II. Körperschaften Gegenstand der Vorlesung. I. Personengesellschaften GbR OHG KG PartGG Reederei Stille Gesellschaft II. Körperschaften GmbH UG haftungsbeschränkt.

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Gegenstand der Vorlesung
I. Personengesellschaften
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II. Körperschaften Gegenstand der Vorlesung

I. Personengesellschaften GbR OHG KG PartGG Reederei Stille Gesellschaft II. Körperschaften GmbH UG haftungsbeschränkt Verein AG SE SCE Genossenschaft VVaG KGaA Gegenstand der Vorlesung

II. Körperschaften A) GmbH Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Vorgesellschaft: Vor-GmbH Vorgründungs- gesellschaft: GbR / oHG mit dem Ziel der Gründung einer GmbH GmbH GesellschaftsvertragOrganbestellungKapitalaufbringung Eintragung im Handelsregister Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Inhalt, § 3 GmbHG Firma: Namenszusatz „GmbH“ o. ä., § 4 GmbHG Sitz: Ort im Inland, § 4a GmbHG Gegenstand: jeder gesetzlich zulässige Zweck, § 1 GmbHG; ausgenommen Versicherungen Stammkapital: min ,00 €, § 5 Abs. 1 GmbHG Geschäftsanteile: min. 1 €/Geschäftsanteil, in der Summe dem Stammkapital entsprechend, § 5 Abs. 2, 3 GmbHG zeitliche Befristungen, § 3 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG Zusätzliche Verpflichtungen der Gfter, § 3 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG Form, § 2 Abs. 1 GmbHG: notarielle Beurkun- dung Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

GmbH Gesellschafter- versammlung Gfter A Gfter G Gfter C Gfter E Gfter D Gfter F Gfter B Gfter H Geschäfts- führer bestellt weist an berichtet vertritt haftet Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Die Organe im Überblick Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

durch jeden Geschäftsführer frist- und formgerecht, § 51 GmbHG min. 1 Woche vorher durch eingeschriebenen Brief unter Nennung der Tagesordnung andernfalls nur wenn alle Gfter anwesend und mit Versammlung einverstanden sind wenn… …Minderheitsanteilseigner, die zusammen min. Anteile im Wert von 10% des Stammkapitals besitzen, es verlangen (§ 50 GmbHG) …½ des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG) …Aufgaben nach § 46 GmbHG wahrgenommen werden sollen Einberufung nach h. M. Beschlussfähigkeit bereits bei Anwesenheit nur eines Gfters gegeben einfache Mehrheit reicht 1 Stimme pro 1 € Gesellschaftsanteil vertragliche Abrede, nach welcher in einer bestimmten Weise abzustimmen sei, (Stimmrechtsbindungsvertrag) ist grdstzl. zulässig Stimmrecht entfällt, wenn der Gfter entlastet, von einer Verbindlichkeit befreit, bzw. mit ihm ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit eingeleitet/erledigt werden soll Beschlussfassung durch Abstimmung, § 46 GmbHG Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen 1. Organ: Die Gesellschafter, auftretend durch die Gesellschafterversammlung Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Bestellung von mind. 1 Geschäftsführer zwingend, § 6 Abs. 1 GmbHG Bestellung (einseitiges Berufen) ≠ Vertrag (mehrseitiges Rechtsgeschäft)! grdstzl. unbefristet, aber Abberufung jederzeit möglich, § 38 GmbHG zusätzlich wird i. d. R. noch ein Dienstvertrag abgeschlossen, der Vergütung, etc. regelt Der Geschäftsführer wird bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen auch Gesellschafter nicht: Betreute mit Berufsverbot Belegte einschlägig Vorbestrafte qualifizierte Personen, § 6 Abs. 2, 3 GmbHG Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen 2. Organ: Geschäftsführer Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

