Übersicht Schulungsinhalte

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 Präsentation transkript:

I. Behandlung ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Zivilprozessordnung (ZPO)

Übersicht Schulungsinhalte Wissen was eine öffentliche Urkunde ist Die Echtheit der Urkunde erkennen Gespür dafür entwickeln wann Zweifel angebracht sind Die formelle und materielle Prüfungspflicht kennen und anwenden Sicherheit in der Vorgehensweise bei inhaltlicher Überprüfung gewinnen Grenzen der Eidesstattlichen Versicherung verstehen Richtige Schreibweise in Urkunden

Was ist eine öffentliche Urkunde? § 415 ZPO Abs. 1 Ausgestellt von einer öffentlichen Behörde Innerhalb der Grenze ihrer Amtsbefugnisse In der vorgeschriebenen Form Voller Beweis des beurkundeten Vorgangs.

Beispiele für öffentliche Beurkundungen Standesamt und Jugendamt beurkunden Vaterschaftsanerkennung. Beides öffentliche Behörden Innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis Meldebehörde beurkundet Vaterschaftsanerkennung. Öffentliche Behörde Nicht innerhalb ihrer Amtsbefugnis Keine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415, 1 ZPO

Unterscheidung nach der Herkunft Inländische Urkunde von einer deutschen Behörde im Inland von einer deutschen Behörde im Ausland (deutsche Auslandsvertretungen) Ausländische Urkunde von einer ausländischen Behörde im Ausland von einer ausländischen Behörde im Inland (Vertretungen fremder Staaten)

§ 437 ZPO Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden Echtheit von Urkunden § 437 ZPO Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. Eine inländische Urkunde wird grundsätzlich als echt angesehen.

Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. Jede Behörde hat selbst zu entscheiden, ob sie einer ausländischen Urkunde Glauben schenkt.

Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 438 Abs. 2 ZPO Zum Beweis der Echtheit einer solchen (ausländischen) Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes. Ist eine Urkunde legalisiert, genießt sie dieselbe Beweiskraft wie eine inländische Urkunde.

Beweiskraft einer Urkunde Hinsichtlich der Beweiskraft von Urkunden unterscheiden wir zwischen der formellen, d.h. der äußeren und der materiellen, d.h. der inneren Beweiskraft.

Beweiskraft einer Urkunde Formelle Beweiskraft Ist die Urkunde äußerlich richtig? Von der zuständigen Urkundsperson erstellt? In der vorgeschriebenen Form erstellt?

Beweiskraft von Urkunden Beispiele für fehlerhafte deutsche Urkunden: Beim Standesamt Heidelberg wurde eine Geburtsurkunde für ein in Mannheim geborenes Kind ausgestellt. (Kein ZePR in Baden-Württemberg). Eine Urkunde ist gesiegelt, aber die Unterschrift fehlt oder umgekehrt.

Beweiskraft von Urkunden Achtung! Durchstreichungen, Radierungen oder sonstige äußere Mängel können die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern.

Beweiskraft von Urkunden Materielle Beweiskraft Ist die Urkunde inhaltlich richtig? Beispiele: Ist die Eheschließung auch nach deutschem Recht gültig? Führt das Kind tatsächlich den Namen, den seine ausländische Geburtsurkunde aufweist?

Beweiskraft von Urkunden Prüfung der materiellen Beweiskraft anhand Standesamt und Ausländer um die Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich festzustellen. Beispiele: Eine eingebürgerte deutsche Staatsangehörige mit ehemals türkischer Staatsangehörigkeit heiratet ihren türkischen Verlobten auf dem türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe. Das Paar kommt für die Geburtsbeurkundung des gemeinsamen Kindes zu Ihnen und legt Ihnen den mehrsprachigen Auszug aus dem türkischen Eheregister vor. Ist die Urkunde wirksam?

Beweiskraft von Urkunden Lösung: Die formelle Beweiskraft ist mit der Vorlage des mehrsprachigen Auszuges aus dem Eheregister erfüllt. Die materielle Wirksamkeit ist nicht gegeben, da es sich bei dieser Ehe nach deutschem Recht um eine Nichtehe handelt.

Beweiskraft von Urkunden Ein Ehepaar bekommt im Urlaub in Spanien ein Kind. Das Kind hat laut Urkunde den spanischen Doppelnamen aus den jeweiligen Nachnamen der Eltern. Die Eltern legen Ihnen einen mehrsprachigen Auszug aus dem spanischen Geburtsregister für die Nachbeurkundung vor. Ist die Geburtsurkunde des Kindes wirksam?

