BOZ und IBPT B erufs O rientierungs Z entrum des SSR Wien/APS.

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 Präsentation transkript:

BOZ und IBPT B erufs O rientierungs Z entrum des SSR Wien/APS

Das BOZ-Team i-BOZ: Angela Liewehr ( ZIS Paulusg.) BOZ: Sonja Damisch (PTS 7) Elisabeth Scholz (NMS Pachmayerg.) Martha Greinstetter (PTS 7)

BOZ und IBPT Warum gibt es das BOZ? Rechtliche Grundlagen für iBPT/IBBO Varianten des Berufsschnupperns Ablauf beim BOZ für iBPT/IBBO

IBPT I NDIVIDUELLE B ERUFS- P RAKTISCHE T AGE (ab 8. SJ; Merkblatt des SSR f. Wien) IBBO I NDIVIDUELLE B ERUFS-( B ILDUNGS) O RIENTIERUNG (ab 8. Schulstufe; SCHUG §13b)

neben den regulären BPTs vermehrte Nachfrage nach „Schnuppertagen“ zur Lehrstellenfindung sonst unentschuldigtes und unkontrollierbares Fehlen sonst Verstöße gegen KJBG und Schulpflicht Versicherungslage? – Unfall, Schaden, … Warum gibt es das BOZ?

 die Lösung: Merkblatt zu 5 IBPT (zur Lehrstellenfindung) als SCHV des SSR Wien/APS – (vorerst nur für das 9. Schuljahr) persönlicher Kontakt zum BOZ § 13b SCHUG, 5 Tage IBBO „Individuelle (berufsbildungs) orientierung“ – Fr. BM Gehrer  die Folge: „Varianten des Berufsschnupperns“ – siehe – verbindliche Abmachung zwischen WKO und SSR Wien/APS

Warum gibt es das BOZ? 2006 I – BOZ für SchülerInnen mit SpF Merkblatt zu IBPT als SCHV des SSR Wien/APS Gründe: 1.§ 13b SCHUG – 8. Schulstufe 2.„IBPT und IBBO werden über das BOZ administriert“ - 5 Tage (§ 175 ASVG) – Kontrolle durch das BOZ

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005 § 175. (5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen: 1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; 3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen a) der 8. Klasse der Volksschule, b) der 4. Klasse der Hauptschule, c) der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, d) der Polytechnischen Schule oder e) der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie die Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegen.

Schulunterrichtsgesetz 1986 BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004 § 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen. (2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.

(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen. (4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

MERKBLATT des Stadtschulrats für Wien Schulveranstaltung „Individuelle Berufspraktische Tage“ Um einzelnen Schülern/Schülerinnen im 8. oder 9. Pflichtschuljahr und im 10., bzw. 11. freiwilligen Schuljahr bei begründetem Bedarf auch außerhalb der Schulveranstaltung „Berufspraktische Tage/Wochen“ eine individuelle Praxis in Betrieben oder weiterführenden berufsbildenden Schulen zu ermöglichen, können „Individuelle Berufspraktische Tage“ als Schulveranstaltung gemäß §13 b des Schulunterrichtsgesetzes unter folgenden Auflagen und Bedingungen durchgeführt werden: Organisation und Koordination aller administrativen und pädagogischen Arbeiten dieser Schulveranstaltung liegen beim Berufsorientierungszentrum des Stadtschulrates für Wien (BOZ, bzw. i- BOZ für SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf)

Die „Individuellen Berufspraktischen Tage“ werden ausschließlich für Schüler/Schülerinnen der NMS und PS sowie Fachmittelschulen und Allgemeinbildenden Sonderschulen im 8. oder 9. Pflichtschuljahr und 10., bzw. 11. freiwilligen Schuljahr angeboten. Die Individuellen Berufspraktischen Tage werden in dieser organisatorischen Form auf 5 Unterrichtstage pro Schuljahr begrenzt. Es muss daher auch die schulbezogene Veranstaltung IBBO, SCHUG §13b, über das BOZ des SSR für Wien administriert werden. Die entsprechenden Vorgaben, siehe Checkliste des BOZ, sind ebenso einzuhalten. Die Kontaktherstellung mit einem Betrieb oder einer berufsbildenden Schule erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder die SchülerInnen. Die Überprüfung der Eignung des Betriebes erfolgt durch das BOZ.

