Untreueähnliche Delikte. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB § 266a (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers.

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Erpressung und räub. Erpressung, erpresserischer Menschenraub.
HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 2 Auswertung Evaluation.
Herzlich willkommen! Untreueähnliche Delikte, Anschlussdelikte 1.
Aufbau des Tatbestandes
 Präsentation transkript:

Untreueähnliche Delikte

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB § 266a (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. 2

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. 3

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4

§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a (L) BGHZ 144, 311, 321 -Schutz d Solidargemeinschaft -AN-/AG-Beiträge -Schutz AN-Vermögen, § 266a III -Formulierung: Schwarzarbeit = Tatsachen ni Abred zur Verschleierg BGH NJW 12, 471, 1 StR 399/11 -Echtes Sonderdelikt (I, II): AG/GeschFühr § 14 I 1 -Erfolgsdelikt/Unterlassungsdelikt -Wiederholung: Welche Deliktstypen gibt es? -SchutzG i. S. v. § 823 II BGB 5

Abs. 1 und 2 - § 266a I: AG Beiträge d AN vorenthalten (= ni zahlen) s. dazu § 14 I SGB IV (Arbeitsentgelt) BGHSt 51, 124 (Schwarzarbeit: Berechnung gem. § 14 II 2 SBG IV) Worin liegt das Element der Untreue? -§ 266a II: AG Beiträge AN vorenthalten (= ni zahlen) Vgl § 370 I AO, § 263: Strafbkt nur bei fehlend, unvollständ, unricht Angaben BGH NJW 11,

Problem: Zahlungsunfähigkeit Grundsätzlich: ZahlgsUnfähgkt ni strafbar Aber: omissio libera in causa (vgl. Idee der alic) – Anküpfg an vorheriges Handeln: -Absehbarkeit -Fehlende Rücklagen, fehlende Tilgungspläne/Mitteilg an KV (Einzugsstelle) = privilegierter Anspruch (BGHSt 47, 318; 48, 307) Begründg fragwürdg: Vorrang (vor Konkursreife) weil oder daher strafbewehrt? = jenseits aller Dogmatik: Entscheidg d Gesetzgeb, BGH: Einheit d RO (Pflichtenkollision ausgeschl) 7

§ 266a III vgl Untreue/Betrug Vermögensdelikt doppeltes Unterlassen - Nichtabführen v Arbeitsentgelt an Gläub d AN - Nichtkundgabe d Tatsache an AN (z Zeitpkt d Fällk) Bsp: Vermögwirks Leistg, freiwill Versichergg, Lohnabtretg, Pfändgg Ausgenommen: § 266a II 2: Lohnsteuer (§§ 370, 378, 380 AO) 8

§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt entsprechend. 9

Missbrauch von Scheck- u. Kreditkarten, § 266b Grundlage: Erleichtg d ZahlgsVerkehrs, Möglkt d Zugriffs (ursprüngl: Scheck-Karte, ec-Scheck) a Vermög = SchutzG: Vermög d KartenAusstell Bank garantiert Zahlg – Kunde zahlt (n außen: können/ n innen dürfen) ü KreditRahmen (Deckg) Früher StrafbktLücke: Untreue (-): keine VermögBetreuPflicht (Dreiecks)Betrug (-): kein Irrt d VertragsPartn ü Deckg (anders BGHSt 24, 386, s. aber 33, 244) = RGeschicht 10

Tatbestand Täter: berechtg KartenInhab (nichtberechtgt: § 263) Sonderdelikt (bes. persönl Merkm, § 28 I) Heute nur noch: Universalkreditkarten (American Exp, VISA, Eurocard usw) – Rahmen: Vertrag Nicht: Kundenkarten (2 Partner-System) Klassisch: 3 Partner: Bank-Kunde-VertragsPartner Aktuell: 4 Partner: Bank-Aquiring-Kunde-VertrPartn Problem: Kein Vertrag m AquiringFa Nochmals: StrafR als ultima ratio – techn. begrenzen!! - Erlangen der Karte durch Betrug? Erhalt d SchädMöglkt = schadgleich VermögGefährd 11

Aufbau Tatbestand Obj Täter: berecht Inhab (vom Kartenausgeber) TatHandlg: Missbrauch/Veranlass d Ausgeb z Zahlg TatErfolg: Schädigg-Nachteil-Schaden Subj Vorsatz: Wissen und Wollen (o. TB) Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag, § 266b II iVm 248a 12