Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.

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Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG

September 2004 Inhalte I. Kollektive Rechtsgestaltung 1. Kollektivvertrag 2. Mindestlohntarif 3. Lehrlingsentschädigung 4. Betriebsvereinbarung II. Betriebsverfassung 1. Organisationsrecht 2. Betriebsrat Zentralbetriebsrat Konzernvertretung 3. Rechte und Pflichten des Betriebsrates

September 2004 I. 1. Kollektivvertrag Kollektivvertragsfähigkeit gesetzliche und freiwillige Interessenvertretung auf AN u. AG Seite Vorrang der freiwilligen Interessenvertretung Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt Kollektivvertragsangehörigkeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb des räumlichen fachlichen und persönlichen Geltungsbereich Normwirkung unmittelbar rechtsverbindlich (wie Gesetz) Außenseiterwirkung für alle AN sofern AG Kollektivvertragsangehörig ist Nachwirkung Rechtswirkungen bleiben nach Erlöschen des KV aufrecht

September 2004 I. 2. Mindestlohntarif Vorrausetzungen Mindestentgelt Rechtswirkungen Verfahren

September 2004 I. 3. Lehrlingsentschädigung Vorraussetzungen Verfahren Rechtswirkungen

September Betriebsvereinbarung Begriff schriftliche Vereinbarung zwischen AN und AG Wirksamkeitsbeginn in BV geregelt bzw. am Tag nach Unterzeichnung Rechtswirkungen unmittelbar rechtsverbindlich (wie Gesetz) Geltungsdauer Zeitablauf Kündigung Nachwirkung

September 2004 II. 1. Organisationsrecht Betriebshauptversammlung Arbeiter und Angestellte Gruppenversammlung getrennt Arbeiter/Angestellte Wahlvorstand für Betriebsratswahl verantwortlich Betriebsräte Rechnungsprüfer für Betriebsratsfond dürfen nicht Betriebsräte sein

September 2004 II. 2. Betriebsrat ZBR KV EBR Betriebsratswahl in Betrieben ab 5 AN Betriebsratsfond Beschluß der Betriebsversammlung Betriebsausschuß Summe der Arbeiter und Angestellten Betriebsräte Bertriebsräteversammlung Versammlung aller Betriebsräte in einem Unternehmen/Konzern Zentralbetriebsrat wird von allen BR eines Unternehmens gewählt Konzernvertretung wird von allen ZBR eines Konzerns gewählt Europabetriebsrat Grenzübergreifende Wahl von AN Vertretern eines Internationalen Konzerns mindestens 1000 Arbeitnehmer gesamt mindestens 2 Mitgliedstaaten mindesten 150 pro Staat

September 2004 II. 3. Rechte und Pflichten des BR Allgemeine Befugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitwirkung in wirtschaftl. Angelegenheiten Rechtsstellung der Betriebsräte

September 2004 Allgemeine Befugnisse Überwachung Intervention Information Beratung Arbeitsschutz Frauenförderung Wohlfahrtseinrichtungen

September 2004 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Berufsausbildung - Schulung Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen Zustimmungspflichtige Maßnahmen Ersetzbare Zustimmung Betriebsvereinbarungen

September 2004 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Informationsrecht Einstellung von Arbeitnehmern Festsetzung von Leistungsentgelten Mitwirkung bei Versetzung Disziplinarmaßnahmen Anfechtung von Kündigung Anfechtung von Entlassung

September 2004 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Informations-Interventions-Beratungsrechte Mitwirkung bei Betriebsänderung Mitwirkung im Aufsichtsrat Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Staatliche Wirtschaftskommision

September 2004 Rechtsstellung der Betriebsräte Mandatsausübung Benachteiligungsverbot Verschwiegenheitsplicht Freizeitgewährung Bildungsfreistellung Kündigungsschutz Entlassungsschutz

September 2004 Gemeinsam erweitern Danke für eure Aufmerksamkeit