Repetitorium aus Unternehmensrecht I Allgemeine Bestimmungen, unternehmensbezogene Geschäfte Dr. Sixtus-Ferdinand Kraus Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensrecht Teil des Privatrechts Sonderprivatrecht der Unternehmer und des unternehmerischen Rechtsverkehrs vgl Art 4 Satz 1 EVHGB „In Handelssachen sind die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts nur insoweit anzuwenden, als nicht die besonders für Handelssachen geltenden Gesetze etwas anderes bestimmen.“
Prinzipien einfachere und schnellere Abwicklung (§§ 355-357, 377 UGB) erweiterte Selbsthilfe (§§ 368, 373 f UGB) Vertrauens- und Verkehrsschutz (§§ 15, 50 UGB) Prinzip der Entgeltlichkeit (insb § 354 UGB)
Rechtsquellen Gesatztes Recht Unternehmensgewohnheitsrecht insb UGB vgl Art 4 EVHGB „[…] Unter diesen Gesetzen ist auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen.“ consuetudo + opinio iuris Verhältnis zum gesatzten Recht?
Rechtsquellen Unternehmensbrauch Ö-Normen consuetudo + opinio usus Feststellung ist Tatfrage Nachweis insb durch Gutachten der WKO Ö-Normen
§ 1 Unternehmer - „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt“ Begriffsdefinition Unternehmen § 1 Abs 2 UGB „Jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“ Wirtschaftstätigkeit umfasst auch Land- Forstwirtschaft sowie freiberufliche Tätigkeit selbständige Tätigkeit rechtliche nicht wirtschaftliche
§ 1 Unternehmer auf Dauer angelegte Organisation Handlungs- Aktionssystem Absicht sich fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen nicht bloß vorübergehende Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht hl verlangt aber Entgeltlichkeit
§ 1 Unternehmer Betreiber ? jener, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden Voraussetzung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsfähigkeit, nicht aber die Geschäftsfähigkeit (In- & ausländische) natürliche und moralische Personen Juristische Personen des öffentlichen Rechts? Unternehmereigenschaft: nicht Organmitglieder sondern Verband nicht gesetzliche Vertreter sondern Vertretener nicht Gesellschafter sondern Verband GesbR ? Rsp zum KSchG bei GmbH-Gesellschaftern
§ 1 Unternehmer Sonderprobleme: Rechtmäßigkeit der Tätigkeit (§ 6 UGB) Mischtätigkeit Größe des Unternehmens
§ 2 Unternehmer sofern Rechtsform nach § 2 UGB gewählt -> Unternehmer unabhängig ob tatsächlich Unternehmen betrieben wird AG, GmbH, Sparkasse, EWIV, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, VVaG, SE, SCE OG/KG ? Vereine ? Privatstiftung ?
