1. Rechtlicher Hintergrund: - Gesetz Nr. CCIII vom Jahre 2011 über die Wahl der Parlamentsabgeordneten (im Weiteren: Vjt.) - Gesetz Nr. XXXVI vom Jahre.

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 Präsentation transkript:

1. Rechtlicher Hintergrund: - Gesetz Nr. CCIII vom Jahre 2011 über die Wahl der Parlamentsabgeordneten (im Weiteren: Vjt.) - Gesetz Nr. XXXVI vom Jahre 2013 über das Wahlverfahren (im Weiteren: Ve.) - Gesetz Nr. XXXVI vom Jahre 2012 über das Parlament (im Weiteren: Ogytv.) - Gesetz Nr. LXXXVII vom Jahre 2013 über die Transparenz der Wahlkampagnenkosten bei der Wahl der Parlamentsabgeordneten - Verordnung des Ministeriums für Verwaltung und Justiz Nr. 17/2013 (17.VII) über das Führen der zentralen Wählerliste und sonstiger Wahlregister

Die Parlamentswahlen bestehen aus einem Wahlgang. Zahl der Parlamentsabgeordneten: 199 Zahl der Landeslisten- mandate: 93 Zahl der Landeslisten- mandate: 93 Zahl der Wahlkreismandate: 106 fő

Bei den Parlamentswahlen verfügt derjenige Nationalitätenwähler über ein Wahlrecht, - der volljährig ist, - dessen Einsichtsfähigkeit weder eingeschränkt, noch ausgeschlossen ist, - der nicht unter einer, in einem Strafverfahren verordneten anstaltlichen Zwangsheilbehandlung steht, - dem die Ausübung seiner bürgerliche Rechte nicht verboten wurde, - der keine Freiheitsstrafe verbüßt, - der seine Nationalität angegeben hat, - der eine Erklärung abgegeben hat, in der er sich zu seiner Nationalität bekannt hat.

Vorausgesetzt, die Wahlen finden am 6. April 2014 statt In diesem Fall : Im Zeitraum vom 1. Januar und bis zum 23. März 2014 (Sonntag) hat der Wahlbürger die Möglichkeit, sich in die Wählerliste als Nationalitätenwähler registrieren zu lassen. Er kann seine Stimme nur dann auf die Liste seiner Landesselbstverwaltung abgeben, wenn er in die Wählerliste aufgenommen wurde. Bis zum 3. April 2014 kann der Wahlbürger aufgrund seines Antrages aus der Wählerliste gelöscht werden. Der Antrag zur Aufnahme in die Wählerliste kann ab dem 1. Januar entweder persönlich oder auf dem Postweg beim örtlichen Wahlbüro, oder - über die Internetseite des Nationalen Wahlbüros, oderwww.valasztas.hu - über das Kundenportal auf der Internetseite www. magyarorszag.hu eingereicht werden.

Der in die Wählerliste aufgenommene Nationalitätenwähler mit Wohnsitz in Ungarn kann auf einen Wahlkreiskandidaten und auf die Landesliste seiner Nationalität (mangels einer solchen, auf eine Parteiliste) stimmen. Der Nationalitätenwähler muss sich also entscheiden. Wenn er seine Stimme der Liste der Landesselbstverwaltung geben möchte, kann er für keine Parteiliste stimmen. Die Wähler können eine Stimme auf den jeweiligen Wahlkreiskandidaten und eine auf die Nationalitätenliste (oder Parteiliste) abgeben.

Wahlen in den Wahlkreisen/Erststimmenwahl (Vjt., § 5-6) Als Wahlkreiskandidat kann derjenige antreten, der die Empfehlung von mindestens 500 Wählern erworben hat. In dem Wahlkreis wird derjenige Kandidat zum Parlamentsabgeordneten gewählt, der die meisten Stimmen bekommen hat. (In den Wahlkreisen genießen die Nationalitäten keine Begünstigung.)

