Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.

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 Präsentation transkript:

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht Datenschutz Tatsächliche Rechte und Pflichten in der virtuellen Welt

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 2 Urheberrecht schützt die Rechte des Urhebers an persönlichen geistigen Schöpfungen (Literatur, Film, Fernsehsendung, Fotografie, Musik, Computerprogramm, Grafik, Logo etc.)

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 3 Persönlichkeitsrecht schützt die Privat- und Intimsphäre (z.B. Recht am eigenen Bild)

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 4 Urheber- und Persönlichkeitsrecht … gelten auch im Internet! allgemeiner Grundsatz:  Vorsicht bei der Nutzung fremder Inhalte, auch wenn diese frei zugänglich sind - z.B. Texte, Fotos, Informationen, die von anderen oder über andere Personen erstellt wurden

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 5 Folgen der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 6 Praktische Tipps Erstellung eigener Inhalte mit eigenen Mitteln keine fremden Texte auf die eigenen Websites, allenfalls mit Hyperlinks (besser Surface als Deep Links) arbeiten, aber auch dabei in AGB oder Impressum der anderen Websites Zulässigkeit prüfen

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 7 Praktische Tipps „Privatkopieschranke“ beachten  Aufnahme/Download für den engen privaten Bereich meist zulässig  Veröffentlichung im größeren Kreis meist auch unzulässig, wenn ohne kommerzielles Interesse

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 8 Praktische Tipps Sehen und Hören besser als Downloaden Freie Inhalte („Open Contents“) verwenden im Zweifel den Rechteinhaber wg. Erlaubnis fragen bei Einstellung eigener Inhalte auf fremde Seiten (z.B. Soziale Netzwerke) prüfen, ob man eigenes Urheberrecht verliert

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 9 Praktische Tipps Verhalten bei Abmahnungen, Schadensersatzforderungen  Haftet der Anschlussinhaber oder der konkrete Nutzer? Wann haften Eltern für ihre Kinder? Was tun bei Verletzung eigener Rechte?

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 10 Datenschutz – Rechtsgrundlage Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): gilt auch für sämtliche Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts, also z.B.  Privatpersonen, Selbständige  AG, GmbH, KG  Vereine, Verbände, egal ob gemeinnützig oder rechtsfähig  Bürgerinitiativen, Netzwerke etc. … wenn

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 11 Datenschutz - Rechtsgrundlage … wenn sie Daten mittels DV- Anlagen oder in/aus nicht- automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben = automatisierte oder dateigebundene DV

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 12 Ausnahme: BDSG gilt nicht … Ausnahme: BDSG gilt nicht … … bei Datenverarbeitung rein und ausschließlich für private/familiäre Zwecke, also zu rein privaten Zwecken

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 13 Zentraler Grundsatz Es ist alles verboten, was nicht erlaubt ist:  Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn das BDSG oder eine sonstige Vorschrift dies erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 14 § 28 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung u.a. zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 15 § 28 BDSG ein solches Schuldverhältnis ist auch die Mitgliedschaft in einem Verein entscheidend daher, ob die Verarbeitung etc. von Daten unbedingt für den Zweck der Mitgliedschaft erforderlich ist, also ohne die Daten der satzungsgemässe Vereinszweck nicht erreicht werden kann  Blick in Satzung!

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 16 § 28 BDSG wenn Daten nicht unabdingbar notwendig für Vereinszweck, aber nützlich:  Abwägung berechtigte Interessen des Vereins <> schutzwürdiges Interesse des Betroffenen  überwiegt letzteres > keine DV

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 17 Datenschutzbeauftragter ist von Verein/Organisation schriftlich zu bestellen, wenn in der Regel mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden mit DV beschäftigte Personen?  jeder, der im Auftrag des Vereins regelmässig an oder mit der EDV-gestützten Verwaltung arbeitet  auch bei ehrenamtlichem Auftragsverhältnis  auch bei bloßer Nutzung der Daten  Vorstand, Webmaster, Übungsleiter, Schreibkräfte

Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 18 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR Steinbühlstr Wetzlar Tel.: – Internet: