Ass.-Prof. Mag. Dr. Viktoria Robertson, MJur

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 Präsentation transkript:

Ass.-Prof. Mag. Dr. Viktoria Robertson, MJur E-discovery im Kartellrecht: Rechtliche Rahmenbedingungen, praktische Fragen 19. BWB Competition Talk: "Hausdurchsuchungen" Ass.-Prof. Mag. Dr. Viktoria Robertson, MJur Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht Graz, 26.11.2015

Was ist e-discovery? „Electronic discovery“, „digital evidence gathering“ = Sicherstellung elektronischer/digitaler Beweise, zB in E-Mails, elektronischen Dokumenten, Messenger-Protokollen uÄ Herausragende Bedeutung im Zuge kartellrechtlicher Hausdurchsuchungen! Spannungsfeld der Interessen – viele neue Rechtsfragen

Fragen zur e-discovery Darf die Wettbewerbsbehörde meine E-Mails durchsuchen? Wie sieht es mit dem Grundrechtsschutz aus? Sind Daten auf einer Cloud vor Zugriff geschützt? Darf forensische Software verwendet werden – welche? Können Smartphones, Tablets, PCs von MitarbeiterInnen durchsucht werden? Sind private Geräte von MitarbeiterInnen vor Zugriff geschützt? Dürfen gelöschte Dokumente durchsucht werden?

Rechtliche Rahmenbedingungen Art. 20 Verordnung 1/2003 zur Durchführung der Art. 101 & 102 AEUV §§ 12, 14 Wettbewerbsgesetz Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK Gerichtsurteile, zB OGH, VwGH, EuG, EGMR Soft law Europäische Kommission, Explanatory Note on Commission inspections pursuant to Article 20(4) of Council Regulation No 1/2003 (zuletzt September 2015) ECN Recommendation on the Power to Collect Digital Evidence, including by Forensic Means (Dezember 2013) ICN Anti-Cartel Enforcement Manual: Kapitel 3, Digital Evidence Gathering (März 2010)

ICN Anti-Cartel Enforcement Manual „Good practices“ weltweit Rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit e-discovery Befugnis zur digitalen Beweisaufnahme Umgang mit gesetzlich privilegierten und privaten digitalen Informationen Physischer Zugang zu digitalen Informationen Speicherort außerhalb des durchsuchten Unternehmens – von Durchsuchungsbefehl umfasst? Access approach Location approach Verwendung digitaler Beweise bei Gericht Große Datenmengen als Herausforderungen für die Behörden

ECN Recommendation Herausragende Rolle von IT – auch für Wettbewerbsbehörden Alle ECN-Behörden können digitale Beweise aufnehmen, Ausgestaltung variiert Vertritt den „Access approach“ Wichtig, rechtliche Garantien zu gewährleisten Grundrechte, anwaltliches Berufsgeheimnis, Datenschutz Continued inspection als wichtiges Element Hilfreich, wenn Behörden Guidelines zur Aufnahme digitaler Beweise bereitstellen

Verordnung 1/2003 Art. 20 - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission (1) Die Kommission kann … alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. (2) Die … Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt, a) alle Räumlichkeiten … von Unternehmen … zu betreten; b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen; c) Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen; d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist; e) von allen … Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens … Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen … .

Kommission, Explanatory Note Interpretiert Art. 20(2) Verordnung 1/2003 aus Sicht der Kommission Abs. 9: Prüfung elektronischer Informationen und Anfertigung von elektronischen oder Papierkopien Abs. 10: IT-Umgebung und Speichermedien dürfen durchsucht werden; auch private Geräte; forensische IT tools Abs. 11: volle Kooperation; Mitarbeiter können zur Organisation der IT-Umgebung befragt werden und müssen den Inspektoren behilflich sein Abs. 12: forensische Kopie von Daten Abs. 13: „Reinigung“ der kommissionseigenen forensischen IT tools; Rückgabe von Unternehmens-Hardware ohne Löschen Abs. 14: continued inspection Abs. 15: Unternehmen erhält Datenträger mit all jenen Daten, welche die Inspektoren endgültig in die Verfahrensakte aufgenommen haben

Wettbewerbsgesetz § 11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist … befugt: … 2. geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen … , Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie 3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen … Beschäftigten des Unternehmens … Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. § 12. (1) Das Kartellgericht hat … auf Antrag der BWB bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 101 oder 102 AEUV eine Hausdurchsuchung anzuordnen. § 14. (2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die … hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.

