Eigentumsvorbehalt (1)

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 Präsentation transkript:

Eigentumsvorbehalt (1) Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), daß die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (=aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt Vgl hingegen § 455 BGB: diente als Vorbild! Barta: Zivilrecht online

Eigentumsvorbehalt (2) Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis Entspricht optimal den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller) Eigentümer - Käufer ist es noch nicht Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Vorbehaltskäufer ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber Barta: Zivilrecht online

Eigentumsvorbehalt (3) – Funktionen/1 Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger) Aber er sichert auch den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) Er sichert also beide gegen Dritte Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) Barta: Zivilrecht online

Eigentumsvorbehalt (4) – Funktionen/2 ... bei Schuldnerverzug: Rücktritt vom Vertrag; vertragliches Rücktrittsrecht ... bei (abgeirrter) Exekution von Gläubigern des Käufers: Exszindierung (Widerspruchsklage) nach § 37 EO bei Insolvenz (Konkurs / Ausgleich) des Käufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online

Eigentumsvorbehalt (5) – Funktionen/3 Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt: bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online

Eigentumsvorbehalt (6) – Funktionen/4 Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte ! zB Verkehrsunfall Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts ! Barta: Zivilrecht online

Formen des Eigentumsvorbehalts / ETV Überblick Einfacher ETV Offen weitergeleiteter ETV Allenfalls mit Vorausabtretungsklausel Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter Weiterveräußerung Typischer Fall: Kaufmann erwirbt Waren (von Kaufmann) Verlängerter ETV Für Verarbeitung oder Weiterveräußerung: kraft Verarbeitungsklausel kraft Vorausabtretungsklausel kraft Erlösklausel Barta: Zivilrecht online

Verlängerter ETV: Verarbeitungsklausel Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut kraft Verarbeitungsklausel (sog verlängerter ETV ieS) mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Mit-ET am Endprodukt zB SZ 49/138 (1976): Verarbeitung von Stoffen zu Blusen VK KaufV K Verarbeitung Stoff- ballen ETV führt zu Mit-ET am Endprodukt unter ETV Barta: Zivilrecht online

Offen weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Erlaubnis zur Weiterveräußerung unter der Bedingung, daß der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt VK 1 K 1 K 1= VK 2 K 2 KaufV 1 KaufV 2 ETV ETV Dh: Der ErstVK (= VK1) bleibt auch Vorbehaltseigentümer für den ZweitK (= K2) In der Praxis unbeliebt, da der WiederVK (K1=VK2) beim Weiterverkauf sein eigenes Kreditgeschäft offenlegen muß Um Eigentum zu erwerben, vereinbart K2 zweckmäßigerweise, daß er die Kaufpreisschuld des WiederVK (K1 = VK2) beim ErstVK (VK1) unter Anrechnung auf seine Kaufpreisschuld tilgen kann; dh direkt an diesen zahlen kann Barta: Zivilrecht online

ETV: Vorausabtretungsklausel Typische Formulierung: “Veräußert der Käufer die Waren, tritt er damit die Kaufpreisforderung an den Lieferanten ab.“ VK 1 K 1= VK 2 K 1 K 2 KaufV 1 KaufV 2 ETV Kaufpreisforderung Kaufpreisforderung Vorausabtretung der Kaufpreisforderung Barta: Zivilrecht online

ETV: Erlösklausel VK 1 K 1 K 1= VK 2 K 2 ETV Typische Formulierung: “Veräußert der Käufer die Waren, so geht an Stelle der Ware der eingehende Erlös ins Eigentum des Lieferanten über.“ VK 1 K 1 K 1= VK 2 K 2 KaufV 1 KaufV 2 Erlös geht ins Eigentum von VK 1 über ETV Barta: Zivilrecht online

ETV-Erweiterungsformen: Überblick D Konzern ETV für ursprüngliche Forderung K VK Kontokorrent- und Konzernklauseln Erweiterung auf andere Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis oder sogar auf Forderungen von anderen Konzernunternehmen Barta: Zivilrecht online

