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Veröffentlicht von:Helmut Winter Geändert vor über 8 Jahren
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Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht
Interne Ermittlungen des Arbeitgebers und Auskunftsgrenzen des Arbeitnehmers Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Inhalt I. Einführung II. Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht 2. Einschränkung Bundesdatenschutzgesetz II. Geschütze Daten/-verwendung 1. Personenbezogene Daten 2. Datenverwendung 3. Erforderlichkeit IV. Interne Ermittlungen des AG 1. Videoüberwachung 2. Telefonüberwachung Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Inhalt 3. Internet/E-Mails 4. Torkontrolle/Leibesvisitationen
5. Mitarbeiterbefragungen/Mitarbeiterinterviews V. Rechte und Pflichten des AN 1. Teilnahmepflicht des AN am Interview 2. Auskunftsverweigerungsrecht des AN 3. Anzeigepflicht des AN 4. Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten/elektronischen Dateien 5. Sonderfall: Nebentätigkeit des AN VI. Zusammenfassung Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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I. Einführung Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Ein Arbeitnehmer (AN) begeht ein Fehlverhalten.
Ausgangsfall: Ein Arbeitnehmer (AN) begeht ein Fehlverhalten. Der Arbeitgeber (AG) erhält Kenntnis davon. Der Arbeitgeber wird den Sachverhalt vollständig und umfangreich ermitteln. Aus dem ermittelten Sachverhalt wird er ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Konsequenzen können sein: Abmahnung Kündigung Schadensersatzansprüche
Ermahnung Ein auf sich Beruhen lassen des Sachverhaltes Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Konsequenz: Definition von erwünschten Verhaltensweisen in Unternehmen (Code of Conduct) Beispiel: - Deutscher Corporate Governance Kodex (Deutscher Kodex zur Führung börsennotierter Aktiengesellschaften) - Pressekodex (Verhaltenskodex des deutschen Presserates mit rechtlich publizistischer Arbeit) Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Zur Einhaltung eines solchen Codex, aber auch der Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien ist in vielen Unternehmen ein Compliance-Management-System entwickelt worden. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Sicherstellung rechtskonformen Handelns durch die Geschäftsleitung
Compliance bedeutet: Keine Beurteilung von Unternehmenspolitik im Sinne von richtigen oder falschen Managemententscheidungen Keine Beurteilung von Unternehmensstrategien im Sinne von richtigen oder falschen Managemententscheidungen Sicherstellung rechtskonformen Handelns durch die Geschäftsleitung Sicherstellung rechtskonformen Handelns durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerrinnen Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Damit stellen sich im Zuge der Ermittlungen folgende Fragen:
Welche Maßnahmen darf der Arbeitgeber rechtmäßig durchführen? Welche Rechte und Pflichten treffen den Arbeitnehmer? Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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II. Rechtsgrundlagen Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Widerstreitende Interessen bei Sachverhaltsermittlung
AG: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Einhaltung interner Regelungen Gesetzestreues Verhalten AN: Möglichst wenig Preisgeben von privaten Dingen Kein Eingriff in die Privatsphäre Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Herleitung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Recht auf informationelle Selbst-bestimmung Folge: Befugnis, selbst über die Preisgabe und Versendung persönlicher Daten zu entscheiden Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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2. Einschränkung Bundesdatenschutzgesetz
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn Einwilligung des AN vorliegt eine verfassungsmäßige Rechts-vorschrift den Datenumgang erlaubt Ermächtigungsgrundlagen können auch sein: Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, falls verhältnismäßig. Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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III. Geschützte Daten/-verwendung
Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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1. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse Beispiel: Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Daten über Leistung und Verhalten (Telefongespräche, Arbeitszeit etc.) Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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2. Datenverwendung § 32 BDSG: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist zulässig, wenn: es zum Zwecke des Beschäfti-gungsverhältnisses erfolgt oder der Aufdeckung von Straftaten dient. Folge: Nicht nur automatisierte, sondern auch tatsächliche Handlungen werden erfasst (Taschen- oder Torkontrollen, Durch-suchungen, Befragungen des AN, Anrufe beim früheren AG etc.) Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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3. Erforderlichkeit Gem. § 32 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Folge: Am Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Interne Ermittlungen des AG
IV. Interne Ermittlungen des AG Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Vielfältige Ermittlungsmethoden des AG
Wichtig: Rechtmäßige Erhebung von Daten. Problem: Bei unrechtmäßiger Datenerhebung ggf. zivilrechtliches Beweisverwertungsverbote. Prämisse für nachfolgende Beispiele: Keine Regelung in Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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1. Videoüberwachung Erhebliche Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aber: Rechte des Arbeitgebers aus Art.14 GG sowie Art. 12 GG Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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a) Videoüberwachung im öffentlich zugäng-lichen Raum
Gesetzliche Regelung in § 6b BDSG: Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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§ 6b BDSG: (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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§ 6b BDSG: (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Voraussetzung damit: - Öffentlich zugänglicher Raum (d. h
Voraussetzung damit: - Öffentlich zugänglicher Raum (d.h. im öffentlichen Verkehr gewidmet oder nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann zu nutzen oder zu betreten) Beispiel: Supermärkte, Einkaufszentren Voraussetzung: Hinweis auf Videoüberwachung Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Kein öffentlich zugänglicher Raum: - Normales Firmengelände - Sozialräume der Mitarbeiter Sofern eine Videoüberwachung nach§6b BDSG zulässig ist, sind die erhobenen Daten seitens des AG auch verwertbar. Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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b) Heimliche Videoüberwachung in Privat- oder Diensträumen
Zur Zulässigkeit hat das BAG strenge Maßstäbe entwickelt: Notwendig: konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung Alternativ notwendig: Schwere Verfehlung zu Lasten des AG Ergebnisloses Ausschöpfen weniger einschneidender Maßnahmen Verdeckte Videoüberwachung ist praktisch das einzig verbliebene Mittel zur Sachverhaltsaufklärung und insgesamt nicht unverhältnismäßig Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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Voraussetzungen des konkreten Verdachtes:
Konkret strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des AG gegen einen zumindest räumlich und funktional abgegrenzten Kreis von AN. Das bedeutet, dass der Verdacht sich nicht nur auf einen, sondern auf einen abgrenzbaren Kreis von AN erstreckt. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Verdeckte Videoüberwachung unzulässig, wenn:
Es nur um allgemeine Mutmaßungen geht der Kreis der Betroffenen nicht eingegrenzt werden kann grundsätzlich unzulässig in Bereichen der privaten Lebensgestaltung (WC, Sanitärräume, Umkleideräume, Schlafräume etc.) Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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c) Heimliche permanente Videoüberwachung
Heimliche Videoüberwachung unzulässig bei öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b Abs. 2 BDSG) Permanente Videoüberwachung unzulässig Argument: „Überwachungsdruck“ Permanente Videoüberwachung nur im Ausnahmefall zulässig, wenn sie das einzig brauchbare Mittel ist, z. B. zur Ermittlung bei Diebstählen oder Warenverlusten im erheblichen Umfang Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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d) Beteiligung des Betriebsrates
Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei Verstoß = Beweisverwertungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen: „…Ist die Beweisverwertung also - wie hier - nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig, so kann die Mißachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, wenn die damit verbundene kollektivrechtliche Kompetenzüberschreitung für sich genommen eine solche Sanktion fordert. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Betriebsrat den Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kennt und der Verwertung der so gewonnenen Beweismittel sowie der darauf gestützten Kündigung zustimmt. Er gibt damit zu erkennen, daß er seine Rechte nicht für berührt hält und trotz der Kompetenzüberschreitung jedenfalls für den konkreten Fall die Beweisverwertung billigt. Dem entspricht es, daß - soweit bisher für Verstöße gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Beweisverwertungsverbot als Sanktion befürwortet wird - stets vom gleichzeitigen Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ausgegangen wird… .“ Vgl. BAG, Urt. v Az. 2 AZR 51/02 = zitiert nach juris, dort unter Rn. 41. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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2. Telefonüberwachung Spannungsfeld zur Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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a) Heimliches Abhören Grundsätzlich unzulässig, gleich-gültig ob dienstlich oder privat. Ausnahme: Konkrete Zustimmung zum Mithören eines Telefongespräches, z. B. durch Zweithörer, Lautsprecher Problem: Beweisbarkeit Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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b) Automatische Erfassung von Telefondaten
Automatische Erfassung von Telefondaten zulässig, wenn: das Telefonat aus dienstlichem Anlass geführt wird. Dann unabhängig davon, ob es sich um Dienst- oder Privatgespräche handelt. Zulässig ist die Erfassung von Anzahl, Zeitpunkt, Dauer, Gebühren-einheiten, Zielnummer und Nummer des benutzten Apparates. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Beispiele: Normale Dienstgespräche, Privatgespräche aus dienstlichem Anlass können z. B. überraschend angeordnete Überstunden und der daraufhin notwendige Anruf bei der Familie sein. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Empfehlung in der Praxis: Verbot privater Telefonate
Problem 1: Der AG hat dem AN die private Nutzung jeglicher Kommunikations-mittel (Telefon oder Internet) erlaubt. Nach überwiegender Auffassung ist damit Anbieter eine Telekommunikationsdienstleistung und unterliegt dem Fernsprechgeheimnis nach§88 TKG. Folge §88 Abs. 3 TKG: Unzulässigkeit der Verschaffung von Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation. Empfehlung in der Praxis: Verbot privater Telefonate Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Rein dienstliche Nutzung Erlaubnis privater Nutzung
3. Internet/ s Rein dienstliche Nutzung Erlaubnis privater Nutzung Keine Anwendung von TMG oder TKG Kontrolle zulässig nach § 32 BDSG Dienstliche s können einge-sehen werden Verlauf der Internetseiten kann eingesehen werden AG ist Anbieter von Diensten nach § 3 Nr. 6 TKG Problem: Ob § 88 TKG nur den Transfer von s, nicht aber den Inhalt gespeicherter s schützt Je nach Auffassung wäre Einsicht in den Inhalt zulässig Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist strafbar (§ 206 StGB)
Problem für AG: Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist strafbar (§ 206 StGB) Die unzulässige Erhebung oder Verwendung von Verkehrsdaten kann mit Bußgeldern von bis zu ,00 € geahndet werden (§149 Abs. 2 und 1 Nr. 16 TKG) Folge: Die private Nutzung von Internet oder s sollte untersagt werden, da ansonsten eine Kontrolle so gut wie nicht möglich ist. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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4. Torkontrolle/Leibesvisitation
Zulässig bei dringenden sachlichen Gründen. Duldungspflicht:§ 242 BGB iVm dem Arbeitsvertrag Umfang: Öffnen der Tasche Körperliche Durchsuchung: Nur zulässig bei aktuellem Anlass oder zwingendem Grund. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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5. Mitarbeiterbefragungen/Mitarbeiterinterviews
Bei der internen Ermittlung stellt die Befragung von Mitarbeitern einen weiteren zentralen Aspekt dar. Die Mitarbeiterbefragung (auch „Interview“ genannt) erfolgt aufgrund von Verstößen des AN selbst oder aufgrund von Wahrnehmungen, die gemacht wurden und zur Aufklärung der Verstöße beitragen. Es handelt sich dabei in keiner Weise um eine strafprozessuale Vernehmung. Das Interview dient in erster Linie der Aufklärung des Sachverhaltes. Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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a) Anforderungen an das Gespräch mit dem AN
