Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)
Gliederung 1.Erläuterung des Verwaltungsbegriffes 2.Leitfrage 3.Einschränkung der Exekutive 4.Vorstellung der Art. 1 und Art. 20 GG 5.Beispiele: Art. 6 und Art. 13 GG 6.Fazit, Ausblick
Der Verwaltungsbegriff funktionaler… …und institutioneller Aspekt Exekutive: Regierung +Verwaltung = Vollziehende Gewalt
Welchen staatsorganisatorischen Rahmen setzt das Grundgesetz für die Vollziehende Gewalt?
Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes sind Ausflüsse aus dem „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ (aus Art.20 GG)
Einschränkung der Exekutive 1.Vorrang des Gesetzes -Bindung der Verwaltung an bestehende Gesetze -Verwaltungsmaßnahmen dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen -Verbindlichkeit der Gesetze aus sich heraus & Art.20 III GG
Einschränkung der Exekutive 1.Vorrang des Gesetzes
Einschränkung der Exekutive 2. Vorbehalt des Gesetzes -Verwaltung darf nur durch gesetzliche Ermächtigung tätig werden -Begründung: => „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ => verfassungsrechtliche Prinzipien (parlamentarische Demokratie, Rechtstaatlichkeit) => Grundrechte
Einschränkung der Exekutive 1.Vorbehalt des Gesetzes Reichweite: -Gilt für Eingriffs- und Leistungsverwaltung -Soll demokratische Prinzipien und Rechtstaatlichkeit wahren -Wichtig: „Wesentlichkeitstheorie“ (nach BVerfG)
Einschränkung der Exekutive 1.Vorbehalt des Gesetzes Bedeutung für Verwaltungsorganisation und Verfahren: - Gesetzesvorbehalt regelt und stellt Ansprüche an Organisation und Verfahren von und in der Verwaltung: Aufbau & Struktur, Zuständigkeiten,…
Einschränkung der Exekutive Art GG => Grundrechte Art. 20 GG => Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht Art. 28 GG => Verfassung der Länder Art. 79 GG => Ewigkeitsklausel
Vorstellung der Art. 1 und Art. 20 GG Art. 1 GG => Schutz der Menschenwürde und Grundrechtsbindung Art. 1 I: „Die Würde des Menschen ist unantastbar,. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Art. 1 III: „Die nachfolgenden Grundrecht binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Vorstellung der Art. 1 und Art. 20 GG Art. 20 GG => Staatsprinzipien Gewaltenteilungsprinzip, Gewaltentrennung, Gewaltenbalancierung Vorrang der Verfassung, Vorbehalt des Gesetzes Verbindung zu Art. 79 GG
Beispiele Art. 6 GG: Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder Erziehungsrecht der Eltern vs. Wohl des Kindes
Beispiele Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
Fazit, Ausblick Verwaltung im Rahmen des Bundes: -Handlungsrahmen im GG festgelegt -einzelne Gesetzesschranken bieten der Verwaltung mehr oder weniger Handlungsmöglichkeiten -Bundesauftragsverwaltung -siehe Art. 28 GG