Das neue Dienstrecht Sammeldekret 2006 Sammeldekret 2006 Koordiniertes Grundlagendekret Koordiniertes Grundlagendekret Koordiniertes Dekret Statut OSU.

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Das neue Dienstrecht Sammeldekret 2006 Sammeldekret 2006 Koordiniertes Grundlagendekret Koordiniertes Grundlagendekret Koordiniertes Dekret Statut OSU Koordiniertes Dekret Statut OSU Dekret über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit Dekret über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit

1. Zeitweilige Bezeichnungen Inkrafttreten: Inkrafttreten: Zielsetzung: Qualitative Aspekte mehr in den Vordergrund stellen Zielsetzung: Qualitative Aspekte mehr in den Vordergrund stellen Beurteilung Beurteilung Profil des Bewerbers Profil des Bewerbers Kontinuität des pädagogischen Teams Kontinuität des pädagogischen Teams Zusatzausbildungen/ Weiterbildungen Zusatzausbildungen/ Weiterbildungen …

2. Vorrangsregelung Vorrang haben immer die Wiedereinberufung, Wiederbeschäftigung, Versetzung und Ernennung Vorrang haben immer die Wiedereinberufung, Wiederbeschäftigung, Versetzung und Ernennung Erste Berufsjahre als Einarbeitungszeit Erste Berufsjahre als Einarbeitungszeit Entscheidender Schnitt nach 720 Diensttagen* (davon 600 effektiv geleistet – inkl. max. 210 Tage Mutterschaftsurlaub) Vorrang Entscheidender Schnitt nach 720 Diensttagen* (davon 600 effektiv geleistet – inkl. max. 210 Tage Mutterschaftsurlaub) Vorrang *Stichtag Berechnung:

Vorrang pro Amt (mindestens 360 Tage in diesem Amt) Vorrang pro Amt (mindestens 360 Tage in diesem Amt) Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises Letzter Beurteilungsbericht mindestens ausreichend Letzter Beurteilungsbericht mindestens ausreichend Bei ungenügend: gleichgestellt mit nicht vorhandenem Befähigungsnachweis Bei ungenügend: gleichgestellt mit nicht vorhandenem Befähigungsnachweis 2. Vorrangsregelung

Sonderfälle Klassierung Bewerber mit allen erfüllten Bedingungen können trotz verspäteter Bewerbung Vorrang vor Bewerbern ohne erforderlichen Befähigungsnachweis erhalten Bewerber mit allen erfüllten Bedingungen können trotz verspäteter Bewerbung Vorrang vor Bewerbern ohne erforderlichen Befähigungsnachweis erhalten Nichtangenommene Stelle Verlust des Vorrangs für das Schuljahr (außer bei höherer Gewalt) Nichtangenommene Stelle Verlust des Vorrangs für das Schuljahr (außer bei höherer Gewalt)

Bezeichnungskriterien - Rangfolge 1. Fristgerechte Bewerbungen mit Vorrang 2. Fristgerechte Bewerbungen ohne Vorrang (letzter Bericht mindestens ausreichend) Danach entscheidet der Träger: 1. Nicht fristgerecht beworben, sonst alles o.k. 2. Bewerber ohne erforderlichen Befähigungsnachweis oder mit Bericht ungenügend

Abwägen der Titel und Verdienste Innerhalb der Gruppen (1-4) besteht kein automatischer Vorrang Innerhalb der Gruppen (1-4) besteht kein automatischer Vorrang Um zur Bezeichnung zu kommen, wenn es mehr Bewerber als Stellen gibt, passen die Träger die Klassierung ihren Bedürfnissen an Um zur Bezeichnung zu kommen, wenn es mehr Bewerber als Stellen gibt, passen die Träger die Klassierung ihren Bedürfnissen an Träger können nicht willkürlich und ungebunden entscheiden, es gibt vier Vorgaben: Träger können nicht willkürlich und ungebunden entscheiden, es gibt vier Vorgaben:

