Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Wem „gehören“ E-Learning-Materialien? Urheber und Inhaber der Verwertungsrechte an den von Universitätsangehörigen geschaffenen Lernressourcen Ass. jur. Helena Taubner Wirtschaftsuniversität Wien Abt. für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Projektmitarbeiterin 10. Business-Meeting des Vereins fnm-austria 09./10. Juni 2005
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Werkbegriff, § 1 Abs. 1 UrhG „Werke sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der -Literatur -Tonkunst -Bildenden Künste -Filmkunst.“
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Werke der Literatur, § 2 UrhG Lehrbücher Skripten Arbeitsblätter Multiple-Choice- Fragen Fachaufsätze
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Werke der Literatur, § 2 UrhG Vorlesungen als mündlich vorgetragene Sprachwerke
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Werke der Literatur, § 2 UrhG Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Werke der bildenden Künste, § 3 UrhG Gemälde, Zeichnungen Fotografien Grafiken, Logos virtuelle Figuren
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Werke der Filmkunst,§ 4 UrhG Spielfilme Dokumentarfilme Werbefilme Zeichentrickfilme Videoclips
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Wer ist Urheber eines Werkes? „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.“, § 10 Abs. 1 UrhG -> Urheber außerhalb der Universität: z.B. Fotografen, Schriftsteller ->Urheber innerhalb der Universität: z.B. Inhaltsentwickler, wiss. Mitarbeiter, Professoren
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Abgrenzungen anhand von Beispielsfällen Miturheberschaft, § 11 Abs. 1 UrhG Bloße Werkanregung Gehilfenschaft
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Fall 1 Die Inhaltsentwickler A und B erstellen Übungsaufgaben für ein Buchhaltungsprogramm. A denkt sich Geschäftsvorfälle aus. B versieht diese mit originalgetreuen Buchungsbelegen. Professor P gibt ihnen Anregungen und Ideen. Frage: Sind A, B und P (Mit-)Urheber?
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Fall 2 Der wiss. Mitarbeiter Dr. D möchte seine Dissertation ins Internet stellen. Sein Doktorvater, Professor P, behauptet, er habe ihm das Thema gegeben und sei als Miturheber berechtigt, seine Zustimmung zur Zurverfügungstellung im Internet zu verweigern. Frage: Ist P Miturheber?
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Fall 3 Der wissenschaftliche Mitarbeiter M hat einen Aufsatz des Professors P gegengelesen, Fußnoten überprüft und ein Literaturverzeichnis erstellt. Frage: Kann M verlangen, als Miturheber des Aufsatzes genannt zu werden?
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Inhaber der Nutzungsrechte Allgemeine Grundsätze des Arbeitnehmerurheberrechts Besonderheiten beim universitären Werkschaffen wegen Art. 17 StGG –Inhaltsentwickler –Wissenschaftliche Mitarbeiter –Universitätsprofessoren
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Fall 4 Die Universität U will Lernmaterialien, die Professor P für die Teilnehmer seiner Lehrveranstaltung erstellt hat, auf der Lernplattform zur Verfügung stellen. Die U meint, P habe ihr im Rahmen seines Dienstvertrages die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. P weigert sich und verlangt eine zusätzliche Vergütung.
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht „Happening – Entscheidung“ BGH, Urteil vom , GRUR 1985, 529: “Die der Universität erteilte Einwilligung, ein zu Lehrzwecken veranstaltetes Happening auf Video- Band aufzuzeichnen, umfasst im Zweifel nicht die Verwertung der Video-Aufzeichnung zu außeruniversitären Zwecken.”
Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht Abteilung für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht Fazit In Zweifelsfällen ausdrückliche Nutzungsvereinbarungen treffen Ziel: Bündelung der Rechte bei der verwertenden Universität