– Gesundheitsamt des Kreises, Platanenallee 16, R 124

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 Präsentation transkript:

09.05. – Gesundheitsamt des Kreises, Platanenallee 16, R 124 Fragestunde für Ehrenamtliche und Interessierte in der Flüchtlingsarbeit 09.05. – Gesundheitsamt des Kreises, Platanenallee 16, R 124

Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie heute von: Ferdinand Adam, Leitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung Thomas Funke, Regionalkoordinator des BAMF Christa Kaiser, Fachexpertin Leistung, Jobcenter Kreis Unna Ralf Möllmann, Sachgebietsleiter Bürgerbüro der Stadt Bergkamen Alexandra Paschedag-Reinholz, SL Arbeit und Soziales Serkan Salar, Regionalkoordinator des BAMF Felix Wiggeshoff, Teamleiter Integration Point Jobcenter Kreis Unna 50.5 / KI / Ni

Vernetzung des Jobcenters Ist eine bessere Vernetzung des Jobcenters Schwerte und des Jobcenters in Kamen in Zukunft zu erwarten?  Ist es nicht auch sinnvoll eine Vernetzung zwischen Ausländerbehörde und dem Jobcenter anzustreben? 50.5 / KI / Ni

Vernetzung des Jobcenters Grundsätzlich kann ich zum Thema „Vorlage von Aufenthaltstiteln“ sagen, dass wir natürlich daran interessiert sind, den aktuellen Aufenthaltsstatus unserer Kunden zu erfahren. Aus diesem Grund erfolgt immer wieder die Aufforderung an die im Integration Point gemeldeten Kundinnen und Kunden, uns ihre Aufenthaltstitel nachzuweisen. Wir sind natürlich daran interessiert, unsere Prozesse zu verbessern, um Missverständnisse zu vermeiden. Hierfür werden wir in Zukunft den Zugriff auf das Ausländerzentral- register nutzen. Dieser ermöglicht uns, Abfragen zum aktuellen Aufenthaltsstatus durchzuführen, so dass keine Aufforderungen zur Mitwirkung mehr versandt werden müssen. An der Stelle sei allerdings auch gesagt, dass in Einzelfällen eine persönliche Vorsprache weiterhin von Nöten sein kann. Eine enge Kommunikation zwischen der Leistungsgewährung und dem Bereich Markt & Integration, sowie der Ausländerbehörde soll dabei sichergestellt werden. 50.5 / KI / Ni

Jobcenter – Erstausstattung für Kinder / Jugendliche Im Bildungs- und Teilhabepaket ist eine finanzielle Unterstützung für die Schüler zum jeweiligen Halbjahr vorgesehen. Alle Schüler, die dazwischen eingeschult werden, erhalten diese Unterstützung nicht. Seit Anfang des Jahres sind eine ganze Reihe von Jungen und Mädchen zu uns gekommen, die zuvor noch nicht im deutschen Bildungssystem waren. Auf Anfrage beim Jobcenter nach finanzieller Unterstützung für dieses Klientel verwies man uns auf die Daten 1.2. und 1.8.. Es ist für die Familien nicht zu leisten, die Erstausstattung ihrer Kinder ohne Unterstützung zu finanzieren. Wo können diese Familien eine Unterstützung bekommen? Warum gilt die Unterstützung nicht für diese Kinder und Jugendlichen auch im Laufe des Schuljahres? Sie besuchen das 1. Mal eine deutsche Schule. 50.5 / KI / Ni

Jobcenter – Erstausstattung für Kinder / Jugendliche Für Kinder, die erst nach den gesetzlich festgelegten Stichtagen (01.Februar oder 01.August) in eine Schule aufgenommen werden, gilt folgende Regelung:   Der erste Schultag fällt in den Zeitraum von August bis Januar. Im Monat des ersten Schultages werden 70,00 € berücksichtigt. Der erste Schultag fällt in den Zeitraum von Februar bis Juli. Im Monat der Einschulung werden 100,00 € berücksichtigt. 50.5 / KI / Ni

Jobcenter - Zahnersatz für Geflüchtete Haben anerkannte Flüchtlinge (3 Jahre) Anspruch auf Zahnersatz? Der betreffende Flüchtling hat keinen einzigen Zahn mehr. Antwort des Jobcenters: Das Jobcenter unterliegt in diesem Fall dem Leistungsverbot. Zuständig als Kostenträger ist die jeweilige Krankenkasse. 50.5 / KI / Ni

