Krisen und Flucht - Rechte von Asylsuchenden in der EU und Deutschland, Theorie und Praxis (Einführung) Vortrag 03.05.2016 - Pfefferberg Jochen Schwarz.

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Krisen und Flucht - Rechte von Asylsuchenden in der EU und Deutschland, Theorie und Praxis (Einführung) Vortrag 03.05.2016 - Pfefferberg Jochen Schwarz OASE BERLIN, Integrationsprojekte für Flüchtlinge und Migrant_innen / Borderline Europe - Menschenrechte ohne Grenzen 2016

Integrationslotsinnen und Integrationslotsen in Pankow Seit 2016 sind in Pankow acht Integrationslotsinnen und Integrationslotsen tätig (in Berlin über 150 Lots_innen) Träger: Oase Berlin e.V. : Integrationsprojekte für Migrant_innen und Geflüchtete seit über 20 Jahren www.oase-berlin.org Aufgaben: Informationen im Vorfeld und im Laufe des Asylverfahrens und zur Härtefallkommission Unterstützung bei Beantragung von Leistungen nach AsylbLG Vermittlung zu fachspezifischen Beratungsstellen, Rechtsanwälten und Kriseninterventionsdiensten nach Bedarf Begleitung zu Ämtern und Behörden einschließlich Sprachmittlung Kooperation mit beteiligten Institutionen und Wohnheimen Info: http://www.oase-berlin.org/beratung/integrationslotsen

Borderline Europe Seit 2007 nach Cap Anamur Tragödie gegründet Beobachtet Situation an den Außengrenzen der EU Recherche, Dokumentation, Netzwerk- und politische Lobbyarbeit Sitz in Berlin & Palermo (Sizilien), Projekt in Lesbos seit 2015 („Proto Stassi“) Kooperationen mit „Sea Watch“ und „Alarm Phone“ www.borderline-europe.de

Zeitplan: Einstieg: Assotiationsspiel 1 Teil: Flüchtlingsrecht in Deutschland Vorstellung & Erwartungen der Teilnehmer Fluchtursachen Grundlegende Begriffe zum Flüchtlingsschutz und des subsidiären Schutzes und zum Aufenthaltsrecht Das Konzept von „Non refoulement“ & die Definition von Verfolgung“ Übersicht über die Aufenthaltstitel in Deutschland Tägliche Probleme von Asylbewerbern während des Asylverfahrens und mit einer Duldung 2. Teil: Internationales Flüchtlingsrecht Kurz: Flüchtlingsrecht in Europa: Dublin Regelung und aktuell debattierte Alternativen zu Dublin 3. Teil : Was tun im konkreten Fall? Möglichkeiten konkreter Hilfe „Irregulär“ / „Illegal“ / „Sans papiers“ - Flüchtlinge ohne Papiere Kirchenasyl, Härtefallkommission, Petitionen

„Assoziationsspiel“ Liste von Wörtern und Begriffen der aktuellen Flüchtlingsdebatten Wie ist ihre spontane Assoziation ? Positiv / Negativ / Neutral

Grundlegende Begriffe und Definitionen des Flüchtlingsschutzes

Wer ist Migrant? Migration: jede Bewegung in einen Staat oder aus einem Staat heraus Unterscheide nach Migrationsgruppe: Binnenmigration in der EU / aus Drittstaaten Aussiedler mit Abstammung aus Deutschland Unterscheide nach Motivation / Zweck der Einreise Familiennachzug aus der EU / Drittstaaten Arbeit / Studium/ Ausbildung Medizinische Gründe Unterscheide: Freiwillige Migration / Erzwungene Migration: Flucht Unterscheide: „Illegale“ (irreguläre) Migration / Legale Migration (Visum/Aufenthaltserlaubnis) „Zirkuläre“ Migration (Pendelmigration) umstrittener politischer Begriff Migration: Zuwanderungsgesetz, 2005 zur “Begrenzung & Steuerung der Zuwanderung“, Paradigmenwechsel: Deutschland als Einwanderungsland auch wg. Demografischer Veränderungen Familiennachzug erschwert seit 2007: Sprachkenntnisse Deutsch B1 erforderlich vor Visumserteilung, nur bei Goetheinstitut abzulegen, In der Praxis oft sehr schwierig und teuer

Wer ist Flüchtling? Nach Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, 1951) und Qualifikationsrichtlinie EU (2011) „Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen“ oder „die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb ihres Heimatlandes befinden.“ GFK als Standardregelung für Flüchtlingsdefinition, übernommen in viele eur. und int. Gesetze, so z.B: § 60 Abs. 1 Aufenth.G oder QualifikationsRL von 2004: Definition Flüchtlingseigenschaft EU Q- RL Flüchtlingsschutz

Idee des Flüchtlingsschutzes „Asyl“ Begriff stammt aus dem Griechischen: („Asylos“)  „ Freistätte und Zufluchtsort für Verfolgte“ z.B.: Zuflucht in Tempel, heiliger Stätte als geschütztem,vor Verfolgung sicherem Ort schon früher, zu Zeiten vor a. D. und in der Frühzeit gab es das Prinzip des Asyls als einem geschützten Ort sowohl für schuldlos Verfolgte als auch für Menschen, die Verbrechen begangen haben.

Welche Fluchtursachen werden hier gezeigt? Film: Welche Ursachen werden aufgezeigt? Fluchtursachen Bekämpfen (Monitor, ARD, Nov 2015, 7 Min)

Mögliche Fluchtursachen Die Gründe, sein Heimatland zu verlassen und Asyl in einem Aufnahmestaat zu suchen sind vielfältig, hier einige Beispiele aus der Beratungspraxis: Armut Krieg Vertreibung Flucht vor einer Umweltkatastrophe (so z.B. Fukushima) Koloniales Erbe Rassismus und Diskriminierung Krankheit, medizinische Gründe Repression (Staat, nichtstaatliche Akteure) Menschenrechtsverletzungen, Folter Gewalt persönliche, familiäre oder religiöse Gründe Sonstige humanitäre Gründe Verschuldung, wirtschaftliche Gründe, fehlende Perspektive Oft: auch Konklomerat aus verschiedenen Gründen

Mögliche Ursachen II Waffenexporte > Deutschland Platz 4 Weltweit (2015) Kontrolle der Weitergabe der Waffen schwierig Mangelhafte Versorgung in den Flüchtlingslager in Jordanien, Libanon und and Irak beispielsweise Kürzung der Entwicklungshilfe in der EU: Vereinbarte 0,7 % Quote wird nicht erreicht Landgrabbing Fischereiquoten EU / Afrika Sog. Pull Faktoren („Brain drain“?) „Fehlanreize“ - Flucht nach Deutschland/Schweden? > die meisten Flüchtlinge wollen nur Sicherheit

