Öffentliches Wirtschaftsrecht 1.Gegenstand 2.Rechtsquellen 3. Grundgesetzlicher Rahmen a. Art. 12 GG b. Art. 14 GG.

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Öffentliches Wirtschaftsrecht 1.Gegenstand 2.Rechtsquellen 3. Grundgesetzlicher Rahmen a. Art. 12 GG b. Art. 14 GG

Öffentliches Wirtschaftsrecht 1.Gegenstand Gesamtheit der Rechtssätze, die das Verhältnis von privaten Marktteilnehmern untereinander und zu Trägern hoheitlicher Gewalt und die Marktteilnahme der Träger hoheitlicher Gewalt oder den Markt selbst regulieren.

Öffentliches Wirtschaftsrecht 2. Rechtsquellen Völkerrecht:Verträge (GATT – General Agreement on Tariffs and Trade) Europ. Primärrecht (Verträge: EUV, EGV) Gemeinschaftsrecht Sekundärrecht (Verordnungen / Richtlinien: Initiative Kommission- Setzung Rat Eur. Union / Eur. Parlament) Nationales Recht:Verfassungsrecht Bund / Land (GG, L-Verf. ) Bundesrecht / Landesrecht (G / VO) Gemeinderecht (Satzung) Beispiele: (IPR, Handelsabkommen, AEUV - Freiheit des Waren- verkehrs, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügig- keit, GewerbeO, LadenschlussG L, Marktsatzung)

Öffentliches Wirtschaftsrecht 2. Nationales Recht / Rechtsquellen: Bund: GG, B-G, B-RVO (Art. 12 GG, EEG, GewerbeO) Land: L-Verf, L-G, L-RVO (Art. 28 I SächsVerf, SächsLadöffG) Gemeinde: Satzung (Marktsatzung)

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3. Grundgesetzlicher Rahmen Rahmen wirtsch. Betätigung / u.a. Abwehr des Staates Art. 2 I GG allgemeine Handlungsfreiheit subsidiär sofern ein spezielles Freiheitsrecht greift Art. 12 I GG Berufsfreiheit Deutschen - GR spezielles Freiheitsrecht Art. 14 GG Eigentumsfreiheit Jedermann - GR spezielles Freiheitsrecht Art. 9 III GG Art. 19 IV GGRechtsschutzgarantie Beispiele: (Müller, Müller KG, Miller Ltd. wenden sich gegen Handelsverbot und gegen die behördliche Wegnahme der Waren)

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3.a. Grundgesetzlicher Rahmen Arten:Freiheitsgrundrechte (Abwehr, z.B. Art. 12/14 GG) Gleichheitsgrundrechte (Gleichbehandlung z.B. Art. 3 GG Teilhaberechte (derivativ-gleicher Leistungszugang Art. 3 GG) Geltendmachung: Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG „….Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art, 20 IV, 33, 38, 101,103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.“ siehe auch Art. 81 I Nr. 4 Verf (Sachsen) Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte sind im Kern gleich Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte und der Gleichheitsgrundrechte unterscheiden sich

Öffentliches Wirtschaftsrecht Grundstruktur - Freiheitsrecht I. Schutzbereich sachlicher:geschützte Verhaltensweise oder Rechtsgut persönlicher: Jedermann-GR (Art. 14) oder Deutschen-GR (Art. 12) inländische juristische Personen Art. 19 III-Wesenstest II. Eingriff klassischer ~:R-Akt - unmittelbar, final, imperativ (Abrissverfügung) faktischer ~:kein R-Akt, nicht imperativ (Abriss durch Marktaufsicht) mittelbarer ~:Vergleich Qualität/Quantität mit o.g. Eingriff. (Warnung) III. Schranke G –Vorbehalteinfach (durch G/aufgrund G) – Wesentlichkeitstheorie qualifiziert (Anforderung an G, Art 5.II GG allgemein) formelle Verfassungsmäß.: Kompetenz/Verfahren/Form/Einzelfallverbot materielle Verfassungsmäßigk. des G: Bestimmtheit/Qualifikation erfüllt a. Schranken-Schranke verfassungsmäßiger Zweck / geeignet / erforderlich / verhälznismäßig Wesensgehaltsgarantie immanente: GR Dritter/ sonst.Verfassungsgüter (praktische Konkordanz)

