Sicher und mobil im Straßenverkehr Ein Überblick über alltägliche Verkehrssituationen.

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 Präsentation transkript:

Sicher und mobil im Straßenverkehr Ein Überblick über alltägliche Verkehrssituationen

Leitsatz für die StVO Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist ( § 39 Abs. 1 StVO). 2

Zeichen und Verkehrseinrichtungen Verkehrszeichen sind: Gefahrzeichen Vorschriftszeichen Richtzeichen Zusatzzeichen 3

Zeichen und Verkehrseinrichtungen Verkehrseinrichtungen sind: 4

Fahrbahnmarkierungen Fahrbahnmarkierungen sind nach den „Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)“ anzuordnen. Dazu zählen z.B. Vz. 295 Vz. 295 Vz. 296Vz. 297 Vorankündigung Vz. 294 Vz

Tempo-30-Zone 6  Nur auf innerörtlichen Straßen.  Auf Vorfahrtstraßen, Kreis-, Landes- u. Bundesstraßen nicht erlaubt (auch innerörtlich).  Keine Verkehrszeichen innerhalb der Zone (Ausnahmen erlaubt).  Immer rechts vor links Regelung.  Keine Ampeln und Fußgängerüberwege.  Keine eigenen Radwege.  Keine sonstigen Markierungen auf der Fahrbahn.  Gehwege vorhanden.

7

Geschwindigkeitsbeschränkung (Strecke) 8  Gilt nur für eine bestimmte Strecke.  Muss an jeder Einmündung wiederholt werden.  Kann mit anderen Verkehrszeichen kombiniert werden.  Es können Markierungen auf der Fahrbahn vorhanden sein.

Verkehrsberuhigter Bereich 9

Voraussetzungen: o Für einzelne Straßen oder Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr. o Solche Bereiche können auch in eine „Tempo-30- Zone“ eingebunden sein. o Durch ihre Gestaltung müssen die Straßen den Eindruck einer besonderen Aufenthaltsfunktion vermitteln. o Niveaugleicher Ausbau erforderlich. o Ruhender Verkehr muss geregelt sein. o Außer bei Parkeinständen keine weitere Beschilderung. 10

Verkehrsberuhigter Bereich o Verhalten in diesen Bereichen: o Es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. o Fußgänger dürfen nicht gefährdet werden. o Fußgänger dürfen Fahrverkehr nicht behindern. o Nur Parken in gekennzeichneten Flächen. o Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. o Kinderspiele sind überall erlaubt. 11

Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich und Park-(ver)gebotszone Innerhalb der Zone gilt eingeschränktes Haltverbot. Durch Zusatzzeichen kann das Parken geregelt werden. In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Geschwindigkeiten von weniger als 30 km/h angeordnet werden. 12

Parkraumbewirtschaftungszone Ge- und Verbot zugleich. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe parken. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 13

Das Pedelec 14

Heißt es Elektrofahrrad, Pedelec oder E-Bike?  Es gibt noch keine generelle Definition. Jedoch wird sich vermutlich in den nächsten Jahren ein Begriff durchsetzen.  ‣ Elektrofahrrad ist klar und selbsterklärend, aber nicht besonders werbewirksam.  ‣ Pedelec (aus Pedal Electric Bicycle) ist eher Insider- Sprache, kennt nicht jeder und bezeichnet alle Elektrofahrräder; S-Pedelec heißt schnelles Pedelec.  ‣ E-Bike bezeichnet zum einen ein Elektromofa (fährt eigenständig ohne zu treten, mit Griff am Lenker zum „Gasgeben“), zum anderen elektrisch unterstützte Fahrräder. 15

Warum Elektrounterstützung für ältere Radfahrer?  Die Unabhängigkeit bewahren und unterwegs den Horizont erweitern.  Längere Strecken wie früher mit dem Fahrrad bewältigen – oder noch weiter fahren.  Dem Gegenwind die Stirn bieten und mühelos bergauf fahren.  Nicht verschwitzt, sondern fit und ausgeruht ankommen.  Bei gemeinsamen Radtouren mithalten können.  Schiebehilfen für Rampen aus dem Keller oder bei Fußgängerbrücken nutzen.  Alltagswege für das Fahrrad als Alternative zum Auto wiederentdecken.  Mehr körperliche Bewegung ohne zu starke Belastungen. 16

