Verfassungskonforme Auslegung

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 Präsentation transkript:

Verfassungskonforme Auslegung Art. 5 GG 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt. Dieses Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bedingungen einer teleologischen Interpretation Der verfolgte Zweck selbst muss als gerecht, vernünftig und nützlich legitimiert werden. Die Norm muss ein geeignetes Mittel sein, diesen Zweck einigermaßen vollständig zu verwirklichen. Es darf keine nachteiligen Nebenfolgen der Verwirklichung des Normzwecks geben, die dessen Wert überwiegen.

Teleologische Argumentation These 1: „Aufgabe des Merkmals Irrtum im Betrugstatbestand ist es, dem Prinzip der Subsidiarität des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes zur Geltung zu verhelfen.“ (Zwecksetzung) These 2: Wer an der Wahrheit der Angaben des Täters zweifelt, „ist nicht Werkzeug des Täters, sondern kann sich einer Schädigung entziehen, indem er die zweifelhaften Behauptungen überprüft, notfalls kann er auch eine Sicherheit fordern oder gar den geschäftlichen Kontakt ganz abbrechen.“ (Tatsachenbehauptung) These 3: Der Ausschluss des Zweifels aus dem Irrtumsbegriff ist ein geeignetes Mittel, im Rahmen des Betrugstatbestandes dem Prinzip der Subsidiarität des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes zur Geltung zu verhelfen. (Mittel-Zweck-Verknüpfung, vorläufiger Auslegungsvorschlag) These 4: Es ist unwirtschaftlich und für die Privatsphäre des Geschäftspartners gefährlich, auch dem allgemeinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit Fremder durch Erkundigungen nachzugehen; es wäre für den Wirtschaftsverkehr nachteilig, wenn auf Grund solcher unbestimmter Zweifel höhere Sicherheiten gefordert würden oder Geschäfte mit Unbekannten ganz unterblieben. (Berücksichtigung weiterer Folgen) These 5: Nur jener Zweifel, der auf einem konkreten Anhaltspunkt beruht, ist aus dem Irrtumsbegriff auszuscheiden. (endgültiger Auslegungsvorschlag)

Zur Rangfolge der Auslegungsrichtlinien § 540 Abs. 1 BGB 1Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. § 553 Abs. 1 BGB 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.