ASVGFBGGSVG B-KUVGBSVGIESG BKUGAVRAGAuslBG geändert Auf das StRÄG 2015 darf gesondert hingewiesen werden SBBG Durch das SBBG bedingt, wurde auch das
Ziel des SBBG – Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug – Phänomen Scheinfirmen wird bekämpft – Schaffung einer Sozialbetrugsdatenbank – Korrektur bzw. Rechtsbereinigung bestehender Bestimmungen iZm. Sozialbetrug § 153 c, d, e StGB SBBG
Anwendungsbereich – § 2 SBBG: „…Verhaltensweisen…iZm der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen der Dienstgeber und Dienstnehmer – Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen beziehen, obwohl keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen – Sicherung von Sozialversicherungsbeiträgen-, Steuer- sowie Zuschlagaufkommens BUAG und dem IESG Fond SBBG
Zusammenarbeitsverpflichtung § 4 SBBG Zusammenarbeit - Grundsatz Die Kooperationsstellen- und Informationsstellen haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Sozialbetrugsbekämpfung zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen. SBBG
Behördenkooperationsstellen Erwächst Vermögensschaden – Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den im Gesetz aufgezählten Behörden im jeweiligen Wirkungsbereich (§ 3 SBBG) » Finanzstraf- und Abgabenbehörden » Träger der Krankenversicherung » BUAK » Insolvenzentgeltfond Service GmbH » Sicherheitsbehörden » Haben je Bundesland einen Sozialbetrugsbeauftragenden zu bestellen gelten als Kooperationsstellen verpflichtende Zusammenarbeit SBBG
Informationsstellen – Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sind zur Informations- und Auskunftserteilung gegenüber den Kooperationsbehörden verpflichtet Informationsstellen sind: » die Gewerbebehörden » die Arbeitsinspektionen » das Arbeitsmarktservice SBBG
Informationsstellen – Unterstützungs- und Beistandspflicht zwischen Kooperations- und Informationsstellen (vgl. § 4 SBBG) – Verdacht auf Sozialbetrug möglichst frühzeitig zu melden SBBG
Zusammenarbeit § 4 SBBG – Regelmäßiger Informationsaustausch – koordiniertes Vorgehen und Kooperation bei Verdacht und Kontrollen – Abgabenbehörden, Krankenversicherung, BUAK und Sicherheitsbehörden – Sozialbetrugsbekämpfungsbeirat (mind. 2 x jährliches Treffen, weiters Regeln zur Beschlussfassung und Zusammenarbeit) Leitung: BMASK, BMF, BMI,HVB, BUAK, Insolvenz-Entgelt-Fonds, WGKK und OEGKK SBBG
Datenaustausch § 5 SBBG – Bei (Anfangs)Verdacht haben alle Kooperationsstellen und StAn alle zur Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen – Implementierung einer Sozialbetrugsdatenbank (BMF) über Sozialbetrugsfällen nach den §§ 153c bis 153e StGB – automationsunterstütze Einsichtnahme vorgesehen (Daten 5 Jahre gesichert) Bei Verurteilung sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen SBBG
Aufhebung Art III. BGBl 152/2004 – Art III SozBeG 2004 wurde aufgehoben und in § 6 SBBG implementiert – Neu - § 6 SBBG: Ermittlungsbefugnisse iZm §§ 153c-e StGB » Keine prioritäre Beauftragung der Abgabenbehörden durch Staatsanwaltschaften „kann“ Bestimmung“ » Für Abgabenbehörde (insb. FinPol) aber verpflichtend SozBeG Ermittlungen bei Anfangsverdacht im Dienste der Strafrechtspflege zukommenden Aufgaben und Befugnisse » Entfall der Notwendigkeit das Ermittlungshandlungen der Abgabenbehörde über §§ 86/89 EStG beginnen, damit Ermittlungsbefugnisse in Anspruch genommen werden können SBBG
Privatbeteiligtenanschluss – § 7 SBBG: Den Abgabenbehörden sowie den Krankenversicherungsträgern kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Stellung eines Privatbeteiligten zu. » Analog § 200 FinStrG zur Sicherung der öffentlichen Interessen im Strafverfahren » ua. Antrag auf Fortsetzung möglich, Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren, Beweisanträge stellen SBBG
Scheinunternehmen §8 Abs 1 Z 1 und 2 SBBG – Scheinunternehmen ist ein „Unternehmen“, dass vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur SozVers, Zuschläge zur BUAK und/oder Entgeltansprüche der AN zu verkürzen oder Personen zur SozVers anzumelden um Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeiten aufnehmen SBBG
Scheinunternehmen §8 Abs 1 Z 1 und 2 SBBG – Abgabenbehörden haben Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens - wirtschaftliche Betrachtungsweise – zu führen Anhaltspunkte sind jedenfalls: » Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen oder der im Firmenbuch eingetragenen Adresse SBBG
Anhaltspunkte § 3 Abs 8 SBBG – Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem Rechtsträger – Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel – Nichtvorhandensein von angemessenen Betriebsmittel oder Betriebsvermögen – Vorliegen von nicht bloß geringen Rückstände an SV-Beiträgen SBBG
Scheinunternehmen I – schriftliche Mitteilung an Rechtsträger (Scheinunternehmer) durch zuständige Finanzamt der Betriebsstätte bei Verdacht – ZustG eingeschränkt – Zustellung ohne Zustellnachweis möglich (Zustellung elektronisch) Zustellung ohne Zustellnachweis – Widerspruchsverfahren binnen Wochenfrist durch Rechtsträger möglich nur durch persönliche Vorsprache d. Rechtsträgers oder organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen SBBG