Da der positive Schulabschluss der besuchten Schulstufe vorrangig ist, ist die Genehmigung der frei verfügbaren „Individuellen Berufspraktischen Tage“ immer an die Zustimmung der jeweiligen Schule gebunden. Für die gesamte Dauer der Veranstaltung wird die Verantwortung über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der BPT, des KJBG, des BAG und hinsichtlich der Aufsichtspflicht an die BetreuerInnen im Betrieb übertragen. Diese Personen werden dann funktionell als Bundesorgane tätig (§44a SCHUG). In allen anderen Punkten (Vorarbeiten und Nachbereitung, Dauer, Beginn- und Schlusszeiten,...) gelten die Durchführungsbestimmungen (Schulveranstaltung „Berufspraktische Tage/Wochen“) des Stadtschulrates für Wien. Das Team des Berufsorientierungszentrums des Stadtschulrates für Wien, BOZ, bzw. i-BOZ, gewährleistet durch Überprüfung der Angaben, Einreichen der Haftpflichtversicherung beim BIWI, die Feststellung der Eignung der Betriebe bei der AK Wien und Durchführung von Evaluationsmaßnahmen die Einhaltung dieser Vorgaben.

Berufspraktische Tage/Wochen Schule Individuelle Berufspraktische Tage BOZ Individuelle Berufs(bildungs) orientierung BIWI Berufsschnuppertage BIWI Gesetzl. VariantenBPT – in der SchulzeitIBPT – in der SchulzeitIBBO – in der Schulzeitaußerhalb der Schulzeit ab der 7. Schulstufeab dem 8. Schuljahr in Wr. Pflichtschule ab der 8. Schulstufe in AHS, BMS, BHS ab der 8. Schulstufe GesetzeSVVO Merkblatt des SSR Wien, KJBG Aufsichtspflichterlass Merkblatt des SSR Wien Aufsichtspflichterlass KJBG SchUG § 13b KJBG Aufsichtspflichterlass ASVG §175 KJBG BAG FormulareOrganisationsplan ergeht an SSR Wien (BSI), BIWI 1 und AK 2 Datenblatt verbleibt im BOZ  Daten an BIWI und AK BIWI-Vereinbarung BIWI-Vereinbarung VorbereitungFirmenbriefe, Vorbereitung mit Firmen, Vorbereitung der SchülerInnen, Organisatorisches Beratungsgespräch mit SchülerInnen und/oder Erziehungsberechtigten persönliche Kontaktaufnahme zum BIWI (Herr Pilz) durch Erziehungsberechtigte und/oder SchülerIn DurchführungAnalysen, Protokolle, Arbeitsaufträge, Frage- und Interviewbögen, Berufsbilder, …. Rückmeldeblatt (Feedbackbogen ) Nachbereitungentsprechend der Arbeitsaufträge Evaluation (Feedbackbögen, Lehrstellenauswertung), ev. Abschlussgespräche

Detaillierter Ablauf der Schulveranstaltung lndividuelle Berufspraktische Tage" (IBPT) für Wiener Pflichtschülerlnnen Folgende Grundlagen müssen gewährleistet sein : Der/die Schülerln ist im 8. oder 9. Pflichtschuljahr (oder freiwilligen 10. oder 11. Schuljahr) auf der 8., bzw. 9. Schulstufe Von den Erziehungsberechtigten wurden die nötigen Betriebskontakte (Bereitschaft, Termine und Ausmaß der IBPT) selbst hergestellt. Vorgangsweise: Der/die Schülerln oder Erziehungsberechtigte besorgt sich aus der Schule / von der BOZ- Homepage / direkt vom BOZ: 1 Elternbrief 1 Datenblatt (Schüler-, Schul- und Firmeninfos) 1 Rückmeldebogen Erziehungsberechtigte/r unterschreibt den Elternbrief Das Datenblatt wird ausgefüllt und die Richtigkeit durch Unterschrift/Stempel bestätigt von: dem/der Erziehungsberechtigten der Firma (verantwortlicher/e Betreuerln im Betrieb) der Schule (Direktorln, Klassenvorstand)

Der/die Schülerln kommt mit vollständig ausgefüllten Unterlagen (Elternbrief und Datenblatt) mindestens 1 Woche vor Beginn der geplanten IBPT zum BOZ. Öffnungszeiten: BOZ: Mo und Di , Do , Fr 9 – 12 i-BOZ: Mi Das BOZ des SSR für Wien genehmigt die Schulveranstaltung, ersichtlich durch den Firmenbrief mit Originalstempel und stellt bei Bedarf eine Zeitbestätigung für die Schule aus. Das BOZ verständigt BlWl (Haftpflichtversicherung) und AK (Überprüfung des Betriebes) Bei Antritt der „lndividuellen BPT" überreicht der/die Schülerln den im BOZ erhaltenen Firmenbrief der Kontaktperson im Betrieb. Nach Durchführung der Veranstaltung faxt oder mailt der/die Schülerln den Rückmeldebogen innerhalb einer Woche an das BOZ.

das BOZ Burggasse Stock 1070 Wien Tel/Fax: 01/ Wir sind eine Beratungseinrichtung für unsere/Ihre/eure Jugendlichen und verantwortlich für die Durchführung der IBPT und IBBO an den Wiener Pflichtschulen!