§ 3 Unternehmer Es wird die Unternehmereigenschaft für Personen fingiert, die zu Unrecht ins FB eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln abstrakter Verkehrsschutz kommt nicht auf Gutgläubigkeit d Dritten an Dritter kein Wahlrecht, Fiktion auch zugunsten des Eingetragenen selbst
Scheinunternehmer kraft Auftretens nicht gesetzlich geregelt basiert auf allgm Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung äußerer Tatbestand Zurechenbarkeit Kausalität Gutgläubigkeit des Dritten Dritter hat Wahlrecht, aber keine Rosinentheorie
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs muss nicht Absatzgeschäft sein, Vorbereitungsgeschäft genügt aber § 343 Abs 3 UGB endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs Achtung §§ 3 und 15 UGB § 2 Unternehmer mit Entstehung der Rechtspersönlichkeit mit Vollbeendigung Vorgesellschaft ? § 3 Unternehmer Mit unzutreffender Eintragung und Löschung Achtung § 15 UGB
Anwendung 1., 3., 4. Buch UGB Unternehmensbegriff erfasst auch Land-Forstwirtschaft und freie Berufe Unternehmensbegriff unabhängig von Unternehmensgröße aber Bestimmungen des UGB finden nicht auf alle Unternehmer im gleichen Umfang Anwendung vgl §§ 4, 189, 343 UGB
Anwendungsbereich 1. Buch (§ 4 UGB) 1. Buch ab 2. Abschnitt gilt nicht für Freiberufler können sich aber durch FB-Eintragung unterwerfen, sofern standesrechtlich zulässig Land- und Forstwirte können sich aber durch FB-Eintragung unterwerfen sowohl hinsichtlich Land- Forstwirtschaft, als auch Nebengewerbe
Anwendungsbereich 3. Buch (§ 189 UGB) ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften unternehmerische verdeckte Kapitalgesellschaften alle anderen Unternehmer wenn sie Schwellenwerte nach § 189 Abs 2 UGB überschreiten nicht aber Land- Forstwirtschaft und Freiberufler Außer wenn verdeckte Kapitalgesellschaft
Anwendungsbereich 4. Buch (§ 343 UGB) ist anzuwenden auf alle Unternehmer (§§ 1-3 UGB) alle juristischen Personen des öffentl. Rechts
Firmenbuchrecht - Grundlagen - Def: „Ein von den Gerichten im Außerstreitverfahren geführtes öffentliches Register über bestimmte im Geschäftsverkehr wichtige Tatsachen zum Zweck ihrer Offenlegung“ faktisch vom Bundesrechenzentrum geführte Datenbank Zweck: § 1 Abs 2 FBG „[…] dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind“
Firmenbuchrecht - Aufbau; Verfahren - Hauptbuch (Eintragungen) Urkundensammlung (Aufbewahrung von Urkunden) Zuständigkeit: sachlich: mit HS betrauten Gerichtshöfe I. Instanz (= LG; in Wien HG) örtlich: Hauptniederlassung Einzelrichter zumeist aber Rechtspfleger (§ 22 RpflG) Parteistellung nur unmittelbar Betroffene antizipierte Parteistellung (§ 15 Abs 2 FBG)
Firmenbuchrecht - Verfahren - Mitwirkung gesetzlicher Interessensvertretungen (§ 14 FBG) IdR Verpflichtung zur Anmeldung schriftlich + öffentlich beglaubigt bestimmt (§ 16 FBG) Ausnahme vereinfachte Anmeldung (§ 11 FBG) nur in Ausnahmen von Amts wegen (§ 10 FBG)
Firmenbuchrecht - Wer ist einzutragen - alle Rechtsträger gem § 2 FBG Einzelunternehmer OG/KG, EWIV AG, SE, GmbH Gen, SCE, VVaG Sparkassen, Privatstiftungen sonstige zur Eintragung vorgesehenen GesbR ? Vereine ? ausländische Rechtsträger (§ 12 UGB) Eingetragene erhalten FB-Nummer (§ 14 UGB)
Firmenbuchrecht - Was ist einzutragen - allgemeine Tatsachen (§ 3 Abs 1 FBG) FB-Nummer, Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsanschrift, Geschäftszweig, Zweigniederlassung,…. spezielle Tatsachen (§ 3 Abs 2, § 4 ff FBG) Änderungen (§ 10 FBG) zu unterscheiden zwischen fakultativen Eintragungen (§ 4 Abs 2 u 3 UGB) obligatorischen Eintragungen (§ 53 UGB) Bedeutung: Registerzwang (§ 24 FBG); § 15 Abs 1 UGB
Firmenbuchrecht konstitutiv deklarativ begründen ein Recht/-sverhältnis deklarativ dokumentiert ein bereits bestehendes Recht/-sverhältnis Beurteilung hat im Hinblick auf die Rechtsfolgen zu erfolgen!
