ArbVG-Novelle Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2011.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
1. 2 Funktion und Rolle des BR-Mitglieds AG-In AN-In BRK Gew. WählerInnen Mitglieder Betr. Sozialpartner Sozialpartner Interessengegensatz Macht das Kapital.
Advertisements

Tarifvertrag Qualifizierung
Wählen und gewählt werden
Wählen und gewählt werden
Betriebsvereinbarung
JAV Wahl 2000 Warum gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betriebliche Weiterbildung – aber wie?
Schichtarbeit vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung
Betriebsrat Bericht Helmut Kreiser Betriebsversammlung.
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Warum und wie Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis?
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr VWL 2. Semester
Betriebsräte.
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Eine Einführung in die CD-ROM
BESSER JETZT ALS NIE.
Betriebs- verfassungs gesetz
Oft gestellte Fragen.
Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO
Die Betriebsratswahl 2010 aus Arbeitgebersicht
Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Magª. Andrea Komar - Rechtsabteilung.
Betriebsübergang - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar.
Das Betriebsratsmitglied
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Mitwirkung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Die Betriebsvereinbarung
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Seminarfeedback – Kündigung und Entlassung – GPA-djp-Bildungsabteilung Seminarfeedback Kündigung und Entlassung Retourantworten.
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
VIII. Kollektivvertrag
Spezialinfotag zum Thema Kündigung und Entlassung
Schulung für Wahlausschüsse am Herzlich Willkommen!
Statuten und Geschäftsordnung Änderungen Auslöser Änderungen Geänderte Organisation Landesverband Nur unbedingt Notwendiges in Statuten – GO leichter.
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BetrVG
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
5 Themen zum Arbeitsgesetz
Herausforderungen für die Gewerkschaft
= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Bildung eines Europäischen Betriebsrates
ARGE BETRIEBSRÄTE (ARGE-BR) Tiroler Bezirkskrankenhäuser
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Hochbau - BAG AZR 454/06, juris
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Betriebsrat Hilfswerk Steiermark BRV Gabriele Winkler.
Der Weg in den Beruf Herzlich willkommen! Tipps zum Berufseinstieg
Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 6. Übungseinheit am Betriebsvereinbarung.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 11. Übungseinheit am Betriebsübergang.
Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.
Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 10. Übungseinheit am Beendigung - kollektivrechtlich.
Grundlagen der Rechtsordnung. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht zB § 879 ABGB.
1 Präsentation der Workshop-Ergebnisse WS1: Manfred Wolf WS 2: Kajetan Uriach WS 3: Rainer Grießl.
Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG)
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
BESSER JETZT ALS NIE.
Warum ein Betriebsrat bei ……………?
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
 Präsentation transkript:

ArbVG-Novelle Die wichtigsten Änderungen ab

2 Wahlen Senkung des Wahlalters für das passive Wahlrecht zum BR auf das vollendete 18. Lebensjahr (§ 53 Abs.1) Leichtere Enthebung des Wahlvorstandes bei Untätigkeit; 1/3 der Beschäftigten reicht (§ 49 Abs. 3) Ausdehnung des Wahlrechtes zum JVR auf Lehrlinge bis zum vollendeten21. Lebensjahr und Ausdehnung des passiven Wahlrechtes zum JVR bis zum vollendeten 23. Lebensjahr (§ 126)

3 Tätigkeit des Betriebsrates Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen; Pflicht des BRV zur Dokumentation der Beschlussfassung (§ 68 Abs. 4) Verpflichtung des BRs, im Betrieb bestehende Sondervertretungen (JVR, BehVP) gleichzeitig mit den BR-MG zu seinen Sitzungen einzuladen (§ 67 Abs. 1) Klarstellung bez. der Rechtzeitigkeit der Information an den BR im Rahmen seines wirtschaftlichen Information- und Mitwirkungsrechtes (§§ 108 Abs. 2a, 109 Abs. 1) Benachteiligungsverbot bezieht sich jetzt auch auf betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen (§ 115 Abs. 3)

4 Betriebsvereinbarungen Entfall der verpflichtenden (zustimmungspflichtige) BV bei Prämien und leistungsbezogenen Entgelten; wurde jetzt als Möglichkeit einer freiwilligen BV aufgenommen (§§ 96 Abs. 1 Z 4, 97 Abs. 1 Z 16)

5 Kündigung Verlängerung der Stellungsnahmefrist des BR nach Verständigung der Kündigungsabsicht auf eine Woche (§ 105 Abs. 1) Verlängerung der Anfechtungsfrist für den/die ArbeitnehmerIn auf zwei Wochen (§§ 105 Abs. 4, 107) Rechtzeitigkeit der Einbringung der Anfechtungsklage durch den/die ArbeitnehmerIn auch dann, wenn die Klage innerhalb offener Frist beim UNZUSTÄNDIGEN Gericht eingebracht wird (§ 105 Abs. 4a) Bessere Gliederung und Präzisierung der Bestimmungen über ältere ArbeitnehmerInnen bzw NachtschwerarbeiterInnen (§ 105 Abs. 3a – 3c)

6 Zusatz: BEinstG Der besondere Kündigungsschutz von begünstigten Behinderten für Dienstverhältnisse, die ab dem neu begründet werden, soll für einen Zeitraum von 48 Monaten nicht zur Anwendung gelangen – abgesehen von den taxativ aufgezählten Ausnahmefällen.

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.