Die Erbrechtsreform 2009 Vortrag am

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 Präsentation transkript:

Die Erbrechtsreform 2009 Vortrag am 25.03.2009 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700555; E-Mail: krempel@rae-valentin.de

Planungsziele Eigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? Sicherung Entscheidungsgewalt Streitvermeidung Vermeidung liquider Ansprüche

Die Pflichtteilsberechtigten * Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener näherer Abkömmling entferntere von der Erb- folge aus. Eltern * Erblasser Ehegatte Kinder Enkel *

Erblasser Tanten Onkel Tanten Vater Mutter Ehegatte Eheliche Kinder Großvater Großmutter Großvater Großmutter Erben III. Ordnung Tanten Onkel Tanten Onkel Erben II. Ordnung Cousinen Cousins Cousinen Cousins Vater Mutter Geschwister Halb- geschwister Nichten Neffen Nichten Neffen Halb- geschwister Erblasser Ehegatte Erben I. Ordnung Nichteheliche Kinder Eheliche Kinder Adoptierte Kinder Enkel Enkel Enkel

Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus! Die Vorfahrtsregel Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus! Erben I. Ordnung Erben II. Ordnung

Das Ehegattenerbrecht abhängig Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Güterstand der Eheleute Erbe neben welchen Verwandten Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertrag geregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

Das Ehegattenerbrecht ( Gesetzlicher Güterstand ) Der Ehegatte erhält in der Erbenrolle neben Kindern: ¼ neben Eltern und Geschwistern des Erblassers: ½ als Erbquote.

Das Ehegattenerbrecht ( Gesetzlicher Güterstand ) Ehegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen Erbquote + Zugewinnquote = Gesamtquote ¼ + ¼ = ½ Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½ neben Eltern und deren Abkömmlingen ½ + ¼ = ¾ Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼

Erbquote bei Güterstand Ehefrau Anzahl Kinder 1 2 >2 Zugewinngemeinschaft ½ Gütertrennung 1/3 ¼ Gütergemeinschaft

Steuerklassen (Neu) Steuerklasse I Steuerklasse II der Ehegatte die Kinder u. Stiefkinder die Abkömmlinge von 2. die Eltern u. Voreltern bei Erwerb von Todes wegen die Eltern u. Voreltern bei Schenkungen unter Lebenden die Geschwister die Abkömmlinge 1. Grades von 2. die Stiefeltern die Schwiegerkinder die Schwiegereltern der geschiedene Ehegatte Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (Lebenspartner, entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die Zweckzuwendungen

Freibeträge (Neu) Steuerfrei bleibt der Erwerb 1. des Ehegatten u. Lebenspartners in Höhe von 500.000.- € 307.000.- € 2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe von 400.000.- € 205.000.- € 3. Enkel, Urenkel i. H. v. 200.000.- € 51.200.- € 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 20.000.- € 10.300.- € 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 20.000.- € 5.200.- €

Erbschaftsteuertarif (Neu) Erwerb bis einschließlich I II III 75.000.- (52.000.-) € 7 30 (12) 30 (17) 300.000.- (256.000.-) € 11 30 (23) 600.000.- (512.000.-) € 15 30 (22) 30 (29) 6.000.000.- (5.113.000.-) € 19 30 (27) 30 (35) 13.000.000.- (12.783.000.-) € 23 50 (32) 50 (41) 26.000.000.- (25.565.000.-) € 27 50 (37) 50 (47) Über 26.000.000.- € 30 50 (40) 50 (50) % - Satz in der Steuerklasse

Erbrechtsreform Ausgangslage: Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, insbesondere einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe hat sich im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben.

Erbrechtsreform I Für Änderungsbedarf Vorgabe des Rahmens durch Ent-scheidung BVerfG vom 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332 ff): Kernpunkt der Entscheidung ist die Feststellung, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet ist.

