Informationen für die Eltern der Vierjährigen 1 Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 1
Was Sie heute erwarten dürfen… Informationen über die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung Informationen über Fördermöglichkeiten vor Schulbeginn Informationen zum Sprachstand Informationen zum Schulanfang Informationen zum 9. Schulrechtsänderungs-gesetz Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 2 2
Das Kind und seine Partner Elternhaus Grund- schule Kind Kindertages-einrichtung Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 3
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 36 Vorschulische Beratung und Förderung Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tagesein-richtungen für Kinder und der Grund-schulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglich-keiten beraten werden. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 4
Kindertageseinrichtung als erste Bildungsinstitution Die Kindertageseinrichtung führt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Eltern ergänzend und begleitend weiter. Bildung in der Kita ist mehr als Aneignung von Wissen und Fertigkeiten In der Kita wird Ihr Kind in allen Bereichen seiner Persönlichkeit gefördert Ihr Kind wird auf künftige Lebens– und Lernaufgaben vorbereitet Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 5
Bildungsauftrag Rechtliche Grundlage Das Kinderbildungsgesetz (Kibiz) formuliert einen eigenständigen Bildungsauftrag für die Tageseinrichtungen. Das Schulgesetz NRW formuliert den Bildungs-auftrag für die Schule. Die verschiedenen Träger von Tageseinrichtungen und die Ministerien für Schule, Jugend und Kinder haben zudem eine gemeinsame Bildungsvereinbarung unterzeichnet. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 6
Bildungsbereiche mathematische Bildung Religion und Ethik Bewegung soziale, kulturelle und interkulturelle Bildung naturwissenschaftlich-technische Bildung Religion und Ethik Bewegung Sprache und Kommunikation Medien Körper, Gesundheit und Ernährung musisch- ästhetische Bildung ökologische Bildung Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 7
Sprache als Schlüssel zur Bildung Die Sprache erschließt dem Kind die Welt, in der es lebt. Frühe Erkenntnisse und Feststellungen sind Grundlage für eine Sprachförderung. Sprachförderung ist bereits im Rahmen des ganzheit-lichen Ansatzes im Programm der Tageseinrichtung verankert. Gesetzliche Verankerung einer flächendeckenden Sprachstandserhebung für alle Kinder im Schulgesetz. Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 8
Sprachstandsfeststellungsverfahren in der Praxis Stufe 1 Durchführung des Tests „Besuch im Zoo“ in der Zeit vom 31.03.2014 bis 09.05.2014 in den Kindertageseinrichtungen. Am Ende der ersten Stufe ordnet die Lehrkraft nach gemeinsamer Beratung mit der Erzieherin bzw. dem Erzieher und mit Hilfe der Entscheidungsmatrix die Kinder folgenden Fallgruppen zu : ● Kinder, die bereits so viele Punkte erreichen, dass deutlich wird, dass sie keine zusätzliche Sprachförderung benötigen. Für sie ist die Sprachstandsfeststellung beendet! ● Kinder, die in einem Punktbereich liegen, bei dem noch keine definitive Aussage zur Sprachentwicklung getroffen werden kann Diese Kinder nehmen am Test der Stufe 2 teil! ● Kinder, die so wenige Punkte erreichen, dass bereits die erste Stufe der Sprach- standsfeststellung eine zusätzliche Sprachförderung nahe legt. Für sie ist die Sprachstandsfeststellung ebenfalls beendet, unter der Voraussetzung, dass die Erzieherin / der Erzieher dieser Einschätzung zustimmen! Sprachförderbedarf wird verbindlich festgestellt! Die Kindertageseinrichtungen informieren die Eltern über den Termin der ersten Stufe Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 9
Spiel „Besuch im Zoo“ Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 10
Spielmaterial Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 11
Beispiel zur Durchführung BiZ Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 12
Sprachstandsfeststellungsverfahren in der Praxis Stufe 2 Zur 2. vertieften Stufe des Verfahrens werden eingeladen: ► alle Kinder, deren Sprachentwicklung im Rahmen der ersten Stufe nicht eindeutig feststellbar war ► alle Kinder, die nicht an Stufe 1 teilge- nommen haben ► auf Wunsch der Erziehungsberech- tigten Die beteiligten Grundschulen laden im Auftrag des Schulamtes die Kinder zur 2.Stufe schriftlich ein. Sie können die Kinder in ihre Schule Einladen oder die zweite Stufe – wenn die Kindertageseinrichtung einverstanden ist – auch dort durchführen. Terminänderungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich. Besuch im Pfiffikus-Haus“ ist ein Einzeltest (cirka 20-25 Minuten) Durchgeführt wird der Test in der Zeit vom 02.06.2014 bis 27.06.2014 Kinder, die zu dem vorgegebenen Termin nicht erscheinen, werden durch das Schulamt zu einem zweiten Termin eingeladen. Die Erziehungsberechtigten werden über das Ergebnis der ersten wie auch der zweiten Sprachstands- feststellung unmittelbar, schriftlich, in Form des Ergebnisbogens informiert. (parallel auch das Schulamt) Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 13