grundsätzlich Gesamtvertretung, § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG anderes vereinbar Einzelvertretung modifizierte Gesamtvertretung (eine bestimmte Anzahl an Geschäftsführern gemeinsam) unechte Gesamtvertretung (nur gemeinsam mit Prokuristen) Beschränkungen entfalten keine Außenwirkung, § 37 Abs. 2 GmbHG aktiv (Abgabe von WE) Abgabe ggü einem Geschäftsführer reicht, § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG i. V. m. § 170 Abs. 3 ZPO passiv (Empfang von WE)Verbot des Insichgeschäftes, § 181 BGB (abdingbar) Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen primäre Aufgabe: Vertretung, § 35 GmbHG Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Kapitalerhaltung, §§ 30, 31 GmbHG Anmeldungen beim Handelsregister, §§ 39, 40 GmbHG Buchführung, Bilanz und Jahresabschluss- & Lageberichtsvorlage, §§ 41 – 42a GmbHG Einberufung von & Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, § 49 GmbHG Erfüllung der Steuerpflichten, § 34 AO! Insolvenzanträge, § 15a InsO! Einzuhaltender Mindestkatalog Darüber hinaus erweiterbar, nur begrenzt durch Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftszweck Ungeachtet dessen im Einzelfall an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, § 37 Abs. 1 Var. 2 GmbHG! Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen weitere Aufgaben Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Bareinlagen: min. ¼ jedes Geschäftsanteils, § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG in der Summe min. ½ des Mindeststammkapitals ( €), § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG Beispiel Mindesteinlage 1 Stammkapital: € Geschäftsanteile: A, B, C und D je Beispiel Mindesteinlage 2 Stammkapital: € Geschäftsanteile: A, B, C und D je ¼ jedes Geschäftsanteiles (+) ½ des Mindeststammkapitals (+) ¼ jedes Geschäftsanteiles (+) ½ des Mindeststammkapitals (+) ¼ jedes Geschäftsanteiles (+) ½ des Mindeststammkapitals (-) ¼ jedes Geschäftsanteiles (-) ½ des Mindeststammkapitals (+) Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Sacheinlagen Möglichkeit der Erbringung durch Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein, § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG Definition nach § 27 Abs. 2 AktG analog: „Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.“ Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Probleme: 1.Verdeckte Sacheinlage, § 19 Abs. 4 GmbHG: „Ist…“ a)„…eine Geldeinlage eines Gesellschafters…“ b)„…bei wirtschaftlicher Betrachtung und…“ die Gesellschaft muss tatsächlich so stehen, als sei eine Sacheinlage erbracht worden c)„…aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede…“ wird vermutet, wenn zwischen Geldeinlage und dinglichem Geschäft weniger als ½ Jahr liegt „…vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten“ Beispiel: A hat eine Einlage von € zu erbringen und leistet diese in Bar. Drei Monate später verkauft A der Gesellschaft sein Auto für €. Rechtsfolge: A hat eine Bareinlage von € und eine Sacheinlage von € erbracht. Für die Sacheinlage haftet er nach § 9 Abs. 1 GmbHG und § 9a Abs. 1, 2 GmbHG. 2.„Hin- und Herzahlen“, § 19 Abs. 5 GmbHG: „Ist…“ a)„…vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden,…“ b)„…die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und…“ Barleistung an den Gfter oder ihm Nahestehende c)„…die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist“ Beispiel: A hat eine Einlage von € zu erbringen und vereinbart bereits vor Zahlung an die GmbH die Anschließende Gewährung eines jederzeit kündbaren Darlehens i. H. v €. A kauft sich von den zurückgewährten € ein Auto. Rechtsfolge: Die Erfüllungswirkung ist nicht eingetreten, da die GmbH zwar jederzeit die € fordern kann, diese aber nicht mehr in Bar zur Verfügung stehen und somit der Gesellschaft entzogen sind. Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Anmeldung beim Handelsregister Verantwortung für Anmeldung liegt bei allen Gesellschaftern und Geschäftsführern, § 78 GmbHG Voraussetzungen: i. B. Kapitalaufbringung, § 7 Abs. 2 GmbHG „elektronisch in öffentlich beglaubigter Form“, § 12 HGB: durch Notar Die Eintragung erfolgt nicht, wenn bedeutende Mängel vorliegen (§ 9c GmbHG) Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