Kommune - Mindeststandards für Flüchtlingsunterkünfte 2016 wurden die Mindeststandards für Flüchtlingsunterkünfte veröffentlicht. Sind diese verpflichtend? Für welche Unterkünfte gelten sie? Antwort der Kommune Bergkamen: Die Mindeststandards für Flüchtlingsunterkünfte zielen auf die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen des Landes ab. Der Grund für Mindeststandards liegt zunächst darin, dass das Land die Unterkünfte zur Unterbringung von Geflüchteten nicht selbst betreibt, sondern über Dritte (z.B. Notunterkunft in Bergkamen: Die Johanniter). Hinzu kommt, dass es sich hierbei regelmäßig auch um Massenunterkünfte wie z.B. Zeltstädte, Sporthallen u.ä. handelt, die teilweise nur bedingt für eine Unterbringung von Geflüchteten konzipiert waren. Die Unterbringung in den Kommunen obliegt den jeweiligen Städten und Gemeinden in eigener Verantwortung. Die Mindeststandards für Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind für die Kommunen nicht bindend und vielfach allein schon aufgrund der unterschiedlichen Art der Unterbringung (Wohnungen, Container etc.) nicht anwendbar.  Bei Fragen, Problemen etc. wenden Sie sich daher bitte an die jeweils zuständige Kommune. 50.5 / KI / Ni

Allgemeine Hinweise zum BAMF Homepage: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html Organisation BAMF: http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Warteraeume/wa rteraeume-node.html Integriertes Flüchtlingsmanagement http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschuer en/leitfade-aufbau-ankunftszentrum.pdf?__blob=publicationFile 50.5 / KI / Ni

BAMF Ein Flüchtling bekommt keinen Anhörungstermin. Er wartet und wartet. Plötzlich bekomme ich Bescheid, dass die Einladung nicht zustellbar war und deshalb nach Aktenlage entschieden wurde. Da der Bescheid auch nicht zustellbar war, wurde er beim BAMF in Bochum ausgehangen und ist somit rechtskräftig. Hintergrund: Der Flüchtling ist im Herbst 2015 nach Fröndenberg gekommen und in einer Turnhalle untergekommen. Ca. 2 Monate später wurde er von der Stadt umquartiert. Die Stadt gab das dem Ausländeramt an. Der Flüchtling wusste nicht, dass er verpflichtet ist, seine neue Adresse dem BAMF mitzuteilen bzw. war und ist dazu auch nicht in der Lage. Nun ist jede Einspruchsfrist verstrichen. Ein Rechtsanwalt ist nötig. Das ist kein Einzelfall. 50.5 / KI / Ni

BAMF Antwort der ABH - Grundsätzliches zur Zustellung Die Situation in den städtischen Unterkünften ist als problematisch bekannt. Die Ausländerbehörde und die Sozialämter der Kommunen leisten daher dem BAMF Amtshilfe, in dem die Zustellung auch durch Aushändigung in den Diensträumen erfolgen kann. Für Fehler der Zusteller ist weder das BAMF noch der Empfänger verantwortlich. In diesen Fällen behandelt das BAMF diese als „Fortführungsanträge“. Auf bestandskräftige Verfahren findet § 51 VwVfG (Wieder- einsetzung in den vorherigen Stand) Anwendung. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Subsidiärer Schutz Wann werden die Klagen gegen den subsidiären Schutz endlich verhandelt, so dass die betroffenen Flüchtlinge endlich ihre Familien nachholen können? Antwort der ABH: Die Festsetzung der Verhandlungstermine bestimmt das Verwaltungsgericht. Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist bis zum 16.Marz 2018 ausgesetzt (§104 Abs.13 AufenthG). Das bisher einzige obergerichtliche Urteil hat die Entscheidung des BAMF bestätigt. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16) 50.5 / KI / Ni

BAMF Noch immer sind syrische Dokumente, die beim BAMF abgegeben wurden, nicht an die Ausländerbehörde übermittelt worden oder nicht auffindbar. Dazu wird man an eine Telefonnummer (Zentrale) des BAMF in Dortmund verwiesen, bei der ich bisher noch nicht erfolgreich durchgekommen bin. Was kann unternommen werden, dass die Papiere, deren Abgabe auch dokumentiert wurde, wieder an die Besitzer zurückkommen? Antwort der ABH: Zu diesem Thema hat die ABH in der Veranstaltung vom 13.09.2016 ausführlich berichtet. Inzwischen hat sich die Situation deutlich verbessert. Es gibt nur noch wenige Fälle, in denen die Papiere nicht vom BAMF übersandt werden können. 50.5 / KI / Ni

