Bayer. E-Government-Gesetz Experimentierklausel eRechnung Medienbruchfreiheit Digitalisierung ePayment Sicherheitsmanagement Vernetzung Verschlüsselung Synergie-Effekte BayernPortal Sichere Kommunikation Authentifizierung Bayer. E-Government-Gesetz eID-Funktion Elektronische Akte Basisdienste Schriftformersatz Digitale Verwaltung eGovernment Basisdienste des Freistaats ISIS 12 Bürokratieabbau IT-Sicherheit Bürgerkonto Verwaltungsdienstleistungen Bayern-ID Montgelas 3.0
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Basisdienste des Freistaats eID-Funktion (Authentifizierung) Postkorb (sichere Kommunikation) ePayment (Online-Bezahlung) SingleSignOn Ein Bürgerkonto für alle bayerischen Dienstleistungen BayernPortal Kommunale Portale Verwaltungsportale Basisdienste Bürgerkonto – Bayern ID
Das Bayerische E-Government-Gesetz §
Pflichten für Kommunen aus dem Bayerischen eGovernment-Gesetz 01.07.2017 Online-Bereitstellung aller Formulare 01.01.2018 Erstellung eines IT-Sicherheitskonzepts Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen 27.11.2019 01.01.2020 Verschlüsselung für den Hin- und Rückkanal 01.01.2020 Elektronisches Bezahlsystem (ePayment)
Art. 1 BayEGovG Anwendungsbereich (entspricht Art. 1 BayVwVfG) Das Gesetz gilt für die öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaats, der Kommunen, der unter Aufsicht des Freistaats stehenden juristischen Personen d.ö.R. Das Gesetz gilt nicht bei Verwaltungsprivatrecht. Ausnahme: eRechnung. Das eGovernment-Gesetz des Bundes ist nur auf Bundesauftragsverwaltung anwendbar.
Art. 2 BayEGovG Elektronische Kommunikation Jeder hat das Recht, elektronisch mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen (ab 01.07.2016). Art. 3: Elektronische Kommunikation und Identifizierung Art. 4: Elektronische Behördendienste Art. 5: Elektronischer Zahlungsverkehr und eRechnung Art. 6: Elektronisches Verwaltungsverfahren
Art. 3 BayEGovG Elektronische Kommunikation und Identifizierung Verpflichtung der Behörden zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs in schriftformersetzender Form in verschlüsselter Form (Hin- und Rückkanal) ab 01.01.2020 Zugangseröffnung per DE-Mail NUR bei Anschluss an einen entsprechenden (noch nicht bestehenden) Basisdienst verpflichtend.
Art. 3 BayEGovG Elektronische Kommunikation und Identifizierung Die Behörden sind verpflichtet ……. einen elektronischen Identitätsnachweis …… anzubieten (ab 01.01.2020 ) Als Schriftformersatz gelten derzeit: Qualifizierte elektronische Signatur DE-Mail eID-Funktion des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels Weitere sichere Verfahren können durch VO zugelassen werden. Auswahlermessen der Behörde!
Art. 4 BayEGovG Elektronische Behördendienste Alle Behördendienste und Verwaltungsverfahren sollen elektronisch (online) bereitgestellt werden. Formulare Informationen und Daten Amtsblätter Es dürfen für den elektronischen Weg keine zusätzlichen Kosten erhoben werden. Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsvorbehalt.
Art. 5 BayEGovG Elektronischer Zahlungsverkehr und Rechnungen Geldansprüche öffentlicher Kassen können unbar beglichen werden, solange kein sofortiges anderweitiges Vollstreckungsinteresse besteht. Die Behörden bieten hierfür geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an (ab 01.01.2020).
Art. 5 BayEGovG Elektronischer Zahlungsverkehr und Rechnungen Verpflichtende Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen durch alle öffentlichen Auftraggeber (ab 27.11.2019).
Art. 6 BayEGovG Elektronische Verwaltungsverfahren Alle vorhandenen Formulare müssen online angeboten werden (ab 01.07.2017). Behörden sind auf Verlangen eines Beteiligten verpflichtet, Verwaltungsverfahren oder abtrennbare Teile davon ihm gegenüber elektronisch durchzuführen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Umsetzungskonzept!
Art. 6 BayEGovG Elektronische Verwaltungsverfahren Nachweise und Unterlagen können elektronisch eingereicht werden. Verwaltungsakte können über Verwaltungsportale elektronisch bekannt gegeben werden (mit Einwilligung des Beteiligten). Es liegt keine Schriftformerfordernis vor, wenn dies nicht explizit in einer Norm angeordnet wird.
Art. 7 BayEGovG Elektronische Akten und Register Die E-Aktenführung ist nur für staatliche Behörden verpflichtend. Für Kommunen gilt bei E-Aktenführung: Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und Aktenaufbewahrung. Gebot des elektronischen Aktenaustauschs. Einhaltung der Regelungen zum ersetzenden Scannen.
Art. 8 BayEGovG IT-Sicherheit und Datenschutz Dezentral: IT-Sicherheitskonzepte Zentral: Aufgaben und Befugnisse des CERT Übergreifend: Behördenzusammenarbeit in der IT-Sicherheit
Art. 9 BayEGovG Behördliche Zusammenarbeit Betrieb von Verwaltungs-IT als öffentliche Aufgabe Behördenübergreifende Bereitstellung von Verwaltungs-IT - Basisdienste - zentrale Dienste
Art. 9a BayEGovG Änderung anderer Rechtsvorschriften Neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden auch DE-Mail und die eID-Funktion des neuen Personalausweises als Schriftformersatz zugelassen. Reform des BayDSG, Auskunftsanspruch. Streichung von diversen Formvorschriften (z.B. GO, LKrO, BezO).
Art. 10 BayEGovG Experimentierklausel, Inkrafttreten Erprobung neuer eGovernment-Verfahren Inkrafttreten: grds. 30.12.2015 Davon abweichend: Art. 2 Sätze 1 und 2 am 1. Juli 2016 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 am 1. Juli 2017 Art. 8 Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 2018 Art. 5 Abs. 2 Satz 1 am 27. November 2019 Art. 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 am 1. Januar 2020
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Die Kommunen sind der Schlüssel! querdenken Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!