Beweiskraft von Urkunden Lösung: Die formelle Beweiskraft ist mit der Vorlage des mehrsprachigen Auszuges aus dem Geburtenregister erfüllt. Materiell ist die Urkunde allerdings nur teilweise beweiskräftig. Die Geburt des Kindes wird nicht angezweifelt- wohl aber der nach deutschem Recht falsche Name.

Prüfungspflicht des Standesbeamten § 5 PStV und 9.3 PStG-VwV Das Standesamt hat vorgelegte Mitteilungen und Urkunden vor der Eintragung zu prüfen. BGH v. 04.10.1990, StAZ 1991, 187 Die Standesbeamtin/der Standesbeamte ist grundsätzlich verpflichtet darüber zu wachen, dass in die öffentlichen Register keine falschen Eintragungen gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung, dass die Standesbeamtin/der Standesbeamte nur Tatsachen einzutragen hat, die er für erwiesen erachtet; soweit erforderlich hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.

Prüfungspflicht des Standesbeamten Für die Prüfung sind dem Standesamt Urkunden im Original vorzulegen bei ausländischen Urkunden zusammen mit einer Übersetzung bei Zweifel an der Echtheit der Urkunde mit Legalisation

Beweiswert von Urkunden Achtung! Kopien von Urkunden sind keine Urkunden und haben keinen Beweiswert. Mit einem kopierten Geldschein kann man schließlich auch nicht einkaufen gehen.

Übersetzung von Urkunden § 2 PStV und 4.1 PStG-VwV Bei Vorlage einer Urkunde in einer fremden Sprache ist die Vorlage einer Übersetzung erforderlich durch einen im Inland bestellten und beeidigten Übersetzer.

Die Legalisation von Urkunden A 5.1 PStG-VwV Werden dem Standesamt ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und erscheint die Echtheit dieser Urkunden zweifelhaft so kann ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden

Legalisation von Urkunden Die Legalisation entfällt, wenn dies durch internationale Vereinbarungen vorgesehen ist. Apostille-Staaten des A 5.2 PStG-VwV Staaten des A 5.3 PStG-VwV Staaten, die mehrsprachige Personenstandsurkunden ausstellen (CIEC-Staaten) Staaten, deren Urkunden eine inhaltliche Überprüfung erfordern (5.1.2 PStG-VwV) (Siehe Anlagen)

Legalisation von Urkunden Praxistipp: Folgender Link beantwortet alle Fragen zum Urkundenverkehr für Deutsche Urkunden im Ausland und ausländische Urkunden im Inland: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/__Urkundenverkehr.html

Legalisation von Urkunden

Legalisation von Urkunden Die Legalisation wird von der für den Ausstellungsort zuständigen Deutschen Auslandsvertretung angebracht. Hierbei ist zu beachten, dass möglicherweise eine Vorbeglaubigung benötigt wird. Praxistipp: Auch Legalisationsvermerke werden gefälscht. Hier gilt genaues Hinsehen!

Convention de la Haye du 5 octobre 1961 Die Apostille A 5.2 PStG-VwV Form der Apostille: ist vorgeschrieben (quadratförmig, Seitenlänge mindestens 9 cm) Überschrift lautet: Apostille Convention de la Haye du 5 octobre 1961

Die Apostille Sie beinhaltet die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem sie versehen ist.

Die Apostille Wer bringt die Apostille an? Die für den Ausstellungsort der Urkunde zuständige (innere) Behörde des ausländischen Staates. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht vorgesehen.

Achtung. Eine Übersetzung der Apostille darf nicht gefordert werden Achtung! Eine Übersetzung der Apostille darf nicht gefordert werden! Einzige Ausnahme: Die Apostille ist nicht in lateinischen Buchstaben angebracht (z.B. griechisch oder bulgarisch).

Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einigen anderen Staaten gibt es weitere Abkommen, deren Anwendung Zweifel an der Echtheit von Urkunden ausräumen sofern die formellen Richtlinien eingehalten werden oder aber es einen kompletten Verzicht auf Beglaubigungen oder sonstige Förmlichkeiten gibt. Diese Urkunden sind ohne weitere Prüfung anzuerkennen.

Mehrsprachige Personenstandsurkunden Mehrsprachige Personenstandsurkunden nach § 50 PStV und 55.3 PStG-VwV Bedürfen keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit, wenn der ausstellende Staat dem Übereinkommen beigetreten ist (siehe Anlagen) das vorgeschriebene Formblatt verwendet wurde

Befreiung von jeder Förmlichkeit Unter A 5.3 ff PStG-VwV sind alle Staaten zu finden mit denen die Bundesrepublik entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Eine Vereinbarung bei der auf jegliche Beglaubigung oder Förmlichkeit verzichtet wird hat die Bundesrepublik derzeit nur mit Österreich, Luxemburg und der Schweiz.