BAMF Wir haben in Unna eine Zweigstelle des BAMF, nur schade, dass es die Aufgaben für die Flüchtlinge nicht erledigen kann – oder will? Z.B. werden Flüchtlinge, die das 2. Gespräch gerne in Unna führen möchten, mit dem Hinweis weggeschickt: „Wenn das 1. Gespräch in Dortmund geführt wurde, dann müssen sie auch für das 2. Gespräch nach Dortmund.“ Die Einladung lautete dann: sie mussten nach Bochum kommen? Warum gibt es dann hier das BAMF? Nach Monaten kam dann die schriftliche Anerkennung als Asylbewerber (3 Jahre) aus Köln, bei einem anderen aus Bonn, aus Bochum oder Dortmund. Warum überhaupt ein 2. Gespräch? Flüchtlinge sagen: „Das 2. Gespräch beinhaltet genau die gleichen Fragen, wie beim 1. Gespräch.“ Und es gibt Flüchtlinge, die fast 2 Jahre hier sind, die noch gar kein Gespräch geführt hatten. Warum bekommen Flüchtlinge ihre ganz persönlichen Dokumente nicht nach dem Gespräch wieder zurück? In manchen Städten werden keine Gutscheine, sondern Bargeld ausgegeben, weil nicht alle Geschäfte Gutscheine annehmen. (Aussagen von Flüchtlingen) 50.5 / KI / Ni

BAMF Antwort der ABH: Fragen zur Organisation des BAMF werden in der nächsten Veranstaltung am 09.Mai ausführlich durch das BAMF selbst beantwortet. Die Fragen zeigen, dass hier Erklärungsbedarf vorhanden ist. Die Anhörungstermine an unterschiedlichen Standorten des BAMF können mit der Spezialisierung der Mitarbeiter auf verschiedene Staaten, Sprachgruppen usw. erklärt werden. Der Anhörungstermin ist das in der Frage so genannte 2. Gespräch. Dieses findet mit dem zuständigen Entscheider statt. Der als 1. Gespräch bezeichnete Vorgang ist lediglich die Befragung im Rahmen der Erfassung der Person im Asylverfahren. 50.5 / KI / Ni

BAMF Warum bekommen Flüchtlinge ihre ganz persönlichen Dokumente nicht nach dem Gespräch wieder zurück? Antwort der ABH Nach § 15 Abs. 2 Nr 4 und 5 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, seinen Pass und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 21 AsylG bestimmt, dass die Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen sind, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Das bedeutet, dass die Verwahrung der Unterlagen mindestens bis zum Abschluss des Asylverfahrens einbehalten werden. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Ansprechpartner für Ehrenamtliche Beim BAMF, so wurde uns vom Bundesinnenministerium mitgeteilt, sollte es als Ansprechpartner einen „Telefonagenten“ (Aussage August 2016) geben? Wer ist für unsere Region der entsprechende Telefonagent? Wie kann ich das BAMF erreichen, um eine Sachstandsanfrage zu stellen? Schriftlich, per Mail, per Fax oder nur per Einschreiben, wobei auch da Anfragen unbeantwortet blieben? Gibt es eine Telefonnummer, bei der man sich erkundigen kann, wenn es gilt, Sachfragen zu klären, z.B. Verbleib von syrischen Dokumenten? 50.5 / KI / Ni

BAMF - Ansprechpartner für Ehrenamtliche Telefonnummer für Verfahrensauskünfte: 0521/9316-222 oder 0521/9316-0 Vorab ist eine Vollmacht per Mail/Fax vorzulegen ref532posteingang@bamf.bund.de FAX-NR: (0521) 9316-199 Verfahrensauskünfte werden nur per Telefon oder bei persönlicher Vorsprache erteilt. Persönliche Vorsprachen sind ohne Termin möglich: Montags, Dienstags, Donnerstags von 09.00 – 15.00 Uhr 50.5 / KI / Ni

BAMF – Dokumente von Geflüchteten Was kann man machen, wenn in den Dokumenten von Flüchtlingen festgestellt wird, dass Daten eindeutig falsch aufgenommen wurden (in der BÜMA steht „Personalausweis abgegeben“ / in der Niederschrift zu einem Asylverfahren -Teil 1 wird festgehalten „Staatsangehörigkeit ungeklärt“ und „Personalpapiere – NEIN“)? 50.5 / KI / Ni

