Folter im Rechtsstaat?.

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 Präsentation transkript:

Folter im Rechtsstaat?

Konventionen und rechtliche Grundlagen Einleitung Folter Konventionen und rechtliche Grundlagen Der Fall Daschner Fazit Gliederung Gedankenexperiment, Bombe auf Großstadt?

In wie vielen Ländern wird gefoltert?

141 von 194 Staaten weltweit

1 Folter Was ist das?

Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden [...]

Aussage, Geständnis erlangen Bestrafung Einschüchterung Diskriminierung “Von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person [...] verursacht.” UNO-Konvention 1984 Andere Folterdefinitionen beschränken sich nichts auf Amtspersonen

2 Konventionen u. rechtliche Grundlagen So gelten sie zum Beispiel nach den vier Genfer Konventionen, die von allen Staaten der Welt rati ziert wurden, als Kriegsverbrechen. Unter bestimmten Umständen können diese Handlungen auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völker­ mord darstellen – zum Beispiel nach dem Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.

Von 160 Staaten ratifiziert UNO-Konvention 1984 UN-Ausschuss gegen Folter Ergänzung zu Genfer Konventionen Allg. Erklärung der Menschenrechte Pflicht: Folter bestrafen § 340 StGB - Körperverletzung im Amt § 344 StGB - Aussageerpressung

Menschenrechts-konvention 1950 §3 “Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.” Menschenrechts-konvention 1950 §15 Notstandsfest - Von diesem Verbot darf in keinem denkbaren Fall abgewichen werden.

Verstoß gegen Menschenwürde? Anwendung von Folter durch Amtsperson zur Gefahrenabwehr Rettungsfolter Aussage erzwingen, um bedrohtes Rechtsgut zu schützen Straffrei? Verstoß gegen Menschenwürde?

2 Gedankenexperiment Folter legitim?

Ticking-Bomb-Szenario Terroristen planen Anschlag mit Zeitbombe auf Großstadt Ticking-Bomb-Szenario Mitwisser könnte gefasst werden Darf der Staat ein Geständnis erpressen, um den Anschlag zu vereiteln? 1 klare, 2 unmittelbare, 3 erhebliche Gefahr für 4 das Leben und die körperliche Integrität einer unschuldigen Person vor. 5 Die Gefahr ist durch einen identifizierbaren Störer verursacht. ............................................................................................... 6 Der Störer ist die einzige Person, die die Gefahr beseitigen kann, indem er sich in die Grenzen des Rechts zurückbewegt, also das Versteck der Bombe verrät. ............................................................................................... 7 Dazu ist er auch verpflichtet. ............................................................................................... 8 Die Anwendung körperlichen Zwangs ist das einzig erfolg- versprechende Mittel zur Informationserlangung.“

Das Folterverbot kennt keine Ausnahme - bis zum 11 Das Folterverbot kennt keine Ausnahme - bis zum 11. September 2001 war dies auch die in Stein gemeißelte Meinung des westlichen Politiker- und Juristenstandes. Martin Klingst, DIE ZEIT, 25.11.04

3. DER FALL DASCHNER Strafprozess 2002

Entführer gibt Versteck nicht Preis Kindesentführung Gelderpressung Daschner 2002 Entführer gibt Versteck nicht Preis Daschner ordnet Folterandrohung an Wird nie durchgeführt Gäfgen verrät Versteck umgehend Kind wird tot geborgen

Pro 1 Leben eines Kindes steht auf dem Spiel Zeitfaktor spielt große Rolle Pro 1 Spielt der Entführer auf Zeit, muss Folter angedroht werden Kind kann gerettet werden Folter muss nicht angewandt werden Für die Folter spricht, dass man durch diese schneller eine Aussage oder ein Geständnis erlangen kann, denn bei einer Kindesentführung spielt der Zeitfaktor eine große Rolle. Je länger das Kind verschwunden ist, desto größer ist die Gefahr, dass es verhungert, verdurstet oder durch einen Komplizen getötet wird. Wenn das Verhör auf der Polizei zu keinem Ergebnis führt und der Entführer hartnäckig schweigt, wird er im Falle der Folter anfangen zu reden. Beispielsweise hat der Entführer im oben genannten Fall schon nach der Androhung der Folter das Versteck preisgegeben. So könnte man schneller erfahren, wo sich ein entführtes Kind befindet, um es zu retten.

Pro 2 Täter geht gewaltsam vor und “zerstört” Leben Opferschutz vor Täterschutz Täter genießen oft mehr öffentlichen Schutz als Opfer Pro 2 Täter geht gewaltsam vor und “zerstört” Leben Damit verwirkt er Recht auf humane Behandlung Oberste Priorität: Leiden des Opfers einschränken Zudem sollte der Opferschutz vor dem Täterschutz stehen. Tatsächlich genießen oftmals die Täter mehr öffentlichen Schutz als die Opfer. Denn sie haben einen Rechtsanwalt, der sich, sobald sie verhaftet sind, für ihre Rechte einsetzt. Aber das Opfer, das entführte Kind, kann sich nicht wehren und verteidigen. Der Entführer ist mit Gewalt vorgegangen und hat sich nicht um die Rechte der anderen gekümmert. Dabei hat er das Leben des Kindes zerstört und das seiner Familie und Freunde. Die Ängste und Qualen der Betroffenen wie im Fall Metzler kann man sich sehr gut vorstellen. Deshalb sollte alles getan werden, um das Leiden der Opfer zu verkürzen.

Abschreckende Wirkung Pro 3 Bekanntmachung der Folter könnte bereits Taten verhindern Sinkende Straftaten Abschreckende Wirkung nicht bewiesen Taten im Affekt können nicht verhindert werden Nur gezielte Verbrechen Die abschreckende Wirkung der Todesstrafe konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Keine Statistik kann dokumentieren, daß es einen Zusammenhang zwischen der Todesstrafe und einem Rückgang der Kriminalität gibt. In den US-Bundesstaaten mit Todesstrafe ist die Zahl der Tötungsdelikte nicht niedriger als in denen ohne - in vielen ist sie sogar höher. Im benachbarten Kanada, das 1976 die Todesstrafe abgeschafft hat, ist die Mordrate so niedrig wie noch nie und viel niedriger als in den Vereinigten Staaten von Amerika. Abschrecken könnte die Todesstrafe nur bei gezielten Verbrechen. Die meisten Morde geschehen aber im Affekt, im Streit oder aufgrund einer psychischen Erkrankung. Diese Mörder denken während der Tat nicht über mögliche Folgen nach, so daß ihre Verbrechen auch nicht zu verhindern sind. Und die vorsätzlichen Mörder rechnen in seltensten Fällen damit, gefaßt zu werden. Zu bedenken ist auch, dass das Zulassen von Folter abschreckende Wirkung haben könnte. Wenn z. B. durch die Nachrichten und Zeitungen bekannt würde, dass in besonderen Fällen, wie Kindesentführung, die Polizei Foltermethoden anwenden darf, könnte dies Nachahmungstäter von ihrer Tat abhalten. Wer will schon das Risiko eingehen, gefoltert zu werden. So könnten Straftaten sinken.

Heiligt der Zweck die Mittel?

Rückkehr ins Mittelalter Contra 1 Hexenverfolgung Gerüchte und Falschaussagen können zu Folter führen Falsche Geständnisse Wert eines “erfolterten” Geständnisses immer zweifelhaft Im Mittelalter gab es z.B. die Hexenverfolgungen. Um den Frauen, die angeblich Hexen waren, nachzuweisen, dass sie im Bund mit dem Teufel standen, wurde in den Hexenprozessen die Folter angewendet. Die Frauen wurden so lange gequält, bis sie ein Geständnis ablegten. Daran sieht man, dass das unter Folter Ausgesagte nicht wirklich zur Wahrheit führt und der Wert eines erpressten Geständnisses zweifelhaft ist. Eine Rückkehr zu mittelalterlichen Methoden ist deshalb nicht wünschenswert.

Anti-Folter-Konvention Menschenrechte und Anti-Folter-Konvention verbieten Folter unter allen Umständen Contra 2 Deutschland ist an Abkommen gebunden Keine Sonderregelungen Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Dagegen sprechen auch die Erkärung der Menschenrechte von 1948 und die Anti-Folter- Konvention von 1984 der Vereinten Nationen. Die Vereinten Nationen haben die Folter ausdrücklich verboten. Da Deutschland ein Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen ist, muss es sich an diese Abkommen halten und darf keine Sonderregelungen einführen. So kann zum Beispiel jemand, der gefoltert wurde, sich an eine Menschenrechtsorganisation wenden und sich auch an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Contra 3 Rechtsunsicherheit Gefährdung des Rechtsstaates Rechtsunsicherheit Contra 3 Keine klare Grenze, wann Folter möglich wäre Wer entscheidet darüber? Daschner setzte sich über Gesetz hinweg Darüber hinaus führt die Erlaubnis von Ausnahmen zu Rechtsunsicherheit und gefährdet so den Rechtsstaat. Denn wer soll darüber entscheiden, was als Ausnahme betrachtet werden soll? Wo soll die Grenze gezogen werden? Als Rechtsstaat bezeichnet man einen Staat, der an Gesetze und Recht gebunden ist. In unserem Grundgesetz steht, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, d.h. das Folter in jedem Fall untersagt ist. Der Präsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, hatte dem Kindesentführer Folter angedroht und sich so eigenmächtig über das Gesetz hinweggesetzt. Deswegen musste er hinterher Strafe zahlen und wurde in Ruhestand gesetzt.