Rechtsprechung zur e-discovery OGH als KOG: Spar, Rs 16 Ok 8/13 & 16 Ok 9/13, 14. Februar 2014 Spar verweigerte Übermittlung von IT-Daten Kartellgericht erweiterte Hausdurchsuchungsbefehl auf jenen Standort, an dem die Daten gespeichert waren VwGH: Spar, Rs Ra 2014/04/0046 bis /0051, 22. April 2015 Ausschlaggebend für Maßnahmenbeschwerde: War die e-discovery rechtlich gedeckt? VwGH Hausdurchsuchungsbefehl des Kartellgerichts ordnete explizit „die Sicherstellung von physischen und elektronischen Kopien“ an § 11a(1) Z 2 WettbG umfasst auch elektronische Unterlagen – „Access approach“ Hausdurchsuchungsbefehle ordneten die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien an, daher auch Einsatz von forensischer Software gedeckt (insb in Zusammenschau mit § 14 Abs 2 WettbG) Einsatz konkret verwendeter Programme

Rechtsprechung zur e-discovery EuG: Nexans, Rs T-135/09; Prysmian, Rs T-140/09; beide 14. November 2012 Nexans: forensische Kopien der Festplatte des Computers von Herrn C für continued inspection, Befragung von Herrn C Prysmian: Kommission prüfte 5 PCs von Angestellten, forensische Kopien der Festplatte von 3 dieser PCs für continued inspection Unternehmen versuchten jeweils, diese Vorgehensweise anzufechten EuG: es gab keine Kommissions-E – Antrag unzulässig EGMR: Robathin v Österreich, Rs 30457/06, 3. Juli 2012 Fall außerhalb des Kartellrechts Art. 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) durch StPO-Hausdurchsuchung verletzt Rechtliche Garantien sind bei e-discovery dringend nötig! EGMR: Vinci v Frankreich, Rs 63629/10 & 60567/10, 2. April 2015 Fall im Bereich des Kartellrechts Art. 8 EMRK: Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn Behörde große Datensätze nachvollziehbar auswählt & Verzeichnis darüber anlegt; Verfahren muss bestehen, welches strittige Dokumente behandelt

Literaturhinweise European Competition Network, ‘ECN Recommendation on the Power to Collect Digital Evidence, including by Forensic Means’ (2013). International Competition Network (ICN), ‘Digital Evidence Gathering’ (März 2010). Collette Rawnsley, ‘Vinci Construction e.a. v France: Limits on Unannounced Inspections on the Basis of the Rights to a Fair Trial and to the Respect for Privacy’ [2015] Journal of European Competition Law & Practice 492. Viktoria H.S.E. Robertson, ‘The Spar cases in Austria: Shaping the legal framework for digital evidence gathering during competition dawn raids’ [2015] Journal of European Competition Law & Practice, doi:10.1093/jeclap/lpv067. Barbara Seelos & Natalie Harsdorf, ‘Veni, vidi, VI(N)CI? Der EGMR und die elektronische Datensicherung im Rahmen kartellrechtlicher Hausdurchsuchungen in Frankreich’ [2015] ÖZK 149. Elfriede Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht (Verlag Österreich 2006). John Temple Lang, ‘Legal problems of digital evidence’ [2013] Journal of Antitrust Enforcement 1. Dirk van Erps, ‘Gathering digital evidence by the EU Commission in inspections’ (Madrid, 5 July 2013). Bildnachweise: slide 2 (Kuvert, Notizbücher, Pfeil, IT-Umgebung), slide 3 (Fragezeichen)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!