BAMF – Dokumente von Geflüchteten Die Informationen zu den Personalpapieren beziehen sich auf die Informationslage beim BAMF. Sofern beim BAMF keine Personaldokumente direkt abgegeben worden sind, wird die Frage in der Niederschrift zum Asylverfahren Teil 1 verneint, obwohl ggf. diese in der Erstaufnahmeeinrichtung (z.B. ZAB) abgegeben wurden. Im Regelfall überstellt die Erstaufnahmeeinrichtung die Personal- dokumente entweder direkt an das BAMF oder die zuständige ABH. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht fordert der Entscheider die Dokumente an. 50.5 / KI / Ni

BAMF – Papiere von Geflüchteten Wenn Papiere, die die Flüchtlinge abgegeben haben, nicht mehr auftauchen (Diplome, Zeugnisse, Reisedokumente …), wer tritt für den Schaden auf? Die Flüchtlinge haben die Papiere abgeben müssen. Wer unterstützt die Flüchtlinge bei der Suche der von ihnen abgegebenen Papiere? An welche Stelle müssen sie sich wenden? Wer kommt für die Kosten der Wiederbeschaffung auf? 50.5 / KI / Ni

BAMF – Papiere von Geflüchteten Erst einmal ist festzustellen, ob die Dokumente tatsächlich nicht mehr auffindbar sind. Im Regelfall kommen keine Papiere abhanden, sondern befinden sich in der Zentrale zur Prüfung. In begründeten Einzelfällen Rückfrage über die Zentrale in Nürnberg (Kontaktdaten siehe Homepage BAMF). Wiederbeschaffung / Kostenfrage sind im Einzelfall in der Zentrale zu klären. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Interview Haben die Flüchtlinge das Recht, nach dem Interview  „nicht zu unterschreiben“ wenn sie den Eindruck haben, dass nicht „richtig“ übersetzt wurde oder sie sich missverstanden fühlen?   Was passiert, wenn ein Flüchtling das Protokoll nach dem Interview nicht unterschreibt, wenn er den Eindruck hat, dass nicht richtig übersetzt wurde…Muss er mit „Sanktionen“ rechnen? Wenn ja, mit welchen?   50.5 / KI / Ni

BAMF - Interview Zu Beginn der Aktenanlage/Anhörung klärt der Sachbearbeiter das Kommunikationsverständnis zwischen Antragssteller und Dolmetscher und holt sich die Zustimmung zur Aufnahme / Fortsetzung der Befragung ein. Am Ende der Befragung/Anhörung erfolgt eine Rückübersetzung der Antworten des Antragstellers. Abweichungen / Missverständnisse werden so erkannt und Korrekturen im Protokoll nacherfasst, die wiederum rückübersetzt werden (Iterativer Prozess). Schlussfolgerung: Eine Unterschriftenverweigerung wäre demnach nicht nachvollziehbar. Sofern dennoch nicht unterschrieben wird, verstößt der Antragssteller gegen seine Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG), was bis hin zur Ablehnung seines Asylantrags führen kann. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Integrationskurse für Geflüchtete Mir ist zu Ohren gekommen, dass das BAMF keine Integrations- kurse für dieses Jahr mehr finanziert. Ist das wahr? Normalerweise bekommt ein Flüchtling mit seiner Anerkennung vom BAMF auch die Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Es gibt aber einige Flüchtlinge, die keine Teilnahmeberechtigung bekommen, obwohl sie anerkannt sind und auch zu der Bevölkerungsgruppe gehören, die bleiben darf. Warum? Ist es möglich, dass Flüchtlinge, die einen Integrationskurs belegen auch einen Lehrmittelzuschuss vom BAMF bekommen? Zur Zeit müssen sie die Lehrmittel ( bis zu 100 Euro) selber tragen. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Integrationskurse für Geflüchtete Es werden auch im Jahr 2017 weiterhin Integrationskurse durch das BAMF gefördert. Mit Stand 01.01.2017 wurden Mittel in Höhe von 615 Mio. € bereitgestellt Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist in §44 Aufenthaltsgesetz geregelt Einmalige Teilnahme möglich, bei Dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und wenn Erstmalig eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird: zu Erwerbszwecken (§§18, 21), Zum Zweck des Familiennachzugs (§§28, 29, 30, 32, 36), Aus humanitären Gründen (§25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b, Als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach §38 a (EU-Bürger > 90 Tage Aufenthalt) Dauerhafter Aufenthalt bei AE >1 Jahr oder Aufenthaltserlaubnis bereits > 18 Monate vorhanden → → 50.5 / KI / Ni

