UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge.

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 Präsentation transkript:

UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge sind Kaufverträgen gleichzustellen verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch, wobei immer der gesamte Schaden + entgangener Gewinn zu leisten ist kein Ausschluss bestimmter Warenarten Unterscheidung zw. Vertrag handelsrechtlicher und zivilrechtlicher Natur Schadenersatzansprüche ohne Verschulden gibt es nicht Unterscheidung zw. Werk- u. Kaufvertrag 1

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