Firmenbuch - Wirkung wahrer Eintragungen § 15 Abs 2 UGB - sogenannte „positive Publizität“ betrifft inhaltlich richtige/wahre Eintragungen muss sich Dritter entgegenhalten lassen aber 15-tägige Schonfrist ab Bekanntmachung zu prüfen, ob Dritten zumutbar war ins FB Einsicht zu nehmen
Firmenbuch - Wirkung fehlender Eintragungen § 15 Abs 1 UGB - sogenannte „negative Publizität“ betrifft nur eintragungspflichtige Tatsachen nicht eingetragen und/oder bekannt gemacht worden kann Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn dieser keine positive Kenntnis von der Tatsache hatte Rechtsfolge Dritter hat Wahlrecht (Rosinentheorie?) Auch bei nicht eingetragener Vortatsache?
Firmenbuch Wirkung ursprünglich unrichtiger Eintragungen § 15 Abs 3 UGB betrifft nur ursprünglich unrichtige Eintragungen baut auf Rechtsscheinhaftung auf unrichtige Eintragung veranlasst oder schuldhaft nicht beseitigt Dritte setzt eine Vermögensdisposition Dritter muss gutgläubig sein Rechtsfolge Dritter hat Wahlrecht (Rosinentheorie?)
Firma Def. § 17 UGB zu unterscheiden von: „[…] der ins FB eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“ kann nur haben wer Unternehmer + FB eingetragen OG/KG ? zu unterscheiden von: Firmenschlagwort (Metro) Firmenabkürzung (VÖEST) Geschäfts- Etablissementbezeichnung (Schutzengelapotheke) Marke besteht aus Firmenkern und Firmenzusatz
Firma Kennzeichnungseignung Betrifft Namensfunktion Artikulierbarkeit Buchstaben zulässig IBC GmbH, UTEC GmbH, HM & A GmbH unzulässig Aneinanderreihen von gleichen Buchstaben AAA AAA AAA AB Lifesex-TV.de GmbH bei Sonderzeichen verschwimmen die Grenzen zulässig „!“, „?“, „&“ unzulässig ~ * // _ (mister*lady GmbH) bei @ ist zu differenzieren zulässig wenn als engl. bei unzulässig wenn als moderne Schreibweise
Firma - Firmenkern - Unterscheidungskraft Eignung einen Unternehmer von einem anderen zu unterscheiden nicht bei bloßen Branchen-, Gattungsbezeichnungen Bau-GmbH, Handels-OG können aber Verkehrsgeltung und dadurch Unterscheidungskraft erlangen
Firma - Firmenkern - Irreführungsverbot Keine Fehlvorstellungen über wesentliche geschäftliche Verhältnisse Beurteilung anhand des „kritischen, aufmerksamen und umsichtigen Durchschnittsadressaten“ § 20 UGB EinzelU, OG/KG nur Namen der Vollhafter
Firmenzusätze Rechtsformzusatz Freiberuflerzusatz Filialzusatz Einzelunternehmer -> „eingetragener Unternehmer/in“; „e.U.“ Offene Gesellschaft -> „Offene Gesellschaft“; „OG“ Freiberuflerzusatz Filialzusatz Liquidationszusatz
Firmengrundsätze Firmeneinheit Firmenöffentlichkeit (§ 3 Z 2 FBG) Firmenkontinuität durchbricht Grundsatz der Firmenwahrheit, soweit schützenswerte Verkehrsinteressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
FirmenR im subjektiven Sinn § 37 UGB Unterlassungsanspruch gegen unbefugten Gebrauch im Geschäftsverkehr § 43 ABGB Namensschutz § 9 UWG § 24 FBG
Geschäftspapiere (§ 14 UGB) ins FB eingetragene Unternehmer Geschäftspapier u Bestellscheine allg. und spezielle Angaben wie sind Angaben zu machen? Verletzung -> § 24 FBG
Stellvertretung - zivilrechtliche Grundsätze - „Wer handelt, handelt für sich selbst“ allg. Voraussetzungen Offenlegung Vertretungsmacht gesetzliche, organschaftliche, rechtsgeschäftliche (Vollmacht) Geschäftsfähigkeit Handeln ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) ≠ Missbrauch der Vertretungsmacht
