„ Jeder, der sein innres Selbst nicht zu regieren weiß, regierte gar zu gern des Nachbars Willen, eignem stolzem Sinn gemäß. “ Quelle: Goethe, Faust.

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 Präsentation transkript:

„ Jeder, der sein innres Selbst nicht zu regieren weiß, regierte gar zu gern des Nachbars Willen, eignem stolzem Sinn gemäß. “ Quelle: Goethe, Faust. Der Tragödie zweiter Teil, Akt, Pharsalische Felder, Erichtho

„Ordnungsmaßnahmen (OM) als Erziehungsmaßnahmen (EM)“

Fundstellen: BayEUG Abschnitt VII, Art. 86, 87, 88a MSO § 15, 16

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungs- maßnahmen basieren auf den Bereichen „Rechte und Pflichten von Schülern“ so wie „Rechte und Pflichten der Lehrkraft“

Begriffsklärung OM: Sanktionen, nicht primär mit Strafcharakter Dienen der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages Maßnahmen, die nicht im Art. 86 BayEUG aufgeführt sind, sind NICHT ZULÄSSIG OM unterscheiden sich von EM EM liegen in der päd. Verantwortung der Schule

Im Sinne einer pädagogisch-hierarchischen Gliederung unterscheiden wir bei EM: Lob, Ermunterung, positive Verstärkung Tadel, Kritik, Warnung, Belehrung, Ermahnung Nacharbeit unter Aufsicht (vgl. §15 Abs. 2, MSO) Neuanfertigung oder Vervollständigung einer Arbeit, die nicht den Ansprüchen genügt

Zulässige Ordnungsmaßnahmen: OM nur bei Nichtausreichen der EM OM nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Verweis und verschärfter Verweis durch L bzw. SL Versetzung in eine Parallelklasse durch SL Ausschluss von Fach oder Schulveranstaltung durch SL für bis zu 4 Wochen Unterrichtsausschluss für 3-6 Tage durch SL Ausschluss für 2-4 Wochen durch Lehrerkonferenz

Zuweisung an eine andere Schule durch Schulamt Androhung der Entlassung durch Lehrerkonferenz Entlassung durch Lehrerkonferenz  Androhung bzw. Entlassung nur bei freiwilliger Schulpflichtverlängerung! Klassen- oder Gruppenmaßnahmen sind NICHT ZULÄSSIG Verhältnismäßigkeit = Übermaßverbot  „Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“

Auswahl unzulässiger OM Körperliche Züchtigung Kollektivstrafen Sogenannte „Strafaufgaben“ wie (wiederholtes) sinnfreies Abschreiben von Texten („Stör-Text“) Kurzfristige Verweisung aus dem Unterricht Verletzungen der Würde der SuS (Beschimpfen, Blamieren/Bloßstellen, Ecke stehen etc.)

Fazit: Handlungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspielräume sind begrenzt: MS = Pflichtschule Pädagogisches „Fingerspitzengefühl“ und pädago- gische Verantwortung sind das Leitprinzip Mit Blick auf Art 131 BV und Art. 1 BayEUG hat die Schule einen Bildungs- UND Erziehungsauftrag  SuS lernen/entwickeln eigen-verantwortliches Handeln inkl. jeweiliger Folgen und Konsequenzen!

Und sollten Sie nun nicht aufgepasst haben, dann schreiben Sie zur Strafe 100 mal: „Ich darf nicht unaufmerksam sein und muss mich auf den Referenten konzentrieren!“

Ich wünsche Ihnen Geduld, Verstand und ein „glückliches Händchen“ beim Disziplinieren in pädagogischer Verantwortung.