17 Antrieb: Vorderrad-, Hinterrad-, Mittelantrieb … Eher eine Spezialistendiskussion – mit der laufenden technischen Entwicklung ist zeitnah kein abschließendes Ergebnis zu erwarten. ‣ Vorderradantrieb: kostengünstig, Eignung von Nachrüstsätzen strittig. ‣ Mittelantrieb am Tretlager: gute Fahreigenschaften durch tiefen Schwerpunkt wie beim herkömmlichen Fahrrad. ‣ Hinterradantrieb: leiser Betrieb, Möglichkeit der Energierückspeisung.

Fahrradhelm: Das wichtigste Organ richtig schützen. Zur sicheren Kleidung (hell, gut sichtbar) wird ein Fahrradhelm dringend empfohlen. Kriterien beim Anprobieren: ‣ Sitzt gut, auch nach dem Festzurren. ‣ Gute Durchlüftung. ‣ Bequemer Kinnriemen: breit, weich, hautfreundlich. ‣ Insektennetz im Sommer? ‣ Unterziehmütze im Winter? ‣ Bruchsicherheit, z.B. nach Herunterfallen? (Vom Händler beraten lassen.) ‣ Auch für Pedelecs-45 vom Fachhändler spezielle und akute Bestimmungen erfragen (immer Helmpflicht). 18

Aktuelle Forschung zur Verkehrssicherheit Die aktuelle Verkehrssicherheitsforschung zum Pedelec zusammengefasst: ‣ Im Vergleich zu Fahrradfahrern kein erhöhtes Risiko, in kritische Situationen verwickelt zu werden. ‣ Pedelec-25 nur geringfügig schneller im Straßenverkehr unterwegs als Fahrräder (ähnliche Geschwindigkeiten mit geringerem Aufwand). ‣ Ältere Fahrer sind höherem Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die Gesundheitsvorteile überwiegen jedoch insgesamt die Risiken. ‣ Training der Fahrroutinen mit dem Pedelec schafft Sicherheit! 19

Hier muss ich mit dem Fahrrad fahren Wenn Sie diese Schilder sehen, müssen Sie den Radweg benutzen. Radweg getrennter gemeinsamer Rad-/Gehweg Rad-/Gehweg 20

Radverkehrsführung Gehweg mit der Option „Radfahrer frei“ 21 Davon sollte jedoch nur selten Gebrauch gemacht werden. Bauliche Vorrausetzungen des Gehweges beachten!

Radverkehrsführung Führungsformen an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen Schutzstreifen 22 Parken verboten

Radverkehrsführung Radfahrstreifen 23

Radverkehrsführung Baulich angelegte Radwege 24

Radverkehrsführung Zweirichtungsradwege 25

Fahrradstraßen Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder bald zu erwarten ist. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kfz-Verkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 26

Fahrradstraßen 27

Einbahnstraßen und Radverkehr Beträgt in Einbahnstraßen die zul. Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn: a) eine ausreichende Bewegungsbreite vorhanden ist (ausgenommen an kurzen Engstellen). Bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw mindestens 3,50 m betragen. b) Übersichtlichkeit an Kreuzungen und Ein- mündungen. c) Wo nötig, ist ein Schutzraum anzulegen. 28

Einbahnstraßen und Radverkehr 29

Fußgängerzone  Grundsätzlich den Fußgängern vorbehalten  Anderer Fahrzeugverkehr ist nicht zugelassen.  Ausnahmen sind jedoch möglich:  Ladezeiten für Geschäfte  Freigabe bestimmter Zeiten für Fahrradfahrer sind möglich. 30

