Praxisabgabe und Praxisübernahme Dr. Markus Plantholz, Fachanwalt für Medizinrecht Brahmsallee 9, 20144 Hamburg Tel. (+49) 040/414 614-0 Fax: (+49) 040/44.

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 Präsentation transkript:

Praxisabgabe und Praxisübernahme Dr. Markus Plantholz, Fachanwalt für Medizinrecht Brahmsallee 9, Hamburg Tel. (+49) 040/ Fax: (+49) 040/

- Zulassungen im gesperrten Gebiet sind nur ausnahmsweise nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und des § 103 Abs. 4 und 7 SGB V möglich. - Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 bisher: Verzichtserklärung Ausschreibungsantrag Ausschreibung Auswahlentschei- dung ZA

Änderung zum : § 103 Abs. 3a: Vorabentscheidung des Zulassungsausschusses, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Verzichtserklärung Ausschreibungsantrag Entscheidung des ZA über die Durchführung des Verfahrens Falls (-): Entschädigungspflicht Der KV Falls (+): Ausschreibung im KV-Magazin

Architektur des Ermessens des ZA KritischUnkritisch Ermessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht nicht  Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 (Angehöriger als Bewerber)  Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 (angestellter PTh oder Job-Sharing-Partner als Bewerber)  Verzicht zum Zweck der Anstellung bleibt möglich Ermessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht  auch bei Ausschreibung aus einer Gemeinschaftspraxis, Ausnahme: Job-Sharing  auch bei Ausschreibung aus einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis  sowieso bei einer Ausschreibung aus einer Praxisgemeinschaft

Probleme: Zeitplan - Bei Ablehnung der Nachbesetzung kein Widerspruch, sondern Klage zum SG + Eilverfahren Verkehrswert - Wer bestimmt die Höhe der Entschädigung bei verweigerter Nachbesetzung? Abwicklung - Wer trägt nach Wegfall der Zulassung die weiteren Verbindlich- keiten aus dem Betrieb (Miete etc.)?

Im Nachbesetzungsverfahren: Übernahme von Verbindlichkeiten insbesondere aus Dauerverträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Softwarelizenzverträge, Leasingverträge) richtet sich nach dem Vertrag mit dem Übernehmer. Bei Entschädigung: kein Praxisübergang, keine Übernahme von Verbindlichkeiten, nur die Zulassung fällt weg. Berücksichtigung bei der Höhe der Entschädigung? Verfassungskonform?

Entschädigung - Ist ein Sachverständigengutachten notwendig? - Wer bestellt den Sachverständigen? - Wer trägt die Kosten des Sachverständigen? - Wieviel Zeit geht ins Land? - Was ist, wenn ein Bewerber gegen die Entscheidung des ZA auf Durchführung der Nachbesetzung klagt? - Bei Gemeinschaftspraxen / Praxisgemeinschaften: Bleiben die anderen Partner auf den vollen Verbindlichkeiten für den Betrieb sitzen (Beispiel: Praxis hat Raum für zwei Behandler, einer scheidet aus, ein Nachfolger ist mangels Zulassung nicht in Sicht)?

Risiken Beeinflussung der Auswahl durch neue Kriterien (besondere Versorgungsbedürfnisse) Unsicherheit über „Haltbarkeit“ des Kaufpreises Zeitverzögerungen durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens Zunahme von langwierigen Verfahren und Gefährdung des ideellen Wertes durch zusätzliche Zeitverzögerung

- Vorstehendes gilt auch bei Verzicht und Antrag auf Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrages („halber Sitz“) - Immerhin: Ablehnung der Durchführung der Nachbesetzung nur bei Stimmenmehrheit im ZA, bei Stimmengleichheit wird Verfahren durchgeführt. - Bei Ablehnung: Nur noch Eilverfahren zum SG möglich. Frage: Billigt der ZA dann auch weiterhin die Rücknahme der Verzichtserklärung?

Alternativen Anstellung des Nachfolgers? Verzicht zur Anstellung? Begründung einer überörtlichen BAG? Job-Sharing-BAG?

