Richtgrößenprüfung – was tun ?

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Richtgrößenprüfung – was tun ? von Uwe Jahn Rechtsanwalt Schwerin Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Die Richtgrößenprüfung ist eine Unterform der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Sie ist ausgestaltet als Auffälligkeitsprüfung, gegenüber der stichprobenartig durchzuführenden Zufälligkeitsprüfung Rechtsgrundlage sind die §§ 84 Abs. 6 u. 8, 106 Abs. 5 a SGB V in der Fassung des ab dem 1.1.2002 geltenden Arzneimittelbudget-Ablösegesetz (ABAG) Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? § 84 Abs. 6 SGB V 1 Die Vertragspartner nach Absatz 1 vereinbaren zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für das auf das Kalenderjahr bezogene Volumen der je Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel (Richt-größenvolumen) arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 getrof-fenen Arzneimittelvereinbarung, erstmals bis zum 31. März 2002. 2 Zusätzlich sollen die Vertragspartner nach Absatz 1 die Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und darüber hinaus auch nach Krankheitsarten bestimmen. 3 Die Richtgrößen leiten den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. 4 Die Überschreitung des Richtgrößenvolumens löst eine Wirtschaftlich-keitsprüfung nach § 106 Abs. 5 a unter den dort genannten Voraus-setzungen aus. Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? § 84 Abs. 8 SGB V 1 Die Absätze 1 bis 7 sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmit-telbereich entsprechend anzuwenden. 2 Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den Kran-kenkassen abgerechneten Leistungen. Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? § 106 Abs. 5 a SGB V 1 Prüfungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs. 6 und 8 werden durchgeführt, wenn das Verordnungsvolumen eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 vom Hundert (Prüfungsvolumen) übersteigt und auf Grund der vorliegenden Daten der Prüfungsausschuss nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-Prüfung). 2 Die nach § 84 Abs. 6 zur Bestimmung der Richtgrößen verwendeten Maßstäbe können zur Feststellung von Praxisbesonderheiten nicht er-neut herangezogen werden. 3 Liegt das Verordnungsvolumen nur geringfügig über dem Prüfungsvo-lumen und stellt der Prüfungsausschuss die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise fest, bestimmt er, welche Beratungen sowie Kon-trollmaßnahmen in den zwei darauf folgenden Kalenderjahren zu er-greifen sind. Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? § 106 Abs. 5 a SGB V (Forts.) 4 Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt nach Feststellung durch den Prü-fungsausschuss darüber hinaus den sich aus der Überschreitung des Prüfungsvolumens ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. 5 Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag den Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten Buches stunden oder erlassen, soweit der Vertragsarzt nachweist, dass die Erstattung ihn wirtschaftlich gefährden würde. 6 Der Prüfungsausschuss soll vor seinen Entscheidungen und Fest-setzungen nach Satz 3 und 4 auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vertragsarzt hinwirken, die im Fall von Satz 4 eine Minderung des Erstattungsbetrages um bis zu einem Fünftel zum Inhalt haben kann. Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? § 106 Abs. 5 a (Forts.II) 7 Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner bestimmen in Vereinbarungen nach Absatz 3 den Wert für die geringfügige Überschreitung des Prüfungsvolumens und das Verfahren der Erstattung des nach Satz 4 festgesetzten Betrages. 8 Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4 können Abweichungen von den in Satz 1 und Satz 4 geregelten Vomhundertsätzen vereinbaren. 9 Eine Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende Wirkung. Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Der Brief des Prüfungsausschusses von der beabsichtigten Richtgrößenprüfung muß nicht überraschen: - durch konsequente eigene Dokumentation kann – falls vorhanden – eine handelsübliche Praxis-Software mit ihren Auswertungsfunktionen einen ersten groben Überblick über die Gefahr einer erheblichen Richtgrößenüberschreitung geben, - die Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Service zur Auswertung der Verordnungsdaten (z.B. ifap, medimed etc.) liefert sehr viel exaktere Daten, da dort die schwankenden Arzneimittelpreise ständig berücksichtigt werden, - einige Kassenärztliche Vereinigungen bieten einen entsprech- enden Auswertungsdienst an. (In MV ist das in Vorbereitung.) Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Vereinbarung zwischen KV MV und den gesetzlichen Krankenkassen „Umsetzung der Richtgrößenprüfungen für Arznei- und Heilmittel für das Jahr 1999“ Februar 2002 - Anlagen 2 und 3 der Bundesempfehlung zu Richtgrößen für Arznei-, Heil- und Verbandsmittel wird angewandt - Kompensation zwischen Arznei- und Heilmittel ist zu beachten - ggf. sind zusätzlich zu den Datensätzen beweiskräftige Belege, ggf. Rezeptkopien vorzulegen - Richtgrößen vom 1.7.1998 gelten auch für das Jahr 1999 Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Auch für das Regreßjahr 1999 finden die Regelungen des SGB V in der Fassung des ABAG Anwendung - Richtgrößenprüfung ab 15 % nach Vorabprüfung auf Anzeichen von Praxisbesonderheiten - Zwischen 15 und 25 %, nach Aussonderung von Praxisbesonderhei-ten, Geringfügigkeit i.S.d. § 106 Abs. 5 a Satz 7 SGB V => zwei Jahre Beratungen und Kontrollmaßnahmen - Überschreitung über 25 %, Erstattung des sich aus der Überschrei-tung des Prüfvolumens ergebenden Mehraufwandes vom Arzt an die Krankenkassen, soweit nicht auf Praxisbesonderheiten zurückzuführen => Vorrang einer Erstattungsvereinbarung mit Minderung um bis zu 20 % vor einem Festsetzungsbescheid => Erlaß bei Nachweis der wirtschaftlichen Gefährdung durch die Erstattung Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Und die mecklenburg-vorpommersche Besonderheit: Die Prüfgremien werden ermächtigt, vorrangig Vereinbarungen zur Stundung des Regreßbetrages abzuschließen, wenn im Gegenzug der Arzt sich über eine individuelle Beratung hinaus für einen abgestimm-ten Zeitraum zu einer individuellen Zielvorgabe zur Verordnungsweise und Realisierung von Wirtschaftlichkeitsreserven verpflichtet. Wird diese Vereinbarung vollständig erfüllt, gilt der Regreßbetrag als abgelöst ! Achtung: Teilweise Erfüllung läßt den Regreßbetrag insgesamt bestehen ! Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? In Vorbereitung auf einen Richtgrößenregreß - Kompensatorische Einsparungen zusammenfassen - Praxisbesonderheiten herausarbeiten - keine fachgruppenspezifischen Eigenarten - Häufung besonders kostenintensiver Krankheitsbilder - atypische Patientenstruktur (z.B. viele Mitglieder oder Familienangehörige im Rentenalter) - Dokumentation überprüfen und ggf. vervollständigen Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Nach Einleitung einer Richtgrößenprüfung: - Hinzuziehung eines medizinrechtlich bewanderten Rechtsanwalts - Überprüfung der dem Prüfungsausschuß vorgelegten Belege - vom betroffenen Arzt ? - aus dem betreffenden Jahr ? - aus der geprüften Kategorie (Arznei- oder Heilmittel) ? - Anlage 2 und 3 der Bundesempfehlung zu Richtgrößen für Arznei-, Heil und Verbandsmittel beachtet ? - zugrundegelegtes statistisches Datenmaterial fehlerfrei ? Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Vor dem Prüfungsausschuß - detaillierte schriftliche Stellungnahme nach rechtlicher Beratung - Anhörung in Begleitung eines instruierten Fachkollegen und des Rechtsanwalts - ggf. Widerspruch innerhalb eines Monats gegen Feststellungs- beschluß Vor dem Beschwerdeausschuß - Achtung – Präklusionswirkung ! Vortrag muß jetzt spätestens jetzt vollständig sein, im Klageverfahren keine Möglichkeit, bereits bekannte Tatsachen nachträglich einzuführen. - Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, (noch) keine Zahlungspflicht Vor dem Sozialgericht - Klage innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides - Klage hat keine aufschiebende Wirkung – zumindest vorläufig Zahlungspflicht für den Regreßbetrag Stand XI/02

Richtgrößenprüfung – was tun ? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Uwe Jahn Schwerin November 2002 Stand XI/02