Grundsätzlich freie Gesprächsführung Belehrungen nicht erforderlich Ausnahme: Verdachtskündigung Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Konsequenzen für den Fall der Nichtwahrnehmung des Gespräches
Bei Verdachtskündigung: Kündigung ohne weitere Anhörung möglich Darüber hinaus: Keine Pflicht zur Mitteilung bestimmten Sachverhaltes Problem: Fristen? Schriftliche Einladung zu Beweis- und Dokumentationszwecken? Zugang eines solchen Schreibens? Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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b) Anforderung an das Gespräch mit dem AN als Zeuge
Keine besonderen Voraussetzungen Freie Gesprächsführung Berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des AG an der Beantwortung der Frage muss bestehen Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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c) Hinzunahme des Betriebsrates
Bei Befragung zu internen Ermittlungen kein Teilnahmerecht (§82 Abs. 2 S. 2 BetrVG) Grund: Keine Leistungsbeurteilung, keine berufliche Entwicklung Mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG: Kein Teilnahmerecht Bei Compliance-Verstoß: Es geht allein um das Verhältnis AG - AN. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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d) Hinzunahme eines Rechtsanwaltes
Grundsätzlich kein Rechtsanspruch Anders, wenn AG ebenfalls einen Rechtsanwalt hinzuzieht Grund: Rein personale Beziehung zwischen AG und AN wird verlassen Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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e) Sanktionen bei Verweigerung der Mitwirkung
Zulässiges Gespräch: Abmahnung ggf. Kündigung § 273 BGB Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Rechte und Pflichten des AN
V. Rechte und Pflichten des AN Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Dem Recht des AG auf interne Ermittlungen stehen Rechte und Pflichten der AN gegenüber.
Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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1. Teilnahmepflicht des AN am Interview
§ 106 GewO Anweisung nicht formgebunden, Schriftform zur Beweisbarkeit vorzuziehen Allerdings keine Teilnahmepflicht an Gesprächen, die das einzige Ziel haben, eine Vertragsänderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen Bei Compliance-Tatbeständen: Auskunftspflicht zu bejahen als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Bei Gesetzesverstößen: Teilnahmepflicht zu bejahen als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag
Bei Verhaltensverstößen: Teilnahmepflicht zu bejahen als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag Sonderfall: Eigene Betroffenheit, z. B. Verdachtskündigung oder Anhörung als „Täter“ Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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2. Auskunftsverweigerungsrecht des AN
Der AN ist aufgrund seiner Treuepflicht gem. § 242 BGB vollumfänglich zur Auskunft verpflichtet, wenn sich die Fragen auf seinen Arbeitsbereich beziehen und der AG ein schutzwürdiges Interesse hat und die geforderte Auskunft keine übermäßige Belastung für den AN darstellt. Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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Pflicht zur wahrheitsgemäßen Schilderung des Sachverhaltes
Folgen: Pflicht zur wahrheitsgemäßen Schilderung des Sachverhaltes Auskunftsverweigerungsrecht nur in Ausnahmefällen (analog §§ 52, 55 StGB, 383, 384 ZPO) Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung dann, wenn der AN sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit den Folgen einer strafrechtlichen Ermittlung belasten würde. Folge: Der AN darf schweigen, soweit er sich selbst belasten müsste. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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3. Anzeigepflicht des AN Grundsätzlich: Pflicht des AN drohende Schäden dem AG mitzuteilen. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Diese Pflicht besteht: Auch in Bezug auf das Verhalten anderer AN
