Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung... Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung auch gerichtlich fordern + Schuldner hat zu leisten (Ein)Mahnung.

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 Präsentation transkript:

Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung... Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung auch gerichtlich fordern + Schuldner hat zu leisten (Ein)Mahnung = führt Fälligkeit herbei (bewirkt Fälligstellung), wenn Leistung nicht schon anderweitig bestimmt wurde oder bestimmbar ist ; vgl §§ 1334, 1417, 904 ABGB Kreditierung = Einvernehmliches Hinausschieben der Zug-um-Zug- Leistungspflicht für einen Vertragsteil schon bei Vertragsschluss Stundung = Nachträgliches Hinausschieben eines vertraglich bereits festgelegten Fälligkeitszeitpunkts durch (spätere) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Beachte: Kreditierung ≠ Stundung Verzug = Setzt Fälligkeit der Leistung voraus

Schuldinhalt: Leistung / Erfüllung / Zahlung Arten der Leistung ◦ positives Tun; zB Warenlieferung ◦ negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma ◦ Haupt (leistungs) pflichten: zB beim Kauf ◦ Neben (leistungs) pflichten: zB Verschwiegenheit beim Behandlungsvertrag  Äquivalente = ins Entgelt einbezogene  Nicht äquivalente ◦ Obliegenheiten : nicht erzwingbar ! Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung Leistungs zeit und Leistungs ort

Unterlassung als Leistung (1) Unterlassungs anspruch, Unterlassungs pflichten Gehören zum materiellen Recht! Unterlassungsanspruch wird vertraglich oder gesetzlich eingeräumt Voraussetzungen einer Unterlassungsklage : ◦ Fortdauernde Störung oder ◦ Wiederholungsgefahr ◦ Zulässig ist auch eine vorbeugende / präventive Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr Verschulden ist keine Voraussetzung !

Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele Namensrecht: § 43 ABGB – gesetzlich Nachbarrecht gesetzlich : §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage gesetzlich : § 523 ABGB Schweigepflichten gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG – Können auch vertraglich vereinbart werden Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen gesetzlich : §§ 1 und 9 UWG Konkurrenzklausel – vertraglich

Bestimmtheit der Leistung Die Leistungsvereinbarung muss bestimmt oder doch bestimmbar sein Sonst könnte die Leistung nicht eingeklagt werden! § 936 ABGB: >... die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt,...< Gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis... weder unbestimmt, noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muss bestimmt sein

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1) Beispiel: Kauf  Hauptpflichten: Leistung von Kaufgegenstand + Kaufpreis  Nebenpflicht: zB Verwahrung oder Information Haupt- und Nebenpflichten können vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten : § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht § 54 ÄrzteG: ärztliche Schweigepflicht

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten Äquivalente / selbständige Nebenleistungspflichten ◦... haben Entgelt charakter ◦... Ihre Verletzung löst ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: Rücktritt zB: EDV-Hotline  Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf  Käufer verletzte seine vertragliche Vorleistungspflicht, Gebinde (Fässer, Flaschen) zu liefern  Rücktritt des Mostlieferanten als Gläubiger dieser vereinbarten Neben(leistungs)pflicht Nicht äquivalente Nebenleistungspflichten

Leistungszeit und Leistungsort F ür das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiell, ergeben sich aus dem Vertrag  wenn die Parteien diese Frage regeln aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts  zB Arzt, Friseur aus dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB (Dispositivrecht)  Wenn die Parteien nichts geregelt haben

Leistungszeit: § 904 ABGB Erster Satz des § 904 ABGB …, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ kann diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“

Leistungsort: § 905 ABGB § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts bestimmt werden kann als Erfüllungsort: ◦ den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses) oder ◦ den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort

Varianten des Erfüllungsorts (1) Bringschuld : Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen ◦ Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers Holschuld : Gl äubiger muss sich "seine" Leistung beim Sch uldner holen ◦ Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners  Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen  Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel

Schickschuld Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort ; aber (!):... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden... Und die Gefahr und (Transport) Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger; Anders ist das bei Geldschulden ! Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer !

Schickschuld und Geldschuld Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Erfüllungs ort bleibt der Schuldner -Wohnsitz aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden ! Modifikationen: Gefahr + Kosten trägt „im Zweifel“ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung

Geldschuld als qualifizierte Schickschuld § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. < Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): ◦ Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ ◦ Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt dennoch vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt

Trade Terms und Incoterms (1) Wichtige Fragen, die insbes auch bei internatio- nalen Warenkäufen zu beachten sind: Wann geht das Eigentum über? Wann die Gefahr ? Wer trägt die ( Transport ) Kosten ? Wer sorgt für eine Versicherung vor? Dazu kommen allenfalls Abfertigungskosten ; zB Zoll

Trade Terms und Incoterms (2) Die ICC (= Internat Handelskammer/Paris) veröffentlichte erstmals 1953 je einen Klauselkatalog für Trade- und Incoterms Trade Terms = Nationale Handelsbräuche ohne inhaltliche, aber mit begrifflicher Abstimmung der Länder untereinander Incoterms = International commercial terms Begrifflich und inhaltlich abgestimmt! Beachte : Bedeutung – Käufer soll wissen, ab wann für die „reisende“ Ware gesorgt werden muss.

Incoterms-Klauseln 1990: Beispiele FAS - Free Alongside Ship: Verkäufer muss Ware zu einem bestimmten Ladeplatz in einem Verschiffungshafen bringen und diese längsseits des Schiffs exportfrei übergeben FOB - Free on Board: Zusätzlich zur FAS-Klausel muß der Verkäufer hier das Schiff noch beladen. Der Gefahrübergang erfolgt, wenn die Ware die Reling passiert CIF – Cost, Insurance and Freight: Der Verkäufer muss alle Kosten, inklusive der einer Transportversicherung, für die Fracht der Ware bis in den Bestimmungshafen tragen. Das Transportrisiko trägt aber bereits der Käufer