BAMF - Integrationskurse für Geflüchtete Ein Lehrmittelzuschuss durch das BAMF gibt es nicht. Sonderabsprachen zwischen Träger und Teilnehmer teilweise vorhanden (ohne Mitwirkung und Einflussnahme des BAMF). 50.5 / KI / Ni

BAMF - Sprachkursangebote Mit wem arbeitet das BAMF bzgl. der Sprachkursangebote zusammen? Gibt es eine Übersicht (Datenbank, Liste, etc.) über frei verfügbare Sprachkursplätze? Wie lange warten Personen auf die Teilnahme an einem Sprachkurs nach Anmeldung zu einem Kurs? Welche Qualifikationen müssen Lehrpersonen der Sprachkurse mitbringen (gibt es Unterschiede in Abhängigkeit zum „Sprachniveau“ des Kurses)? Wer ermittelt die Qualifikationen der Lehrkräfte? Wie ist die Nachschulung von qualifiziertem Lehrpersonal gewährleistet? Gibt es eine zentrale Anlaufstelle zur (Nach)Qualifizierung des Lehrpersonals? Spiegelt sich die Heterogenität der Neuzugewanderten (Altersstruktur, berufliche/schulische Vorbildung, Herkunft, etc.) in dem Niveau der verschiedenen Sprach- und Integrationskursangeboten wieder? 50.5 / KI / Ni

BAMF - Sprachkursangebote BAMF arbeitet mit allen durch das zugelassenen Kursträgern. Die Zulassung erfolgt nach festgelegten Qualitätskriterien, die vom antragstellenden Träger erfüllt werden müssen. Die inhaltliche Durchführung richtet sich nach dem gültigen Curriculum. Lehrkräfte werden durch das BAMF zugelassen. Lehr- und Lernmittel werden durch das Bundesamt zugelassen. Verpflichtung der Kursträger, die angebotenen Kurse in „Kursnet“ zu veröffentlichen: Hierbei handelt es sich um eine IT-Plattform der Bundesagentur für Arbeit. Die Zuleitung zu einem Integrationskurs soll innerhalb von 6 Wochen nach Anmeldung beim Kursträger erfolgen. → → 50.5 / KI / Ni

BAMF - Sprachkursangebote Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrkräften zentral über die Außenstelle Würzburg nach §15 IntV (1) Erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache (2) Sofern fachliche Qualifikation nicht vorliegt, ist Lehrtätigkeit nur möglich, wenn Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilnimmt. (3) Für Spezialkurse (Alphabetisierung) muss ausreichende Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden. (4) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Qualifizierte Lehrkräfte (Alpha-Lehrkräfte) sind am Markt aktuell nur sehr schwer zu finden (Gradwanderung zw. Qualität – Qualifikation) 50.5 / KI / Ni

BAMF – Qualifizierung Lehrkräfte 50.5 / KI / Ni

BAMF - Sprachkursangebote Die Nachschulung von Lehrkräften liegt im Aufgabenbereich der Träger, die im Rahmen des Qualitätsmanagement dieses Thema darstellen müssen (Qualitätssicherung). Es gibt nur eine zentrale Stelle für die Zulassung von Lehrkräften (AS Würzburg). Heterogenität spiegelt sich in Kursen wieder. Es gibt Spezialkurse wie z.B. Jugendintegrationskurse, Alphakurse, Zweitschriftlernerkurse, Frauenkurse. Es wird das Qualifikationsniveau jedes Teilnehmers vor Kursanmeldung durch den Träger getestet und entsprechend eingestuft. Weiterhin gibt es Kursträger, die auf die Lernfähigkeit von Teilnehmern besonders eingehen (Langsam,- Normal- und Schnelllerner). 50.5 / KI / Ni

BAMF - Postzustellung Wie kann gewährleistet werden, dass die Post (amtlicher Art) auch tatsächlich bei den Empfänger/innen ankommt? Es hat mehrfach den Fall gegeben, dass die Ausreiseaufforderung nicht bei den Geflüchteten persönlich angekommen ist und diese beim Ausländeramt davon erfuhren, dass sie ihnen zugestellt worden sei. (Abstimmung Ausländerbehörde  -  BAMF ?) 50.5 / KI / Ni