Stellvertretung - Prokura - Von einem ins FB eingetragenen U. erteilte umfänglich gesetzlich festgelegte, unbeschränkbare, unübertragbare, widerrufbare Vollmacht Vollmachtgeber: eingetragener U. Bevollmächtigter: natürliche Person; auch wenn beschränkt geschäftsfähig ? ausdrücklich vom Unternehmer erteilt Zustimmungspflicht? ins FB einzutragen + Musterzeichnung
Stellvertretung - Prokura - Umfang (§ 49 UGB) Gerichtliche und außergerichtliche Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt Ausnahmen stellvertretungsfeindliche Geschäfte Grundlagengeschäfte Privatgeschäfte Immobiliarklausel (§ 49 Abs 2 UGB) Umfang gegenüber Dritten unbeschränkbar Filialprokura
Stellvertretung - Prokura - Arten Einzelprokura Gesamtprokura Gemischte Gesamtprokura Beendigung eintragungspflichtig
Stellvertretung - Handlungsvollmacht - Von Unternehmer erteilte Vollmacht, die nicht Prokura Vollmachtgeber: Unternehmer Bevollmächtigter: natürliche Person beschränkte Geschäftsfähigkeit und juristische Person? Erteilung auch schlüssig
Stellvertretung - Handlungsvollmacht - Umfang Generalhandlungsvollmacht alles was der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt sonstige Beschränkungen gelten nicht gegenüber gutgläubigen Dritten Verbraucher (§ 10 KschG) Unternehmer Arthandlungsvollmacht Einzelhandlungsvollmacht Ladenvollmacht
Unternehmensübertragung - Grundlagen - share deal ≠ asset deal Unternehmensbewertung Unternehmen kann Gegenstand des Verpflichtungsgeschäfts sein, aber bei Verfügungsgeschäft Spezialitätsgrundsatz § 3 AVRAG, §§ 2, 12a MRG, § 69 VersVG
Unternehmensübertragung - § 38 UGB - Voraussetzungen Unternehmen Fortführung d Unternehmens Erwerb unter Lebenden Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts ? Rechtsfolgen (dispositiv) Übergang der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse, isolierte Verbindlichkeiten und Forderungen, Sicherheiten § 343 UGB, nicht höchstpersönliche
Unternehmensübertragung - Widerspruchsrecht § 38 Abs 2 UGB - Dritter gegen Übergang des Vertragsverhältnisses binnen 3 Monaten ab Mitteilung Sofern widerspricht -> bleibt das Rechtsverhältnis mit dem Veräußerer besteht Schwebezustand Erfüllung sowohl gegenüber Veräußerer als auch Erwerber
Unternehmensübertragung - Erwerberhaftung § 38 Abs 4 - Erwerber haftet auch für Verbindlichkeiten des V aus nicht übernommenen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen nur wenn keine Vertragsübernahme bei Widerspruch vertraglich ausgeschlossene Rverhältnisse höchstpersönliche ? Haftungsausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer mit Wirkung für Dritte
Unternehmensübertragung - Forthaftung Veräußerer §§ 38 Abs 1 iVm 39 UGB- Veräußerer haftet für Verbindlichkeiten bis zum Übergang entstanden (?) innerhalb von 5 Jahre fällig werden Haftung verjährt in spätestens 3 Jahren ab Fälligkeit
Unternehmensübertragung Haftung nach § 1409 ABGB Übernahme von Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste gesetzlicher Schuldbeitritt zwingend Haftung beschränkt mit Wert der übernommenen Aktiva
Unternehmensübertragung von Todes wegen (§ 40 UGB) unabhängig von zivilrechtlicher Erbenhaftung unbeschränkte Haftung des Erben bei Fortführung des Unternehmens Ausnahme: Sinngemäße Anwendung § 38 Abs 4 UGB Einstellung innerhalb 3 Monaten