Urkunden ausländischer Botschaften und Konsulate Urkunden, die von Botschaften oder Konsulaten eines Vertragsstaates ausgestellt wurden, sind ebenfalls von jeder Förmlichkeit befreit. Die Vertragsstaaten sind unter www.personenstandsrecht.de oder unter www.konsularinfo.diplo.de zu finden.

Befreiung von jeder Förmlichkeit Bitte beachten! Behörden und Gerichte eines EU-Mitgliedsstaates sind verpflichtet, von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten ausgestellte Urkunden über den Personenstand zu beachten, sofern ihre Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt wird. Rechtssprechung EuGH (StAZ 1998, 117)

Urkundenverkehr innerhalb der EU Künftig soll der Urkundenverkehr innerhalb der EU noch deutlich vereinfacht werden. Urkundenvorlageverordnung, kurz UrkVorlVO, in Kraft getreten am 15.08.2016 und anwendbar ab dem 16.02.2019. (StAZ 2016, 262)

Zweifel an der Echtheit einer Urkunde Wann sind Zweifel angebracht? es sind Manipulationen zu erkennen Urkunde stimmt nicht mit anderen Urkunden aus demselben Staat überein Urkunde stammt aus einem Problemstaat Urkundeninhaber hat bereits falsche Urkunden vorgelegt oder falsche Angaben gemacht Die Daten stimmen nicht mit dem Pass überein Pass wurde manipuliert Im Pass ist kein Einreisevermerk

Inhaltliche Überprüfung Wann ist eine inhaltliche Überprüfung erforderlich? Wenn für die Urkunde die Legalisation vorgesehen ist und die Legalisationsvoraussetzungen nach A 5.1.2 PStG-VwV nicht mehr gegeben sind. Wenn Staat in die Liste der Problemstaaten aufgenommen wurde. www.konsularinfo.diplo.de

Inhaltliche Überprüfung Praxistipp! Auch bei Urkunden auch sogenannten Problemstaaten ist nicht immer eine inhaltliche Überprüfung erforderlich. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen!

Inhaltliche Überprüfung Beispiele: Ein indischer Staatsangehöriger, der seit seiner jüngsten Kindheit nachweislich ununterbrochen mit seiner Familie in Deutschland gelebt hat, inzwischen eingebürgert wurde und für eine Eheschließung im Inland seine indische Geburtsurkunde vorlegt.

Inhaltliche Überprüfung Wenn für einen deutschen Staatsangehörigen kürzlich ein Ehefähigkeitszeugnis für die Eheschließung im Ausland ausgestellt wurde und dieser jetzt mit einer entsprechenden Heiratsurkunde zurückkommt.

Inhaltliche Überprüfung Was bedeutet inhaltliche Überprüfung? Gutachterliche Überprüfung vor Ort ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft durch die Deutsche Auslandsvertretung Dazu wird i.d.R. ein Vertrauensanwalt beauftragt der in den/die Personenstandseinträge Einsicht nimmt und /oder Angehörige befragt

Inhaltliche Überprüfung Verfahrensweise: Überprüfung welche Unterlagen benötigt werden und welche Kosten anfallen. Hinterlegung der voraussichtlichen Kosten durch die Beteiligten bei der Gemeindekasse. Übersendung der Originalurkunden und evtl. weiteren Unterlagen an die Deutsche Botschaft per Kurierdienst des Auswärtigen Amtes mit der Bitte um Überprüfung für den angegebenen Zweck (s. Anlagen). Eingangsbestätigung der Deutschen Auslandsvertretung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer und weiteren möglicherweise benötigten Unterlagen.

Inhaltliche Überprüfung Urkunden kommen zurück mit der Referenzangabe, der Gebührenrechnung und dem Prüfbericht. (s. Anlagen) Überweisung der Gebühr und ggf. Rückzahlung des Restbetrages an die Beteiligten. Der Prüfbericht gibt Auskunft, ob die Urkunde echt oder gefälscht ist. Dieser Prüfbericht darf nicht an die Beteiligten ausgehändigt werden! Schutz des Vertrauensanwaltes und der befragten Personen. Ist die Urkunde echt, dann wird der Personenstand auf Grundlage dieser Eintragung beurkundet. Ist die Urkunde falsch, so wird sie einbehalten und es ergeht Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf eine Straftat gemäß § 267 StGB.

Inhaltliche Überprüfung Referenzangabe Vermerk, dass die Urkunde bereits überprüft wurde und wer die Überprüfung veranlasst hat. Sie macht keine über die Echtheit der Urkunde. Auskunft über das Ergebnis bei der angegeben Behörde.