Internationale Gesetze zum Asylrecht (Auswahl) Grundlage des Flüchtlingsrechtes: Schutz der Menschenrechte     UNO Erklärung der Menschenrechte, 1948 Europäische Menschenrechtskonvention, 1950 Spezielle Gesetze      Anti-Folterkonvention, 1984      Genfer Flüchtlingskonvention, 1951 Kinderrechtskonvention, 1990 Gewohnheitsrecht, bi-nationale Verträge, Seerechte Gewohnheitsrecht und völkerrechtliche Verträge: Türkei / Griechenland Deal (2016) - New Deal: Lybien (>Italien Route)

Deutsche Gesetze zum Asylrecht Grundgesetz 1949 Art 1: Menschenwürde Art 2: Freiheit vor körperlicher Verletzung und Freiheit der Person Art 3: Gleichbehandlungsgrundsatz Art 16 a: Asylrecht   Spezielle Gesetze : Asylverfahrensgesetz: Asylverfahren Aufenthaltsgesetz: Aufenthalt, Visum, Familiennachzug etc. Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung Asylbewerberleistungsgesetz: Sozialleistungen Verordnungen / Verwaltungsvorschriften: Beschäftigungsverordnung: Arbeit, Ausbildung, Studium

Asyl in Deutschland Art. 16 a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, d.h. eine Verfolgung vor der Flucht in das Aufnahmeland indiziert, dass eine Wiederholungsgefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr anzunehmen ist. > selten (~1%) wegen Drittstaatenregelung § 60 Aufenthaltsgesetz, Abs. 1-7 : Asylgründe, die erst nach der Flucht entstanden: Eine Rückkehrgefährdung liegt vor - z.B. durch exilpolitische Betätigung im Aufnahmestaat oder zwischenzeitlichen Regimewechsel im Heimatstaat (Beispiel: Irak, Afghanistan) > ~ sog. GFK Flüchtlinge: häufiger) §§ 3,4 AsylG, § 25 Abs.3-5 Aufenthaltsgesetz: Subsidiärer Schutz Widerruf der Asylanerkennung: Der gewährte Status kann zu jeder Zeit widerrufen werden (nach 3 Jahren gibt es eine Prüfung jedes individuellen Falles) Gründe für Widerruf: Änderung der Verhältnisse im Heimatland, Wechsel des politischen Systems etc.   Heute nahezu rechtliche Gleichstellung kleines / großes Asyl wegen GFK Flüchtlingsanerkennung

Subsidiärer Schutz EU Qualifikationsrichtlinie 2011 umgesetzt 2014 Subsidiärer Schutz Art 15 QRL, §§ 3,4 Asylgesetz, § 3 EMRK „Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt“ 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Rechtsfolge: §25 Abs. 2 S1. 2 Alt. Internationaler subsidiärer Schutz (Bundesamt Prüfung) > Dublin Verfahren Differenziere: § 25 Abs. 3 (national subsidiär Schutzberechtigte) Wenn nationale Abschiebungsverbote §60 Abs. 5-7 AufenthG. vorliegen (Prüfung durch Ausländerbehörde) z.B. Reiseunfähigkeit, medizinische Behandlungsmöglichkeit nur in Deutschland Humanitäre Schutznorm: § 25 III bis V bleiben bestehen > Kein Dublin Verfahren! Komplizierte Materie,

Das Gebot des „Non refoulement“ und die Definition von „Verfolgung“

Das Non-refoulement Prinzip als Grundlage des Flüchtlingsschutzes Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“ Dieses völkerrechtlich geregelte Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot wird international als Prinzip des non-refoulement bezeichnet. Ausschlussklausel: Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Begriff der politischen Verfolgung - Übersicht Wenn bei einer Rückkehr die hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit droht, z.B: Todesgefahr, Folter, ungerechtfertigte Haft Begründete Angst vor Verfolgung Individuelle Verfolgungsgründe: Religiöse, politische, geschlechtsspezifische Gründe, ethnische Zugehörigkeit Zugehörigkeit zu sozialer Gruppe, die verfolgt wird z.B: Minderheiten, Organisationen, Gruppen wie Journalisten, Feministen, Homosexuelle etc Verfolgungsakteur: Staat oder vom Staat unterstützte nichtstaatliche Akteure Wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, seine Bürger zu schützen (Bürgerkriegssituationen) Ausschluss: Vorliegen einer sog. „inländischen Fluchtalternative“ im Herkunftsland Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind damit für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Nunmehr gerichtlich anerkannt: auch geschlechtsspezifische Verfolgung (z.B. Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung bei Frauen) und nichtsstaatliche Verfolgung (z.B. durch paramilitärische Gruppen oder mafiöse Strukturen)

Verfolgung - Schutzbereich und subjektive Perspektive Schutzbereich der Verfolgung: Objektiv: Wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Rückkehr Leben, Leib oder die Freiheit bedroht ist oder die Gefahr einer ungerechtfertigter Inhaftierung droht Subjektive Sicht: Begründete Angst vor Verfolgung Subjektiv - objektive Sichtweise: Wenn jemand in der Lage des Flüchtlings vernünftige Gründe hätte, eine Verfolgung zu befürchten Glaubhaftmachung (Beweise können oft nicht erbracht werden)

Massive Diskriminierung als Verfolgung? Wichtig: wenn dauerhafte, massive, sich wiederholende Diskriminierung wie „Nadelstiche“ vorliegen die existenzbedrohend sich auswirken kann dies Verfolgungsqualität annehmen (herrschende Rechtsprechung und Literatur) > Diskriminierung bei Zugang zu Sozialeistungen, Arbeit, Bildung, Öffentliches Leben, Gerichtsverfahren, Gesundheitsversorgung etc. Insofern: Asylantrag ist nicht per se aussichtslos, so wie dies de Maziére bei Besuch im Kosovo 2015 sagte Insbesondere: Minderheiten aus Westbalkan z.B. Sinti und Roma Vgl.: Frankreich und Schweiz bis zu 7% Anerkennungsquote für Roma aus Serbien Exkurs wenn gewünscht zum Anti-ziganismus / Rassismus gegen Sinti und Roma und zu sicheren Herkunftsstaatendiskussion

Begriff der politischen Verfolgung: Bürgerkriegs-/Kontingentsflüchtlinge Allgemeine Notsituationen wie Armut, Arbeitslosigkeit, Naturkatastrophen oder auch bürgerkriegsähnliche Zustände im Heimatland sind für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen (Es liegt keine individuelle Verfolgung vor) Bei Bürgerkriegen kann jedoch durch die Landesregierung eine vorrübergehende Schutzregelung getroffen und eine Aufnahme von Flüchtlingen in einem bestimmten Kontingent angeordnet werden. (§ 23 AufenthG. Bsp.: Jugoslawien & Kosovo Krieg, Irak, jetzt Syrien)

