Gesetzliche Regelungen

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 Präsentation transkript:

Gesetzliche Regelungen Modul 2:

Inhaltsverzeichnis Modul 2 Gesetzliche Regelungen 01 EU-Regelungen 14 Anwendungsverbot auf Nichtkulturland 02 Hierarchie der gesetzlichen Regelungen 15 03 Weitere rechtliche Regelungen von Bedeutung für Pflanzenschutzmittel 16 Anwendung nach guter fachlicher Praxis 04 EU-Wirkstoffprüfung nach EU-VO (EG) Nr. 1107/2009 17 Anwendung von PSM - Sachkundepflicht 05 18 Nichtberufliche Verwendung im Haus- und Kleingarten 06 Zonale Zulassung nach EU-VO (EG) Nr. 1107/2009 19 Berufliche Verwendung im Haus- und Kleingarten 07 Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln 20 Notfallsituation im Pflanzenschutz 08 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Zulassungspflicht /Anwendungsverbot 21 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Anwendungen 09 Zulassung von PSM - Anwendungsgebiete 22 Saatgutbehandlung 10 Zulassung von PSM - Anwendungsbestimmungen 23 Parallelhandel 11 Zulassung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind 24 Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 VO (EG) Nr. 1107/2009 12 Ausbringung von PSM mit Luftfahrzeugen 25 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 13 Anwendungsverbot in/an Gewässern 26 Strategische Ziele im Pflanzenschutz

EU-Regelungen Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Thema: Inverkehrbringen) (Thema: EU-Höchstmengen) Unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltend Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 (Thema: Statistiken) Richtlinie 2009/127/EG (Thema: Maschinen) Begleittext: vollständige Nummern und Titel der Richtlinien und Verordnungen Nationale Umsetzung erforderlich Richtlinie 2009/128/EG (Thema: Nachhaltige Verwendung)

Hierarchie der gesetzlichen Regelungen Europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Deutsches Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) regelt nationale Zuständigkeiten und setzt EU-Richtlinien um Nationale Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz: Bienenschutzverordnung Pflanzenschutzmittelverordnung Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Pflanzenschutz-Geräteverordnung … Regelungen der Bundesländer zum Pflanzenschutz

Weitere rechtliche Regelungen von Bedeutung für Pflanzenschutzmittel Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Naturschutzgesetz Bodenschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Chemikalienverbotsverordnung Gefahrgutverordnung Straße / Schiene Trinkwasserverordnung Grundwasserverordnung … Präparatereste generell! Sondermüll Beseitigen von Pflanzenschutzmittelresten Im Begleittext Pamira erläutern Abbildungen: Sondermüllentsorgung verbessern (statt Stollen), unten zusätzlich Schild Wasserschutzgebiet (Mor) , siehe hierzu Bilder von Herrn Morgenstern

EU-Wirkstoffprüfung nach EU-VO (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung von Wirkstoffen auf EU-Ebene unter Federführung der EU-Kommission Bewertung der Wirkstoffe durch Mitgliedstaaten und EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) Wirkstoffe, die unter bestimmte gefahrenbasierte „Cut-off“-Kriterien im Hinblick auf Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität sowie endokrine Effekte fallen, sind nicht genehmigungsfähig Wirkstoffe, die nur teilweise unter die cut-off Kriterien fallen, können lediglich für einen verkürzten Zeitraum genehmigt werden Klären: Dürfen wir die logos nehmen??? Tanja: besser beide Logos weg und nur das EU logo aus Folie 2 Nähere Erläuterung im Begleittext

EU-Wirkstoffprüfung nach EU-VO (EG) Nr. 1107/2009 Die Mitgliedstaaten dürfen nur Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn die enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind „Positivliste“ der genehmigten Wirkstoffe; Befristung der Genehmigung auf 10 Jahre für jeden Wirkstoff sind Sonderbestimmungen festgelegt, die bei der nationalen Zulassung beachtet werden müssen ( z.B. Begrenzung der Aufwandmenge, Beschränkung auf bestimmte Einsatzgebiete) für jeden Wirkstoff werden die Mitgliedstaaten auf Problembereiche hingewiesen, die bei der Mittelzulassung entsprechende Risikominderungsmaßnahmen erfordern können Logos wie Folie vorher ändern Links zu pesticide data base in Begleittext