Vorgaben Rechtsprechung des Staatsrates: Vergleich der Titel und Verdienste ist verpflichtend – Kriterien müssen objektiv, relevant und angemessen sein Rechtsprechung des Staatsrates: Vergleich der Titel und Verdienste ist verpflichtend – Kriterien müssen objektiv, relevant und angemessen sein Auflistung von Kriterien ohne Gewichtung: Beurteilungsberichte, Erfahrung, zusätzliche Ausbildung und Weiterbildung, notwendige Kontinuität Auflistung von Kriterien ohne Gewichtung: Beurteilungsberichte, Erfahrung, zusätzliche Ausbildung und Weiterbildung, notwendige Kontinuität

Konzertierungspflicht mit den Gewerkschaften Konzertierungspflicht mit den Gewerkschaften Jede Entscheidung bedarf einer ausreichenden und angemessenen Begründung Jede Entscheidung bedarf einer ausreichenden und angemessenen Begründung Vorgaben

Anfrage beim Arbeitsamt - Bewerbungsaufruf Anfrage beim Arbeitsamt - Bewerbungsaufruf spätestens 15 Tage nachdem die Stelle offen ist spätestens 15 Tage nachdem die Stelle offen ist Für definitive Ernennungen: Für definitive Ernennungen: Klassierung durch den Schulträger gemäß Kriterien Klassierung durch den Schulträger gemäß Kriterien Verfahren

Grundlage: Dienstauftrag Dienstleistungen, die notwendigerweise zur Ausübung des jeweiligen Amtes gehören, und weitere Aufgaben, die zur Verwirklichung des Schulprojektes dienen. Dienstleistungen, die notwendigerweise zur Ausübung des jeweiligen Amtes gehören, und weitere Aufgaben, die zur Verwirklichung des Schulprojektes dienen. Der Schulträger legt nach Rücksprache mit den betreffenden Personalmitgliedern die Aufträge fest, für deren Erfüllung sie ihre ganze berufliche Kompetenz einsetzen müssen. Der Schulträger legt nach Rücksprache mit den betreffenden Personalmitgliedern die Aufträge fest, für deren Erfüllung sie ihre ganze berufliche Kompetenz einsetzen müssen. Beurteilungsbericht

Der Dienstauftrag umfasst: 1.den Unterrichtsauftrag, das heißt die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Unterrichtstunden und der anderen pädagogischen Aktivitäten in Anwendung des Lehrplans, 2.den Erziehungsauftrag, das heißt die regelmäßige und persönliche Betreuung des Schülers und die Entwicklung seines Verantwortungsbewusstseins,

3.die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, 4.die Teilnahme an pädagogischen Konferenzen, 5.die Teilnahme an Personalversammlungen, Versammlungen des Klassenrates und Koordinationsversammlungen, 6.Aufsichten und Vertretungen, Der Dienstauftrag umfasst:

7.die Organisation von Elternkontakten und die Teilnahme an Elternsprechstunden, 8.die Mitwirkung bei der internen und externen Evaluierung der Schule, 9.die Zusammenarbeit mit den Psycho- medizinisch-sozialen Zentren, 10.die Leitung einer Klasse und die Durchführung der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben, wie das Verfassen von Berichten und Zeugnissen, Der Dienstauftrag umfasst:

11.die Gestaltung eines Stoffverteilungsplanes, 12.die Führung eines Lehrertagebuches, 13.die Verbesserung von Schülerarbeiten und die regelmäßige Bewertung der Schüler, 14.die Aufgaben, die dazu beitragen, das Schulprojekt zu verwirklichen. Der Dienstauftrag umfasst:

Beurteilungsbericht U. U. dienstrechtliche Konsequenzen: U. U. dienstrechtliche Konsequenzen: Verlust des Vorrangs Verlust des Vorrangs Verlust der def. Ernennung (Art 78) Verlust der def. Ernennung (Art 78) Wichtige Rolle bei der Klassierung der Bewerber Wichtige Rolle bei der Klassierung der Bewerber Darum Möglichkeit, ungünstige Beurteilung ggfs. anfechten zu können Darum Möglichkeit, ungünstige Beurteilung ggfs. anfechten zu können

