Prof. Dr. Angelika Dölker Fokus Europa: Kroatiens Weg in die EU- steuerliche Aspekte des EU Beitritts.

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Prof. Dr. Angelika Dölker Fokus Europa: Kroatiens Weg in die EU- steuerliche Aspekte des EU Beitritts

Agenda 1. Nationales Steuerrecht Kroatiens 2. Gültigkeit primären und sekundären Gemeinschaftsrechtes/Unionsrechtes 3. Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

1. Nationales Steuerrecht Kroatiens 1.1 Gewinnsteuern/ Einkommenssteuer Seit hat Kroatien sowohl ein neues Einkommensteuergesetz als auch ein neues Gewinnsteuergesetz, die in Zusammenarbeit mit von der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) beauftragten Fachleuten aus Wissenschaft und Steuerpraxis entstanden sind Bei der Schaffung der Gesetze wurden die ökonomischen Ziele der Investitions- und Konsumneutralität sowie der Finanzierungs- und Inflationsneutralität zugrunde gelegt um marktwirtschaftliche Effizienz zu erreichen (Konzept der Zinsbereinigung) Ein weiteres Prinzip war die Einmalbesteuerung von Gewinnen – dies wurde jedoch durch die Steuerreform zum durchbrochen (Quellensteuer auf Dividenden an in- und ausländische natürliche Personen sowie an ausländische juristische Personen) Die kroatische Gewinnbesteuerung ist rechtsformneutral ausgestaltet 3 Prof. Dr. Angelika Dölker

1. Nationales Steuerrecht Kroatiens 1.1 Gewinnsteuern/ Einkommenssteuer Der Steuersatz für die Unternehmensbesteuerung beträgt 20 % Der kroatische Einkommensteuertarif ist ein Stufentarif, wobei die Steuer  Bis HRK (Kuna) 0 % beträgt (1 € entspricht ca. 7,668 Kuna oder 1 Kuna = 13 Cent, HRK= 2817 €). Zum Vergleich: Der deutsche Grundfreibetrag ist €.  Zwischen und HRK (oder €) 12 %  Zwischen und HRK (oder €) 25 %  Über HRK 40 % beträgt  Zusätzlich haben die kroatischen Gemeinden ein Zuschlagsrecht auf die tarifliche Einkommensteuer, in Zagreb sind das z.B. 18 % (damit resultieren bei einem Einkommensteuersatz von 40 % gesamt 47,2 % Steuern, was ca. dem dt. Höchststeuersatz incl. Solidaritätszuschlag entspricht, der ab € greift) 4 Prof. Dr. Angelika Dölker

1. Nationales Steuerrecht Kroatiens 1.2 Mehrwertsteuer Kroatien hat wie Deutschland eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer, d.h. es wird auf jeder Wertschöpfungsstufe Umsatzsteuer erhoben und die Vorsteuer angerechnet Der Mehrwertsteuersatz beträgt 25 % (seit , zuvor 23 %)  diesen Satz wenden sonst noch Dänemark und Schweden an,  Ungarn wendet 27 % an,  den niedrigsten Normalsatz hat Luxemburg mit 15 %  Deutschland hat einen Normalsatz von 19 % (ermäßigt 7 %) Daneben gibt es reduzierte Steuersätze von 13 % ( Bsp. Hotelbeherbergung, gewisse kulturelle Veranstaltungen) und 5 % (Bsp. Fachliteratur, Grundnahrungsmittel wie Brot) 5 Prof. Dr. Angelika Dölker

Agenda 1. Nationales Steuerrecht Kroatiens 2. Gültigkeit primären und sekundären Gemeinschaftsrechts/Unionsrechts 3. Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

2. Gültigkeit primären und sekundären Gemeinschaftsrechts/Unionsrechts 2.1. Primäres Gemeinschaftsrecht/Unionsrecht Auch aus steuerlicher Sicht ist es bedeutsam, dass für Kroatien nunmehr die  Warenverkehrsfreiheit Art. 28 AEUV  Personenverkehrsfreiheit Art. 45 AEUV  Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV  Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV  Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Art. 63 AEUV gelten, da nunmehr auch kroatische Steuernormen sich an diesen Grundfreiheiten messen lassen müssen Für Steuerpflichtige bedeutet das, dass kroatische Finanzgerichte bei Zweifeln, ob eine Norm den Grundfreiheiten nicht entspricht, diese im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH vorlegen können/ müssen (letztinstanzliche Gerichte) Prof. Dr. Angelika Dölker 7

2. Gültigkeit primären und sekundären Gemeinschaftsrechts/Unionsrechts 2.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht/Unionsrecht Hier sind unter anderem die für die Besteuerung wesentlichen Richtlinien zu nennen  Mehrwertsteuerrichtlinie: damit gelten auch im Verhältnis zu Kroatien die Bestimmungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des inner- gemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs (dazu BMF vom Umsatzsteuer, Auswirkungen durch den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013)  Mutter- Tochter Richtlinie (Dividenden)  Zins- und Lizenzrichtlinie  Verschmelzungsrichtlinie 8 Prof. Dr. Angelika Dölker

Agenda 1. Nationales Steuerrecht Kroatiens 2. Gültigkeit primären und sekundären Gemeinschaftsrechts/Unionsrechts 3. Fortgeltung des Doppelbesteuerungs- abkommens mit Deutschland

3. Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland Das Doppelbesteuerungsabkommen vom 6. Februar 2006, in Kraft seit 20. Dezember 2006, gilt weiter fort Zu beachten ist, dass dessen Regelungen z.B. hinsichtlich der Einbehaltung von Quellensteuern, durch Richtlinien überlagert werden können Prof. Dr. Angelika Dölker 10

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 11 Prof. Dr. Angelika Dölker