung Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Gesetzl. Schuldverhältnis

Adäquater Kausalzusammenhang Misslingen des Entlastungsbeweises Art. 97 OR bzw. 557 Abs. 2 i.V.m. 538 OR Schaden Vertragsverletzung Adäquater Kausalzusammenhang Misslingen des Entlastungsbeweises

Fall 2