Asylrecht Grundlagen und Flüchtlingseigenschaft. Grundlagen Asylrecht = Kombination von –Flüchtlingskonvention –nationalem (schweizerischem) Gesetzesrecht.

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 Präsentation transkript:

Asylrecht Grundlagen und Flüchtlingseigenschaft

Grundlagen Asylrecht = Kombination von –Flüchtlingskonvention –nationalem (schweizerischem) Gesetzesrecht ursprünglich weitgehend politisch, heute verrechtlicht Zweck: –nicht: ordentliche Zulassung –sondern: Schutz vor Verfolgung

Flüchtlingsbegriff Definition in Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 AsylG: Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau- ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr- dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

Flüchtlingseigenschaft und -status Unterscheiden: Eigenschaft: –wer gesetzliche Voraussetzungen erfüllt –sog. Flüchtling im materiellen Sinne Status: –wer Eigenschaft erfüllt: Schutz gemäss Flüchtlingskonvention mit entsprechender Rechts- stellung nicht zwingend auch: Zuerkennung des Asyls mit entsprechender besserer Rechtstellung –wenn Asyl, sog. Flüchtling im formellen Sinne (anerkannter Flüchtling) –wenn kein Asyl, dann grundsätzlich Non-Refoulement-Schutz (Art. 33 FK und Art. 5 AsylG) und vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) –daneben noch sog. faktische Flüchtlinge: kein Rechtsschutz, Rückschaffung aber tatsächlich unmöglich oder unzumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG)

Elemente des Flüchtlingsbegriffs kein Schweizer Bürgerrecht ausserhalb des Heimat- oder Herkunfts- staates Bruch mit Verfolgerstaat staatliches Handeln: Schutztheorie bestimmtes Verfolgungsmotiv Verfolgungssituation

Wirkungen der Flüchtlingseigenschaft Flüchtlingseigenschaft ist Tatsache Feststellungsverfügung (Anerkennungsentscheid) verbunden mit Rechtswirkungen grundlegende Rechtswirkungen nach FK: –kein Recht auf Asyl –Verfahrensrechte (gemäss FK) –Anwesenheitsberechtigung während Verfahren –Non-Refoulement-Schutz (Art. 33 FK)

Ausschluss und Wegfall der Flüchtlingseigenschaft Ausschliessungsgründe (Art. 1F lit. a-c FK): –Verbrechen gegen Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit –schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gast- landes und vor Aufnahme als Flüchtling –Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der UNO gerichtet sind Beendigungsgründe (Art. 1C Ziff. 1-6 FK, Art. 63 Abs. 1 AsylG): –Erschleichen der Anerkennung –Unterschutzstellung unter Verfolgerstaat –Wiedererwerb der (verlorenen) Staatsangehörigkeit des Verfolger- staates –Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit –Rückkehr in Verfolgerstaat zwecks dauernder Niederlassung –dauernder und nachhaltiger Wegfall der die Flucht begründenden Umstände (insbes. Regimewechsel)