Das ordentliche Ausländerrecht Integration. Integration als gesetzliches Ziel Art. 4 AuG: Ziele der Integration Zusammenleben von einheimischer und ausländischer.

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 Präsentation transkript:

Das ordentliche Ausländerrecht Integration

Integration als gesetzliches Ziel Art. 4 AuG: Ziele der Integration Zusammenleben von einheimischer und ausländischer Bevölkerung in Harmonie und auf Grundlage der Werte der BV Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben Wechselseitigkeit: Wille zu Integration und Offenheit der hiesigen Bevölkerung Notwendigkeit, sich mit hiesigen Verhältnissen auseinanderzusetzen und eine Landessprache zu erlernen keine ausdrücklichen gesetzlichen Ziele: –Chancengleichheit –Einbürgerung –politische Partizipation

Integration als Kriterium ausländerrechtlicher Entscheide Art. 54 und Art. 96 Abs. 1 AuG sowie VIntA: Möglichkeit der Verknüpfung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an Bedingung, Sprach- oder Integrationskurs zu besuchen Möglichkeit, Verpflichtung in Integrationsvereinbarung aufzunehmen Integrationsgrad bildet Kriterium für Ermessensausü- bung bei Bewilligungsentscheiden sowie bei Entfer- nungs- und Fernhaltemassnahmen grundsätzlich nicht erfasst: FZA-Angehörige ausser als Kriterium für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit)

Staatliche Integrationsförderung Integration auf Grundlage von Fördern und Fordern gewisse Kompetenzen der Kantone staatliches Angebot: –Sprach- und Integrationskurse –schulische Massnahmen –kulturelle Angebote –kann auch von FZA-Angehörigen genutzt werden

Integration - Assimilation Integration: Akzeptanz und Einhaltung der hiesigen Werteord- nung Assimilation: –Übernahme der hiesigen Werteordnung –« Der Ausländer kann integriert sein und trotzdem Olivenöl verwenden. Wir dürfen nicht verlangen, ein Ausländer soll statt Chianti oder Rioja wie wir franzö- sischen Wein oder Coca Cola trinken. Wenn er aber Vogelfallen aufstellt, so bleibt er ein Fremder. » (Marc Virot, Vom Anderssein zur Assimilation, Bern 1968)

Problematik: Was ist Integration? Gesetz definiert Integration nicht Grundsatz: Einhaltung der und Respekt vor einheimischer Werteordnung Integration ist Prozess und Zustand –Prozess ist von Aufnahmebereitschaft der Bevölkerung abhängig –Prozess dauert erfahrungsgemäss mindestens ein Menschenleben, wenn nicht sogar länger –Zustand definiert Integrationsgrad Negativkriterien: –keine Straffälligkeit –kein sonstiges Fehlverhalten –keine Schulden Positivkriterien: –Sprachkenntnisse (aber welche?) –Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse (aber welche?) –soziale Aktivitäten (aber welche?) entscheidend: Fairness, Verhältnismässigkeit, Gleichbehandlung