RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde I. Die Prüfung eines (formellen) Gesetzes (sehr vereinfacht) 1. Formelle Rechtmäßigkeit.

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RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde I. Die Prüfung eines (formellen) Gesetzes (sehr vereinfacht) 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz (Bund oder Land), Art. 70 ff. GG Anhand des Katalogs der Art. 73 GG und Art. 74 GG (ggf. aus weiteren Kompetenznormen des Grundgesetzes oder ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen) ist zu prüfen, ob die geregelte Materie in den Kompetenzbereich des Bundes fällt. Sodann sind die Voraussetzungen in Art. 71 GG und Art. 72 GG für die konkrete Ingebrauchnahme des Kompetenztitels zu prüfen. Liegt keine Bundeskompetenz vor, verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeitsvermutung der Länder nach Art. 70 I GG. bb) Organkompetenz (Bundestag, Art. 77 I 1 GG, LandesG: siehe entspr. LV) b) Verfahren und Form Anm.: Häufig reicht hier: "Mangels Angaben im Sachverhalt ist von der Einhaltung der einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften auszugehen.“ Bei Angaben zum Verfahren ist die Einhaltung folgender Vorschriften zu prüfen: Bei Bundesgesetzen: Art. 76, 77 ff GG, GeschOBT, GeschOBR Bei Landesgesetzen: entsprechende Normen der konkr. Landesverfassung Ggf. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG), vgl. hierzu die sog. Normenpyramide) Anm.: Bei Bundesgesetzen muss insbesondere die Vereinbarkeit des Bundesgesetzes mit der Verfassung geprüft werden, zudem ggf. die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Zu dem höherrangigen Recht gehören neben einzelnen konkreten Verfassungsnormen auch selbstverständlich all diejenigen Grundsätze, die in den Bereich des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratieprinzips, des Bundesstaatsprinzips etc. fallen, da diese ja letztlich in Art. 20 GG (höherrangiges Recht) ihre Grundlage haben, z.B.: Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, Art. 20 I GG Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG, in Ländern i.V.m. Art. 28 I 2 GG ggf. Art. 20 I GG Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 20 II, III GG Vertrauensschutz / Rückwirkung, Art. 20 II, III GG Prüfen Sie bitte aber nur diejenigen Grundsätze bzw. Normen, deren Verletzung aufgrund des Sachverhaltes auch tatsächlich in Betracht kommen! b) Keine Verletzung von Grundrechten c) Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit 3. Gesamtergebnis

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde II. Prüfung einer Verfassungsänderung bzw. Verfassungsergänzung (sehr vereinfacht) 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz (des Bundes, direkt aus Art. 79 II GG) bb) Organkompetenz (Bundestag und Bundesrat, direkt aus Art. 79 II GG) b) Verfahren und Form aa) Grundsätzlich auch Art. 76, 77 ff GG sowie die GeschOBT und -BR bb) 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat, Art. 79 II GG cc) Ausdrücklichkeit der Textänderung oder Verfassungsergänzung, Art. 79 I GG 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Art. 79 III GG (sog. „Ewigkeitsgarantie“) dazu gehört: Die Gliederung des Bundes in Länder Die Grundsätze des Art. 1 und 20 GG, zu letzterem gehört wiederum das Demokratieprinzip, Art. 20 I GG Republikprinzip, Art. 20 I GG Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 GG Beachte: Nicht genannt sind die Einzelgrundrechte der Art. 2 – 19 GG. Insbesondere ist aber auch zu beachten, dass die in Art. 79 III GG genannten Verfassungsgrundsätze nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern nur deren Grundsätze unabänderlich sind. Auch Art. 79 III GG selbst ist einer Verfassungsänderung entzogen.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde I. Die Prüfung eines (formellen) Gesetzes (sehr vereinfacht) 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz (Bund oder Land), Art. 70 ff. GG Anhand des Katalogs der Art. 73 GG und Art. 74 GG (ggf. aus weiteren Kompetenznormen des Grundgesetzes oder ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen) ist zu prüfen, ob die geregelte Materie in den Kompetenzbereich des Bundes fällt. Sodann sind die Voraussetzungen in Art. 71 GG und Art. 72 GG für die konkrete Ingebrauchnahme des Kompetenztitels zu prüfen. Liegt keine Bundeskompetenz vor, verbleibt es bei der grds. Zuständigkeitsvermutung der Länder nach Art. 70 I GG. bb) Organkompetenz (Bundestag, Art. 77 I 1 GG, LandesG: siehe entspr. LV)

