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AWG mbH Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Vortrag am24.03.2015.

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1 AWG mbH Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Vortrag am24.03.2015 AWG mbH Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Vortrag am24.03.2015 von Oberamtsanwalt Jürgen Hobert Staatsanwaltschaft Mainz Der Sachverständige im Strafverfahren 24.03.15

2 Organisatorisches Sie können jederzeit Fragen stellen! Sie können jederzeit Fragen stellen! Die Präsentation ist auszugsweise über dropbox veröffentlicht Die Präsentation ist auszugsweise über dropbox veröffentlicht Für Nachfragen www.juergenhobert.de Für Nachfragen www.juergenhobert.de https://www.dropbox.com/s/0zvgd93ok6l0yjv/Veroeffentlichung.pptx?dl=0 24.03.15

3 Zivilrecht und Strafrecht 24.03.15

4 Zivilrecht/Strafrecht Beispiel: Verkehrsunfall mit Fremdschaden 2.000.-Euro Verursacher flüchtet vom Unfallort Zivilrecht: Geschädigter (Kläger ) will Schadenersatz vom Verursacher (Beklagter) od. der Versicherung Materielles Recht z.B. Bürgerliches Gesetzbuch Formelles Recht Zivilprozessordnung Strafrecht: Staat hat Strafanspruch gegen den Beschuldigten (später Angeklagten) Materielles Recht Strafgesetzbuch etc. Formelles Recht Strafprozessordnung 24.03.15

5 Der Sachverständige Der Sachverständige Der Sachverständige ist Richterhilfe, er verschafft dem Gericht die erforderliche Sachkunde. Der Sachverständige ist Richterhilfe, er verschafft dem Gericht die erforderliche Sachkunde. Das Gericht prüft sein Gutachten und übernimmt es, soweit es nachvollziehbar ist. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden! Das Gericht prüft sein Gutachten und übernimmt es, soweit es nachvollziehbar ist. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden! Der SV ist neben dem Zeugen das 2. persönliche Beweismittel, §§ 48, 72 StPO Der SV ist neben dem Zeugen das 2. persönliche Beweismittel, §§ 48, 72 StPO Unterschied Sachverständiger – Zeuge  Der SV wird im Auftrag des Gerichts tätig – der Zeuge nicht  Der SV hat eine besondere Sachkunde – der Zeuge nur eventuell, dann ist er sachverständiger Zeuge  Der SV ist austauschbar – der Zeuge nicht 24.03.15

6 Der Sachverständige im Strafverfahren kann bestellt werden durch - die Polizei § 163 StPO - Unfall mit Todesfolge - die Staatsanwaltschaft § 161 a StPO - Unerlaubtes Entfernen, Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls - das Gericht § 73 StPO - Fahrlässige Körperverletzung, Vermeidbarkeit des Unfalls - Vor Auftragserteilung sollte immer geklärt werden, ob der Sachverständige das Gutachten innerhalb angemessener Zeit erstatten kann, Nr. 72 RiStBV - Insbesondere bei vorläufigem Fahrerlaubnisentzug ist das Gutachten bevorzugt zu bearbeiten! - Folie 16! 24.03.15

7 Die Staatsanwaltschaft Ist im Vergleich zu Gerichten eine junge Behörde Ist im Vergleich zu Gerichten eine junge Behörde Wurde in Deutschland erst 1877 mit den Reichsjustizgesetzen eingeführt Wurde in Deutschland erst 1877 mit den Reichsjustizgesetzen eingeführt Ist im Wesentlichen im Bereich der Strafrechtspflege tätig Ist im Wesentlichen im Bereich der Strafrechtspflege tätig Ist die objektivste Behörde der Welt Ist die objektivste Behörde der Welt 24.03.15

8 Die Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung Gesetzgebung Gesetzgebung Rechtsprechung Rechtsprechung Exekutive Exekutive Staatsanwaltschaft gehört zur Rechtsprechung und Exekutive! Staatsanwaltschaft gehört zur Rechtsprechung und Exekutive! 24.03.15

9 Organisation In Rheinland-Pfalz: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken Staatsanwaltschaften Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Staatsanwaltschaft Koblenz Staatsanwaltschaft Mainz Staatsanwaltschaft Trier Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken Staatsanwaltschaft Frankenthal Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Staatsanwaltschaft Landau / Pfalz Staatsanwaltschaft Zweibrücken 24.03.15

10 Organisation Staatsanwaltschaft Mainz Leitende Oberstaatsanwältin = Behördenleiterin Oberstaatsanwälte = Abteilungsleiter Staatsanwälte = Sachbearbeiter Servicekräfte = Sekretäre Amtsanwälte = Sachbearbeiter Rechtspfleger = Vollstreckungssachbearbeiter 24.03.15

11 Abteilungen der Staatsanwaltschaft Mainz Abteilung 1 Kapitalstrafsachen und Todesermittlungssachen 2 Verkehrsstrafsachen 3 Betäubungsmittelstrafsachen 4 Jugendstrafsachen und Vollstreckungssachen 5 Allgemeine Strafsachen 6 Verfahren gegen Angehörige von Medizinalberufen 24.03.15