Resettlement / Relocation Ein Resettlement erlaubt eine Aufnahme einer Gruppe von Flüchtlingen aus einer Krisenregion in einem Kontingent z.B. nach Deutschland, USA, der EU oder Kanada zu kommen Wird von den nationalen Regierungen beschlossen, § 23 AufenthG Beispiele: in der Vergangenheit und Gegenwart Irak / Kosovo/ Somalia, zurzeit Syrien Turkei / Griechenland „Deal“: Resettlement (2016), in Planung: Libyen ? Kritik: Relativ kleine Quoten (um die 20.000 Syrer in Deutschland bis 2015) Politische und religiöse Kriterien? („Christen aus dem Irak“) Bsp: Edward Snowden - warum kein Resettlement ? Relocation: Flüchtlinge werden innerhalb der EU verteilt z.B. 160.000 Flüchtlinge von Griechenland in andere EU Staaten 2015 Kritik: Aber: nur einige 100 Flüchtlinge sind bislang verteilt worden, Verwaltungsaufwand ist enorm - „Verschiebebahnhof EU“

Schritte zur Asylanerkennung Film: ARD Mittagsmagazin, 2015 „Der Weg eines Neuankömmlings“ (2 min)

Asylverfahren Persönliche Antragstellung ZAA / LaGeSo (oder zur Not Polizei) Aufnahme des Asylantrages Verteilentscheidung über Onlineverfahren „Easy“ Vorsprache zur erkennungsdienstlichen Behandlung Erste Befragung zum Reiseweg („Dublin“?) Ausstellung der Aufenthaltsgestattung Röntgenuntersuchung (Tbc) Anhörung zu den Fluchtgründen Warten auf die Entscheidung

Asylantrag in Berlin Hauptadresse ZAA (Zentrale Aufnahmestelle) / LaGeSo: Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin Sprechzeiten : Montag bis Donnertag von 09.00 bis 12.30 sowie 13.00-15.00 Uhr sowie Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr > Leistungen Weitere Adresse: Bundesallee 171, 10715 Berlin Tel: 030 90229-0 Hier gibt es nur zentral gesteuerte Sammeltermine; ohne Termin wird niemand registriert! Wenn die Registrierung in dieser Erstaufnahmestelle stattgefunden hat, wird der Asylantrag (i.d.R. noch am gleichen Tag) dort gestellt Weitere Adresse: Kruppstraße in Berlin-Moabit. Hier werden (wurden) nur Asylbewerber/innen registriert, die per Sonderzug direkt von der deutsch-österreichischen Grenze oder aus Bayern nach Berlin gekommen sind. > Registrierungen Zukünftig: LaGeSo völlige Neuumbau: ab Mai 2016: ICC - Gesundheitsversorgung, sowie Flughafen Tempelhof (Registrierung) Ab August: Neues Landesamt für Flüchtlingsfragen (LAF), Darwinstrasse LaGeSo - Hotline: (Konflikt -/ Härtefälle) 030 90229 - 4444

Asylverfahren in Deutschland (Instanzen) Erster Asylantrag / Erstes Asylverfahren Asylantrag und Interview beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Ablehnung als „unbeachtlich“ (wegen Dublin III, Einreise über sicheren Drittstaat) > eine Woche Klagefrist gegen mögliche Überstellung >    Ablehnung oder Anerkennung des Asylantrags bei Anerkennung: Asylberechtigung in Form von unbeschränktem Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Gleichstellung, Familiennachzug; im Pass: Asylberechtigt nach Art. 16 a GG oder § 25 Abs.1, 2, 3, § 60 AufenthaltsG (oder subsidiär nach § 3,4 AsylG) bei Ablehnung als „offensichtlich“ oder „einfach unbegründet“ ist Klage vor Verwaltungsgericht möglich (1 Woche / 2 Wochen Klagefrist!) bei weiterer Ablehnung: Beschwerde vor Oberverwaltungsgericht oder Asylfolgeantrag > bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich

Folgeantrag / Zweitantrag Folgeantrag nur: mit neuer Begründung (ausführlich schriftlich) oder bei veränderter Sachlage (§ 71 AsylG / 51 VwVfG) bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich Beweislastumkehr für Folgeantrag durch sichere Herkunftsstaatenregelung 2014 / 2015 (Bosnien, Serbien, Mazedonien u.a. ) Zweitantrag: Schon vorheriger Antrag in anderem EU Staat gestellt, erneuter Antrag wird zumeist abgelehnt als unzulässig (es sei denn neue Gründe s.o.)

Kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht und Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (Zweckgebunden) Visum (Schengen/nationales Visum: Zweck Familiennachzug /Heirat/ Arbeit/medizinisches Visum / Touristenvisum Blaue Karte EU (§19a) Niederlassungserlaubnis, § 9 Daueraufenthalt EG EU Bürger (Freizügigkeits-RL EU)

Aufenthaltserlaubnis Nach Zweck des Aufenthalts (Auswahl, alle nach Aufenthaltsgesetz) Studium, Ausbildung, Sprachkurs, §16, 17 Arbeit nach Studium, § 16 IV Arbeit, Selbständigkeit, §§ 18, 19, 21 § 18a Hochqualifiziert - Beschäftigte § 20 Forschung

Kurzer Überblick: Aufenthaltsrechtlicher Status Keine Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes sind: Papierlos / irregulär / abgelaufene Visa, Pässe etc. Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) „Bescheinigung“ nach der Schwangerenregelung Berlin Duldung / Aufenthaltsgestattung Fiktionsbescheinigung, § 81a (während der Prüfung eines Antrags, gilt immer zusammen mit dem nationalen Pass)

Aufenthaltserlaubnis (sonstige humanitäre Gründe), Bleiberecht Härtefallgründe § 23a >Einzelfall Bleiberecht § 23 >Anordnung durch Innenminister § 25 a > Bleiberecht für „gut integrierte“ Jugendliche (zw. 16-21J.), Ausbildung, 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch Neu 2015: § 25 b Bleiberecht für Erwachsene: 8 Jahre Voraufenthalt / 6 Jahre mit minderjährigen Kindern sowie Lebensunterhaltssicherung oder Ausbildungsperspektive

Aufenthaltserlaubnis: Familiäre Gründe § 27 - 36 Aufenth.G Ehegatten- und Familiennachzug, §§ 28,30 (zu Deutschen) > Keine Sozialleistungsfreiheit erforderlich §§ 29, 30 (Nachzug zu Ausländern) > Sozialleistungsfreiheit erforderlich - Ausnahme: Nachzug zu Flüchtlingen: § 29 Abs.2 § 29 Abs.2 - Für Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (nach 3 Jahren Ehe in Deutschland) Kindernachzug, §§ 32-34 Nachzug sonstiger Familienangehöriger (z.B. Eltern) § 36 nach Ermessen