Urteil Prozess 2004 Androhung war rechtswidrig Verletzung der Menschenwürde Nothilfe nicht anwendbar Prozess 2004 Geldstrafe auf Bewährung Herkömmliche Ermittlungsverfahren nicht ausgeschöpft Verwarnung Strafmildernd Absolut unterste Grenze einer strafrechtlichen Reaktion Ausweglose Situation Ehrenwerte, verantwortungsbewusste Gesinnung Daschner nicht vorbestraft Daschner ermöglichte erst durch bewusste Offenlegung des Aktenvermerks die Ermittlungen

Jan Philipp Reemtsma, taz, 22.05.2004 Das Verbot der Folter gehört nicht in den Bereich der Moralität, sondern der Sittlichkeit. Es geht nicht um Regeln für das Verhalten Einzelner [...], sondern um die Verfassung des Gemeinwesens. Es geht dabei nicht um die Frage, wie jemand in dieser oder jener Situation handeln soll oder nicht, sondern darum, welche Normen gelten sollen, damit wir die sein können, die wir sein wollen. Jan Philipp Reemtsma, taz, 22.05.2004 Auf exegetischem Weg keine eindeutige Antwort Politische Frage, die auf legislativem Weg entschieden werden muss Er plädiert für ein eindeutiges Bekenntnis zur Tradition des modernen Rechtsstaats, der aus dem Kampf gegen Folter und ihrer Delegitimierung hervorgegangen ist. Ächtung jeder Art von Folter kann nicht aufgegeben werden, ohne unsere Rechtskultur schwer zu beschädigen und letztlich aufs Spiel zu setzen.

4 Fazit

China Befürwortung Folter Nigeria Pakistan USA UK Russland Deutschland Befragte, die Folter unter Umständen für gerechtfertigt halten in % Befürwortung Folter China 74 Nigeria 64 Pakistan 56 USA 45 UK 29 Russland 25 Deutschland 19

Rettungsfolter ist: Grundgesetz Jedoch nicht: Geeignet Erforderlich Meist angemessen Jedoch nicht: legal §1 GG: “Die Würde des Menschen ist unantastbar” §2 GG: “Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit” Tragic choice - Viel Diskussion Warum finaler Todesschuss erlaubt, um Gefahr abzuwenden. Folter jedoch nicht? Folter legalisieren um Licht in rechtsfreien Raum zu bekommen

Gedanken Juristisch kein Unterschied zwischen Folterandrohung <-> Folterdurchführung Gedanken Irrtum muss immer mit zugelassen werden Folter müsste rechtlich geregelt werden Bundestagsdebatte über Foltermethoden Werte wären gravierend beeinträchtigt Mensch als autonomes Subjekt negiert Wenn Sie etwas zulassen, egal was es ist, dann müssen Sie auch immer den Irrtum mit zulassen. Es gibt nichts auf der Welt, worüber man sich nicht irren kann und zwar legitimer Weise irren kann. Wo gefoltert werden darf, werden irgendwann Unschuldige gefoltert werden und zwar so, dass Gerichte feststellen: Es war zwar falsch, aber es ist ihnen nicht vorzuwerfen. Damit beginnt die Bedrohung für den Unschuldigen. Zweitens: Folter müsste rechtlich geregelt werden und das würde folgendes bedeuten: Eine öffentliche Debatte müsste geführt werden und zwar eine Bundestagsdebatte über Foltermethoden und vieles mehr. Das würde unseren öffentlichen Umgang mit Rechtsgütern, aber auch mit Werten, wie dem Bekenntnis, nicht grausam zu sein, gravierend beeinträchtigen. Denn wer Folter legalisieren will, muß in das Gesetz hineinschreiben, welche Art und welches Maß Folter bei welcher Falllage erlaubt ist, wer sie ausführen und wer dabei sein soll

Schutz- mechanismen Grund der Verhaftung Rechte Informieren der Angehörigen Anwalt Offiziell bekannte Orte Prüfung der Inhaftierung durch Richter Aussagen ohne Rechtsanwalt ungültig Videoüberwachung Trennung der Zuständigkeit: Verhöre - Haft Schutz- mechanismen

Wir sind was wir tun. Und wir sind, was wir versprechen, niemals zu tun. Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtstaat?, Hamburg 2005 Auf exegetischem Weg keine eindeutige Antwort Politische Frage, die auf legislativem Weg entschieden werden muss Er plädiert für ein eindeutiges Bekenntnis zur Tradition des modernen Rechtsstaats, der aus dem Kampf gegen Folter und ihrer Delegitimierung hervorgegangen ist. Ächtung jeder Art von Folter kann nicht aufgegeben werden, ohne unsere Rechtskultur schwer zu beschädigen und letztlich aufs Spiel zu setzen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!