BAMF - Postzustellung §10 AsylG Zustellungsvorschriften: (1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. …… 50.5 / KI / Ni

BAMF - Subsidiärer Schutz Flüchtlinge haben gegen den subsidiären Schutz über einen Rechtsanwalt Klage eingereicht, um die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt zu bekommen (u.a. weil sie ihre Familien nachholen müssen). Wann ist mit der Bearbeitung der Klagen zu rechnen? Warum ziehen sich die Verfahren so lange hin? Können ab März 2018 alle, die nur subsidiären Schutz bekommen haben, ihre Familien endlich nachholen, die eine Fristwahrende Anzeige gestellt haben? 50.5 / KI / Ni

BAMF - Subsidiärer Schutz Antwort des BAMF: Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten Kann nicht vorhergesagt werden. Aussetzung des Familiennachzugs bei subsidiären Schutz ist eine politische Entscheidung und liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Antwort der ABH: Die Frage wurde bereits in der vorherigen Veranstaltung beantwortet (siehe Folie 12). Ergänzend hierzu liegt nun auch eine gleichlautende Rechtsprechung des OVG NRW vor (Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A). 50.5 / KI / Ni

BAMF - Situation syrischer Flüchtlinge  Warum warten noch Syrer auf ihren Bescheid? Syrer, die später ihren Anhörungstermin hatten, haben längst ihren Bescheid? Asylbewerber, die schon seit z.T. 2012 bzw. 2013 in unseren Unterkünften leben, haben z.T. noch keinen Bescheid. Das Warten ist unmenschlich. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Situation syrischer Flüchtlinge Ist abhängig vom Verfahrensstand: A) Entscheidungsreif: Alle Erkenntnisse und Informationen zum individuellen Verfahren liegen vor. B) Nicht entscheidungsreif: Fehlende Informationen oder Dokumente befinden sich in der Prüfung. Entscheidung erfolgt nicht an einer zentralen Stelle, sondern in den Außenstellen, die unterschiedlich ausgelastet sind. Umverteilungsprozesse zwischen Außenstellen / Entscheidungszentren Altverfahren wurden zwischenzeitlich abgebaut. Im Einzelfall wenden Sie sich an das Auskunftstelefon. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Rückführung von Geflüchteten Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob Menschen wieder nach Afghanistan, in den Iran und Irak zurückgeschickt werden? Welche Perspektiven haben Schwarzafrikaner auf Anerkennung ihres Asylantrages? Haben Flüchtlinge aus China eine Bleibeperspektive? Haben Flüchtlinge aus Albanien eine Bleibeperspektive? - Sie warten seit 1 Jahr auf ihren Bescheid.   50.5 / KI / Ni

BAMF - Rückführung von Geflüchteten Die individuellen Fluchtgründe, die ein Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung darlegt, führen zur Entscheidung über den Asylantrag. Hinsichtlich der Rückkehr in das jeweilige Heimatland werden neben objektiven (Herkunftsland) auch subjektive (Individuum) Rückkehrhindernisse (Abschiebungsverbote) geprüft – „Gefahrenprognose bei einer Rückkehr in das Heimatland“. Eine Verallgemeinerung hinsichtlich der Entscheidungsprognose für bestimmte Personengruppen (lt. Fragestellung: „Schwarzafrikaner“) ist nicht möglich. Es werden immer die individuellen und objektiven fluchtauslösenden Gründe (Herkunftsland und individuelle Gründe) bewertet. → → 50.5 / KI / Ni

BAMF - Rückführung von Geflüchteten Bleibeperspektive für Asylantragsteller aus China: siehe oben - individuelle fluchtauslösende Gründe werden in Bezug auf die vorliegenden Informationen zu dem Herkunftsland betrachtet. Entscheidungen können daher unterschiedlich ausfallen. Bleibeperspektive für Antragsteller aus Albanien: Albanien gehört (seit 2015) zu den sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylG. Grundannahme: Keine Verfolgung in den sicheren Herkunftsländern, weshalb die Anerkennungsquote sehr gering ist. Im Rahmen der Anhörung kann diese Grundannahme jedoch widerlegt werden. Ggf. kann es krankheitsbedingte Abschiebungsverbote geben. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Fahrtkosten zum Integrationskurs Einige Flüchtlinge aus Fröndenberg besuchen die VHS in Menden um einen Integrationskurs zu absolvieren. Sie strecken die Fahrtkosten dorthin vor. Monatlich 58 Euro. Nun ist es so, dass einige der Flüchtlinge sehr lange auf die Rückerstattung der Fahrtkosten warten müssen. Warum ist das so? Eine Mutter hat im Januar 2 Wochen fehlen müssen, weil sie ihren kleinen Sohn ins Krankenhaus begleiten musste. Sie hat ein Attest vorgelegt, doch das BAMF will jetzt das Ticket für den Monat nicht zahlen. Was sollte die Frau machen, ein Einzelticket für die restlichen 2 Wochen kaufen? Das wäre erheblich teurer geworden. 50.5 / KI / Ni