Familienzusammenführung für Flüchtlinge Während des Asylverfahrens gibt es kein Recht auf Familiennachzug (Ausnahme Dublin Regelung : Grundsatz der Familieneinheit) Erst nach Anerkennung als Flüchtling: §29 AufenthG Nur Kernfamilie: Partner / minderjährige Kinder Wichtig: Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung stellen! Alle anderen Familienmitglieder: hohe finanzielle Hürden der Verpflichtungserklärung, Krankenversucherung, Unterhaltskosten Probleme: Wartezeiten in Botschaften der Anrainerstaaten um Visumsantrag zu stellen (Türkei /Libanon) Infos und Beratung : BBZ, Turmstrasse 72 - Projekt für Syrische Flüchtlinge (Beratungs und Begegnungszentrum für junge Flüchtlinge) http://www.bbzberlin.de/projekte/syrien.html Neu 2016: Aussetzung des Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre (Asylpaket II)

Niederlassungserlaubnis Voraussetzungen: Allgemein: § 9: 5 Jahre Voraufenthalt Ehegatten von Deutschen: 3 Jahre § 28 Abs.2 Flüchtlinge: 3 Jahre wenn kein Widerruf! § 26 III § 35 für Kinder (16.-18J.) § 36 humanitäre Gründe (7 Jahre Voraufenthalt) > + keine Sozialleistungen (> 1000 € netto)

DaueraufentG EU § 9a Aufenth.G 5 Jahre innerhalb der EU ununterbrochen lebend mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. Spanien / Italien) Arbeitserlaubnis: §38 a AufenthG Beantragung der Arbeitserlaubnis bei Arbeitsagentur / Ausländerbehörde

Beispiele für Daueraufenthalt im EU Staat Engl: long-term resident -- EC résident de longue durée -- Communauté Européenne (Frankreich) italienisch:"soggiornante di lungo periodo -- CE" niederl.:"EG -- langdurig ingezetene" polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração

Familienangehöriger eines EU Bürgers (§§ 2,5 FreizügigkeitsG. EU) Aufenthaltskarte EU Familienangehöriger eines EU Bürgers (§§ 2,5 FreizügigkeitsG. EU) Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Arbeitsrecht: akzessorisch / abhängig vom Partner! (wenn er arbeiten darf, sie auch , z.B alle EU Bürger!)

Flüchtlinge 2.Klasse? - „geduldete“ Flüchtlinge Gründe für Ausstellung einer „Duldung“ : keine Asylanerkennung, Asylantrag abgelehnt, aber: humanitäre, familiäre, tatsächliche oder persönliche Gründe für einen Verbleib in Deutschland (temporärer Schutz) sogenannte „Abschiebehindernisse“: z.B: Krankheit, psychische Krankheiten, Traumatisierung, Flüchtling besitzt keinen Pass, z.B. staatenlose Palästinenser), § 60 a AufenthG. ca. 230.000 Menschen in Deutschland sind zwar registriert, besitzen aber kein Aufenthaltsrecht, sind also „geduldet“

Typische Alltagsprobleme von Migranten mit Duldungen oder während des Asylverfahrens Überschuldung Schwierigkeiten, Wohnungen zu finden (bei Aufenthaltsdauer von nur 6 Monaten, z.B. bei Duldung oder Gestattung ) Schwierigkeiten, Verträge zu bekommen (z.B. Handy, sonstige Laufzeitverträge, Bankkonto) Sonstige Vermittlungsschwierigkeiten wegen Sprache, z.B. Ämter, Justiz, Vermieter wegen Sprache Kostenlose Sprachkurse nur für Neuzuwanderer und Personen mit Aufenthaltserlaubnis Rassismen und Diskriminierungen wg. Herkunft, Hautfarbe, Sprache etc. auch im Alltag (Clubbesuche, Ämter, Vereine, etc.)

Das Leben mit einer „Duldung“ „Residenzpflicht“: Beschränkung des Aufenthalts auf ein Bundesland bzw. einen Landkreis (gelockert seit 2012, Verschärfung 2016, für Flüchtlinge aus „sicheren Herkunftsstaaten“) Oft Leben in Sammelunterkünften Arbeitsverbote, Ausbildungsverbote kein Anspruch auf Sozialhilfe, stattdessen Mindestversorgung durch das Asylbewerberleistungsgesetz (noch immer etwas weniger als Sozialhilfe/ ALG II ) ständig von Abschiebung bedroht: 3- oder 6- monatige Verlängerung der Duldung mangelnde medizinische Versorgung (nur Grundleistungen) Zu den praktischen Folgen für den Asylbewerber dazu im Folgenden:

Soziale Gleichstellung ? Nur anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte haben das Recht auf volle Sozialleistungen. Im Asylverfahren gibt es keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Hartz IV, stattdessen Grundversorgung (Existenzminimum) durch das Asylbewerberleistungsgesetz (10 % weniger als Sozialhilfe)

Leistungssätze für Asylbewerber ab 01.03.2016 Grundleistungen nach AsylblG Bargeldbedarf in Erstaufnahme- einrichtung Bargeldbedarf bei sonstiger Unterbringung Alleinstehende 145 € 361 € Erwachsene in gemeinsamen Haushalt je 131 € je 325 € weitere Erwachsene ohne eigenen Haushalt je 114 € je 288 € Jugendliche zwischen 14 und 18 86 € 284 € Kinder zwischen 7 und 14 32 € 250 € Kinder unter 7 85 € 218 €

Sprachkurse Es gibt noch immer keinen Anspruch auf ein kostenlose Sprachkurse im Asylverfahren oder mit Duldung für alle Geflüchteten (Obwohl EU Aufnahmerichtlinie dies fordert für alle Mitgliedstatten Nur anerkannte Flüchtlinge nach Abschluss des Verfahrens Und: Ausnahme: betriebsbezogene Sprachkurse! (VHS, Xenos, Bridge) Seit 2015: Syrien, Eritrea, Iran, Irak: Integrationskurse für diese Nationalitäten - Warum diese?: „Bleiberechtsperspektive“ über 50% Anerkennungsquote z.B: Afghanen haben 49% Quote? NGO´s bieten kostenlose Kurse an für alle Nationalitäten: http://www.netzwerkdeutschkurse-fuer-alle.de Seit 2016: 10 € / Monat Zuzahlung > Noch immer: Nicht offizielle Integrationspolitik: Wir wissen nicht, ob ihr anerkannt werdet als Flüchtlinge deshalb beginnen wir nicht mit Integrationsmassnahmen

Unterkunft für Flüchtlinge Derzeit: Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE´s) – Gemeinschaftsunterkünfte (GU´s) Notunterkünfte (NUK´s) Alleinig zuständig: LaGeSo und EJF Sammelunterkünfte in Traglufthallen, Container, ehemalige Kasernen etc. Oft: Segregation in Industriegebieten oder im Wald Realität: Viele Flüchtlinge übernachten bei Freunden wenn dies möglich ist (Problem: Post!) Forderungen: dezentrale Unterkünfte, max. 50 Personen Private Wohnungen oder in WG´s Modell: Grand Hotel Cosmopolis (Augsburg): Geteiltes Hotel zwischen Touristen und Flüchlinge, Arbeitsmöglichkeiten im Hotel, sehr gute Partizipationsmöglicheiten Unterkünfte einrichten für Traumatisierte, Frauen, LGBT, Familien und besonders Schutzbedürftige Teilweise gefängnisähnliche Atmosphäre, katastrophale hygienische Zustände, Wohnheime weit außerhalb der Stadt, umzäunt und gesichert Teilweise: Wohnheime als quasi - Ausreisezentrum missbraucht - d.h. Abschiebung direkt aus Wohnheim.

Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft 15 - 18 qm für vier Personen = 3,7 - 4,5 qm pro Person 2 Stockbetten, 1 Tisch,1 Kühlschrank und 4 Stühle pro Raum 1 schmaler Metallspind pro Person (zur Aufbewahrung von Kleidung, Schuhen, Geschirr, Lebensmitteln und Dokumenten) 1 Dusche für je 20 Personen, 2 Spülbecken für 50 Personen Keine Privatsphäre, Lärm keine Besuche nach 22.00 Uhr etc.

Notunterkünfte Beispiel NUK Karlshorst), Seit November 2015 (in Berlin ca 100 NUK´s, in Pankow 11) 1 Raum Turnhalle 180 Flüchtlinge, Syria, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea Keine Privalsphäre, Lärm, Gerüche Bsp: Airport Tempelhof (Quelle Tagesspiegel): 2500 Menschen! Plan: Ab August sollen Turnhallen geräumt werden und Flüchtlinge verteilt in MUF´s (moblile Unterkünfte)

Hilfe bei Wohnungssuche Z.B nach Anerkennung müssen GU´verlassen: www.EJF.de > Offizielle Stelle LaGeSo Websiten / Projekte: www.Wosla.de > Hilfe von NGO (Multitude) www.place4refugees.de Facebook: > Hostelsuche für Flüchtlinge http://www.fluechtlinge-willkommen.de/ > WG Suche

Arbeitsverbote Nur anerkannte Asylberechtigte haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (= betriebliche Ausbildung) Geduldete und Asylbewerber im Asylverfahren haben lediglich sog. nachrangigen Arbeitsmarktzugang d.h: erst Arbeit für Deutsche, dann EU Bürger, dann für Flüchtlinge und Migranten > Zustimmung der Arbeitsagentur Nach 3 Monaten Beschäftigung mit Zustimmung der Auländerbehörde und Beteilingung der Arbeitsagentur erlaubt (Vorrangprüfung) Ab 15 Monaten: Nur noch Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig Ab 48 Monaten : Keine Auflagen mehr Forderung: Abschaffung der Vorrangprüfung (selbst Chef der Agentur für Arbeit Weise fordert dies)

Folgen des Arbeitsverbots In Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit bekommen die Flüchtlinge faktisch keine Arbeitserlaubnis Hochqualifizierte Flüchtlinge dürfen nur Hilfsarbeiten verrichten – Deutschland verzichtet auf ausgebildete Fachkräfte, die Qualifikationen werden über die Jahre wertlos. Familien mit Kindern können mit Hilfsarbeiterjobs nie genug verdienen, um wirtschaftlich unabhängig zu werden – für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen Voraussetzung Flucht in Schwarzarbeit, Ausbeutung und Rechtlosigkeit des Arbeitsverhältnisses, Abhängigkeit vom Arbeitgeber und Angst vor Polizei / Staat

Regelung zur Arbeitsaufnahme Westbalkanstaaten 2015/2016 http://www.nds-fluerat.org/17327/aktuelles/bundesinnenministerium-verweist-auf-moeglichkeiten-legaler-beschaeftigung-fuer-westbalkanangehoerige/#more-17327 § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger 2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. > In diese Regelung können auch bereits in Deutschland aufhältige Personen einbezogen werden, sofern sie zwischen dem 01.01. und dem 24.10.2015 einen Asylantrag gestellt haben sich am 24.10.2015 hier gestattet, geduldet oder als Ausreisepflichtige aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen. Urteil: auch wenn nach Oktober 2015 ausgereist VG Oldenburg http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/23711.pdf

Ausreichende medizinische und psychologische Versorgung ? Flüchtlinge erhalten nach Asylbewerberl.G nur eine Basisversorgung Es gibt kein Anspruch auf besondere Leistungen, Psychotherapie / Traumatherapie Probleme, Ärzte oder Psychologen zu finden oder bezahlen zu können, besonders bei Aufenthaltsstatus „Duldung“ oder „Illegalisierung“ Chipkarte: In Berlin ab Mai 2016 sukzessiv

Artikel 19 EU Aufnahmerichtline - Medizinische Versorgung Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Kritik von EU & UNO mehrfach an Versorgung der Flüchtlinge in Deutschland

Psychische Situation Traumatisierung, sogenannte posttraumatische Belastungsstörung: durch eigene Kriegserlebnisse, Folter, Gefangenschaft etc., schwer zu behandeln, oft dauerhafte Traumatisierung Schätzungen und Untersuchungen: 40% aller Flüchtlinge sind traumatisiert Gefahr der Verschlimmerung bei Rückkehr an den Ort der trauma-tischen Situation (Re-Traumatisierung) Traumatisierung kann zu Abschiebehindernis führen, Atteste werden aber oft durch Ausländerbehörde nicht anerkannt viele Migrantnen haben Angst, über Trauma zu sprechen oder wissen nicht, dass sie krank sind Beratungsstellen in Berlin: Xenion, Behandlungszentrum für Folteropfer Malteser Migrantenmedizin (MMM) in anderen Bundesländern kaum ausreichende Versorgung von Traumatisierten z.B. Psychologe der nicht anerkannt war und Gefälligkeitsgutachten ausstellte , besondere Liste der anerkannten Psychologen

Asylrechtsverschärfungen 2015/2016 Albanien, Kosovo, Montenegro, Marokko, Algerien, Tunesien als sog. „sichere Herkunftsstaaten“ (März 2016) Mindestalter für alle Asylanträge ist nun 18 (nicht mehr 16) (Asylmündigkeit) > Unbegleitete Minderjährige können nicht mehr Anträge stellen benötigen Vormund Verpflichtung im Wohnheim zu wohnen bis zu maximal 6 Monaten Flüchtlinge aus sog. „sichere Herkunftsstaaten“ müssen immer während des Verfahrens dort leben (faktisch: dadurch auch keine Arbeitserlaubnis) „Flüchtlingsausweis“ nach jeder Registrierung Kritik: Restriktive Gesetze, keine Angebote Segregation, Spaltung der Gruppen „second class refugees“,“third class refugees“ Verabschiedete Gesetze aufgrund bloßer Annahmen und Verdächtigungen (Marokko/Algerien etc. „Köln“) statt langfristigen nachhaltigen Maßnahmen Wer reformiert das Bundesamt? 2 - 3 Jahre Warten auf Asylentscheidung, Verlust von Pässen, Termine werden falsch zugestellt etc. > Verwaltungskrise