Eidesstattliche Versicherung Die Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt in den Fällen, in denen überhaupt keine urkundlichen Nachweise erbracht werden können, muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein.

Eidesstattliche Versicherung Dabei muss überprüfbar sein, dass die Angaben, die der Betreffende bei verschiedenen Behörden gemacht hat, stimmig und nachvollziehbar sind, die Angaben des Betreffenden in der Ausländerakte und in der Personenstandsakte in allen Einzelheiten übereinstimmen und es muss von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung bestätigt werden, dass die geforderten Urkunden nicht (mehr) beschafft werden können.

Eidesstattliche Versicherung Achtung! Keinesfalls dürfen die eigene Geburt, die eigene Eheschließung und die Staatsangehörigkeit eines Betroffenen Gegenstand einer Versicherung an Eides Statt sein!

II. Schreibweise von Namen in Urkunden A 1.1 ff und A 4.2 PStG-VwV

Schreibweise von Namen A 1.1.3 und A 4.2 PStG-VwV Eintragung von ausländischen Namen in Personenstandseinträgen Wenn Urkunde in lateinischer Schrift, diese Schreibweise maßgebend (A 1.1.3 PStG-VwV) Urkunde nicht in lateinischer Schrift, prüfen ob andere öffentliche Urkunde des Heimatlandes in lateinischer Schrift, z.B. der Reisepass vorhanden. Diese Schreibweise. Keine weitere Urkunde vorhanden- Transliteration nach ISO-Norm. (A 4.2 PStG-VwV)

Schreibweise von Namen Problemfälle griechische und mazedonische Reisepässe: Reisepass enthält zwei unterschiedliche Schreibweisen und eine davon identisch mit maschinenlesbarer Zeile (MRZ) – diese Schreibweise Reisepass enthält im Feld Surname als auch in der MRZ unterschiedliche Schreibweisen und es liegt deutsche Personenstandsurkunde vor- diese Schreibweise Reisepass enthält im Feld Surname und in der MRZ zwei unterschiedliche Schreibweisen und keine deutsche Urkunde – die erste der beiden Schreibweisen

III. Schreibweise von Ortsbezeichnungen in Urkunden A 2.1 PStG-VwV

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Eintragung von Staatsbezeichnungen Grundsatz: Bei jeder neuen Beurkundung die derzeitige Staatsbezeichnung eintragen. Werden Urkunden aus alten Einträgen ausgestellt, oder werden sie nacherfasst, wird abgeschrieben, wie es dort steht.

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Eintragung von Ortsbezeichnungen, A 2.1.3 PStG-VwV Grundsatz: Orte sind so einzutragen, dass sie später ohne Schwierigkeit ermittelt werden können.

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Inländische Orte Die amtliche Gemeindebezeichnung ist einzutragen. Bei gleichnamigen Gemeinden ist zur näheren Kennzeichnung der Verwaltungsbezirk (Kreis) hinzuzufügen.

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Ausländische Orte Die im betreffenden Staat übliche Bezeichnung verwenden ist nähere Kennzeichnung erforderlich, daneben den Staat vermerken Ist im Inland eine deutsche Bezeichnung üblich (z.B. Prag) ist diese einzutragen, fremde Bezeichnung kann in Klammer hinzugefügt werden (Praha). Ist keine gebräuchliche lateinische Schreibweise vorhanden, muss auch hier transliteriert werden.

Schreibweise in Ortsbezeichnungen Ehemals deutsche Orte Wird auf ein personenstandsrechtliches Ereignis vor dem 2.August 1945 Bezug genommen, ist für Gemeinden aus Gebieten, die zum Deutschen Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehörten, die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende amtliche Gemeindebezeichnung zu verwenden.

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Kreis (auch Fluss) Gebiet

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Beispiel Geburtsort einer verstorbenen Person: „Höfen, Kreis Elbogen, Sudetenland“ Dies gilt ausschließlich für Personenstandsfälle, die zu einem Zeitpunkt eintraten, an dem der Ort noch zum deutschen Reich gehörte. In diesen Fällen keine aktuellen Staatsbezeichnungen verwenden!

Schreibweise von Ortsbezeichnungen Umbenannte Orte/Standesämter Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten und wird bei Eintragungen bei der Angabe des Ereignisortes auf Einträge vor der Umbenennung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung Bezug genommen, ist der zur Zeit des Eintritts des damaligen Personenstandsfalls geltende Name einzutragen; bei Orten im Inland soll, bei anderen Orten kann der neue Name unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert worden ist.