Für Zeitweilige ohne Vorrang jedes Schuljahr (min. 15 Wochen aktiver Dienst) Für Zeitweilige ohne Vorrang jedes Schuljahr (min. 15 Wochen aktiver Dienst) Für Zeitweilige mit Vorrang alle 2 Jahre, außer bei Schulwechsel Für Zeitweilige mit Vorrang alle 2 Jahre, außer bei Schulwechsel Erfolgt bis spätestens Erfolgt bis spätestens Bei Religionslehrern fachdidaktische Beurteilung durch Kultusträger Bei Religionslehrern fachdidaktische Beurteilung durch Kultusträger Beurteilungsbericht

Form: begründeter Beurteilungsbericht, schließt mit sehr gut, gut, ausreichend, mangelhaft, ungenügend Form: begründeter Beurteilungsbericht, schließt mit sehr gut, gut, ausreichend, mangelhaft, ungenügend Muster wird durch die Regierung festgelegt Muster wird durch die Regierung festgelegt Einspruchmöglichkeit wenn nicht sehr gut innerhalb von 10 Tagen Einspruchmöglichkeit wenn nicht sehr gut innerhalb von 10 Tagen Beurteilungsbericht

Übergangsbestimmung Schuljahr 2007/08 Beurteilungsbericht mit mangelhaft oder ungenügend führt NOCH nicht zum Verlust des Vorrangs, da das Muster des Beurteilungsberichtes von der Regierung noch nicht festgelegt wurde Beurteilungsbericht mit mangelhaft oder ungenügend führt NOCH nicht zum Verlust des Vorrangs, da das Muster des Beurteilungsberichtes von der Regierung noch nicht festgelegt wurde Aber sehr wohl Einfluss beim Vergleich der Titel und Verdienste Aber sehr wohl Einfluss beim Vergleich der Titel und Verdienste Beurteilungsbericht

Einspruchsmöglichkeit Unterschrift des Berichts unter Vorbehalt Unterschrift des Berichts unter Vorbehalt Einspruch erheben innerhalb von 10 Tagen – hat aufschiebende Wirkung Einspruch erheben innerhalb von 10 Tagen – hat aufschiebende Wirkung Einspruchskammer erstellt Gutachten innerhalb von 45 Tagen Einspruchskammer erstellt Gutachten innerhalb von 45 Tagen Schulträger hat 10 Tage Zeit, um Entscheidung zu treffen Schulträger hat 10 Tage Zeit, um Entscheidung zu treffen Schulträger nicht an Gutachten gebunden, muss Entscheidung ausführlich begründen Schulträger nicht an Gutachten gebunden, muss Entscheidung ausführlich begründen

Versetzung - Stellentausch Stellentausch von zwei def. ernannten Personalmitgliedern auf Antrag bis zum möglich – nur netzintern Stellentausch von zwei def. ernannten Personalmitgliedern auf Antrag bis zum möglich – nur netzintern Versetzung : Versetzung : Nur bei freien Stellen Nur bei freien Stellen kein Recht! kein Recht! Nur innerhalb desselben Amtes Nur innerhalb desselben Amtes Netzübergreifend: auch Einverständnis des abgebenden Trägers notwendig Netzübergreifend: auch Einverständnis des abgebenden Trägers notwendig

Anpassung Kontrollverfahren wegen Krankheit Auch bei mehrtägigen Abwesenheiten Pflicht, am ersten Tag der Abwesenheit am Wohnsitz zu bleiben Auch bei mehrtägigen Abwesenheiten Pflicht, am ersten Tag der Abwesenheit am Wohnsitz zu bleiben Regierung wird beauftragt, bei auffälligen Entwicklungen gezielte Ursachenforschung zu betreiben Regierung wird beauftragt, bei auffälligen Entwicklungen gezielte Ursachenforschung zu betreiben

automatische Kontrolle bei eintägigen Abwesenheiten automatische Kontrolle bei eintägigen Abwesenheiten Durch Beamten des Ministeriums eingeleitet Durch Beamten des Ministeriums eingeleitet Auf Vorschlag des Schulleiters, der Kontrolleinrichtung oder eigene Initiative des Ministeriums Auf Vorschlag des Schulleiters, der Kontrolleinrichtung oder eigene Initiative des Ministeriums Anpassung Kontrollverfahren wegen Krankheit