„Integrationsgesetz“ Vorschläge: ab Mai 2016 nach 3 Jahren keine Niederlassungserlaubnis für Geflüchtete mehr Wohnsitzauflage auch nach Anerkennung möglich , Verschärfung der Residenzpflicht Integrationsangebote? Sprachkurse für andere Nationalitäten? Abschaffung der Vorrangprüfung? > Nur Verschärfung, keine Integrationsangebote

In Berlin: „Masterplan Asyl“ Vorschläge Senat: ttps://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/politik-aktuell/2016/meldung.458963.php 24.000 Plätze in Wohnungen („mufs“), ca. 3300 Ende 2016 Willkommenspakete für Geflüchtete Ausweitung des Sprachkursangebote auf alle Geflüchteten Ausbau von Ausbildungshilfen (Arrivo), Familienzentren, Lotsen Willkommen in Arbeit Angebote, Gerichte etc. Kritik und Alternativvorschläge von 60 Organisationen: http://berlin-hilft.com/wp-content/uploads/2016/04/Initiativen-Stellungnahme-Masterplan-20160426.pdf

Festung Europa!?

Internationale und Europäische Gesetze und Bestimmungen

Wichtige EU Richtlinien und Verordnungen Verabschiedung verschiedener Richtlinien und Verordnungen: (Auswahl) Richtlinie über die Mindeststandards für Asylverfahren      Richtlinie über die Flüchtlingsdefinition (QualifikationsRL) Richtlinie bezüglich Familienzusammenführung      Verordnung Aufenthalt für Drittstaatsangehörige      Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Flüchtlingen     Richtlinie über den vorübergehender Schutz    Verordnung Dublin II /Dublin III 2013: Zuständigkeitsregelungen zur Aufnahme von Flüchtlingen Kritik: Die Mitgliedstaaten einigten sich auf die niedrigsten Standards anstatt die höchsten Schutzstandards in der EU zu definieren „Kompromiss des kleinsten gemeinsamen Nenner“ Minimalstandards lassen soziale Elemente vermissen

Asylrechtsentwicklung in der BRD und Europa Regelungen des so genannter „Asylkompromisses“ 1993, rechtsstaatlich sehr problematisch und umstritten nunmehr in Europa weitgehend durchgesetzt   Drittstaatenregelung Bei Einreise über einen sicheren Drittstaat wird der Asylantrag im automatisierten Verfahren abgelehnt, Deutschland ist von als sicher geltenden Drittstaaten umgeben Herkunftsstaatenregelung Bei Einreise aus einem als sicher geltenden Herkunftsland wird der Antrag abgelehnt, es gibt eine Liste als sicher geltender Herkunftsstaaten Flughafenverfahren Beschleunigtes und vereinfachtes Asylverfahren bei Einreise über sicherem Drittstaat oder aus sicherem Herkunftsstaat Faktische Konsequenz: Einreise nach Deutschland nur mit Flugzeug möglich oder Illegal über Landweg

Was ist ein „sicherer Drittstaat/ sicherer Herkunftsstaat“? „Sichere“ Drittstaaten Diese sind alle EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Norwegen und die Schweiz. Die Eigenschaft „sicherer Staat“ ist für solche Länder gesetzlich festgelegt und kann nicht widerlegt werden. Wenn sie aus diesen Staaten kommen, werden Sie keinen Schutz bekommen. Sind Sie über einen dieser Staaten nach Deutschland gereist, dann wird höchstwahrscheinlich ein Dublin - Verfahren eingeleitet. „Sichere“ Herkunftsländer Asylpaket I und II: November 2015 / Februar 2016 Erweiterung der Liste „sicherer Herkunftsländer“ Kosovo, Serbien, Bosnien, Albanien, Mazedonien und Montenegro (seit Nov. 2015) Marokko, Algerien und Tunesien (ab März 2016) Zuvor: Ghana, Senegal, alle Staaten der Europäischen Union Für Asylsuchende aus solchen Ländern wird gesetzlich „vermutet“, dass Ihre Herkunftsländer „sicher“ sind, d.h. die Voraussetzungen einer Asylberechtigung nicht vorliegen. Im Asylverfahren muss dann der Asylsuchende in besonderer Maße darlegen, dass ihm im Herkunftsland individuelle Verfolgung droht. Klagen gegen Bescheide des Bundesamts können Sie beim Verwaltungsgericht einreichen. Zu den Kriterien der Bestimmung von sicheren Herkunftsstatten: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0032 Art 36 / 37 Zu Marokko: https://www.ekd.de/download/2016-2-2-Gemeinsame_Stellungnahme_der_Kirchen.pdf

Ein harmonisiertes Asylsystem in der EU Ein harmonisiertes Asylsystem in der EU? - Europäische Entwicklung des Asylrechts seit 1990 Schengen: freier Reiseverkehr für EU Bürger seit 1998 Treffen in Tampere Vereinheitlichung des Asylrechts in Europa, „Haager Programm“,Stockholmer Programm“: Verabschiedung verschiedener Richtlinien und Verordnungen Ziel: Schaffung einer einheitlichen Gemeinsamen Europäisches Asylsystems in der EU mit einheitlichen Mindeststandards in Europa im Bereich Asyl so dass jeder Flüchtling in jedem EU Staat ein faires Asylverfahren mit gleichen Chancen hat Kritik: Noch immer unterschiedliche Schutzstandards in der Realität z.B.: Griechenland / Schweden / Italien /Ungarn /Bulgarien In den meisten EU Staaten sind die Drittstaaten- /Herkunftsstaatenregelungen nunmehr Standard, juristisch und politisch sind sie sehr problematisch siehe die Dublin Verordnung: es gibt durch Sie keine gerechte Verteilung der Asylbewerber auf die Mitgliedsstaaten, südliche und östliche Staaten tragen viel mehr Verantwortung als die Zentraleuropäischen Staaten. Dublin II: Zuständig ist Erstasylstaat in Europa d.h. Reiseweg Tschetschenien - Ukraine – Polen – BRD: Polen ist für Asylgesuch zuständig weil erstes Asylland Ziel: Vermeidung von sog. „Asylumshopping“, des „Herauspicken“ des gewünschten Asyllandes Kritik: „Refugees in Orbit“ : Weiterschieben von Asylbewerbern, Kettenabschiebungen: Refoulement Idee des Zuzugs in Asyllands, zu dem man kulturellen oder familiären Bezug hat (Onkel in BRD, Pakistanische community oder Arbeitsmöglichkeiten etc. in UK) wurde fallengelassen. Kritik Dublin II: unterschiedliche Standards z.B. in Griechenland, Polen