Zonale Zulassung nach EU-VO (EG) Nr. 1107/2009 Risikomanagement und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgen weiterhin auf nationaler Ebene Zonale Zusammenarbeit: ein berichterstattender Mitgliedstaat (zRMS) erstellt die Bewertung des Zulassungsantrags für alle Mitgliedstaaten einer der drei Zonen Zulassung bindend für Mitgliedstaaten einer Zone Die einzelnen Mitgliedstaaten können nationale Besonderheiten berücksichtigen und über Risikominderungsmaßnahmen entscheiden Im Begleittext u.a. berücksichtigen Verpflichtende gegenseitige Anerkennung von Zulassungen innerhalb einer Zone Dies gilt nicht für Substitutionskandidaten, d.h. für Wirkstoffe, die z.B. besonders persistent sind Neu: Vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln Norden: Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden Mitte: Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Süden: Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern

Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Antragsteller reichen Unterlagen in Deutschland ein (wenn zRMS) Ergebnis aus EU- Wirkstoffprüfung (Positivliste) UBA Umweltbundesamt (Naturhaushalt) Einvernehmen JKI Julius-Kühn-Institut (Wirksamkeit, Nutzen, Nachhaltigkeit) BVL Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittel- sicherheit Benehmen Anhörung BfR Bundesinstitut für Risikobewertung (gesundheitliche Aspekte) Benehmen Andere Mitgliedstaaten der Zone Pflanzenschutzmittelzulassung für die Dauer der Wirkstoffgenehmigung

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Zulassungspflicht /Anwendungsverbot § 12 Abs. 1 PflSchG Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht oder angewandt werden, wenn sie zugelassen sind. Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die verboten sind (siehe Pflanzenschutz-Anwendungs-verordnung) oder nicht in der EU genehmigt sind, dürfen nicht zugelassen und nicht angewendet werden. Betroffene Wirkstoffe: z.B. DDT, Lindan, Atrazin, Parathion Bild: Javier García, www.javiergd.com/ Begleittext: falschen Umkehrschluss vermeiden (gelistete WS ohne Zulassung in Deutschland) Balken darüber Letzter Satz: Klammerausdrücke weglassen PIC Verfahren???

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Anwendungsgebiete § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den bei der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten (Indikationen) angewendet werden: Rapsblüte 001 Raps – Weißstängeligkeit (Sclerotinia sclerotiorum) Schadorganismus/Zweckbestimmung: Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte: Weißstängeligkeit (Sclerotinia sclerotiorum) Raps zusätzlich Foto (Raps) – Bild von H. Morgenstern Erläuterung im Begleittext AWG = Kombination kultur/Schadorganismus Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel in der Online-Datenbank des BVL: http://www.bvl.bund.de/psmdb

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Anwendungsbestimmungen § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend den in der Zulassung fest-gesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen ausgebracht werden. 001 Raps – Weißstängeligkeit (Sclerotinia sclerotiorum) Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Stadium der Kultur Anwendungszeitpunkt Maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung für die Kultur bzw. je Jahr Anwendungstechnik Aufwand Freiland BBCH 57 bis 69 Bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis 1 spritzen 3 l/ha in 200 bis 600 l Wasser/ha Onlinedatenbank , Zulassungsdatenbank in Begleittext Begleittext: Anwendungsbestimmungen erläutern / Verweis auf Modul 5 ? Anwendungsbestimmungen NW701 10 m NW606 20 m NW605 reduzierte Abstände: 50% 15 m, 75% 10 m, 90% 5 m

Zulassung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 17 PflSchG Auf Flächen, die für die Allgemein-heit bestimmt sind (z.B. öffentliche Parks, öffentlich zugängliche Sportplätze, Schul- und Kinder-gartengelände) dürfen nur speziell dafür zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko angewandt werden. Diese werden vom BVL in einer Liste bekannt gemacht. Begleittext: 3 Kategorien (geringer Risiko etc.)