Die Nationalitätenliste wird von der Landesselbstverwaltung der jeweiligen Nationalität gestellt. Listenstellung (Sammlung der Empfehlungen): bis zum 4. März 2014 Das Stellen einer gemeinsamen Liste (d. h. einer gemeinsamen Liste von zwei oder mehreren Landesselbstverwaltungen) wird vom Gesetz nicht ermöglicht. Um eine Nationalitätenliste stellen zu können, bedarf es der Empfehlung von einem Prozent der in die Wählerliste aufgenommen Wähler, aber höchstens 1500 Empfehlungen. Auf der Nationalitätenliste kann derjenige Wahlbürger als Kandidat stehen, der auf der Wählerliste der jeweiligen Nationalität steht. Auf der Nationalitätenliste müssen mindestens drei Kandidaten stehen. Der Wähler kann seine Stimmen in dem Wahllokal seines Wohnortes bzw. bei den diplomatischen Vertretungen Ungarns (§ 257 und § 259 Ve.) abgeben. Die Möglichkeit der Briefwahl besteht nicht! Landeslistenwahl /Zweitstimmenwahl (Vjt., §7-10)

Feststellung des Ergebnisses (begünstigtes Mandat) Die Listenstimmen der mandatsberechtigten Partei addiert man zu den Bruchstimmen, die für die Partei abgegeben wurden. Bruchstimme: a) die Stimmen, die für den Kandidaten abgegeben wurden, der kein Mandat erwirbt, sowie b) die Stimmenzahl, die nach dem Abziehen der um eins vermehrten Stimmenzahl des Zweitplatzierten von der Stimmenzahl des Mandatsträgers (im Weiteren: die Zahl der Parteilistenstimmen) übrigbleibt. Man zählt die Parteilistenstimmen zusammen (alle Parteilistenstimmen). Man addiert alle Parteilistenstimmen und Nationalitätenstimmen (alle Landeslistenstimmen), Man dividiert alle Landeslistenstimmen durch 93 und das Ergebnis weiter durch vier; die ganze Zahl des Ergebnisquotienten ist die begünstigte Quote. Wenn die Zahl der auf eine Nationalitätenliste fallenden Stimmen gleich oder größer ist, als die Begünstigte Quote, dann erhält diese Liste ein begünstigtes Mandat. Eine Nationalitätenliste erhält höchstens ein Begünstigtes Mandat; die Zahl der über die Landesliste zu verteilenden Parlamentssitze ist um die Zahl der verteilten begünstigten Mandate zu senken.

ALSO: für die Landeslisten abgegebenen Stimmen + die Stimmen der Kandidaten in den Wahlkreisen, die keine Mandat erworben haben + die Stimmen der Kandidaten, die ein Mandat erworben haben – die Stimmen der Zweitplatzierten+ 1 / 93 _ 4 = begünstigte Quote Diese Stimmenzahl bewegt sich, auf Grundlage der Daten der Wahlen von 2010 und unter Berücksichtigung der Lösung, die den Gewinner mit einer Stimmenzahl über der des Zweitplatzierten kompensiert, in einer Größenordnung von 7-8 Millionen Stimmen. Das ist die Stimmenmasse, deren Einundneunzigstel geteilt durch vier das zu erreichende Ziel für die Nationalitätenlisten ist. Das bedeutet größenordnungsmäßig Stimmen. SCHLUSSFOLGERUNG: Mindestens so viele Wähler müssen um ihre Aufnahme auf die deutsche Wählerliste bitten.

Sollte die von der Landesselbstverwaltung gestellte Liste mindestens 5 % der Stimmen, die für Parteilisten und Nationalitätenlisten abgegeben werden, erhalten (2010 waren Stimmen nötig, um die 5%-Hürde zu überschreiten), dann kann die Nationalitätenliste über das begünstigte Mandat hinaus ein weiteres Mandat oder mehrere Mandate erhalten, wobei dies unter den gegebenen Umständen eher als eine theoretische Möglichkeit erscheint.

Diejenige Nationalität, die eine Nationalitätenliste aufgestellt hat, aber kein Mandat erwirbt, wird im ungarischen Parlament von einem Nationalitätensprecher vertreten. Sollte die von der Landesselbstverwaltung gestellte Liste an den Wahlen teilnehmen, aber kein Mandat erwerben, wird der Listenführer der Nationalitätenliste – unabhängig von der abgegebenen Stimmenzahl – Kraft des Gesetzes der Sprecher der jeweiligen Nationalität.

Kampagnenfinanzierung Bei der allgemeinen Wahl der Parlamentsabgeordneten erhalten diejenigen Landesselbstverwaltungen, die eine eigene Nationalitätenliste stellen, zusammen eine Wahlkampfunterstützung in Höhe von rund ,- Ft.