Verordnung Dublin Ziel: Vermeidung von so genanntem „Asylumshopping“, dem „Herauspicken“ des gewünschten Asyllandes Verfahren: zuständig ist der erste Staat, den man in der EU erreicht hat, die Möglichkeit hatte, Asyl zu beantragen oder für den man ein Visum hat Asylbewerber werden in innerhalb von 6 Monten in diesen Staat „rücküberstellt“ Ausnahmen: Der Staat kann Ausnahmen aus familiären Gründen (Art. 7 Dublin II), humanitären Gründen (Art 15 ) zulassen und sich selbst als zuständig erklären („Selbsteintrittrsrecht“) Verordnung seit 2003, löste das Dubliner Übereinkommen von 1997 ab (Dublin I)

Dublin : Kritik Noch immer kein einheitliches Asylsystem in Europa Katastrophale Bedingungen in einigen EU Staaten, Inhaftierung und Gefahr der „Refugees in Orbit“ : Weiterschieben von Asylbewerbern, Kettenabschiebungen, Gefahr des Refoulement Das Gegenteil ist erreicht worden, Flüchtlinge wandern weiter Vermehrte Anordnung von Abschiebungshaft vor der Rückschiebung in den Erst-Asylstaat wegen Verdacht des Untertauchens enge Ausnahmen des Selbsteintrittsrecht aus familiären und humanitären Gründen, sehr selten angewandt Dublin III (2013): Kleine Verbesserungen : „kosmetische Korrekturen“, Rechtsschutz möglich gegen Überstellungsentscheidung, dafür erleichterte Möglichkeit der Anordnung einer Abschiebehaft im Dublin Verfahren

„Erosion von Dublin“? Gerichte schieben aus Deutschland nicht zurück nach: Griechenland seit 2010 (die aktuell gerade völlig überfordert und alleingelassen mit Ankunft von Flüchtlingen aus Syrien auf gr. Inseln sind Italien: Familien mit minderjährigen Kindern werden nur überstellt wenn Versorgung der Familie sichergestellt ist - Urteil: Tarakhel / VG Schwerin : Ausweitung auch auf alleinstehende Erwachsene Ungarn / Bulgarien Bsp. Syrien > Türkei > Bulgarien: regelässig Inhaftierung, Misshandlungen und massive Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf Kosten der Flüchtlinge (siehe Dokumentation Pro Asyl) > EUGH: „systemische Mängel“ im EU Land im Asylverfahren? (oder nur „Einzelfälle“)

2.1. Italienabschiebungen Tarakhel 17.9.2014: Vier Beschlüsse des BVerfG zu Familien mit Kleinkindern aus Italien • Eine in Italien anerkannte Familie, drei Dublin-Familien • „Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren hat das BAMF in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.“

Reaktion des BMI auf Tarakhel (Schreiben an Ulla Jelpke,MdB, vom 17.11.2014) • „Mit Blick auf die Entscheidung des EGMR finden vorläufig keine Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien statt, solange keine den Anforderungen in der genannten Entscheidung entsprechenden Zusicherungen seitens der zuständigen italienischen Behörden vorliegen.“

Bulgarien Foto/Text: Pro Asyl,2015 Das für 450 Flüchtlinge ausgelegte bulgarische Zeltlager Harmanli beherbergte im November 2013 1.100 Menschen, davon rund 300 Kinder. Es gibt keine angemessene medizinische Versorgung, auch nicht für kranke Kinder. Eltern stehen immer wieder vor dem Problem, sich keine dringend benötigten Medikamente für ihre Kinder leisten zu können. Foto: UNHCR/D. Kashavelov

Beyond Dublin…Alternativvorschläge „Free choice“ (Pro Asyl u.A. - Verfahrensrichtlinie 2001 – Beziehungen, Verwandte, soziale Gruppe) Nach schneller Anerkennung : Europäisches Freizügigkeit auch für Flüchtlinge und die Möglichkeit weiterzuwandern? Problem der international anerkannten Flüchtlinge ohne Rechte (Pro Asyl und Anwälte (einheitlicher Europäichher Schutzstandart) Kontingent (EU Kommission) Quote ähnl. Königsteiner Schlüssel nach Größe und Wirtschaftkraft (Vereilung auf Länder in Deutschland) & finanzielle Strafen / Kompensationen für die Länder die mehr / weniger Flüchtlinge aufnehmen Reformen innerhalb Dublins ? Gemeinsames Asylverfahren (5.4.2016 EU Kommission Vorschlag) durch Mitarbeiter der EASO (European Asylum support office Malta) Auslagerung des Flüchtlingsschutzes in die Transitstaaten der EU nach Afrika ? „Outsourcing“ der Flüchtlingsschutzes an die Außengrenzen der EU ? (transit zones, hot spots“, Kontrolle durch Frontex)

Einige Zahlen und Statistik 60 Millionen Flüchtlinge (Größte Zahl seit dem zweiten Weltkrieg) Mehrzahl: Internally displaced persons (idp´s) : 75 % fliehen in den innerhalb des Landes oder in die Nachbarstaat / -region Selten: Flucht in anderen Kontinent (Faktische Möglichkeit/ Finanzen) Die meisten Flüchtlinge sind in Entwicklungsländer nicht in Europa Aber : 347 362 Flüchtlinge in Lesbos 2015 (Source: UNHCR)

Herkunftsländer weltweit 2015 Syrien Afghanistan Somalia Süd Sudan Sudan Dem. Rep.of Congo Zentralafrikanischr Republik Myanmar Eritrea Irak (Source: UNHCR)

Zahlen 2015 (Deutschland) Total 476.649 Anträge Syrien 162.510 Albanien 54.762 Kosovo 37.095 Afghanistan 31.902 Irak 31.379 Serbien 26.945 Mazedonien 14.131 Unknown12.166 Eritrea 10.990 Pakistan 8.472 Anerkennung GFK 48,5 % // (subsidiärer Schutz 0,6 % // Abschiebestopp 0,7 Prozent > ca. 50 % Anerkennung (Quelle BAMF)

Teil 3: Möglichkeiten konkreter Hilfe „Irregulär“ Abschiebung/ Abschiebehaft Härtefallkommission Petition Kirchenasyl

„Irreguläre“ in Deutschland „Irregulär“: alle Migranten, die ohne gültige Papiere nach Deutschland einreisen bzw. sich ohne gültige Papiere hier aufhalten (auch: „sans papier“, „Illegale“, „Illegalisierte“, „Papierlose“) sie müssen, wenn sie kontrolliert werden, mit einer sofortigen Abschiebung rechnen