schneller durch vereinfachte Prüfung der Eintragung günstiger durch nur einen Vorgang jede Abweichung vom Musterprotokoll führt zum Ausschluss des vereinfachten Verfahrens Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen vereinfachtes Verfahren, § 2 Abs. 1a GmbHG Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Motive Sehr schnelle Geschäftsaufnahme möglich Die Gesellschaft besitzt besondere Rechte (bspw. an einer Wort-Bild-Marke), die nicht übertragen werden können Steuerliche Nutzung bestehender VerlustvorträgeKein erneutes Aufbringen des Mindeststammkapitals Probleme Haftung für „Altlasten“ § 8c KStG bringt massive Verlustabzugsbeschränkungen bis hin zum völligen Wegfall des Verlustvortrages Wiederaufnahme d. operativen Geschäfts ist wirtschaftliche Neugründung  alle Gründungsvoraussetzungen müssen erneut erfüllt werden Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Mantelgesellschaft: Bereits gegründete und ehemals aktive GmbH, die ihr operatives Geschäft eingestellt hat Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Vorratsgesellschaft: Bereits gegründete GmbH, deren Tätigwerden ledigl. in der Verwaltung des Eigenkapitals bestand Motive Sehr schnelle Geschäftsaufnahme möglich Die Gesellschaft besitzt besondere Rechte (bspw. an einer Wort-Bild-Marke), die nicht übertragen werden können Steuerliche Nutzung bestehender VerlustvorträgeKein erneutes Aufbringen des Mindeststammkapitals Probleme Haftung für „Altlasten“ § 8c KStG bringt massive Verlustabzugsbeschränkungen bis hin zum völligen Wegfall des Verlustvortrages Wiederaufnahme d. operativen Geschäfts ist wirtschaftliche Neugründung  alle Gründungsvoraussetzungen müssen erneut erfüllt werden Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Überblick  Gesellschaftsvertrag  Organbestellung  Kapitalaufbringung  Eintragung  Alternativen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Kapitalerhöhung  Auszahlungen & Kapitalerhaltung  Anteilsveräußerung Kapitalerhöhungsbeschluss (Satzungsänderung i. S. d. § 53 GmbHG) Zulassungsbeschluss, § 55 Abs. 2 GmbHG Übernahmeerklärung (Vertrag zwischen Übernehmer und GmbH) Kapitalaufbringung, §§ 56, 56a GmbHG Anmeldung & Eintragung, §§ 57, 57a GmbHG Effektive Kapitalerhöhung gebildete Rücklagen werden in Stammkapital umgewandelt, §§ 57c ff. Nominelle Kapitalerhöhung Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Kapitalerhöhung  Auszahlungen & Kapitalerhaltung  Anteilsveräußerung Jeder Gfter hat den Anspruch in Relation zu seinem Geschäftsanteil an der Auszahlung des Reingewinns, ggf. gemindert um vereinbarte Rücklagen, beteiligt zu werden. Auszahlung des Reingewinns (§ 29 GmbHG) an Gfter grundsätzlich möglich an Geschäftsführer, Prokuristen und sonstige Vertreter verboten! (§ 43a GmbHG) Kredite Leistungen an Gfter die zu einer Unterbilanz führen sind verboten (§ 30 GmbHG) und können zurückgefordert werden (§ 31 GmbHG). Einschränkungen zur Kapitalerhaltung Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Kapitalerhöhung  Auszahlungen & Kapitalerhaltung  Anteilsveräußerung Geschäftsanteile müssen umlauffähig sein (§ 15 Abs. 1 GmbHG) Zustimmung der Mitgesellschafter Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter Vinkulierung möglich (§ 15 Abs. 5 GmbHG), i. B. …der Nichtberechtigte fälschlicherweise in der Gesellschafterliste eingetragen ist,… …die Liste seit mind. 3 Jahren unrichtig ist,… …die Unrichtigkeit der Liste dem eigentlich Berechtigten zuzurechnen ist und… …in Bezug auf die Unrichtigkeit weder positive Kenntnis, noch ein Kennenmüssen des Erwerbers besteht. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich (§ 16 Abs. 3), wenn… Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Gesellschaft  Geschäftsführer  Gesellschafter Die Gesellschaft haftet unbeschränkt.

Gesellschaft  Geschäftsführer  Gesellschafter falsche Angaben bei Gründung (§ 9a Abs. 1 GmbHG) Obliegenheitsverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG), z. B. Verletzung von Obliegenheiten aus dem „Mindestkatalog“ (s. o.) fehlerhaften Kapitalfluss (§ 43 Abs. 3 GmbHG) Zahlungen an Gfter die zu Unterbilanz führen Erwerb von Eigenanteilen durch die Gesellschaft Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 64 GmbHG) haftet der Gesellschaft für Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Nichtanzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals, § 84 Abs. 1 GmbHG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Nichtbeantragung der Eröffnung der Insolvenz, § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wegen Bankrotts, § 283 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wegen Veruntreuung, § 266 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, § 370 Abs. 3 AO etc. haftet strafrechtlich, z.B. Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung

Gesellschaft  Geschäftsführer  Gesellschafter Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage Für Handlungen der Vorgründungsgesellschaft nach den jeweiligen Haftungsregeln der GbR / oHG Für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH vor Eintragung Keine direkte Außenhaftung im Innenverhältnis unbeschränkte Haftung ggü. der Gesellschaft Gläubiger können Ansprüche der Gesellschaft gg. die Gesellschafter pfänden und gegen die Gesellschafter vollstrecken lassen Nach Eintragung Haftung der Gfter ggü. der jetzt bestehenden GmbH auf Differenz zwischen tatsächlich vorhandenem Kapital und Stammkapital bei fehlendem Eintragungswillen oder einer Einmanngesellschaft vollumfänglich und privat Ausnahmen Gründung  Kapital- und Anteilsfluss  Haftung