Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 1 Kartograph und Kartographin im öffentlichen Dienst (KartÖD) Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker.

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Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
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 Präsentation transkript:

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 1 Kartograph und Kartographin im öffentlichen Dienst (KartÖD) Geomatiker und Geomatikerin (Gmt) Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin (VmT) als Zuständige Stelle nach § 73 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Ausbildungsberufe Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 2 Gliederung 1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ 2.Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe KartÖD, Gmt und VmT in Niedersachsen 2.1 Personal 2.2 Anzahl Ausbildungsstätten und Auszubildende 3. Aufgaben der Zuständigen Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG 4. Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildung und Umschulung

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 3 1. Begriffsbestimmung “Zuständige Stelle“ Zuständige Stellen = Institutionen der außerschulischen Berufsausbildung eingerichtet worden durch Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahr Seit April 2005 neues BBiG. BBiG = Gesetz, das Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufl. Fortbildung und Umschulung regelt A u f g a b e n A u f g a b e n von Zuständigen Stellen sind: Betreuung, Beratung und Überwachung (einschl. Prüfungen) der beruflichen Bildung in dem jeweils zuständigen Bereich. Beispiele: Bereich Handwerk  Handwerkskammern Bereich Industrie u. Handel  Industrie- u. Handelskammern (IHK)

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 4 2. Zuständige Stelle für Ausbildungsberufe KartÖD, Gmt und VmT in Niedersachsen 2.1 Personal: Leiter: N. N. Tel.: 0511/ 646 Geschäftsstelle: Frau BolkTel.: 0511/ Herr KuhlmannTel.: 0511/ Berater gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater) : Herr JahnTel.: 0511/ Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) als Zuständige Stelle nach BBiG Podbielskistr. 331  Internet Zuständige Stelle: Hannover

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: Anzahl Ausbildungsstätten und Auszubildende Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) in 14 Regionaldirektionen (RD) Ausbildung in Dezernaten 3 (AfL) und Dezernaten 5 (KA) 54 AfL ( Ämter für Landentwicklung) und KA (Katasterämter) 1 LGLN - Landesvermessung und Geobasisinformation - (LG) 38 ÖbVI-Büros 21 Ingenieur- u. Vermessungsbüros sowie Sonderbereiche (z. B. Baufirmen mit Vermessungsgruppen, Wasserversorger) 7 Kommunale Vermessungsstellen __________ Σ 121 registrierte Ausbildungsstätten VmT *) (Ausbildungsstätten, die letztmalig vor sechs Jahren oder länger ausgebildet haben sind nicht mehr berücksichtigt) 105 aktive Ausbildungsstätten VmT mit insgesamt 304 Azubis *) 1 Ausbildungsstätte KartÖD = LGLN -LG- mit 4 Azubis Kart *) *) Stand: Dez Ausbildungsstätten GmT (2 x LGLN -RD-, je 1x LGLN -LG- und Sonderbereich) mit insgesamt 14 Azubis *)

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 6 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gemäß § 76 BBiG Prüfung der Eignung von Ausbildungspersonal und Ausbildungsstätten z. B. - persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden, Ausbildern, - sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und Anzahl der Fachkräfte gesetzliche / tarifvertragliche Vorgaben / Regelungen eingehalten? Einrichtung u. Führung des Verzeichnisses der Berufsausbild.-verhältnisse (Vertragsprüfung, -eintragung, Änderung, Löschung) Beratung und Überwachung zur Berufsausbildung und Umschulung - Besuche des Beraters gem. § 76 BBiG (Ausbildungsberater) i. d. Ausbild.-stätten, 1 x jährlich Besuch jeder aktiven Ausbildungs-/Umschulungsstätte dabei: Beratung aller an der Ausbildung Beteiligten d. h.: Gespräche mit Ausbildenden, Ausbilderinnen und Ausbildern, Azubis, Umschüler-innen und Umschülern, ggf. auch mit Betriebs-/Personalrat, Jugend- u. Auszubildenden-vertretung, Schwerbehindertenvertretung Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung: d. h. Einhaltung von bestimmten Vorgaben für die Berufsausbildung, z. B.: BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnung über die Berufsausbil- dung VmT (VmTAusbV) mit Ausbildungsrahmenplan bzw. Verordnung über die Berufs- ausbildung Kart (KartAusbV) mit Ausbildungsrahmenplan bzw. Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV) mit Ausbildungs- rahmenplänen für Gmt und VmT z. B.: kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Führung des schriftl. Ausbildungsnachweises... z. B.: besondere Arbeitszeit- und Pausenregelungen, ärztliche Untersuchungen nach JArbSchG... - Besuche der Berufsbildenden Schulen (BBS) Oberstufen-Klassen  Informationen zur Abschluss-/Umschulungsprüfung