Förderbedarf wird festgestellt. Was ist zu tun? Info Falls das Kind noch keine Kindertageseinrichtung besucht, werden Sie gebeten, Ihr Kind in einer KiTa anzumelden und dem Schulamt mitzuteilen, dass Sie Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung angemeldet haben. Kinder, bei denen Sprachförderbedarf festgestellt wurde und die weiterhin keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden vom Schulamt durch förmlichen, be-gründeten Bescheid zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtet. Die Durchführung der zusätzlichen Sprachförderung erfolgt in den Kinder-tageseinrichtungen. Sie ist konzeptionell in die grundständige Sprachför-derung, die Teil des Bildungsauftrages der Einrichtung ist, eingebettet. Hinweise für die Förderung (Ergebnisbögen) sind der Kindertageseinrichtung vorzulegen Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 14
allgemeine Sprachförderung im Rahmen der Bildungsvereinbarung Spracherwerb findet im alltäglichen Bildungsprozess statt, bei dem der Spielgedanke im Vordergrund des Geschehens steht. Dies geschieht am häufigsten in nachfolgenden Situationen: Bilderbuchbetrachtungen, Erzähl- und Vorleseanlässe, Lieder, Singspiele, Hand- und Fingerspiele, Rollenspiele, Gesellschaftsspiele, Gespräche etc. zusätzliche Sprachförderung im Rahmen der Sprachstandsfeststellung Alltägliche Aktivitäten werden für geplante Sprachförderung nutzbar gemacht. Nach einer Kategorisierung der Sprachstände werden Förderpläne für das einzelne Kind erstellt. In Spielsituationen, die vorrangig das Kind bestimmt, werden systematisch Fördereinheiten im Sinne einer gezielten Sprachförderung eingeflochten und anschließend dokumentiert. Stadt Krefeld – FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 15 15
Bildungsauftrag der Grundschule Alle Kinder in ihrer Persönlichkeit individuell zu fördern Ihre Lernfreude zu erhalten und weiterzuführen Ihnen grundlegende Kenntnisse Fähigkeiten und Haltungen zu vermitteln Sie zu systematischen Lernen hinzuführen Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 16
Fähigkeiten zum Schulanfang, die Sie als Erziehungs-berechtigte bereits täglich aufbauen und unterstützen Bewegung (Geschicklichkeit) Wahrnehmung (sehen, hören, orientieren) Sprache (sprechen, hören, zuhören, verstehen, anwenden) Mathematik (zählen, Mengen erfassen, vergleichen) Umgang mit anderen (Kooperationsfähigkeit) Lernen und leisten (Begeisterung, Heraus-forderung) Umwelterfahrung Selbstständigkeit Selbstbestimmung Selbstbewusstsein Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 17
Rechtliche Grundlage für die Einschulung in zwei Jahren § 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres (2)Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Stadt Krefeld- FB51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 18
Allgemeine Informationen zur Einschulung in zwei Jahren Ihr Kind ist im Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010 geboren Dann wird Ihr Kind zum Schuljahr 2016/2017 schulpflichtig. Von dieser Verpflichtung werden alle Kinder erfasst, auch Kinder mit besonderen Förderbedarfen. Eine Zurückstellung ist nur noch in Einzelfällen, nach Votum der schulärztlichen Untersuchung möglich. Es steht Ihnen frei Ihr Kind vorzeitig einzuschulen, wenn es die körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und im sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung. Vorzeitig eingeschulte Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 19
Wahl der Grundschule und Verfahren bei der Aufnahme „Tage der offenen Tür“ an den Grundschulen Freie Wahl der Grundschule im Rahmen fest- gelegter Aufnahmekapazitäten Angebot von Schwerpunktschulen für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Offizielles Anmeldeverfahren 15. November Schulärztliche Untersuchung Einschulungsparcours Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 20
Gesetz zur Umsetzung der VN-Behinderten-rechtskonvention in den Schulen Artikel 24 (Bildung) Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen in das allgemeine Bildungssystem einbezogen werden. Es soll das gemeinsame zielgleiche und zieldifferente Lernen von Schüler/innen mit und ohne Behinderung in der allgemeinen Schule ermöglicht werden
9. Schulrechtsänderungsgesetz Ausbau inklusiver Angebote Orte der sonderpädagogischen Förderung sind Allgemeine Schulen und Förderschulen Stärkung des Elternwillen Sukzessiver Ausbau Schulaufsicht und Schulträger bestimmen im Einvernehmen „Schulen des gemeinsamen Lernens“ Voraussetzungen: Vorliegen der personellen und sächlichen Ressourcen
Noch Fragen, Anregungen, Gesprächsbedarf ? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 23
Weitere Informationen zu Tageseinrichtungen und Schulen www.krefeld.de Startseite > Gesundheit & Soziales > Kinder & Jugend & Familienportal > Tagesbetreuung für Kinder > Kindertageseinrichtungen www.schulamt-krefeld.de Bildungsvereinbarung www.mfkjks.nrw.de/kinder-und-jugend/kinder-in-nrw/bildungsfoerderung.html Stadt Krefeld - FB 51, FB 40, KI und das Schulamt für die Stadt Krefeld Februar 2014 24