Beispiel: Vorgesetzter hat möglicherweise arbeitswidrig verhaltende, ihm unterstellte AN anzuzeigen Teilweise wird diese Pflicht auf eine Wiederholungsgefahr beschränkt, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist. Wichtig: Mitarbeiter mit Kontroll- oder Überwachungsfunktion treffen hier besondere Pflichten. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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4. Pflicht zur Herausgaben von Dokumenten/ elektronischen Dateien
Pflicht zur Herausgaben von Dokumenten und elektronischen Dateien, wenn: Es sich um dienstliche Unterlagen handelt Insoweit uneingeschränktes Einsichtsrecht auch hinsichtlich dienstlicher s und elektronischer Dateien Verweigerung nur dann zulässig, wenn es sich um private oder persönliche Dokumente handelt Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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Problem: Der AG hat die dienstliche Nutzung beispielsweise von gestattet: Sofern es dem AN gestattet ist, Privat- s zu schreiben, ist eine Separierung dienstlicher und privater s erforderlich, damit der AG von seinem Recht auf Einsichtnahme in dienstliche s Gebrauch machen kann. Der AN ist verpflichtet, bei einer Separierung mitzuwirken, einmal tatsächlich und einmal hinsichtlich der Unterscheidung der s in dienstlich und privat. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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5. Sonderfall: Nebentätigkeit des AN
Ein Sonderfall ist die Nebentätigkeit des AN: Kein grundsätzliches Untersagen möglich Aber Bindung an Erlaubnisvorbehalt Fragerecht des AG besteht AG kann sich keine eigenen Kenntnisse verschaffen AN kann dagegen unschwer Auskunft erteilen Konsequenz bei Verweigerung: Abmahnung, ggf. Kündigung Anwaltliche Beratung und Betriebsratsanhörung
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VI. Zusammenfassung Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Die internen Ermittlungsmöglichkeiten des AG haben dort ihre Grenzen, wo das geschützte Aufklärungsinteresse des AG aufgrund der grund-rechtlich geschützten Positionen des Eigentumsrechts und der Berufsausübungsfreiheit auf das Persönlichkeitsrecht des AN trifft. Insofern ist auf Basis von § 32 Abs. 1 BDSG im Rahmen der „Erforderlichkeitsprüfung“ für die einzelnen Maßnahmen jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen. Dementsprechend sind zusammenfassend folgende Ermittlungshandlungen zulässig: Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Die heimliche Videoüberwachung in privaten Räumen ist dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. - Eine systematische und ständige Überwachung auf Vorrat durch technische Einrichtungen, ist demgegenüber regelmäßig rechtswidrig. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Das heimliche Abhören von Telefongesprächen - gleich ob dienstlicher oder privater Natur - ist generell unzulässig. Die automatische Erfassung von Telefondaten bei Dienstgesprächen oder Privatgesprächen aus dienstlichem Anlass ist erlaubt. - Bei einer erlaubten Privatnutzung des Telefons unterliegt der Arbeitgeber nach überwiegender Auffassung dem Fernsprechgeheimnis des § 88 TKG und darf sich demgemäß keinerlei Kenntnis von Inhalt oder näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Für s gilt das Vorgenannte zum Führen von Telefongesprächen entsprechend. Dienstliche s dürfen grundsätzlich eingesehen werden. Bei privaten s unterliegt der Transfer § 88 TKG, erhaltene und gespeicherte Mails fallen nicht darunter. Torkontrollen sind zulässig, sofern dringliche sachliche Gründe eine entsprechende Kontrollmaßnahme nahelegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Mitarbeiterbefragungen durchzuführen. Ihn trifft dabei keinerlei Belehrungspflicht. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, an Mitarbeiterbefragungen gemäß § 106 GewO teilzunehmen. Er hat ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit er sich selbst oder nahe Angehörige belasten müsste. Dem Arbeitnehmer obliegt grundsätzlich die Pflicht, drohende Schäden dem Arbeitgeber mitzuteilen. Neben dieser Anzeigepflicht obliegt ihm eine Auskunftspflicht auf Nachfragen, sofern es sich um schädigende Handlungen von Kollegen handelt. Dabei sind stets die Vorausset-zungen der Interessenabwägung zu wahren. - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber sämtliche dienstlichen Unterlagen, das heißt Akten sowie Unterlagen in elektronischer Form, herauszugeben. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Vielen Dank. Interne Ermittlungen des AG und Auskunftspflichten des AN
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Podbielskistraße 33 30163 Hannover
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