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Fall 1 (nach Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 141, 188) Nach dem „Bundesgesetz über die Festlegung von Standorten für Kohlekraftwerke“ sollen die genauen Standorte für zukünftige Großkraftwerke verbindlich festgelegt werden. Frage: Ist der Bund für ein solches Gesetz zuständig?

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Lösung Fall 1: 1.Grundsatznorm: Art. 70 GG 2.Ausdrücklich geregelte Bundeskompetenz? a) Art. 73 I Nr GG (-) b) Art. 74 I Nr. 11 GG (Energiewirtschaft) könnte von der Materie her eingreifen, da die Festlegung des Kraftwerkstandortes die Energieerzeugung betrifft. Art. 74 I Nr. 11 GG betrifft allerdings die wirtschaftlichen Bedingungen der Energieerzeugung, diese sind relativ unabhängig vom konkreten Standort. Vorliegend geht es primär um planungsrechtliche Fragen, daher (-) c) Art. 74 I Nr. 31 GG (Raumordnungsrecht) könnte eine konkurrierende Kompetenz des Bundes eröffnen. Bei der Raumordnung geht es allerdings um Planungsgrundsätze für den Gesamtraum und nicht um konkrete Standorte für Vorhaben, (-)

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde 3. Ungeschriebene Kompetenzen des Bundes a)Kraft Natur der Sache? (-), da zwar ggf. zweckmäßig aber nicht begriffsnotwendig b) Kraft Sachzusammenhang (-), da die wirtschaftlichen Bedingungen der Energieerzeugung ohne weiteres von der Festlegung der Standorte „abgekoppelt“ werden können und die Standortfrage zudem von substantiellen eigenen Gewicht ist c) Annexkompetenz (-), da eine anders geartete Sachmaterie betroffen ist. 4. Ergebnis Es besteht keine Zuständigkeit des Bundes, sodass es bei der Zuständigkeit der Länder nach Art. 70 GG bleibt.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde b) Verfahren und Form Anm.: Häufig reicht hier: "Mangels Angaben im Sachverhalt ist von der Einhaltung der einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften auszugehen.“ Bei Angaben zum Verfahren ist die Einhaltung folgender Vorschriften zu prüfen: Bei Bundesgesetzen: Art. 76, 77 ff GG, GeschOBT, GeschOBR Bei Landesgesetzen: entsprechende Normen der konkr. Landesverfassung Ggf. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG), vgl. hierzu die sog. Normenpyramide) Anm.: Bei Bundesgesetzen muss insbesondere die Vereinbarkeit des Bundesgesetzes mit der Verfassung geprüft werden, zudem ggf. die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Zu dem höherrangigen Recht gehören neben einzelnen konkreten Verfassungsnormen auch selbstverständlich all diejenigen Grundsätze, die in den Bereich des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratieprinzips, des Bundesstaatsprinzips etc. fallen, da diese ja letztlich in Art. 20 GG (höherrangiges Recht) ihre Grundlage haben, z.B.: Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, Art. 20 I GG Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG, in Ländern i.V.m. Art. 28 I 2 GG ggf. Art. 20 I GG Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 20 II, III GG Vertrauensschutz / Rückwirkung, Art. 20 II, III GG Prüfen Sie bitte aber nur diejenigen Grundsätze bzw. Normen, deren Verletzung aufgrund des Sachverhaltes auch tatsächlich in Betracht kommen! b) Keine Verletzung von Grundrechten c) Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit 3. Gesamtergebnis

