Arbeitsrecht.

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 Präsentation transkript:

Arbeitsrecht

Dienstvertrag §611 BGB Unabhängige » Selbstständige« Wirtschaftlich Abhängige: »Arbeitnehmer-ähnliche Person « Persönlich Abhängige: »Arbeitnehmer« Freie Wahl der Auftraggeber Nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig Weisungsgebunden hinsichtlich Dauer, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung §611 BGB ohne die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen §611 BGB, z.T. gelten arbeitsrechtliche Sonderregelungen §5 ArbGG §2 BürlG §12a TVG §611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag: es gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen

Internationales Recht Zivilrecht Öffentliches Recht Internationales Recht Bürgerliches Recht Das Recht des täglichen Lebens. Es regelt die privaten Lebensverhältnisse aller Personen untereinander Verfassungsrecht Die Verfassung legt die Grundordnung des Staates und die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens fest Europarecht In West- und Zentraleuropa geltendes inter- und supranationales Recht mit teilweise erheblichen innerstaatlichen Wirkungen Verwaltungsrecht Es bestimmt die Beziehungen zwischen staatlichen Organen (Behörden) sowie zwischen Staat und Bürgern Strafrecht Es regelt Umfang und Inhalt der Strafbefugnisse des Staates gegenüber den seiner Hoheitsgewalt unterstellen Personen Handelsrecht Das Sonderrecht der Kaufleute und der Handelsgesellschaften. Es regelt die »großen« Geschäfte des Wirtschaftslebens Steuerrecht Es regelt die staatlichen Befug-nisse (Finanzamt) der Steuererhebung gegenüber allen steuerpflichtigen Personen Arbeitsrecht Das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Es regelt die Beziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber

Fragen im Bewerbungsgespräch Auf bestimmte Fragen besteht Offenbarungspflicht Offenbarungspflicht: Gesundheitliche Beschwerden, die die Leistungserbringung erheblich gefährden oder ausschließen - Rechtskräftige Verurteilung, wenn Strafverbüßung noch bevorsteht - Bestehende Wettbewerbsverbote Auf zulässige Fragen ist nach bestem Wissen und Gewissen zu antworten Zulässige Fragen: beruflicher Werdegang (Zeugnisse, Prüfungen, Wehrdienst) bisherige Vergütungshöhe (wenn bestimmte Vergütung verlangt wird) Vermögensverhältnisse (nur bei leitenden Angestellten) Vorstrafen, soweit sie mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen Stasi-Vergangenheit, wenn relevant für das Arbeitsverhältnis Schwerbehinderteneigenschaft Krankheiten, wenn und soweit dafür ein Interesse besteht, hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes und des Betriebes (Aids-Erkrankung zulässig, Aids-Infektion strittig) Bei unzulässigen Fragen darf auch »gelogen« werden *Ausnahme: Diese Fragen müssen jedoch richtig beantwortet werden, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem »Tendenzbetrieb« bewirbt, z.B. Kirche, Partei Unzulässige Fragen: Gewerkschaftszugehörigkeit* Religionszugehörigkeit* Vorstrafen, wenn sie mit dem Arbeitsplatz nicht s zu tun haben Parteizugehörigkeit* bevorstehende Heirat Kinderwünsche (Verhütungsmittel?) Schwangerschaft

Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Einordnung des Arbeitnehmers Zivilrecht Familienrecht Ehegatten und Kinder im Rahmen ihrer familiären Pflichten Schuldrecht Privatrechtlicher Vertrag Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Verpflichtung, eine Dienstleistung zu erbringen für einen anderen gegen Entgelt Selbstständige Dienstleistung wird als Selbstständiger erbracht; »freie Mitarbeiter« Arbeitnehmer Weisungsgebundenheit Dienstleistung wird fremdbestimmt, in persönlicher Abhängigkeit erbracht; Angestellte, Arbeiter, Leitende Angestellte Werkvertrag §§ 631 ff. BGB Ein Erfolg wird geschuldet; Herstellung des versprochenen Werkes Auftrag §§ 662 ff. BGB Geschuldet wird eine unentgeltliche Leistung Gesellschaft §§ 705 ff. BGB Gesellschafter verfolgen einen gemeinsamen Zweck Öffentliches Recht Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Beamte, Richter, Soldaten Öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis Strafgefangene

