Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz.

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Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz und Schule

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Neue Rahmenbedingungen Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Freistaat Thüringen, April ThürStAnz Nr. 37/2008 S Thüringer Bildungsplan für Kinder bis 10 Jahre, August 2008

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Neue Rahmenbedingungen Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule, Dezember 2008 –Änderung ThürKJHAG –Änderung ThürSchulG

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Vernetzte Strukturen im Kinderschutz § 14 Abs. 3 ThürKJHAG „Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken durch eine vernetzte Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen darauf hin, dass mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen frühzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird.“

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Kooperation Jugendhilfe-Schule § 14 Abs. 4 ThürKJHAG/§ 55a Abs. 1 ThürSchulG „Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen, stimmen sich insbesondere bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen mit diesen ab und entwickeln die dazu erforderlichen Kooperationsstrukturen. Näheres kann durch eine Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule zwischen den kommunalen Spitzen- verbänden und dem Land geregelt werden.“

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Kinderschutz im Schulgesetz § 55a Abs. 2 ThürSchulG – 1. Teil „Werden in der Schule Anzeichen für Vernach- lässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem nachzugehen. Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule den Schulpsychologischen Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein.

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Kinderschutz im Schulgesetz § 55a Abs. 2 ThürSchulG – 2. Teil Die Eltern sind zu beteiligen, wenn dadurch der wirksame Schutz des Schülers nicht in Frage gestellt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhalts- punkte für eine Gefährdung des Wohls eines Schülers informiert die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im Rahmen ihre Bildungs- und Erziehungsauftrages die vom Jugendamt oder anderen Stellen angebotenen Hilfen.“

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Handlungsempfehlungen für Schulen Grundlagen: Fachliche Empfehlungen des LJHA Leitlinien „Schutzauftrag bei Kindeswohl- gefährdung“ Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des § 8a SGB VIII) - Verfahrensablauf und Verlaufsdokumentation für Einrichtungen der Jugendarbeit -

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009

Lehrerfortbildung Kinderschutzfachkräfte nach § 55a ThürSchulG –Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes –Beratungslehrer Abrufangebote für schulinterne Fortbildungen

Kooperation Kinderschutz und Schule 16. Juni 2009 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!