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Die Normenpyramide Überpositives Recht (Radbruchsche Formel) 1. Grundsätze des Art. 79 III GG 2. Europarecht (Anwendungsvorrang) 3. Grundgesetz, Art. 20 III GG 4. Allgemeine Regeln des Völkerrechts, Art. 25 GG 5. Bundesgesetze, Art. 20 III GG 6. Rechtsverordnungen des Bundes, Art. 80 I GG 7. Landesverfassungsrecht 8. Landesgesetze 9. Rechtsverordnungen des Landes 10. Autonomes Recht (Satzungen, vgl. z.B. Art. 28 II GG

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Übermaßverbot – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns, primär bei Eingriffsmaßnahmen der Exekutive, Legislative und Judikative aber auch allgemein rechtsstaatlicher Grundsatz Legitimer Zweck (nur bei Legislativakten) Geeignetheit, d.h., eine geplante Maßnahme kann den angestrebten Zweck tatsächlich erreichen → Tauglichkeit Erforderlichkeit, d.h., unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist die am geringsten Belastende auszuwählen → Wahl des relativ mildesten Mittels Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. die erforderliche Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen → Güterabwägung

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Lernstopp: Theoriefragen Frage 1 Für das deutsche Recht ist die Unterscheidung von Öffentlichem Recht und Privatrecht charakteristisch. a) Hat diese Unterscheidung (rechts-) praktische Bedeutung? b) Wie sind Öffentliches Recht und Privatrecht voneinander abzugrenzen? Frage 2 Nennen Sie Gesetze, die Sie dem Verfassungsrecht im materiellen Sinn zuordnen würden. Frage 3 Das Europarecht genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. a) Lässt sich der Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts aus dem Grundgesetz begründen? b) Gilt der Anwendungsvorrang Europäischen Gemeinschaftsrechts auch gegenüber deutschen Grundrechten?

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Lösung Frage 1 a) Praktische Bedeutung der Unterscheidung Anzuwendendes Recht, z.B. VwVfG oder BGB, vgl. § 1 VwVfG Rechtsweg, § 40 VwGO / § 13 GVG Grundrechtsbindung Haftung- und Vollstreckungstatbestände b) Abgrenzung: Öffentliches Recht vs. Privatrecht Zur Abgrenzung zwischen ÖR und PR werden insbesondere drei Theorien herangezogen: Interessentheorie Nach der Interessentheorie ist entscheidend, ob ein Rechtsverhältnis bzw. eine Norm überwiegend dem Interesse des Einzelnen oder der Allgemeinheit dient. Bei überwiegendem Gemeinwohlinteresse: öffentlich-rechtlich, bei überwiegendem Individualinteresse: privatrechtlich. Subordinationstheorie Nach der Subordinationstheorie ist entscheidend, ob ein Über- / Unterordnungsverhältnis (öffentlich-rechtlich) oder ein Gleichordnungsverhältnis (privatrechtlich) vorliegt. Sonderrechtstheorie Nach der Sonderrechtstheorie ist danach zu fragen, ob die streitentscheidende Norm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet oder ob diese Jedermann berechtigt oder verpflichtet.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Lösung Frage 2 z.B. Bundeswahlgesetz Parteiengesetz Bundesverfassungsgerichtsgesetz Staatsangehörigkeitsrecht Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Lösung Frage 3 a)Anwendungsvorrang EU-Recht aus Art. 23 GG (sog. Integrationsklausel) und Präambel b)Anwendungsvorrang gilt grds. ggü. allen Normen des Grundgesetzes, auch gegenüber den dt. Grund-rechten (Solange II, Maastricht etc.). Der Anwendungsvorrang gilt nicht, soweit Grundsätze des Art. 79 III GG (Gliederung des Bundes in Länder sowie Art. 1 GG und Art. 20 GG) berührt werden(1 Punkt), da diesbezügliche Verfassungsänderung auch im Rahmen der EU-Integration wegen Art. 79 III GG nicht möglich (ausdrücklich Art. 23 I GG)