Erbrechtsreform II Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- u. Verjährungsrechts vom 24.04.2008 BTDrs 16/8954 Ziel: ErbR unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG u.a. durch punktuelle Änderungen an die heutigen Lebensverhältnisse anzupassen Lösung: Erweiterung Selbstbestimmungsrecht und damit Testierfreiheit des Erblassers Stärkung der Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren und auszugleichen

Nachträgliche Pflichtteilsanrechnung Bisher: Einseitige Anrechnungen unentgeltlicher Zuwendungen nur bei oder vor der Zuwendung zulässig; nachträglich: notarieller Pflichtteilsverzichtvertrag Neu: § 2315 I BGB-E Anrechnungspflicht durch den Erblasser für lebzeitige Zuwendungen auch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen

Nachträgliche Pflichtteilsanrechnung II Stärkung der Rechte des Erblassers: Berücksichtigung veränderter Umstände nach der Schenkung (z. B. Undank des Beschenkten!) Nachholung einer vergessenen Anrechnungsbestimmung durch Ergänzung o. Änderung der Verfügung von Todes wegen Aufhebung einer Anrechnungsbestimmung nur noch in Form einer Verfügung von Todes wegen

Nachträgliche Pflichtteilsanrechnung III Nachträgliche Anrechnung auf Pflichtteil auch wenn bei Zuwendung vereinbart = Nichtanrechnung: § 2302 BGB! Keine Bindung im Hinblick auf spätere Verfügungen von Todes wegen Folge: Erhöhter Beratungsbedarf bei Testamentserrichtung oder Abfassung Erbvertrag

Anrechnung bei Minderjährigen Bisher: Unentgeltliche Zuwendung = nicht lediglich vorteilhaft, § 107 BGB Grundsatz: Bedarf Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, falls Anrechnung auf Pflichtteil damit verbunden ist Gesetzlicher Vertreter bedarf vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, § 2347 II BGB, da Anrechnungsbestimmung = wie Pflichtteilsverzicht

Anrechnung bei Minderjährigen II Neu: Keine Aufrechterhaltung beider Grundsätze Nachträgliche Anrechnungs-bestimmung durch Erblasser in Testament kann Minderjähriger künftig ohnehin nicht mehr verhindern Erweiterung Testierfreiheit durch § 2315 I BGB-E geht zu Lasten Pflichtteilsrecht und bewirkt: Anrechnung kein Eingriff in Pflichtteilsrecht des Minderjährigen Schenkungen von Eltern an ihre minderjährigen Kinder damit erheblich vereinfacht, aber da noch keine Urteile zu Reform Rechtslage unsicher: Übertragung wie bisher!

Ausgleichung bei Pflegeleistungen Bisherige Regelung: § 2057 a BGB Ausgleich für Pflegeleistungen nur möglich, wenn Ausgleichsberechtigt nur Abkömmlinge Verzicht auf eigenes Einkommen

Ausgleichung bei Pflegeleistungen II Neu, § 2057b BGB-E Ausgleichsberechtigt alle gesetzlichen Erben und nicht nur Abkömmlinge ohne Verzicht auf berufliches Einkommen Höhe: § 36 III SGB XI = Sätze bei häuslicher Pflege abhängig von Pflegestufe: derzeit 384 €/921 €/1.432 €, nur Anhalt! aber Regelungslücke: z.B. bei Schwiegertochter

Neuregelung Pflichtteilsergänzung Bisher: § 2325 III BGB = Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn diese zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre zurückliegt = Alles-oder-Nichts-Prinzip! Neu: § 2325 III BGB-E = Schenkung findet für Berechnung der Pflichtteilsergänzung desto weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt = Pro-Rata-Regelung! Einbezug Schenkung in Berechnung des Nachlasses: Im 1. Jahr voll, im 2. Jahr 90%, im 3. Jahr 80% usw.; im 10. Jahr keine

Abschlussüberlegung Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln! Wer wenig hat, sollte etwas regeln! Wer viel hat, muss etwas regeln!

Testament „ Mein letzter Wille Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

Erbrecht des Unternehmers Der Vortrag kann unter der Adresse www.rae-valentin.de heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!