Unternehmensbezogene Geschäfte Def § 343 Abs 2 UGB Geschäfte (iwS) Unternehmer §§ 1-3 UGB juristische Personen des öffentlichen Rechts Betriebszugehörig Zweifelsregel § 344 UGB ausgenommen Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen (§ 343 Abs 3 UGB)
Unternehmensbezogene Geschäfte einseitig u. beidseitige uGeschäfte grundsätzlich genügt einseitiges uGeschäft (§ 345 UGB) Zahlreiche Ausnahmen bei denen beidseitiges erforderlich ist Schadenersatz (§ 349) Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 ff) Mängelrüge (§§ 377 f)
Unternehmensbezogene Geschäfte Für Abschluss keine bes Bestimmungen -> §§ 863 ff ABGB § 362 HGB (Schweigen als Zustimmung) ersatzlos aufgehoben > allg zivilrechtliche Grundsätze Schweigen auf Unternehmerisches Bestätigungsschreiben Nur wenn ergänzend, konkretisierend und im Rahmen des Üblichen und Billigen
Unternehmensbezogene Geschäfte Entgeltlichkeit (§ 354 UGB) auch bei eins. uGeschäft Angemessenheit Sorgfaltspflicht (§ 347 UGB) obj. Sorgfaltsmaßstab vgl § 1299 ABGB Solidarhaftung bei teilbarer Leistung § 889 ABGB § 348 UGB
Unternehmensbezogene Geschäfte Laesio enormis § 934 ABGB früher nach § 351a HGB ausgeschlossen kann gemäß § 351 UGB zu Lasten des Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden Verzugszinsen §§ 1000, 1333, 1335 ABGB § 352 UGB aF -> Neuerungen durch Zahlungsverzugsgesetz Umfang Schadenersatz ABGB entgangener Gewinn nur bei groben Verschulden bei beids. uGeschäft § 349 UGB
Zurückbehaltungsrecht (§ 369 ff UGB) Forderung aus beids. uGeschäft Forderung fällig Ausnahme: Notzurückbehaltungsrecht bewegliche Sachen und Wertpapieren ausgeschlossen bei Weisung des Dritten und Übernahme einer Verpflichtung Abwendung durch Sicherheitsleistung Wirkung
Kontokorrent §§ 355 ff UGB mindestens zwei Parteien; einer Unternehmer Geschäftsverbindung Kontokorrentabrede insb Kontokorrentperiode (iZw 1 Jahr) nur kontokorrentfähige und kontokorrentzugehörige Forderungen Wirkung Verrechnung mit Ablauf der Kontokorrentperiode kausales Saldo ≠ Saldoanerkenntnis
Warenkauf - Begriff - Kaufvertrag, Werk- oder Tauschvertrag über Ware (bewegliche körperliche Sache) oder Wertpapiere zumindest für eine Partei unternehmensbezogen
Warenkauf - Hinterlegungsrecht/Selbsthilfeverkauf - bei Annahmeverzug (§ 1419 ABGB) Hinterlegung im öffentlichen Lagerhaus oder sonst sicheren Weise keine Erfüllungswirkung alternativ Selbsthilfeverkauf vorherige Androhung öffentliche Versteigerung/Freihandverkauf Erfüllungssurrogat (auf Rechnung des ersten Käufers)
Warenkauf - Mängelrüge - beiders. uWarenkauf Ware muss abgeliefert sein Was ist zu rügen? Sachmängel Rechtsmängel? Schlechtlieferungen (§ 377 UGB) Anderslieferungen und Mengenabweichungen (§ 378 UGB) innerhalb welcher Frist? absenden genügt Rüge muss substantiiert sein
Warenkauf - Mängelrüge - Entfall bei nicht-genehmigungsfähigen Aliudlieferungen Mangel zumindest grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen wenn nicht, nicht rechtzeitig bzw ordnungsgemäß gerügt Verlust von: Anspruch auf Gewährleistung Schadenersatz wegen Schadens nicht aber Mangelfolgeschäden und ex delicto Anfechtung wegen Irrtum über Mangelfreiheit