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen §18 PflSchG verboten, es sei denn die zuständige Landesbehörde hat eine Genehmigung erteilt Genehmigung nur für Mittel, die vom BVL dafür zugelassen oder genehmigt wurden vorgesehen für Anwendungen im Weinbau (Steillagen) und im Forst (Kronenbereich von Wäldern) Foto Hubschrauber Quelle P. Pucelik-Günther

Anwendungsverbot in/an Gewässern § 12 Abs. 2 PflSchG Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden. -1 m- Böschung gehört zum Gewässer Mindestabstand zur Böschungsoberkante Foto: Erläuterung zu den Stangen Mindestabstand zwischen den Stangen inklusive Maß (“Verkehrsschild Höchstbreite”?), Kennzeichnung „ab hier beginnt das Gewässer (Böschungsoberkante) Begleittext: Erläuterung nicht unmittelbar an oberirdischen… Ausnahme nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde

Anwendungsverbot auf Nichtkulturland § 12 Abs. 2 PflSchG Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und auf Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Foto Ausnahme nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde! 14 / 26

Anwendungsverbot auf Nichtkulturland § 12 Abs. 2 PflSchG Zum Nichtkulturland gehören z.B. nicht bewirtschaftete Flächen, Wege und Verkehrsflächen jeglicher Art (Gleisanlagen, Straßen-, Hof- und Betriebsflächen) Daher keine Anwendung von PSM auf Garageneinfahrten, Fußwegen, Rinnsteinen oder ähnlichen befestigten Flächen! Schriftzug auf dem Foto unleserlich machen Ausnahmen können von der zuständigen Landesbehörde nur unter besonderen Bedingungen genehmigt werden. Dabei kann eine spezielle Anwendungstechnik vorgeschrieben werden. Genehmigte Anwendung mit spezieller Technik

Anwendung nach guter fachlicher Praxis Artikel 55 Verordnung 1107/2009 PSM müssen sachgerecht angewendet werden, einschließlich Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis § 3 PflSchG Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden Dies umfasst die Einhaltung der Allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (Anhang III der RL 2009/128/EG) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis werden vom BMELV bekannt gegeben Art. 55 nach oben http://www.bmelv.de/ 16 / 26 18

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Sachkundepflicht § 9 PflSchG Persönliche Anforderungen für die berufliche Anwendung von PSM Anwendung von Pflanzenschutzmittel nur mit Sachkundenachweis Ausstellung durch zuständige Behörde Voraussetzungen: Nachweis der Zuverlässigkeit, fachliche Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, bestandene Prüfung Fort- und Weiterbildungspflicht (alle 3 Jahre) Widerruf des Sachkundenachweises möglich (z.B. bei wiederholtem Verstoß)

Nichtberufliche Verwendung im Haus- und Kleingarten § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 PflSchG Da Sachkunde nicht vorausgesetzt werden kann, dürfen nichtberufliche Anwender nur solche Mittel anwenden, die speziell für diese Anwendergruppe zugelassen sind. Kriterien für die Eignung für nichtberufliche Anwender sind z. B.: anderes Bild (Anwender mit Sprühdose?) Mittel mit geringem Risikopotential (Gesundheit und Umwelt) Haus- und Kleingartengerechte Verpackung (Kleinpackungen mit laiengerechten Dosiereinrichtungen und/oder speziellen Anwendungsformen)

Berufliche Verwendung im Haus- und Kleingarten § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 PflSchG Bestimmte Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und Kleingarten nur von beruflichen Anwendern eingesetzt werden. Diese Mittel müssen für diese Anwendung speziell zugelassen sein. Nicht berufliche Anwender dürfen diese Mittel nicht verwenden. Bild ???