Scheinunternehmen II – Wird kein Widerspruch erhoben - Feststellung der Scheinunternehmerschaft mittels Bescheid durch zuständige Abgabenbehörde (Zustellung gilt Abs. 5 und 6.) – Rechtskräftiger Bescheid ist allen Kooperationsstellen sowie Gewerbebehörde zu übermitteln – Löschung im Firmenbuch SBBG
Haftung für Entgelt Haftung als Dienstgeber – Bei rechtkräftiger Feststellung des Scheinunternehmens haftet das Auftrag gebende Unternehmen – wenn bei Zeitpunkt der Auftragserteilung „wusste oder wissen“ musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt. – Haftet neben Scheinunternehmen für kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen SBBG
Weitere Änderungen im SBBG ASVG Krankenversicherungsträger sind an rechtskräftige Bescheide der Abgabenbehörde gebunden. Pflichtversicherung erlischt bei rechtskräftiger Feststellung des Scheinunternehmens, wenn – der Aufforderung des Versicherungsträgers zum persönlichen Erscheinen nicht nachkommen – Nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben Befugniserweiterung für Versicherungsträger analog der Befugnisse im AuslBG SBBG
ASVG Die Versicherten sind verpflichtet zur Auskunftserteilung über die Beschäftigung (rechtskräftiges Scheinunternehmen) binnen sechs Wochen „persönlich“ beim Krankenversicherungsträger zu erscheinen Risiko und Auffälligkeitsanalyse- Tool Krankenversicherungsträger haben gegen Versicherungsmissbrauch ein RuA Tool im Dienstgeberbereich einzuführen und OÖGKK hat als Kompetenzzentrum die Analysen zu verknüpfen und den KVT und Abgabenbehörden zur Verfügung zu stellen. Abgabenbehörden haben Daten der USt an Krankenversicherungsträger zu übermitteln SBBG
Datenverwendung bei Risiko- und Auffälligkeitsanalyse „Taxativ“ Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA Daten, Prüfakte-Daten DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten und Versicherungsdaten SBBG
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAK) Entrichtung der Lohnzuschläge hat durch den AG bargeldlos an die BUAK zu erfolgen Betroffen sind: Urlaubsregelung, die Abfertigungsregelung, das Überbrückungsgeld, Winterfeiertagsvergütung Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG Verfahren wird bei Verdachtsmeldung vom IEF ausgesetzt SBBG
Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Änderung der Tatbestände des Sozialbetruges iSd §§ 153c,d und e StGB – Kundgemacht am durch BGBl I 112/2015 – In Kraft ab SBBG
Tatbestände – § 153c StGB: Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung – § 153d StGB: Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse – § 153e StGB: Organisierte Schwarzarbeit SBBG
§ 153c StGB Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Täter ist nicht zu bestrafen, – wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beträge zur Gänze einzahlt, oder – sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. SBBG
§ 153c StGB Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält. Neu ab – „ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen“ SBBG
§ 153d StGB Neu „Wer“ – § 153d. (1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden. SBBG
§ 153d StGB Neu „Wer“ – (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden. – (3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ SBBG
§ 153d StGB – 3 Tatvarianten (gleichwertige Begehungsweisen): » vornimmt » vermittelt oder » in Auftrag geben da der konkrete Anmelder (iS einer Dateneingabe via ELDA, etc.) oft nicht erruierbar ist, werden so alle Tatvarianten bzw. -beiträge unter Strafe gestellt – nicht vollständig leisten = tatsächliches nicht leisten (auch von Teilbeträgen [Scheingeringfügigkeit]) = objektive Strafbarkeitsbedingung SBBG
§ 153d StGB – BUAK – auch die betrügerische Anmeldung zur BUAK ist in gleicher Weise zu bestrafen – Abs 3: gewerbsmäßige Begehung möglich – vgl. § 70 StGB – Abs 3: größere Anzahl – laut OGH zumindest 10 Personen gleichzeitig SBBG
„Gewerbsmäßig“ Definition § 70 StGB Neu ab – Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelt, die eine Wiederkehrende Begehung nahelegen 2. zwei weitere solcher Taten schon geplant hat, oder 3. zwei solcher Taten begangen hat oder einmal verurteilt worden ist SBBG
„Gewerbsmäßig“ Definition § 70 StGB Neu ab – Geringfügiges fortlaufendes Einkommen „jährliche Durchschnittsbetrachtung“ monatlich 400 Euro übersteigt – Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtkraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. SBBG
§ 153e StGB – § 153e. (1) Wer gewerbsmäßig 1.Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderlich Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt, 2.eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder 3.in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. SBBG
§ 153e StGB – 153e. (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. SBBG