Fußgängerüberwege Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ: FGÜ dürfen nur angelegt werden: ► innerhalb geschlossener Ortschaften ► auf Straßen mit durchgängig 50 km/h ► an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen überquert werden muss ► an beiden Seiten muss ein Gehweg oder Fußweg vorhanden sein FGÜ dürfen nicht angelegt werden: ► in der Nähe von Lichtsignalanlagen (Ampeln) ► auf Straßen mit „Grüner Welle“ ► über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper ► auf Straßen (Einmündungsbereich) mit abknickender Vorfahrt ► im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- u. Radweges ► über Bussonderstreifen 31

Fußgängerüberwege Örtliche Voraussetzungen: Die Anlage eines FGÜ setzt frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Örtliche Gegebenheiten sind ausgiebig zu begutachten, notfalls baulich zu verbessern. 32

Lichtsignalanlagen Der Grünpfeil (Verkehrszeichen) (Nicht zu verwechseln mit einem Grünpfeil in der Ampel) Der Grünpfeil ist ein Relikt aus alten „DDR-Zeiten“ und ist in die StVO übernommen worden. Kommt jedoch nur sehr selten vor und eignet sich auch nicht für alle Kreuzungen. Einsatzkriterien: T-Kreuzung Separate Rechtsabbiegespur (Insgesamt schwierig zu beurteilen ob Verkehrssicherheit gegeben ist) 33

Ausnahmegenehmigungen Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. 34

Sonderparkrechte  Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, oder vergleichbaren Funktionsstörungen sowie für blinde Menschen.  Besondere Parkplätze, hinsichtlich Größe, Lage, Ausgestaltung, Beschilderung (s. dazu VwV zu § 45 Abs. 3 StVO, Nr. IX, Rd.Nr. 17 und 18). 35

Sonderparkrechte  Besondere Parkplätze, hinsichtlich Größe, Lage, Ausgestaltung, Beschilderung 36

Parkausweis 37

Alter Parkausweis 38

Gurtanlege- und Helmtragepflicht Nach § 46 Abs. 1Nr. 5b StVO besteht die Möglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen eine Ausnahme von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht zu erteilen. Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit der entsprechenden Begründung. (Diagnose nicht erforderlich). Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (keine Gurtanlegepflicht). 39

Ausweis 40

Bewohnerparkvorrechte  Wird dort eingerichtet, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. 41

Bewohnerparkvorrechte 42

Wenn Autofahrer älter werden….. .. können sie auf viele Lebenserfahrungen zurückgreifen. ..verfügen über mehr spezielles Wissen als in jungen Jahren. ..verfügen über einen hohen Erfahrungsschatz. ..aber, das Hören und Sehen verschlechtern sich und dass Gedächtnis und die körperliche Beweglichkeit sind nicht mehr so gut. 43

Was sind die wichtigsten Veränderungen  Das Sehen  Das Hören  Die Aufmerksamkeit  Die Reaktionsgeschwindigkeit  Die Beweglichkeit  Krankheiten im Alter  Das Unfallrisiko der älteren Autofahrer 44

Sorgen Sie selbst für Verkehrssicherheit Scheuen Sie sich nicht, Ihr Fahrvermögen durch einen versierten Fahrlehrer prüfen zu lassen. In vielen Städten gibt es Fahrschulen, die sich auf die Nachschulung von älteren Personen und Wiedereinsteigern spezialisiert haben. Lassen Sie regelmäßig Ihre körperliche Verkehrs- Leistungsfähigkeit durch einen Arzt Ihres Vertrauens prüfen. Alles das dient letztlich nicht nur Ihrer, sondern auch der Sicherheit aller übrigen Verkehrsteilnehmer. Sein Sie Vorbild für viele andere ältere Verkehrsteilnehmer. 45

Zum guten Schluss Geplante neue Novelle der StVO sieht u.a. vor:  Grundsätzlich Tempo 30 vor Schulen und Kindergärten.  Eltern dürfen grundsätzlich ihre Rad fahrenden Kinder auf dem Gehweg begleiten (bis 8 Jahre vorgeschrieben, bis 10 Jahre erlaubt).  Motorisierte E-Bikes dürfen auf dem Radweg fahren (bis 25 km/h). 46

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute Fahrt! 47