Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.

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Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost

Instrumentarium KESR - yvo biderbost Nicht behördliche Massnahmen Behördliche Massnahmen Eigene Vorsorge Massnahmen für Urteilsunfähige Eigene MassnahmenGesetzl. Massnahmen VAPV Partner- vertretung Pflege- einrichtungen Vertretung bei med. Massnahmen ZGB 392 Beistand- schaft FU

KESR - yvo biderbost Beistandschaft (Arten) Begleit- beistandschaft Vertretungs- beistandschaft Mitwirkungs- beistandschaft umfassende Beistandschaft -Vertretungslose, rein begleitende Unterstützung - von Gesetzes wegen keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Einverständnis der betroffenen Person -gesetzlicher Vertreter im Umfang der Aufgaben - Handlungsfähigkeit bliebt grundsätzlich bestehen, kann aber punktuell eingeschränkt werden -Mitwirkung, nicht Vertretung! (also nur Urteilsfähige) - Von Gesetzes wegen entspr. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Nachfolgeinstitut der Vormundschaft -Vollumfängliche gesetzl. Vertretung -Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigkeit Genaue Aufgabenbereiche Kombinationen möglich 392FU

Massnahmeführung und Mitwirkung der Behörde KESR - yvo biderbost

Vorab zur Rollenteilung (allg.) Verfahrens(ein)leitung Massnahmeanordnung Wahl / Ernennung MT Mitwirkung Aufsicht Änderung / Aufhebung Massnahmeführung Vertretung / Verwaltung Pers. Fürsorge Beizug KESB wo nötig Bericht / Rechnung Anträge auf Änderung KESR - yvo biderbost MTKESB

Wer wird Beistand ? ZGB 400: Geeignete Person –Natürliche Person / mehrere Personen (ZGB 402) –Persönliche und fachliche Eignung (Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz) –Erforderliche Ressourcen –Instruktion / Beratung etc. als Behördenpflicht Übernahmeverpflichtung (ZGB 400 II) Berufsbeistand / Privatperson ? ZGB 401: Wünsche der betroffenen Person Angehörige ? Hinweis auf ZGB 420 Hinweis: Interessenkollision / Verhinderung (ZGB 403) Entschädigung (ZGB 404 / kant. Regelung) KESR - yvo biderbost

Stadt Zürich: Geschäftsbericht 2012 Durch berufl. MT geführt: 5‘596 Durch private MT geführt:1‘438 Privatbeistände:1‘101 davon: Frauen 533 Männer 568 Priv. MT vorwiegend im Erw.schutz KESR - yvo biderbost

Exkurs: Entschädigung Nicht einfach Fronarbeit ! Richtlinien / Verordnungen Bemessung nach Aufwand, aber auch nach wirtschaftlicher Bedeutung (Höhe des zu verwaltenden Vermögens) ESBV/ZH: - minimal Fr. 1‘ / 2 Jahre (+ Spesen) - maximal Fr. 25‘ / 2 Jahre (+ Spesen) (mit begründeten Ausnahmen nach oben und unten) - ggf. Berufstarife Grundsätzlich Bezug aus dem Vermögen des Betroffenen, aber … Bei amtlichen MT in öffentliche Kasse KESR - yvo biderbost

Übernahme des Amtes Art. 405 Abs. 1 ZGB: Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kentnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. Art. 406 ZGB: Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten und eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. KESR - yvo biderbost

Handlungsfähigkeit ZGB 407: Verweis auf das Personenrecht Bezüglich Vermögensverwaltung: (sofern Aufgabe des Beistandes) –Inventarisation (ZGB 405 II-IV) –Sorgfältige Verwaltung –> VBVV (SR ) 3 Anlagekategorien –Rechnungsführung (ZGB 410) –Verbotene Geschäfte (ZGB 412 I) –Affektive Werte (ZGB 412 II) Betrag zur freien Verfügung (ZGB 409) KESR - yvo biderbost

Zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Selbständigkeit / Eigenverantwortlichkeit des Amtes Gesetzliche Aufzählung (ZGB 416) –Insb.: Grundstückgeschäfte Wohnungskündigung-/liquidation Darlehen Prozessführung / Vergleich Erbteilungen Verträge zwischen Betreuer und Betreutem KESR - yvo biderbost

Zustimmungsbedürftige Geschäfte (2 ) Achtung!!!: Verbeiständete bleiben – sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt (ZGB 394 II) oder gesetzlich vorgesehen (MitwB, umfB) – handlungsfähig! Daher ist eine behördliche Zustimmung nur nötig, wenn der Betroffene nicht urteilsfähig ist (ZGB 416 II) – im Zweifel: Arztzeugnis Die Geschäfte schliesst der Mandatsträger als Vertreter ab, stellt dann mit Belegen und Begründung (zur Sache und zum Interesse des Betreuten) Antrag. Verträge zwischen Beistand und betroffener Person (ZGB 416 III) Zustimmung auf Anordnung (ZGB 417) Fehlen der Zustimmung: ZGB 418 weist auf ZGB 19b KESR - yvo biderbost

