Online-Marketing-Recht Die 7 wichtigsten Rechtstipps für Ihr Daily Business 1. Tag des Rechts der IHK Rheinhessen und der Rechtsanwaltskammer Koblenz 31.05.2017 gustavofrazao - Fotolia
Präsentation und Materialien www.res-media.net/IHK
Tipp 1 Bauen Sie ein rechtlich korrektes Impressum ein! Fineas - Fotolia
Muster: www.res-media.net/muster Jede geschäftliche Webseite benötigt ein Impressum nach § 5 TMG und ggf. § 55 RStV! Beispiel eines Impressums einer GmbH Impressum DemoShop GmbH Demostraße 1 12345 Demostadt Telefon: +49 (0)123 12345 Telefax: +49 (0)123 67890 E-Mail: online-shop @ domain.de Geschäftsführer: Max Muster Amtsgericht Demostadt, HRB 12345 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789 Verantwortlich nach § 55 RStV: Lieschen Müller Muster: www.res-media.net/muster
Jede geschäftliche Webseite benötigt ein Impressum! Frage: Brauchen Sie einen Disclaimer im Impressum? „Haftungshinweis Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle wird die Haftung für die Inhalte der externen Seiten ausgeschlossen. Für den Inhalt dieser externen Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Sollten Sie bei einer verknüpften …“
Jede geschäftliche Webseite benötigt ein Impressum! Brauchen Sie einen Disclaimer im Impressum? Antwort: NEIN! / Disclaimer sind völlig wirkungslos! / Sie können die gesetzlich in §§ 7 ff. TMG geregelte Haftung nicht selbst nochmals „regeln“! examphotos - Fotolia
Tipp 2 Nehmen Sie den Hinweis auf die Streitbeilegung ins Impressum und in die AGB auf! Pixel - Fotolia
Hinweis auf ODR und Streitbeilegung Was ist das eigentlich mit der OS-Streitbeilegungsplattform? Drei Pflichten: Hinweis/ Link auf ODR-Plattform Hinweis, ob Sie an Streitschlichtung teilnehmen. © Tanja Bagusat - Fotolia.com
Hinweis auf ODR und Streitbeilegung 1. Hinweis auf ODR-Plattform Seit 9.1.16 ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) dieser Hinweis erforderlich: „Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung“ Als Onlinehändler sind wir <E-Mail-Adresse eintragen> verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese ist über die folgende Internetadresse erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“
Hinweis auf ODR und Streitbeilegung 2. Hinweis auf Streitbeilegung Unternehmer, die eine Website unterhalten und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden müssen nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen bzw. dem Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz (VSBG) darüber informieren, ob sie bei Streitbeilegungs- verfahren vor Verbraucherstellen teilnehmen wollen oder nicht. Dann ist der alte Hinweis vom 09.1.2016 zu ersetzen.
Hinweis auf ODR und Streitbeilegung 2. Beispiel „Nein“: „Alternative Streitbeilegung und OS-Plattform Die Europäischen Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese ist über die folgende Internetadresse erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet an einem Streitbeilegungs-verfahren der Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.“
Tipp 3 Bauen Sie das Impressum auch in Ihre Social Media Kanäle ein! zakokor - Fotolia
Impressum in Social Media-Kanälen Beispiel: Twitter
Impressum in Social Media-Kanälen Beispiel: Facebook 2. 1.
Tipp 4 Wenn Sie einen B2C-Onlineshop betreiben: Kümmern Sie sich um die gesetzlichen Informations-pflichten! Oleksiy Mark - Fotolia
Rechtssicherheit von B2C-Shops Das Abmahnrisiko… „Unlauter handelt insbesondere, wer […] einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 3 a UWG).“ kebox - Fotolia
Rechtssicherheit von B2C-Shops Was ist ein Fernabsatzvertrag (§ 312 c BGB) Unternehmer Verbraucher Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Briefe, E-Mails, Telefon, Fax, SMS usw.). Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems Entgeltliche Leistung rcx @ Fotolia.com
Rechtssicherheit von B2C-Shops Sie müssen die Informationspflichten beim Fernabsatz erfüllen! § 312 d BGB und Art. 246 a EGBGB
Rechtssicherheit von B2C + B2B-Shops Sie müssen die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen! §§ 312 i, 312 j BGB und Art. 246 c EGBGB
Checkliste zum Download Checkliste Informationspflichten im B2C-Onlineshop und Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Februar 2017, 8 Seiten, pdf-Format, 259 KB http://www.res-media.net/ihk
Tipp 5 Kopieren Sie nicht einfach irgendwelche AGB-Klauseln zusammen!
Allgemeine Geschäftsbedingungen Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) : „Das Transportrisiko trägt der Käufer.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) : „Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Transportschäden zu überprüfen und diese der Transportperson zu melden. Andernfalls kann er keine Ansprüche geltend machen.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) : „Wenn ein Artikel nicht vorrätig ist, können wir nach unserer Wahl einen ähnlichen Artikel als gleichwertigen Ersatz liefern.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) : „Gerichtsstand ist Alzey.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) : „Unfreie Pakete werden nicht angenommen.“
Tipp 6 Passen Sie beim Urheberrecht ganz genau auf! julien tromeur - Fotolia
Urheberrecht Frage: Sie haben die Veröffentlichungsrechte von Fotos für Ihre Webseite bei Getty Images, Fotolia …. eingekauft. Auf der Webseite haben Sie auch Social Media – Plugins zum Teilen eingebaut. Dürfen Sie das?