ETV-Erweiterungsformen (1) D ETV-Erweiterungsformen (1) Sicherungszweck des ETV wird rechtsgeschäftlich auch auf andere, (allenfalls auch künftige) Forderungen des VK ausgedehnt Sicherungsgut soll so lange im ET von VK/ Kreditgeber verbleiben, bis ein bestimmt umschriebener Kreis zu sichernder Forderungen des VK getilgt ist Barta: Zivilrecht online

ETV-Erweiterungsformen (2) D ETV-Erweiterungsformen (2) Kontokorrent- oder Saldovorbehalt: VK behält sich ET an gelieferten Waren solange vor, bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit K, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Konzernklausel oder -vorbehalt: Kontokorrentvorbehalt wird auch auf Forderungen anderer Gläubiger innerhalb des Konzernbereichs des Vorbehalts-ETÜ ausgedehnt Beachte: In Österreich werden beide Formen wegen Verstoßes gegen das Faustpfand- und Spezialitätsprinzip für ungültig gehalten Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online ETV braucht EU-Lösung Nicht alle Länder kennen den ETV; auch in Europa ist er zumindest auch unterentwickelt Eine Rechtsvereinheitlichung oder Harmonisierung des Rechts der Warensicherheiten (und insbes des ETV) erfolgte bisher nicht, weil: die rechtliche Gestaltung des ET-Übergangs an beweglichen Sachen/Waren grundlegende Fragen der nationalen Sachenrechtsordnungen berührt stets eine enge Beziehung zum Exekutions- und InsolvenzR des jeweiligen Landes besteht der ETV in Konkurrenz zu anderen Kreditsicherheiten des Käufers tritt; Bankkredite etc Eine europäische Lösung erscheint aber dringlich! Barta: Zivilrecht online

ETV im internationalen Handel (1) Frankreich: "réserve des propiété" Nur einfacher ETV möglich, Untergang durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware ET und Gefahr gehen (bei beweglichen Sachen) grundsätzlich bereits mit Vertragsperfektion über ETV muß schriftlich, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vereinbart werden Italien: Wenig üblich ETV muß mit gesichertem Datum (notariell oder gerichtlich) verbrieft werden; zu umständlich Für ETV werden bei den Justizbehörden für bestimmte Warengruppen, zB Maschinen, spezielle Register geführt Barta: Zivilrecht online

ETV im internationalen Handel (2) Großbritannien: "retention of title clause“ Der Zeitpunkt des ET-Übergangs der Ware wird im KaufV, also vertraglich(!) festgelegt - nicht etwa gesetzlich mit Übergabe Bezahlung aller Forderungen wird als Bedingung des ET-Übergangs vereinbart Selbst Wiedereintritt des VK in ETü-Stellung bei Verzug oder Insolvenz von K kann vereinbart werden Ist K eine Gesellschaft, muß ETV bei ihr als Sicherungsrecht eingetragen werden (Companies Act 1985, Part XII), damit er gegenüber Dritten wirksam wird; sonst nur inter partes-Wirkung Barta: Zivilrecht online

ETV im internationalen Handel (3) USA: "secured transactions" - Warensicherheiten Art 9 Uniform Comercial Code 2 Stufen sind zu unterscheiden : attachment (inter partes) : Schriftliche Vereinbarung oder Besitz der Ware; Einräumung der Sicherheit erfolgt entgeltlich (!) perfection (konkursfest, gegenüber Dritten): Durch Registrierung mit sog financial statement bei verschiedenen Behörden oder durch Übertragung des Besitzes; perfection muß 90 Tage vor Konkurseröffnung erfolgt sein Prioritätsprinzip bei mehreren Sicherungsrechten an derselben beweglichen Sache Beachte: Eigentlich kein ETV in unserem Sinn; dafür aber eine Art - durch Registrierung erweitertes - PfandR an Waren Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1063 ABGB Kauf auf Borg – Kreditkauf „Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 455 dtBGB: ETV „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.“ Barta: Zivilrecht online