Probleme von „Irregulären“ Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit wird nicht gewährleistet Unmöglichkeit, Rechtschutz zu erlangen Erhalt von Leistungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialsystems stark eingeschränkt medizinische und psychologische Betreuung mangelhaft Besuch öffentlicher Schulen von Minderjährigen ohne Aufenthaltsstatus erschwert Angst vor Denunziation und Erpressung. Entdeckung der Illegalität kann Bestrafung, Abschiebungshaft und / oder sofortige Abschiebung zur Folge haben. Schutz- und Rechtlosigkeit gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Vermietern im Falle von Krankheiten, Unfällen oder Übergriffen Angst vor sozialen Kontakten, Gefahr der sozialen Isolation

Abschiebung und Abschiebehaft Beendigung eines „unrechtmäßigen Aufenthalts“ (kein Pass, kein Visum etc.) Neu 2016 : Keine vorherige Androhung mehr erforderlich – in der Praxis : Polizei steht vor Tür Abschiebungsverbot Minderjähriger Abschiebeshaft dient der Durchsetzung und Sicherung der Abschiebung bei begründetem Verdacht, dass sich die Person der Abschiebung entziehen will Haft ist Verwaltungsmaßnahme und keine Strafe wegen einer Straftat Sog. Vorbereitungshaft - zur Vorbereitung der Ausweisung, höchstens 6 Wochen Sog. Sicherungshaft - bei begründetem Verdacht, die Person wolle sich der Abschiebung entziehen. Dauer: 3 Monate, Verlängerung auf 6 Monate bei unterlassener Mitwirkungspflicht bis längstens 12 Monate derzeit häufig angeordnet: Haft bei Dublin II-Fällen neues Gesetz zum Aufenthaltsrecht 2015 könnte in allen Fällen der irregulären Einreise angeordnet werden!

Härtefallkommission Für Ausländer, die gesetzlich ausreisepflichtig sind aber: Feststellung eines außergewöhnlichen Härtefalls: (Seit 2005) humanitäre Gründe besondere Integration in BRD (z.B. seit 15 Jahren in BRD) familiäre Situation, Kinder Arbeit, soziale Integration, ehrenamtliche Tätigkeiten Krankheit, psychische Ausnahmesituation Sonstige Gründe für Annahme eines Härtefalls Bei Bejahung (der Kommission & des Senators): „außergesetzliche“ Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Landesbehörde (in Berlin: Innensenator), § 23 a AufenthG (kann aber mit Auflagen verbunden werden) Derzeit: 75 % Ablehnungen! > Nochmalige Prüfung durch Innensenator Körting

Mitglieder der Härtefallkommission Berlin Vertreter von: Integrationbeauftragten Berlin der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung der römisch-katholischen Kirche der evangelischen Kirche der Liga der Wohlfahrtsverbände des Flüchtlingsrats Berlin des Migrationsrat Berlin-Brandenburg e.V. Merblatt des Flüchtlingsrates mit Checkliste: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Info_HFK_Berlin.pdf

Petitionen Petitionsrecht von jedermann ist Grundrecht über Verfassung Land (Berlin, Abgeordnetenhaus, Petitionsausschuss) http://www.parlament-berlin.de/de/Petitionen Bundestag, Petitionsausschuss EU Parlament – Jeder Bürger der EU wegen Verletzung des EU Rechts z.B. Dublin, aber eher aussichtslos Oft: Zeitgewinn, Absprache (Berliner Senat/ Ausländerbehörde): keine Abschiebung sofern noch keine Entscheidung gefällt ist Einfache Online Petition möglich (Muster: Petition Bosnien) Suchen Sie zuvor eine Beratungsstelle oder einen Anwalt auf.!

Kirchenasyl Gesetzlich nicht geregelt, Derzeit: 251 Fälle / 459 Personen (Quelle: Asyl in der Kirche) Offenes / „heimliches“ Kirchenasyl Faktischer Schutz vor Abschiebung oder Rücküberstellung, streitig, ob dadurch untertauchen im Sinne von Dublin (Gericht: Nein, wenn über Adresse erreichbar) Temporärer Schutz Kritik derzeit an Dublin Kirchenasyl Innenminister, „Rechtsbruch“ / „Ultima ratio“

Foto Alsike Kirke (J. Schwarz) Stockholm, Schweden, Kirchenasyl seit 30 Jahren

Zur Diskussion: Denken Sie darüber nach inwieweit die dargestellten Bedingungen für einen gelungenen Integrationsprozess relevant sein könnte Was wären Ihre Erwartungen wenn Sie fliehen müssten an das Asylrecht des Aufnahmestaates? Vergleich der Konferenzen in Evian (Aufnahme der Jüdischen Flüchtlinge) 1938 / EU Konferenz in Brüssel / Genf 2016: Was hat sich geändert ? Was ist der Unterschied in der Situation in Idomeni 2016 und in Ungarn 2015 > Flüchtlingskoordininator Altmeier „Humanitärer Imperativ 2015“)

Adressen und Infos GGUA > Qualifizierung der Flüchtlingsarbeit, Beratung www.ggua.de, http://www.einwanderer.net/UEbersichten-und-Arbeitshilfen.277.0.html www.Asyl.net > Infos und Entscheidungen, Anhörungsvorbereitung in verschiedenen Sprachen Parität Infos / regionale Flüchtlingsräte (siehe Broschüren) http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/Arbeitshilfen/2014-12-paritaet_asylverfahren_AUFL-2_web.pdf Pro Asyl, Argumentationshilfen, Infos, aktuelle politische Entwicklungen www.proasyl.de Flyer: Erste Schritte für Flüchtlinge in Berlin (OASE) https://jochenschwarz.wordpress.com/2016/03/12/erste-schritte-fur-gefluchtete-in-berlin-aktualisiert/ Flüchtlingsrat Berlin: Linkliste Anwälte, Willkommensgruppen http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/ Mittelmeer: Borderline Europe.: http://www.borderline-europe.de/ / http://bordermonitoring.eu/ http://www.w2eu.info/ welcome to europe http://thelandbetweenfilm.com/ > Film von David Fedele über Situation Melilla Literatur: Gabriele del Grande: „Mahmadous Fahrt in den Tod“ (Van Loeper, German and italian) Janne Teller: „Krieg, stell Dir vor, er wäre hier? / If Scandinavia were at war, where would you go? (Essay, Hanser) EU Information: European commission http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/asylum/asylum_intro_en.htm www.Unhcr.ch (UN High Commissioner for refugees) > handbook for the criteria of the Geneva Convention www.ecoi.net European countries of origin information >Background Information about countries od origin Vorträge auch auf der Seite: www.jochenschwarz.wordpress.com

Danke ! Jochen Schwarz, 2016