Notfallsituation im Pflanzenschutz Artikel 53 der Verordnung 1107/2009 enthält eine Ausnahmeregelung für Notfall-situationen im Pflanzenschutz. § 29 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG Angesichts einer anders nicht abzuwendenden Gefahr kann das BVL das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung für eine Dauer von höchstens 120 Tagen zulassen. Foto Feuerbrand (Kubiak) Apfelbaum mit Feuerbrand

Erweiterung der Zulassung um geringfügige Anwendungen Artikel 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erweiterung einer Zulassung für Verwendungen von geringfügigem Umfang, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Das Pflanzenschutzrecht sieht zwei Wege vor: § 33 Abs. 1 PflSchG - Zulassungserweiterung durch das BVL (Anträge können auch von amtlichen oder wissenschaftlichen Stellen oder landwirtschaftlichen Berufsorganisationen gestellt werden) § 22 Abs. 2 PflSchG - Genehmigung im Einzelfall durch die Landesbehörde (Anträge können von Anwendern oder landwirtschaftlichen Berufsorganisationen gestellt werden) Neue Folien ?: Parallelhandel

Saatgutbehandlung § 19 PflSchG: Ausbringung von behandeltem Saatgut § 32 PflSchG: Inverkehrbringen von behandeltem Saatgut Mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn das verwendete Mittel in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat dafür zugelassen ist oder das Mittel noch aufgebraucht werden darf. Die Saatgutverpackung muss mit den entsprechenden Wirkstoff- bzw. Mittelnamen sowie Sicherheitshinweisen gekennzeichnet sein Mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut darf in der Regel nur ausgesät werden, solange das Saatgut verkehrsfähig ist Begleittext u.a. fehlende Durchsetzbarkeit der Risikominderungsmaßnahmen Begleittext: Saatgut VO 22 / 26

Parallelhandel Artikel 52 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen ist, kann in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, in Verkehr gebracht oder hier verwendet werden wenn das Mittel mit einem bereits hier zugelassenen Pflanzen- schutzmittel identisch ist (Referenzmittel). Für die Prüfung der Identität sind in der Verordnung Kriterien festgelegt (z.B. Identität hinsichtlich Wirkstoffgehalt und Gleich- wertigkeit hinsichtlich potentiell schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt) Die Genehmigung ist für die Dauer der Zulassung des Referenzmittels gültig. Es gelten die gleichen Anwendungs- gebiete, Auflagen und Anwendungsbestimmungen wie für das Referenzmittel.

Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 VO (EG) Nr. 1107/2009 Formen der Dokumentation: Betriebsheft Schriftliche Schlagkartei/Kulturkartei PC-Schlagkartei/Kulturkartei Verpflichtend: Datum (Uhrzeit, Witterungsbedingungen) Kultur ( Entwicklungsstadium) Verwendetes PSM, Aufwandmenge Anwender, behandelte Fläche Die Dokumentation dient der kritischen Analyse und der Optimierung des Pflanzenschutzes am jeweiligen Standort Begleittext: außerdem § 11 Zusammenführung der Aufzeichnungen (zB auch von Lohnunternehmen) nach Art. 67 durch den Betriebsleiter Ergänzende freiwillige Angaben: eingesetztes Pflanzenschutzgerät Entscheidungsgrundlage für Maßnahme, Schadorganismus gefährdete Objekte in unmittelbarer Nähe (z. B. Gewässer, Bienen)

Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Neugeräte Hersteller kann Prüfung beim JKI beantragen (freiwillig) Elektronischer Prüfstand für Feldspritzgeräte Anforderungen der Maschinenrichtlinie oder auch darüber hinausgehend Beurteilung durch das JKI Beschreibende Geräteliste CE-Zeichen In Gebrauch befindliche Geräte Pflanzenschutzgeräte für Flächen- und Raumkulturen: Pflichtkontrolle alle 2 Jahre Kontrollstelle Prüfplakette

Strategische Ziele im Pflanzenschutz § 4 PflSchG: Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Umsetzung von Artikel 4 der Rahmen-Richtlinie 2009/128/EG) Die Bundesregierung beschließt nationalen Aktionsplan mit Maßnahmen zur: Verringerung der Risiken durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit und die Umwelt Verringerung der Überschreitung von Rückstands- höchstgehalten Erarbeitung von Indikatoren zur Überprüfung der Fortschritte Weiterentwicklung des integrierten Pflanzenschutzes Förderung alternativer (nicht chemischer) Methoden des Pflanzenschutzes http://www.bmelv.de/