Sicherheit in der Schule

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 Präsentation transkript:

Sicherheit in der Schule

Bei uns passiert eh nix… 21 Schüler - Rauchgasvergiftung im Schulbus 07.12.2012 Kitzingen Brand in Schulküche 28.11.2012 Neuss Stichverletzung durch Taschenmesser 27.11.2012 Unterwössen Brand im Toilettenbereich 19.11.2012 Chieming Verletzungen durch Säureexplosion 16.11.2012 Gronau Sprengstoffexplosion 15.11.2012 Bremen Gasaustritt – 36 verletzte Schüler 12.11.2012 Wiesbaden

Meine „Erlebnisse in der Schule“ Prügelei mit Platzwunden / Brüchen Stürze mit verschiedensten Verletzungsmustern Allergische Reaktionen bis zur akuten Atemnot Epileptische Anfälle bis zur Bewusstlosigkeit Asthmaanfälle Hypoglykämie (Unterzucker) Gynäkologische Notfälle Migräne mit Lähmungserscheinungen wie bei einem Schlaganfall Suizidale Äußerungen Alkoholisierte Schüler(innen) mit einem akut lebensbedrohlichen Alkoholpegel (> 2 ‰) Schwere Verbrennungen Augenverletzungen durch Schneebälle Masern Noro-VIrus

gemeldete Schulunfälle: 178.341 Kosten: 54.880.968,31 EUR

Schule als Betrieb Nach § 21 Sozialgesetzbuch VII und § 10 Arbeitsschutzgesetz ist in Schulen eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.

EH-Ausbildung Lehrkräfte Es ist anzustreben, dass alle Lehrkräfte eine Grundausbildung (acht Doppelstunden) in Erster Hilfe haben, um im Notfall qualifiziert Erste Hilfe leisten zu können. Um Kenntnisse aufzufrischen oder Grundlagen zu vermitteln, kann eine Fortbildung in Form eines Spezialtrainings Erste Hilfe für Lehrkräfte durchgeführt werden.

Betriebliche Ersthelfer Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind und Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Erste Hilfe übernehmen (§ 10 ArbSchG).

Sicherheit in Unternehmen Verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist der Unternehmer, vertreten durch den Schulleiter (§ 21 Abs. 1 SGB VII).

Wirksame Erste Hilfe KM-Bek vom 11.12.2002 Nr. 1/2003: „Der Schulleiter sorgt im Zusammenwirken mit dem Sachaufwandsträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen und – wenn erforderlich – für einen fachgerechten Transport zur ärztlichen Behandlung“.

Wer leistet dem Schulleiter „Erste Hilfe“? Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Schulleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Unfallverhütung und Ersten Hilfe. Außerdem haben sich die Lehrkräfte regelmäßig fortzubilden, um bei Schulunfällen fachgerecht Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können.

EH-Ausbildung von Schülern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. Juni 1997 Nr. VI/8 - S 4402/44 - 8/20471 Um bei Notfällen in allen Lebenslagen sachgerechte Erste-Hilfe-Leistung sichern zu können, ist es nötig, dass die entsprechenden Kenntnisse in die Allgemeinbildung der Bevölkerung Eingang finden. Das kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Schulzeit dem Alter entsprechend an diese Thematik herangeführt werden. Im Sinne des sozialen Lernens sollte neben den Unterrichtsthemen aus dem Bereich der Ersten Hilfe entsprechend den Lehrplänen aller Jahrgangsstufen eine komplette Erste-Hilfe-Ausbildung angeboten werden.

Verschiedene Themen zum Nachdenken Notfallkonzept Absprachen mit Nachbarschulen, Polizeit und HiOrg Presse / Eltern Gesundheitsamt (meldepflichtige Erkrankungen!) EH-Kurse für Lehrer, VWAe, Hausmeister, Mittagsbetreuung, usw. Wandertage, Exkursionen, Klassenfahrten Medikamente und „Notfallverfügungen“ Bühnentechnik Gas / Elektrik / Strahlenschutz (Prüffristen und Unterweisung) Gefahrstoffe

Bsp.: Prüffristen Elektro

Fundstellen GUV-V C1 -Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung Stress und Mobbing a. D. - Betriebliche Gesundheitsförderung an kommunalen Arbeitsplätzen Arbeiten und gesund bleiben – Gesundheitsförderung im Betrieb Gesundes Arbeiten in Kindertagesstätten - Gesundheitsförderung für Erzieherinnen GUV-X 99951 - Organisation und integrierter Arbeitsschutz - Wegweiser zu einem Handbuch für Gemeinden GUV-V S2 -Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen GUV-V S1 - Unfallverhütungsvorschrift Schulen GUV-V D34 - Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas GUV-V A1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention GUV-V A3 -Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel GUV-SI 8070 - Sicherheitsanforderungen für den Chemieunterricht an allgemeinbildenden Schulen in Bayern auf Grundlage der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht Hinweise und Tipps zur Durchführung von Wintersporttagen Schülerfahrten im Sommer: Aber sicher! Werkraumordnung Sichere Schulen und Kindertageseinrichtungen- Sonderdruck Das Lernfördernde Klassenzimmer GUV-X 99965 Ausgabe Bayern - Erste Hilfe in Schulen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht GUV-V A 1 - Grundsätze der Prävention http://www.kuvb.de/praevention/betriebsarten/schulen/

Empfehlungen Etablieren Sie ein starkes Notfall- und Sicherheitsteam Besprechen Sie sich regelmäßig mit diesen Kollegen (z.B. wenn diese bei Fortbildung waren, sowie mindestens einmal pro Schuljahr) „Überprüfen“ Sie die Fachräume Überprüfen Sie regelmäßig Ihr Notfallkonzept Bedenken Sie auch psychische Notfälle Nehmen Sie den regelmäßigen Probealarm ernst Vertrauen Sie Ihren Fachkräften