A. Sachverhalt (3/1) A, B und C wollen eine GmbH gründen, um eine Biogasanlage zu betreiben. Zu diesem Zweck kommen sie überein, dass A ein Grundstück.

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A. Sachverhalt (3/1) A, B und C wollen eine GmbH gründen, um eine Biogasanlage zu betreiben. Zu diesem Zweck kommen sie überein, dass A ein Grundstück „im Namen der GmbH iGr“ erwerben, B ein Darlehen aufnehmen und C die Projektentwicklung in die Hand nehmen soll. Als die Gründungsbemühungen endgültig scheitern, verlangt G, der das Grundstück an den für die Gesellschaft handelnden A verkauft hat, von dem solventen C die Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Zusatz: Daraufhin verlangt C von A und B Wertersatz für die von ihm im Rahmen der Projektentwicklung geleisteten Dienste. Mit Recht?

C. Sachverhalt 3/2 Die Wissenschaftler X und Y wollen zur Erforschung von genverändertem Raps eine XY-GmbH gründen und schließen zu diesem Zweck einen ordnungsgemäß notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Der Biochemiker F übernimmt den Posten des Geschäftsführers. Um teure Geräte für die Forschungsvorhaben anschaffen zu können, nimmt F mit Zustimmung von X und Y bei der Großbank G für die GmbH einen Kredit über 1 Mio. € auf. Da die internationale Konkurrenz aber schneller und besser arbeitet, kommen die Beteiligten wegen schlecht laufender Geschäfte sehr bald überein, den Geschäftsbetrieb wieder einzustellen und die Eintragung deshalb nicht weiter zu betreiben. Als die fälligen Raten ausbleiben, kündigt G wirksam den Kredit. Nun fragt G nach Ansprüchen gegen die XY-GmbH iGr. sowie gegen X, Y und F.

E. Fall 3/3 Die A-Publikums-GbR ist ein geschlossener Immobilienfonds, der im Laufe der Zeit notleidend wurde. Nachdem ein Sanierungsversuch gescheitert war, haben sich einige Gesellschafter, die an der beabsichtigten Sanierung nicht beteiligt waren, ohne Wissen der übrigen Gesellschafter der A zur N- GbR zusammengeschlossen. N erwarb eine Darlehensforderung, die der Bank gegen A zustand, und nimmt nun B – einen an der A, nicht aber an N, beteiligten Gesellschafter – wegen der Darlehensforderung entsprechend seiner ursprünglichen Haftungsquote in Anspruch. B wendet ein, die Gesellschafter der N hätten gegen ihre Treuepflichtbindung als Gesellschafter der A-GbR verstoßen, was sich auch N entgegenhalten lassen müsse. Zu Recht ?