Massnahmeanpassung Veränderte Umstände: –MT stellt in RB oder ausserterminlich Antrag (ZGB 414) –Antrag von betreuter Person / Beschwerde (ZGB 419) –anderer Antrag –von Amtes wegen Besondere Anpassungen: –Amtsträgerwechsel –Übertragungen bei Wohnsitzwechsel (ZGB 442) –Massnahmeaufhebung (ZGB 399) KESR - yvo biderbost

Organisation und Verfahren KESR - yvo biderbost

Behördenorganisation (Art. 440 ZGB) Seit : KESB –(regionalisierte [von ca VB zu ca. 150 KESB]) –interdisziplinäre Fachbehörde –Mindestens 3 Mitglieder Einzelkompetenz gem. kant. Recht –Stadt Zürich: 9 vollamtliche Behördenmitglieder 2 Ersatzmitglieder Fachlichkeit: Recht / Sozialarbeit (+ 3. Disziplin) Ca. 90 Mitarbeitende KESR - yvo biderbost

Rechtsmittel / Aufsicht (ZH) Frist: 30 Tage Vorsorgl. Massnahme10 Tage FU10 Tage (an Bezirksgericht) Grundsatz:keine Amtshandlung vor Rechtskraft !! KESR - yvo biderbost KESB Bezirksrat Obergericht Justizdirektion Rechtsmittel (ZGB 450) Aufsicht (ZGB 441)

KESR - yvo biderbost

Organigramm KESR - yvo biderbost

Verfahren Verfahrensordnung: Für Kindesschutz: –ZGB 314 ff. –insb. Verweis auf sinngemässe Anwendung ZGB 443 ff. KESR - yvo biderbost (insb.) ZGB 443 ff. Kantonales Verfahrensrecht ZPO (ZGB 450f)

Zwei Begriffe (Grundprinzipien) –Subsidiarität: behördl. Massnahmen nur, wenn notwendig und Alternativen („freiwillige Hilfe“ / Selbstbestimmung) nicht ausreichen. –Verhältnismässigkeit: behördl. Massnahmen müssen so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig sein. Dazu gehört auch die Eignung: Massnahmen müssen Erfolg versprechen, den Schutzzweck erfüllen können, der Gefährdung begegnen, nicht kontraproduktiv sein, etc. KESR - yvo biderbost

Antrag / Anzeige / Gefährdungsmeldung Offizialmaxime (ZGB 446) –Verfahren ist von Amtes wegen einzuleiten –also: auch anonyme Anzeigen –Antragsrückzug beendet das Verfahren nicht ohne weiteres –trotz Offizialmaxime: Antrag / Anzeige / GM –eigenes Begehren –Meldepflichten / Melderechte (ZGB 443) KESR - yvo biderbost

- Untersuchung - Abklären Sachverhalt (von Amtes wegen) = prüfen, ob Voraussetzungen vorliegen z.B.: Abklärungsauftrag, Berichte, Gutachten, Auskunftspersonen, „Augenschein“, usw. Rechtliches Gehör (ZGB 447 / 314a) als Recht zur Stellungnahme (Verteidigung) als Sachverhaltsvervollständigung als Information als Teil der „Therapie“? Soweit verhältnismässig (ZGB 447 I) Kind ab ca. 6. Altersjahr (BGE 131 III 353) KESR - yvo biderbost

Zuständigkeit Örtlich: ZGB 442 / 315 –Wohnsitz der betroffenen Person / des Kindes –Perpetuatio fori –Aufenthaltszuständigkeit: Erw.schutz: Gefahr im Verzug (442 II) Kindesschutz: Kind nicht bei Eltern / Verzug (315 II) International –Vermögensverwaltung (442 III / 324 III) –Behörde des Heimatortes (> Kanton Bern) –Hinweis: Verfahren nach ZGB 444 KESR - yvo biderbost

Sachlich: ZGB 440 III ESR - KSR ZGB 315 a/b (i.V.m. ZGB 134) KESB - Ehegericht KESR - yvo biderbost

Einzelfragen Vorsorgliche Massnahmen / superprovisorische Massnahmen (Rechtsmittel?) ZGB 445 Mitwirkungspflichten (ZGB 448) –Allgemein –Medizinalpersonal –Geistliche, Anwälte, etc. –Amtshilfe Begutachtung in einer Anstalt (ZGB 449) Verfahrensvertretung (ZGB 449a / 314 a bis ) –„wenn nötig“ –Beistandschaft ? –eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person Aufschiebende Wirkung (ZGB 450c / 450e II) Weitere FU-Besonderheiten (ZGB 450e) Vollstreckung (ZGB 450g) KESR - yvo biderbost

Hinweise Verschwiegenheitspflicht –des Mandatsträgers (ZGB 413 II und III) –der Behörde (ZGB 451) –Publikation wie im bisherigen Recht ?? (ZGB 413 III / 452) –Zusammenarbeitspflichten (ZGB 453 / 317) Verantwortlichkeit (ZGB 454 ff.) KESR - yvo biderbost

Verbliebene Fallfragen … KESR - yvo biderbost

Märssi boggu !!!! KESR - yvo biderbost