Freizügigkeitsrecht Rechtsstellung. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.

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 Präsentation transkript:

Freizügigkeitsrecht Rechtsstellung

Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und Art. 9 und 15 Anhang I FZA) Recht auf Ein- und Ausreise Recht auf Aufenthalt Recht auf selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit Verbleiberecht nach Erwerbstätigkeit Beschränktes Recht auf Dienstleistungserbringung und -empfang Recht auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Recht auf Familiennachzug Recht der Familienangehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 7 lit. e FZA) Recht auf berufliche und geografische Mobilität (Art. 7 lit. b FZA, Art. 8, 14 und 24 Abs. 7 Anhang I FZA), also insbes. Berufs-, Stellen- und Kantons- wechsel (inkl. Wohnsitz) Recht auf Erwerb einer Immobilie als Hauptwohnsitz (Art. 7 lit. f FZA und Art. 25 Anhang I FZA)

Ein- und Ausreiserecht Art. 3 FZA und Art. 1 Anhang I FZA, Art. 7-9 VEP, insbes.: –Personalausweis (ID) genügt –Visumbefreiung –Anmelde- und Bewilligungsverfahren grundsätzlich normal Schengen, insbes.: –nur noch Verdachtskontrollen, keine systematischen Personenkontrollen an Binnengrenze –Verstärkung der Kontrollen an Aussengrenze –gemeinsame Visumpolitik für Aufenthalte bis drei Monate für Drittausländer, insbes.: keine Visumpflicht für rechtmässig anwesende Drittausländer gemeinsame Positiv- und Negativlisten für Visumpflicht Schengenvisum

Recht auf Aufenthalt zu unselbständigem Erwerb Art. 4 FZA sowie Art. 2 und 6 ff. Anhang I FZA, Art. 4-6 VEP Begriff der Unselbständigkeit bzw. des Arbeitnehmers: –Erbringung einer Arbeitsleistung –im Unterordnungsverhältnis –gegen Entlöhnung Varianten: –im Kurzaufenthalt bis zu einem Jahr (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar –im Daueraufenthalt über ein Jahr bis zu fünf Jahren (Daueraufenthalts- bewilligung EG/EFTA), verlängerbar –als Grenzgänger (« Grenzgängerbewilligung EG/EFTA »): keine Bewilligung, sondern « Sonderbescheinigung » keine zonenmässige Beschränkung Notwendigkeit der Rückkehr einmal pro Woche –Aufenthalt zwecks Stellensuche bis sechs Monate keine Sozialhilfeabhängigkeit bis drei Monate bewilligungsfrei, darüber Kurzaufenthaltsbewilligung Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 7 lit. c FZA und Art. 4 Anhang I FZA, Art. 22 VEP)

Recht auf Aufenthalt zu selbständigem Erwerb Art. 4 FZA sowie Art. 2 und 12 ff. Anhang I FZA, Art. 4-6 und VEP Varianten: –Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA, verlängerbar –als Grenzgänger (« Grenzgängerbewilligung EG/EFTA »): keine Bewilligung, sondern « Sonderbescheinigung » keine zonenmässige Beschränkung Notwendigkeit der Rückkehr einmal pro Woche Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbs- tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 7 lit. c FZA und Art. 4 Anhang I FZA)

Dienstleistungsfreiheit Art. 5 FZA und Art. 17 ff. Anhang I FZA, Art VEP nicht unbeschränkt Dienstleistungserbringungsrecht: –Recht, in Vertragsstaat Dienstleistung zu erbringen bzw. dafür Arbeitnehmer zu entsenden (entsandte Dienstleistungserbringer) –bis maximal 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilli- gungsfrei –typisch: Handwerker, Gärtner, freie Berufe Dienstleistungsempfangsrecht: –Recht, von Dienstleistung eines anderen zu profitieren –bis drei Monate bewilligungsfrei

Recht auf erwerbslosen Aufenthalt Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA, Art VEP Varianten: –auf Dauer mit Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren (Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar –für max. ein Jahr für Studierende (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar Voraussetzungen: –ausreichende finanzielle Mittel –genügender Krankenversicherungsschutz typische Aufenthaltsgründe: Rentner, Ausbildung, medizinische Behandlung

Recht auf Familiennachzug Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA abgeleitetes Aufenthaltsrecht für, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (also auch für Drittausländer): –Ehegatte und Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren –Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird –Ehegatte und unterhaltsberechtigte Kinder von Studierenden Drittausländer: –EuGH 2003: nur wenn bereits vorher in einem Vertragsstaat zugelassen (Akrich-Urteil) –EuGH 2008: Wegfall dieser Voraussetzung, d.h. jeder Angehörige (Metock-Urteil) –Bundesgericht 2009: Anpassung für FZA Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit sowie Schul- und Berufsausbildung (Art. 3 Abs. 5 und 6 Anhang I FZA, Art. 21 VEP) heikel: « umgekehrte Diskriminierung »: Bundesgericht stellt EMRK- Verstoss fest in Appellentscheid an Gesetzgeber

Vorbehalte der Rechtsausübung Ausschluss der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 10 und Art. 16 Anhang I FZA) Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA, Art VEP) –massgeblich für originäre Rechte aber auch für Familienangehörige –insbes. bei Verweigerung oder Widerruf einer Bewilligung wesentlich –Straffälligkeit: nur bei tatsächlicher und hinreichend schwerer gegenwärtiger Gefahr keine Generalprävention –Gesundheit: nur wenn von Anfang an bestand nachträglich im Staatsgebiet entstandener Krankheitszustand rechtfertigt keine Rechtsbeschränkung Rechtsmissbrauch (Rechtsprechung) Tragweite umstritten