Urheberrecht Antwort: Nur, wenn Sie extra die Social-Media-Rechte an den Bildern eingekauft haben! storm - Fotolia
Urheberrecht Was sind „Nutzungsarten“? svetamart - Fotolia
Was sind „Nutzungsrechte“? Möglichkeiten einfach <-> ausschließlich (= exklusiv) Widerruflich <-> nicht widerruflich Zeitlich beschränkt? Räumlich beschränkt? Im Web beschränkt? (Startseite, spezielle Unterseite…) Übertragbar? Nutzungsarten: Taschenbuch, gebundene Ausgabe, Internet, Social Media …
Urheberrecht Nutzungsrechte an Bildern Fotos dürfen nur dann geteilt werden, wenn dazu die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen! Das Einbinden von Like-Buttons stellt eine „Aufforderung zum Teilen“ mit Vergabe der Nutzungslizenz zum Teilen dar, einfache Veröffentlichungsrechte für das Internet reichen nicht aus (LG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2014, Az. 2 03 S 2/14).
Urheberrecht Frage Sie haben einen Fotografen damit beauftragt, Fotos für ein gedrucktes Kundenmagazin zu fotografieren. Ein Jahr später sollen die Fotos auch im Internet für die Firmenwebseite genutzt werden. Der Fotograf ist damit nicht einverstanden. Darf er das verbieten oder darf er das nicht? chaos – Fotolia.com
Urheberrecht Antwort: Ja! Das Nutzungsrecht wird immer für eine bestimmte Nutzungsart übertragen. Druck ist etwas anderes wie Internet. Wenn die Nutzung im Internet nicht mit im Vertrag geregelt ist, dürfen die Fotos nicht im Internet genutzt werden. examphotos - Fotolia
Tipp 6 Holen Sie für E-Mail-Marketing immer die vorherige Einwilligung des Adressaten ein! fotomek - Fotolia
E-Mail-Marketing Frage: Sie haben einen laufenden Kontakt zu Interessenten, Kunden, sonstigen Geschäftskontakten. Dürfen Sie Mailings oder Newsletter versenden? Ja oder nein? kebay - Fotolia
E-Mail-Marketing Antwort: Das kommt darauf an! p examphotos - Fotolia
E-Mail-Marketing Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale usw. können direkt wettbewerbsrechtlich gegen den Versender vorgehen Grundsatz: § 7 UWG Unzumutbare Belästigungen (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] Nr. 3 bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. © AAA - Fotolia
E-Mail-Marketing Einholung der Einwilligung Beispiel Newsletter: Entweder eigenes Anmeldeformular oder Abfrage im Bestellvorgang: Ich möchte den Newsletter abonnieren (Abmeldung jeder- zeit möglich). © mipan – Fotolia.com
E-Mail-Marketing Ausnahme nach § 7 III UWG: Zulässigkeit von Mails ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung … ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten UND die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird UND der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat UND der Kunde bei Erhebung der Adresse auf Verwendung und Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
E-Mail-Marketing Ausnahme nach § 7 III UWG: Zulässigkeit von Mails ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung … ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten UND die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird UND der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat UND der Kunde bei Erhebung der Adresse auf Verwendung und Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
E-Mail-Marketing Hinweis auf E-Mailwerbung mit Widerspruchsmöglichkeit Im Kundenregistrierungs- oder Bestellformular: Wir verwenden Ihre E-Mailadresse, um Ihnen regelmäßig unsere Angebote zu ähnlichen Produkten zuzusenden. Sie können der Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse für Werbezwecke jederzeit Durch einfache E-Mail an uns widersprechen. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken auch widersprechen, indem Sie diese Checkbox aktivieren: Nein, ich möchte keine Werbe-E-Mails erhalten.
Tipp 7 Sorgen Sie dafür, dass bei Social Media Plugins keine Nutzerdaten ohne deren Einwilligung übertragen werden!
Datenschutz Frage: Was ist das datenschutzrechtliche Problem bei Social Media Plugnis?
Datenschutz Problem bei Social Media Plugins: Weiterleitung der Daten des Nutzers an Facebook, Twitter & Co. in die USA ohne vorherige, datenschutzrechtliche Einwilligung des Nutzers Datenübertragung schon bei Aufruf der Seite Facebook informiert nicht darüber, welche Daten übertragen werden IP-Adresse des Nutzers gehört zu den personenbezogenen Daten
Datenschutz Heise-Lösungen: So können Sie die Einwilligung einholen: 1. Lösung: Die Zwei-Klick-Lösung Einwilligung des Nutzers VOR der Datenübertragung an Facebook, Google usw. einholen: http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html
Datenschutz Heise-Lösungen 2. Lösung: Die Ein-Klick-Lösung (Shariff) Nur die Anzahl der Klicks wird gezählt, persönliche Daten der Nutzer werden zunächst nicht an Facebook übertragen. Erst wenn der Nutzer einen Beitrag teilen will, öffnet sich ein Pop-Up, in dem das nochmals bestätigt werden muss. http://www.heise.de/ct/artikel/Shariff-Social-Media-Buttons-mit-Datenschutz-2467514.html
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