Gerechtigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger Institut für Zivilverfahrensrecht.

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 Präsentation transkript:

Gerechtigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger Institut für Zivilverfahrensrecht

Inhaltsübersicht: I.Einleitung II.Die Gerichtstage III.Die Laienrichterbeteiligung IV.Die Neuerungserlaubnis V.Conclusio

I.Einleitung - Zum Begriff Verfahrensgerechtigkeit - Problematik der Gerechtigkeit im Verfahrensrecht - Untersuchung ausgewählter Bestimmungen des ASGG hinsichtlich faktischer Verhältnisse - Anspruch und Wirklichkeit, gemessen am status quo

II.Die Gerichtstage Ursachen für die Anordnung von Gerichtstagen - Einrichtung gemeinsamer Eingangsgerichte für Arbeits- und Sozialrechtssachen - Dezentralisierung der Gerichtstätigkeit Erlassung der Gerichtstagsverordnung - die in § 35 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Schwierigkeiten betrafen die physische Erreichbarkeit der Landesgerichte - die auf den zu erwartenden Geschäftsanfalls abstellende Voraussetzung (§ 35 Abs 1 Z 2 ASGG) sollte eine entsprechende Auslastung des Vorsitzenden sicherstellen

II.Die Gerichtstage Argumentation zur Abschaffung der Gerichtstage -,… dass die gerichtlichen Geschäfte letztlich ohnehin am Standort des Bezirksgerichts vorgenommen werden müssen. (ErlRV 1685 BlgNR 24. GP 32) - geringere Inanspruchnahme derselben durch die Bevölkerung - Veränderung der Mobilitätsverhältnisse

II.Die Gerichtstage Bewertung der Abschaffung der Gerichtstage - in Individualarbeitsrechtsverfahren wurde für beträchtliche Teile der Rechtsschutzsuchenden der Zugang zum Recht weiter erschwert - im Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten (§ 50 Abs 2 ASGG) wurde der Rechtszugang in Niederösterreich ebenfalls eingeschränkt - lediglich in Sozialrechtssachen ist eine Verbesserung erfolgt

III.Die Laienrichterbeteiligung Grundproblematik - Mitwirkende aus dem Volk (Art 91 Abs 1 B-VG) - die Besetzung von Gerichten mit Vertretern bestimmter Interessengruppen ist keine Demokratisierung, sondern die (verfassungsrechtlich nicht vorgesehene und daher unzulässige) Einführung ständestaatlicher Strukturen durch einfache Gesetze (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss 10 Rz 152)

III.Die Laienrichterbeteiligung - Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit - empirische Untersuchung des Arbeiterkammertags: Mehrheit der von Arbeitnehmerseite nominierten Besitzer nahmen sich selbst nicht als interessensneutrale Mitglieder des Gerichts wahr - Einschätzung der Berufsrichter bestätigt dieses Ergebnis interessanter Weise nicht

III.Die Laienrichterbeteiligung Zurücknahme der Laienrichterbeteiligung - ASGG-Nov 1994 listet in § 11a ASGG weitere dem Vorsitzenden allein zukommende Befugnisse auf - seit ZVN 2002 sind die fachkundigen Laienrichter in erster Instanz nur mehr an Sachentscheidungen beteiligt - setzt sich im Rechtsmittelverfahren fort (§ 11a Abs 2 und 3 ASGG)

III.Die Laienrichterbeteiligung Wert der Beiziehung fachkundiger Laienrichter - Auslegung und Anwendung der durch die Interessen­ vertretungen (privatrechtlich) geschaffenen kollektiven Normen (Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen) - Frage, ob nicht de lege ferenda (auch) das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren (allein) den Berufsrichtern zu überlassen ist

IV.Die Neuerungserlaubnis Neuregelung durch das ASGG - anstelle der vollen Berufung (Neuverhandlungsgrundsatz) des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG - ursprünglich Neuerungsverbot des § 482 ZPO auch für arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren geplant - Aufrechterhaltung einer (eingeschränkten) Neuerungserlaubnis auf Wunsch der Interessenvertretungen

IV.Die Neuerungserlaubnis Voraussetzungen für das Vorbringen von Neuerungen - Rechtsstreitigkeit in (Individual-)Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG oder eine solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - bisher in keiner Lage des Verfahrens Vertretung durch eine qualifizierte Person

IV.Die Neuerungserlaubnis Problematik der qualifizierten Vertretung iSv § 40 Abs 1 ASGG - nach dem Gesetzeswortlaut ist allein die mangelnde qualifizierte Vertretung iSv § 40 Abs 1 ASGG im Verfahren maßgeblich - die Rechtskundigkeit selbst ist nicht Tatbestandsmerkmal

IV.Die Neuerungserlaubnis Verhältnis zur Manuduktionspflicht (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG) - die extreme Manuduktionspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG: - Belehrung über die in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zwecks zweck- entsprechender Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) - Anleitung zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozess­handlungen - entzieht auch der verbliebenen Neuerungserlaubnis die sachliche Rechtfertigung

V.Conclusio - Die untersuchten Elemente des ASGG sind im Hinblick auf die Verfahrensgerechtigkeit kaum tragend - Bedarf die sachgerechte Ausgestaltung von Arbeitsgerichtsprozessen überhaupt dieser Sonderverfahrensregelungen nach dem ASGG? - Ist die Ausgestaltung des bezirksgerichtlichen Verfahrens nach den §§ ZPO nicht ausreichend?