§ 103 Abs. 4 Satz 5: Auswahlkriterien bei Ausschreibung Einzelpraxis Auswahlermessen bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren Nachbesetzung findet statt Berufliche Eignung - Einfluss des RL- Verfahrens? Approbationsalter Besondere Versorgungsbedürfnisse (neu) Neu: Tätigkeit im unterversorgten Gebiet Dauer der PTh- Tätigkeit

Begründung (überörtliche) BAG als Alternative? Abgabe - Zulassungsausschuss hat bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren kein Auswahl- ermessen. - Aber Achtung: In dieser Situation besteht weiter Ermessen des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird! PARTNER 1 STANDORT 1 PARTNER 2 (STANDORT 2) (Ü)BAG NACHFOLGER PARTNER 1

Verzicht zur Anstellung Übergang der Zulassung P hat 2 Zulassungen Nachbesetzung der Stelle von A durch N, aber N kann bisher keine eigene Zulassung erhalten Verzicht zum Zweck der Anstellung ABGEBER APRAXISINHABER P NEUER ANGESTELLTER N

Neues Recht: Zulassung kann aus Anstellungsverhältnis herausgelöst werden (§ 95 Abs. 9b) Verzicht zur Anstellung 1. Umwandlung der Anstellungsge- nehmigung in Zulassung Verzicht zum Zweck der Anstellung Abgeber A PRAXISINHABER P hat nun 2 Zulassungen Nachfolger N wird anstelle von A angestellt PRAXISINHABER P

Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative? Nachbesetzung - Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung einleiten. - Bei mehreren Bewerbern und drittem Bewerber mit „besseren Kriterien“: Erneute Entscheidung des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird! PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 Ohne Zulassung BAG PARTNER 2

„Job-Sharing“- Anstellung als Alternative? Arbeitsvertrag Nachbesetzung - Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung einleiten. - Bei mehreren Bewerbern und drittem Bewerber mit „besseren Kriterien“: Erneute Entscheidung des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird! INHABER zugelassen ANGESTELLTER Ohne Zulassung PARTNER 2

Leistungsmengenbegrenzung Bei Job-Sharing-Gemeinschaft und „Job-Sharing-Anstellung“: - Auflagenbeschluss des Zulassungsausschusses - Leistungsmengenbegrenzung (unterhalb der Zeitkapazitätsgrenze) - Grundlage: Letzte vier Honorarbescheide - Einmalige Wachstumsbegrenzung auf 3 % des FGD - Bei Änderungen des EBM oder des Mindestpunktwertes: Anpassung möglich - Folge: Bisherige KV-Zahlungen werden weitgehend eingefroren

Nachbesetzung Steuerrechtliche Probleme ABGEBER A PRAXISINHABER P Abschreibung des Kaufpreises? Umsatzsteuer? Einkommenssteuer ?

Steuerrechtliche Probleme Grundsätze - Abschreibung des Kaufpreises aus Sicht des Käufers nur, wenn Praxiswerte übertragen werden, nicht jedoch beim Zulassungskauf. - Übertragung des ideellen Wertes: Kartei, Warteliste, Zuweiserbeziehungen, Telefonnummer etc. - Kaufpreis ist nur umsatzsteuerfrei, wenn das Unternehmen „Praxis“ insgesamt abgegeben wird. Folge: Bei Abgabe ½ Sitz Umsatzsteuer (19 % des Kaufpreises). - Veräußerungsgewinn (= Kaufpreis – Restbuchwerte = sog. „stille Reserven“) ist einkommenssteuerpflichtig. - Freibetrag und privilegierter Steuersatz bei Abgabe nach Vollendung 55. Lebensjahr und bei BU. - Aber nur bei vollständiger Abgabe! - Generelles Problem: Laufende Therapien werden durch Abgeber im Wege der KE noch zu Ende gebracht.

PG BAG Exkurs - Umstrukturierung PG in BAG Getrennte Abrechnung Getrennter Patientenstamm Mehrere Stempel Gemeinsame Haftung Andere Ausscheidensregeln Gemeinsame KV- Abrechnung Verteilung Ausgaben und Gewinne im Innenverhältnis regelbar Haftungskonzentration für Behandlungsfehler in Partnerschaft

Exkurs: Bedarfsplanung - Überarbeitung der Bedarfsplanungs-Rl auf Bundesebene: HH wird ein Bedarfsplanungsgebiet bleiben - Auf Landesebene Parzellierung der Bedarfsplanung möglich. - In HH steht evt. Parzellierung für die Psychotherapie an. - Folge: Nachbesetzung und Verlegung einer Zulassung immer nur innerhalb des Bedarfsplanungsgebietes.

Vielen Dank für‘s Zuhören