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 7 Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG Änderung der Ausbildungszeit  Abkürzung, Verlängerung Organisation Zwischen- und Abschluss-/Umschulungsprüfungen für KartÖD  1x Abschlussprüfung ( letztmalig 2012 mit 4 Prüflingen) VmT  1x Abschlussprüfung Sommertermin (ca Prüflinge), 1x Wintertermin (ca Prüflinge) - Einladung zur Prüfung, Erstellung von Unterlagen für Dokumentation der Prüfungs- ergebnisse - Aufbereitung, Vervielfältigung, Versand der Prüfungsaufgaben und sonstiger Prü- fungsunterlagen - Bescheinigungs- bzw. Zeugnisausstellung - statistische Auswertungen der Prüfungen Zulassung der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zur Abschluss-/Um- schulungsprüfung, Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen: Vorzeitige Zulassung zur Prüfung sowie Zulassung externer Prüfungskandidatinnen und -kandidaten Gmt + VmT  1x jährl. gemeinsame Zwischenprüfung ( erstmalig 2011 mit 124 Prüfl.) Gmt  1 x Abschlussprüfung Sommertermin ( erstmalig 2013 mit 9 Prüflingen), 1 x Wintertermin

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 8 Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG Errichtung von Prüfungsausschüssen (PrüfA) - für die Abnahme von Prüfungen nach VmTAusbV 1994 u n d KartAusbV : 4 x PrüfA VmT (PrüfA VmT I bis IV), 1 x PrüfA KartÖD Zusammensetzung eines PrüfA VmT = je 2 Arbeitgeber- u. Arbeitnehmer- beauftragte, 1 Lehrkraft Berufsbildende Schule (BBS) Jedes Mitglied hat 1 Stellvertreter  10 Personen pro PrüfA VmT - für die Erstellung von Prüf.-aufgaben VmT nach VmTAusbV 1994 (PrüfA VmT V): PrüfA-Zusammensetzung aus Mitgliedern/Stellvertretern der PrüfA VmT I bis IV Zusammensetzung PrüfA KartÖD: paritätische Zusammensetzung wie PrüfA VmT, aber insgesamt nur 6 Personen. PrüfA VmT I bis V  landesweit alle Ausbildungsbereiche in den PrüfA vertreten (Ingenieur-, Vermessungsbüros u. Sonderbereiche, kommunale Vermessungsstellen, ÖbVI-Büros, Nds.Verwaltung für Landentwicklung -NVL- sowie Vermessungs- u. Katasterverwaltung - VKV- ) Anzahl und Zusammensetzung der PrüfA für Prüfungen -Neu- Gmt und VmT nach GeoITAusbV sind noch festzulegen ! KartAusbV = Verordnung über die Berufsausbildung Kartograph/in vom 4. März 1997 VmTAusbV 1994 = Verordnung über die Berufsausbildung Vermessungstechniker/in vom 17. Dezember 1994 GeoITAusbV = Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 9 Fortsetzung zu 3. Aufgaben der Zust. Stelle und des Beraters gem. § 76 BBiG Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (BBiA) = “Beschlussorgan” (Parlament) der Zuständigen Stelle Zusammensetzung: Mitglieder = je 6 Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-Beauftragte und 6 Lehrkräfte an BBS, Mitglieder haben Stellvertreter  insgesamt 36 Personen im BBiA Nach Möglichkeit sollen alle zu betreuenden Ausbildungsberufe und alle Ausbildungsbereiche (wie in PrüfA) im Gremium vertreten sein. ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und anzuhören Beratung und Aufnahme von Stipendiatinnen und Stipendiaten in das Förderprogramm “Weiterbildungsstipendium – Durchstarten für Berufseinsteiger ” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) Erhebung von Grundlagenzahlen für Berufsbildungs-Statistiken Entschädigungszahlungen für PrüfA und BBiA Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise

Ausbildungsberater B. JAHN Seite: 10 4.Gesetze, Verordnungen, Regelungen für die Berufsausbildung und Umschulung Berufsbildungsgesetz (BBiG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I, S. 536 ff) -KartAusbV- *) Prüfungsordnung für die Abschluss-, Zwischen- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Kart -Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst- PrüfO-KartÖD (Nds. MBl. 2005, S. 865 ff) *) Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dez (BGBl. I, S ff) -VmTAusbV *) Ausbildungskatalog für die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf VmT in Niedersachsen (Stand: Okt. 2005) - Beschluss des BBiA - gültig für VmTAusbV 1994 *) Prüfungsordnung für die Abschluss-, Zwischen- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf VmT PrüfO-VmT (Nds. MBl. 2005, S. 870 ff) gültig für VmTAusbV 1994 *) *) nur noch für “Altverträge“ Broschüre “Ausbildung & Beruf“ des BMBF aufgeführte Vorschriften, Regelungen unter  Vorschriften Internet-Seite der Zuständigen Stelle: NEU Berufsausbildung Gmt u. VmT Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I, S. 694 ff) -GeoITAusbV- Buch zur GeoITAusbV “Ausbildung gestalten – Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ -Bundesinstitut für Berufsbildung- Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in - Beschluss des BBiA vom