Öffentliches Wirtschaftsrecht Art. 12 GG (Art. 12 Abs. I S.1 GG) und Art 28 I S.1 Verf (Sachsen) I. Schutzbereich persönlich:alle Deutschen inländische juristische Personen ev. via Art. 19 III GG EU-Ausländer Grundfreiheiten wirken Ausländer Art. 2 I GG Beispiele:(Heinrich Müller, Heinrich Müller – Handels GmbH, Heinrich & Müller GbR, Henry Miller, Henry Miller Ltd.)

Öffentliches Wirtschaftsrecht I. Schutzbereich sachlich:Beruf – Berufsbild aber offen für neue Berufe, also jede Tätigkeit, wenn jene Zeit auf eine gewisse Dauer angelegt Ethik nicht verboten/schlechthin gemeinwohlschädlich Zweck min. auch Schaffg./Erhalt Lebensgrundl. zu dienen bestimmt Beispiele: (Waffenhändler, Prostituierter/Zuhälter, Hassprediger, Nacht- bäcker, 100 €-Job-Aufwandspauschale, Verlustgeschäft) sachlicher Schutzbereich umfasst: ob Berufswahl wie Berufsausübung zudem Berufsausbildung Beispiele (numerus-clausus, Graecum für 1. Staatsexamen, BORA)

Öffentliches Wirtschaftsrecht II. Eingriff wie -Ausübungsvorschriften (Berufsordnungen, BORA aber auch HOAI) ob -Zulassungsbeschränkung / Berufswahl subjektiv – Anknüpfungspunkt liegt in Person (Abschluss, Zuverlässigkeit) objektiv - Anknüpfungspunkt ist personenunabhängig (Marktbegrenzung) Beispiele:(Höchstaltersgrenze, Verbot der Rechtsberatung für Personen ohne entsprechenden Abschluss, Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft wegen fehlender Zuverlässigkeit, Robenpflicht vor Richter, Gebietsschutz für Apotheken)

Öffentliches Wirtschaftsrecht III. Schranke Gesetzesvorbehalt wird auf wie und ob der Berufswahl und auf Ausbildung angewendet (BVerfGE 7, 377 ff.) durch Gesetz (formelles) aufgrund eines Gesetzes (RVO und VA)

Öffentliches Wirtschaftsrecht III. a. Schranken-Schranke Berufsausübungs-subjektive objektive Regelung ZulassungsregelungZulassungsregelung nur zulässig wennnur zulässig wennnur zulässig wenn vernünftige Erwägungen Schutz wichtiger Ge-Schutz überragend Allgemeinwohlsmeinschaftsgüter vorwichtigen Gemein- wahrscheinl. Gefahrschaftsguts vor höchstwahr. Gefahr und die Regelung für diesen verfassungsmäßigen Zweck geeignetgeeignetgeeignet erforderlicherforderlicherforderlich (nicht erforderlich bei geeignetem Eingriff auf geringerer Stufe) zumutbarangemessendringend geboten ist

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums I. Schutzbereich persönlicher:Jedermann-GR sachlicher:Eigentum normativ ausgestaltet Eigentum ist nicht identisch mit Vermögen Eigentum ist weiter als Legaldefinition § 903 BGB Sacheigentum (Sachen / Grundstücke) privatrechtl. Vermögenswerte Rechtspositionen (Verfestigung/Privatnützigkeit/Verfügungsbefug.) öff.-rechtl. Vermögenswerte Rechtspositionen (Gegenleistung für eigene Leistung) Beispiele:(gesetzl. RentenversicherungsA, Hinterbliebenen- rente, MarkenR, UrheberR, Auto, (Wild)tier, Gewinnerwartung, Killerlohn, Poblem: eingerichteter ausgeübter Gewerbe- betrieb)