BAMF - Fahrtkosten zum Integrationskurs Das aktuell sehr hohe Arbeitsaufkommen führt folglich zu entsprechenden Wartezeiten (Kooperationsmodell möglich; trägerabhängig) Fehlzeiten werden nach Fehlzeitenkatalog in entschuldigt / unentschuldigt eingestuft. Für unentschuldigte Fehltage gibt es keine Fahrtkostenerstattung. Im geschilderten Fall hätte eine Fahrtkostenerstattung erfolgen können, da die Kinderbetreuung bei Erkrankung des Kindes mit Vorlage eines Attestes als entschuldigte Fehlzeit grundsätzlich anerkannt wird (Einzelfall ist aber zu prüfen). 50.5 / KI / Ni

BAMF - Adressenänderung / Bescheid 1. In welcher Form sind die Flüchtlinge verpflichtet die Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen? per Einschreiben, Mail, Fax - in Deutsch oder ihrer Muttersprache? Gibt es dazu ein Formblatt und wo ist dies für die Flüchtlinge zu erhalten? 2. Müssen sie ihre Adressenänderung an das BAMF auch noch nach ihrer Anerkennung melden oder nur bei der Ausländerbehörde? 3.Wie lange dauert erfahrungsgemäß der Weg vom Zustellungszentrum des BAMFs bis zum Erhalt des Bescheids durch die Flüchtlinge? Gibt es Aussagen dazu, wie lange die Bearbeitung der Wohnsitzauflage in Arnsberg dauert? 4. Was ist zu tun, wenn der Bescheid nicht angekommen ist? Die Ausländerbehörde und das Sozialamt wissen von dem Bescheid, aber die PZU ist nicht beim Flüchtling angekommen? 5. Wenn die PZU mit dem Bescheid beim Flüchtling nicht angekommen ist, ab wann gilt dann die Zeit für einen Widerspruch bzw. Klage gegen den Bescheid? 6. Ändert sich etwas an dem subsidiären Status, wenn man einen festen Ausbildungsplatz hat? Kann man dann seine Familie nachholen? 50.5 / KI / Ni

BAMF - Adressenänderung - Mitteilungsformular 1: Die Form der Anschriftenänderung ist nicht vorgegeben, sollte jedoch schriftlich erfolgen. Zur eigenen Absicherung kann diese per Einschreiben erfolgen. Nachfolgend ein Musterformular. 2: Sofern noch Leistungen durch das BAMF erbracht werden (z.B. Integrationskurse, Fahrtkosten…), ist eine Adressänderung im eigenen Interesse mitzuteilen. 3a: Beantwortung nicht möglich/ keine Erfahrungswerte 3b: Wohnsitzauflage nicht im Zuständigkeitsbereich BAMF 4: siehe Folie 35 / Zustellungsvorschriften 5: Die Zustellung der PZU erfolgt an die letzte bekannte Adresse (s. Folie 35/ Zustellungsvorschriften). Der Bescheid gilt damit als zugestellt. Die Klagefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung. → → 50.5 / KI / Ni

BAMF - Adressenänderung - Mitteilungsformular 6: Am Schutzstatus erfolgt keine Änderung (Bestandskraft des Bescheides), ggf. Änderungen beim Aufenthaltstitel möglich. (Zuständigkeitsbereich ABH) 50.5 / KI / Ni

Informationen der Ausländerbehörde zum Einsatz von Dolmetschern Vorbemerkung zur Rechtslage: § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz hat den Wortlaut: „Die Amtssprache ist deutsch.“ Im Folgenden wird geregelt, dass beispielsweise der Lauf einer behördlichen Frist erst beginnt, wenn eine (geforderte) Übersetzung vorliegt. Nach Artikel 12 der Richtlinie 2008/115/EG stellen die Mitgliedsstaaten auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Rückkehrentscheidung einschließlich Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen. 50.5 / KI / Ni