Die Unterstützung wird vom Nationalen Wahlausschuss unter den Landesselbstverwaltungen, die eine Liste stellen, nach folgenden Kriterien aufgeteilt: Als primärer Betrag erhält die Landesselbstverwaltung eine, aufgrund der Zahl der in der Wählerliste stehenden Nationalitätenwähler festgestellte Unterstützung. Als sekundärer Betrag erhalten alle Landesselbstverwaltungen, die eine Liste gestellt haben eine Unterstützung in gleicher Höhe. Sollte eine Landesselbstverwaltung keine Liste stellen, wird der auf diese Landesselbstverwaltung fallende Anteil unter den listenstellenden Selbstverwaltungen in einem gleichen Verhältnis aufgeteilt.

Die Berechnung auf Grundlage eines praktischen Beispiels: Wenn wir mit Wählern rechnen, die um ihre Aufnahme ins Wählerverzeichnis bitten, dann beträgt die Quote 1990 Forint / Nationalitätenwähler. ( :3) x 2 : = Wenn sich auf die deutsche Wählerliste Wähler aufnehmen lassen, dann beläuft sich der uns zustehende primäre Betrag auf ,- Ft. Der sekundäre Betrag, der auf die LdU entfällt, beträgt ,- Ft. Der Gesamtbetrag, der für den Wahlkampf abgerufen werden kann beträgt ,- Ft. In diesem Falle müssen, um den Gesamtbetrag abrufen zu können, 22 Kandidaten auf der Liste stehen.

Die gewählten Nationalitätenabgeordneten im Parlament Die Nationalitätenabgeordneten haben den gleichen Rechtsstand wie die in Vertretung der Parteien ein Mandat erwerbenden Abgeordneten und genießen Immunität. - sie dürften keine Fraktion bilden, - sie sind Mitglieder des Ausschusses für Nationalitäten, - die staatlichen Organe haben die Abgeordneten beim Versehen ihrer Beauftragung zu unterstützen und ihnen die zu ihrer Arbeit nötige Aufklärung zu erteilen, - aufgrund der Entscheidung des Ausschusses für Geschäftsordnung können sie interpellieren, sonstige Fragen stellen, in Fragen, die die Nationalität betreffen, das Wort ergreifen, es stehen ihnen alle Berechtigungen zu, die auch den in Vertretung einer Partei ein Mandat erwerbenden Abgeordneten zustehen.

Der Ausschuss für Nationalitäten im Parlament Der Ausschuss, der die Nationalitäten vertritt, ist ein Organ des Parlaments, das die Nationalitäten betreffend Initiativen ergreift, Vorschläge unterbreitet, Meinungen äußert und die Arbeit der Regierung kontrolliert. Der Ausschuss für Nationalitäten bezieht Stellung zum Bericht der Regierung über die Lage der Nationalitäten, sowie zum Jahresbericht des Ombudsmannes. Die Mitglieder des Ausschusses für Nationalitäten sind die Mandatsträger der Nationalitätenlisten, sowie die Nationalitätensprecher (im Weiteren: Sprecher).

Der Sprecher - Mangels eines von der Nationalitätenliste gewählten Parlamentsabgeordneten wird eine Person von der Nationalitätenliste der Sprecher der Nationalität, - Wenn nach Ermessen des Ausschusses für Geschäftsordnung ein Tagesordnungspunkt die Interessen, Rechte der Nationalitäten betrifft, kann er an der Sitzung des Parlaments das Wort ergreifen, - Er verfügt in den Plenarsitzungen des Parlaments über kein Stimmrecht. - Der Sprecher nimmt an der Arbeit des Ausschusses für Nationalitäten mit Stimmrecht teil. - Er hat die Möglichkeit, Fragen an die Regierung oder an ein Mitglied der Regierung, an den Vorsitzenden des Rechnungshofes und an den Generalstaatsanwalt, hinsichtlich der, in die Kompetenz dieser fallenden, die Nationalität betreffenden Angelegenheiten zu richten (ein Interpellationsrecht besitzt er aber nicht) - Dem Sprecher steht Immunität zu.

Wir danken Richard Guth für die Unterstützung bei der Übersetzung! Vielen Dank für Ihre Aufmerksam keit!