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Eingriff Eingriff:liegt nicht vor, sofern Position nicht im Schutzbereich Enteignung o. Inhalts-/Schrankenbest.qualitative Abgrenz. Inhalts-/ Schrankenbestimmung ist abstrakt / generell anderes Ziel verfolgt, zufällige, Nebenfolge ist Einbuße Enteignung (legal / administrativ) ist konkret / individuell gezielt auf geschützte Rechtsposition zugegriffen Beispiele: (Fällverbot Baumschutzsatzung, Steuern, Abrissverfügung) Faktische: ist weder Inhalts-/ Schrankenbestimmung noch MaßnahmeEnteignung Ausgleich nach Grundsatz enteignender / enteignungs- gleicher Eingriff (Substanzentzug oder schwere faktische Beeinträchtigung Nutzung o. Verfügung etc.) Beispiele:(abgeschl. KFZ beschädigt, Straßenbau sperrt Gaststätte)

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Schranke 1.für Inhalts- und Schrankenbestimmung Art. 14 I S. 2 GG durch Gesetz (hier materielles, also G und RVO und Satzung) 1. a. Schranken-Schranke verfassungsm. Zweck:Sozialbindung (Allgemeininteresse) geeignet: erforderlich:milderes Mittel? verhältnismäßig:Wechselwirkungstheorie (Gesetz, das Eigentum beschränkt (Sozialbindung) nur verfassungskonform wenn kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie (bleibt bei An- wendung nutzbares Eigentum?) Härtefallregeln, Eigenart Schutzguts, Bedeutung Schutzguts, Entschädigungs- möglichkeit, Rechtsprinzipien

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Schranke 2.für Enteignung Art. 14 III GG durch/aufgrund Gesetz (hier materielles, also G / RVO / Satzung) 2. a. Schranken-Schranke G muss Entschädigungsart-, ausmaß nennen Entschädigung muss gerechter Abwägung priv.Int./Allg.int. sein verfassungsmäßiger Zweck:Wohl Allgemeinheit (bei Administra- tiventeignung Gesetz und VA) geeignet: erforderlich:milderes Mittel? verhältnismäßig:Wechselwirkungstheorie Härtefallregel, Eigenart / Bedeutung Schutzguts, Entschädigungsmöglichkeit, Rechtsprinzipien ultima ratio

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums II. Schranke 3.für faktische Eingriffe durch/aufgrund Gesetz (hier materielles, also G / RVO / Satzung) 3. a. Schranken-Schranke legitimer Zweck / geeignet / erforderlich / verhältnismäßig III. Entschädigung enteignender:rechtmäßige, hoheitliche Maßnahme Eingriffunzumutbare Beeinträchtigung des Schutzguts enteignungsgleicher:hoheitliche Handlung Eingriffunmittelbarer Schutzgutseingriff Sonderopfer (der Allgemeinheit nicht auferlegt)

Grundrechte - Art. 3 GG Bindung:Legislative, Judikative und Exekutive I.Vorprüfung:speziellerer Gleichheitsgrundsatz II. Träger:alle Menschen (via Art. 19 III GG inländische jurist. Person) III. Gleichbehandlung bzw. Ungleichbehandlung: wesentlich gleich – gleich behandeln wesentlich ungleich – ungleich behandeln (Darstellung der verschiedenen Gruppen) IV. Rechtfertigung: verfassungsmäßiger Zweck: der Gleichbehandlung/Ungleichbehandlung geeignet: erforderlich: milderes gleich geeignetes Mittel verhältnismäßig: Intensität der Ungleichbehandlung (Art. 3 III GG, unbeeinflussbares Differenzierungsmerkmal, Freiheitsgrundrecht betroffen) Willkürverbot: Unterschiede, die nach Art und Gewicht die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen Beispiele:(Verbot männlicher Amme, Landeskinderbonus/Studienplätze)