Informationen der Ausländerbehörde zum Einsatz von Dolmetschern Das bedeutet, nur bei einer Rückkehrentscheidung (Ausreiseaufforderung, Abschiebung) ist „auf Wunsch“ eine Übersetzung erforderlich. Weiterhin ist dieses der Fall, wenn eine Erklärung, Niederschrift weitere Rechtsfolgen hat, für die ein Verstehen des Sachverhaltes/ einer Belehrung zwingend vorausgesetzt wird (Haftgründe). Bedeutung für die Praxis: Eine Hinzuziehung von Dolmetschern ist für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht erforderlich, sondern nur in wenigen geregelten Fällen. Ein Dolmetscher ist für die Besucher sinnvoll, wenn Anträge gestellt werden sollen, oder Fragen an die Behörde bestehen. 50.5 / KI / Ni

Informationen der Ausländerbehörde zum Einsatz von Dolmetschern Praktisches Verfahren der Ausländerbehörde: Die Ausländerbehörde gibt regelmäßig den Hinweis: “Falls Sie nicht ausreichend deutsch sprechen, bringen Sie bitte auch einen Dolmetscher mit.“ Damit sind keine vereidigten oder beruflichen Dolmetscher gemeint, sondern lediglich Personen, welche die Sprache des Besuchers und die deutsche Sprache beherrschen. Die Ausländerbehörde ist nicht in der Lage (und nicht verpflichtet), für jeden Termin einen Dolmetscher vorzuhalten, weil neben Kosten für (eventuell nicht eingehaltene) Termine auch ein Planungsaufwand entstehen würde, der die Kapazitäten für Besuchszeiten und Terminvergaben sprengen würde. Berufsdolmetscher stehen auch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und der Kreis Unna würde somit in Konkurrenz zu Gerichten und dem BAMF treten, was dortige Verfahren ebenfalls verzögern würde. 50.5 / KI / Ni

Informationen der Ausländerbehörde zum Einsatz von Dolmetschern Wenn ein Dolmetscher nicht vorhanden ist, ist der Besucher in seiner Möglichkeit der Kommunikation (Fragestellung) eingeschränkt. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde helfen in der Regel auch mit ihren Sprachkenntnissen (Englisch, Französisch, Türkisch, Mazedonisch) im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus. In Fällen, in denen eine Kommunikation auch in den gängigen Sprachen nicht (Sicher verständlich) möglich ist, muss sich der Besucher um einen Dolmetscher kümmern. Dieses dient auch dem Schutz des Fragenden vor den möglichen Folgen des Missverstehens einer erteilten Auskunft (z.B. zu möglichen Reisen bei räumlichen Beschränkungen). 50.5 / KI / Ni

Informationen der Ausländerbehörde zum Einsatz von Dolmetschern Im Ausreisegespräch nach einer negativen Asylentscheidung wird zu den Möglichkeiten der Rückkehrhilfen der IOM beraten. Die Informationsblätter der IOM stehen in den hauptsächlich benötigen Sprachen zur Verfügung und werden auch ausgehändigt. Hier übernimmt ein vom Besucher mitgebrachter Dolmetscher in der Regel zugleich die Funktion einer Vertrauensperson und ist deshalb für diese Gesprächsführung einem externen Dolmetscher vorzuziehen. Wenn tatsächlich aber kein Dolmetscher zur Verfügung steht, wird ein Berufsdolmetscher durch die Ausländerbehörde hinzugezogen. Die Ausländerbehörde strebt an, erforderliche Belehrungen zukünftig vermehrt in schriftlicher Form vorzuhalten. 50.5 / KI / Ni

Informationen der Ausländerbehörde zur Passpflicht Gemäß § 3 AufenthG besteht grundsätzlich Passpflicht. Das gilt nicht in den Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter oder bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (GfK). Hier erlischt der Schutzstatus durch Annahme eines Nationalpasses. ( § 72 AsylG) In allen anderen Fällen (subsidiärer Schutz, Abschiebeverbote) kann ein Reisedokument nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 AufenthV / Unzumutbarkeit der Passbeschaffung) ausgestellt werden. Die syrische Botschaft stellt Nationalpässe aus. 50.5 / KI / Ni