Kommissionär Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen und auf fremde Rechnung kauft oder verkauft Abgrenzung Makler Handelsvertreter Arten Verkaufskommission Einkaufskommission
Kommissionär Kommissionsvertrag 2 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden Kommittent – Kommissionär Kommissionär – Dritter (Ausführungsgeschäft) Unterkommission
Kommissionär - Pflichten - Geschäft mit Sorgfalt eines ordentl Unternehmers führen Interessenwahrungspflicht Aufklärungspflicht Nennung des Dritten spätestens bei Ausführung Herausgabepflicht Weisungen des Kommittenten befolgen darf keine Vorschüsse/Kredite gewähren
Kommissionär - Haftung/Selbsteintritt - für Verlust oder Beschädigung während oder infolge der Verwahrung Delkrederehaftung Haftung für Erfüllung des Ausführungsgeschäfts nur in besonderen Fällen Selbsteintritt nur wenn Ware einen Börse-/Marktpreis darf nicht Interessen des Kommittenten zuwiderlaufen ausdrücklich zu erklären
Kommissionär - Provisionsanspruch - auch ohne vertragliche Vereinbarung Voraussetzungen Kommissionsvertrag muss bei Ausführung bestehen abgeschlossenes Geschäft muss ausgeführt sein Delkredereprovision zusätzlich Anspruch auf Aufwandersatz
Handelsvertreter - Begriff - „Wer von einem anderen (iF „Unternehmer“ mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (ausgenommen über beweg Sachen) in dessen Namen und auf dessen Rechnung betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt “ anderer, Unternehmer ? selbstständig und gewerbsmäßig ? ständig betraut im fremden Namen und Rechnung Vermittlung und/oder Abschluss keine unbeweglichen Sachen
Handelsvertreter Handelsvertretervertrag Vertretungsbefugnis formfrei Ausstellung einer schriftlichen Vertragsurkunde (§ 4 HVertrG) Vertretungsbefugnis grundsätzlich nur Vermittlung um abzuschließen bedarf es Bevollmächtigung idR eine Handlungsvollmacht
Handelsvertreter - Pflichten - Bemühungspflicht Interessenswahrungspflicht Mitteilungspflicht Verschwiegenheitspflicht Herausgabepflicht Wettbewerbsverbot ?
Handelsvertreter - Provision - Voraussetzungen: wirksamer Vermittlungsvertrag gebührt nur bei Zustandekommen des Geschäfts Kausalität der Tätigkeit des HV Verdienstlichkeit des HV Anspruch entsteht aber erst mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts sofern vom Unternehmer ausgeführt vom Unternehmer hätte ausgeführt werden sollen der Dritte ausführt
Handelsvertreter - Provision - Provision ohne unmittelbarer Mitwirkung des HV (§ 8 Abs 3 HVertrG) Provision ohne jede Mitwirkung des HV (§ 8 Abs 4 HVertrG) nachvertraglicher Provisionsanspruch (§ 11 HVertrG)
Handelsvertreter - Ausgleichanspruch § 24 HVertrG- Voraussetzungen: Beendigung des Vertragsverhältnisses Kundenzuführung oder Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen Unternehmer muss erhebliche Vorteile erwarten Billigkeit entsprechen Ausschlussgründe (Abs 3) grundsätzlich wenn HV kündigt oder vorzeitig löst Ausnahme: dem Unternehmer zurechenbare Gründe, Alter Krankheit, Gebrechlichkeit HV einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung setzt Vertragsübernahme
Handelsvertreter - Beendigung - Fristablauf ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung bei wichtigen Grund Konkurs des Unternehmers