Ansprüche des Arbeitnehmers Auf Entgelt für geleistete Arbeit - (Grundlohn, Zulagen, Prämien, 13. Monatsgehalt) aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung i.V.m. § 612 BGB Auf Zahlung von Gratifikationen - aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, i.V.m. betrieblicher Übung, i.V.m. § 612 Absatz 3 BGB Auf Entgelt ohne Arbeit § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag i.V.m.: Krankheit, § 3 EFZG Verhinderung aus persönlichen gründen, § 616 Absatz 1 BGB Urlaub, §§ 1, 11 BUrlG Feiertage, § 2 EFZG Annahmeverzug, § 615 BGB Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen, »Betriebsrisikolehre«

Ansprüche des Arbeitnehmers Auf Einhaltung der Fürsorgepflicht Gewährung von Urlaub, § 1 BUrlG Gleichbehandlung Schaffung eines sicheren Arbeitsplatzes, § 618 Abs. 1 BGB Schutz des Eigentums Auf Schadensersatz Aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§§ 280 ff. BGB) i.V.m. § 611 BGB oder aus § 823 BGB Für außergewöhnliche Schäden an Sachen des Arbeitnehmers, die bei der Arbeit entstanden sind, § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, § 670 BGB analog Bei außerordentlicher Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers, § 628 Absatz 2 BGB Aus vorvertraglichem Bereich - Ersatz der Vorstellungskosten, §§ 670, 662 BGB - Ersatz für geschlechtsspezifische Benachteiligung, § 611a Absatz 2 BGB - Vorvertragliche Pflichten, § 280 Absatz 1 BGB

Ansprüche des Arbeitsgebers Auf Leistung der Arbeit - § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Direktionsrecht (zugewiesene Arbeit im Rahmen des Arbeitsvertrages; § 106 GewO) Auf Rückzahlung Einer Sonderleistung; § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Rückzahlungsvereinbarung Von irrtümlich gezahltem Lohn; §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 3 BGB Auf Einhaltung der Treuepflichten § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, § 242 BGB: Leistung von Überstunden in echtem Notfällen Anzeige drohender Schäden Unterlassung von Wettbewerb; §§ 60, 61 HGB Keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch Verschwiegenheit, § 17 UWG Keine Annahme von Schmiergeldern, § 299 StGB

Ansprüche des Arbeitsgebers Auf Schadenersatz Aus Verletzung des Arbeitsvertrags (§§ 280 ff. BGB) oder § 823 BGB (Haftungsbeschränkung! Beweislast beim Arbeitgeber für Schuldfrage, § 619a BGB) Bei Fehlbeträgen oder Fehlbeständen (Manko) Bei besonderer Vereinbarung: § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Mankoabrede Ansonsten: §§ 280 ff. BGB, § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag oder § 823 BGB Bei selbstständiger Verwahrung §§ 280, 688, 675 BGB mit den Einschränkungen des § 619a BGB Bei außerordentlicher Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers; § 628 Absatz 2 BGB Aus vorvertraglichem Bereich - Auf Einhaltung vorvertraglicher Treuepflichten; § 280 Absatz 1 BGB

Ansprüche bei Teilzeitbeschäftigung Ansprüche im Arbeitsverhältnis Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung Vergütung Grundsätzlich wie Vollzeitarbeitnehmer; zu errechnen nach der Dauer der Teilzeitarbeit im Verhältnis zu der betriebsüblichen Arbeitszeit Krankheitsfall Entgeltfortzahlung wie Vollzeitarbeitnehmer Feiertags-vergütung Nur wenn tatsächlich Arbeit ausfällt; d.h. wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag gearbeitet hätte

Ansprüche bei Teilzeitbeschäftigung Urlaub Wie Vollzeitarbeitnehmer; mindestens 24 Werktage bzw. 4 Wochen pro Jahr Freiwillige Sozialleistungen Wie Vollzeitarbeitnehmer; z.B. Fahrtkostenzuschuss, es sei denn, die Gewährung hängt mit der Arbeitszeit zusammen, z.B. Mittagessenzuschuss Überstunden Grundsätzlich nicht, weil der Arbeitnehmer in der Regel deshalb Teilzeit arbeitet, wie er nicht mehr Zeit hat. Ausnahme: betriebliche Notfälle. In diesem Fall muss kein Überstundenzuschlag bis zur betriebsüblichen Arbeitszeit bezahlt werden

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerzulassung »Verleiher« Arbeitsgeber Überlassungsvertrag »Entleiher« nicht Arbeitgeber - Lohnzahlungspflicht - Direktionsrecht - Fürsorgepflicht Bekanntes Beispiel: Zeitarbeitsfirmen - Arbeitspflicht Arbeitnehmer - Treuepflicht

Abkürzungen EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz BUrlG – Bundesurlaubsgesetz GewO – Gewerbeordnung UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb StGB - Strafgesetzbuch