12 Die Staatsanwaltschaft Mainz ist grundsätzlich für alle Strafsachen im Landgerichtsbezirk Mainz zuständig. Insgesamt wohnen im Bezirk ca. 611.000 Personen. Bei der Staatsanwaltschaft Mainz sind jährlich etwa 40.000 Verfahren gegen bekannte und 25.000 Verfahren gegen unbekannte Täter zu bearbeiten. Die Behörde hat ca. 120 Mitarbeiter, aber nur 53 Sachbearbeiter (Ermittler) 1 Leitende Oberstaatsanwältin 5 Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter 38 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 9 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte 9 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie 2 Gerichtshelfer 24.03.15

13 Staatsanwälte/Amtsanwälte Staatsanwälte = Volljuristen Universitätsstudium mit zwei Staatsexamen Bearbeitung von Strafverfahren einschließlich Kapitaldelikte In Rheinland-Pfalz insgesamt ca. 265 Staatsanwälte Amtsanwälte = Fachjuristen Fachausbildung mit Fachpraxis und Studienzeiten Grundvoraussetzung ist eine Rechtspfleger-Ausbildung (Dipl.-Rechtspfleger FH) Bearbeitung von Strafverfahren kleiner und mittlerer Kriminalität vor allem Massendelikte In Rheinland-Pfalz insgesamt ca. 64 Amtsanwälte 24.03.15

14 Ansprechpartner für den Sachverständigen ist grundsätzlich der Auftraggeber – (Richter) Staatsanwalt/Amtsanwalt, bei dessen Verhinderung der Vertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan, ersatzweise der Abteilungsleiter. Bei jeder Staatsanwaltschaft kann die Telefonzentrale weiterhelfen. Notfalls auch der Geschäftsleiter. 24.03.15

15 Funktionen der Staatsanwaltschaft I. Ermittlungsverfahren I. Ermittlungsverfahren Gestaltung und Leitung Gestaltung und Leitung Herrin des Ermittlungsverfahrens Herrin des Ermittlungsverfahrens II. Gerichtliches Verfahren II. Gerichtliches Verfahren Mitwirkungs- Mitwirkungs- Gestaltungs- und Gestaltungs- und Anfechtungsrechte Anfechtungsrechte III. Vollstreckungsverfahren III. Vollstreckungsverfahren Vollstreckungs- aber keine Vollzugsbehörde Vollstreckungs- aber keine Vollzugsbehörde 24.03.15

16 Ablauf eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Straftat - wird begangen z.B. §§ 123, 142, 223, 229, 242, 315 c, 316 (69,69a) Strafgesetzbuch Polizei – erhält Anzeige und ermittelt Anzeige z.B. von Privatperson, Selbstanzeige, Behörde, Unfallopfer, Staatsanwaltschaft etc. Beispiel Verkehrsunfall: Ordnungswidrigkeit – Straftat 142 StGB Staatsanwaltschaft - Ermittlungs-/Entscheidungsbehörde Gericht – Entscheidung über die Anklage Staatsanwaltschaft - Vollstreckungsbehörde 24.03.15

17 Ablauf der Hauptverhandlung, §§ 243, 244, 258, 260 StPO Beim Auftritt des Gerichts und bei der Urteilsverkündung erheben sich die Anwesenden! Im Übrigen steht es allen am Prozess Beteiligten - also auch dem Sachverständigen - frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen. Beim Auftritt des Gerichts und bei der Urteilsverkündung erheben sich die Anwesenden! Im Übrigen steht es allen am Prozess Beteiligten - also auch dem Sachverständigen - frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen. Nr. 124 RiStBV Nr. 124 RiStBV I)Aufruf der Sache Mit dem Aufruf der Sache eröffnet der Vorsitzende die Hauptverhandlung. Er stellt sodann die Anwesenheit des Angeklagten, des Verteidigers, der Zeugen und Sachverständigen fest und belehrt die Zeugen gemeinsam gemäß § 57 StPO. Anschließend verlassen die Zeugen den Sitzungssaal. Der Sachverständige verbleibt grundsätzlich im Saal, § 80 II StPO. 24.03.15

18 II)Vernehmung des Angeklagten zur Person Die Vernehmung des Angeklagten zur Person dient der Identitätsfeststellung und der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit. Fragen zum Lebenslauf, die für die Beurteilung der angeklagten Tat bedeutsam sind, gehören erst zur Vernehmung zur Sache. Das gilt auch für derartige Fragen des Sachverständigen. Die Erörterung von Vorstrafen darf ebenfalls erst bei der Sachvernehmung erfolgen, § 243 Abs. 4 StPO. 24.03.15

19 III)Verlesung des Anklagesatzes durch den Staatsanwalt Der Staatsanwalt muss den Anklagesatz so verlesen, wie die Anklage im Eröffnungsbeschluss zugelassen wurde, also unter Umständen mit dem vom Gericht getroffenen Änderungen (§ 243 Abs. 3 StPO). IV)Vernehmung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte wird vorher auf sein Schweigerecht hingewiesen, § 243 Abs. 4 StPO. V)Beweisaufnahme Es besteht die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung. Die Beweisaufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden, § 238 Abs. 1 StPO. Er hat den beisitzenden Richtern, Schöffen, dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und dessen Verteidiger auch unmittelbare Fragen zu gestatten, § 240 StPO. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörenden Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen, § 241 Abs. 2 StPO. 24.03.15

20 Beweisaufnahme: Beweisaufnahme: Sachverständigenbeweis Sachverständigenbeweis Belehrung des Sachverständigen, falls nicht schon erfolgt, §§ 72, 57, 79 II StPO Belehrung des Sachverständigen, falls nicht schon erfolgt, §§ 72, 57, 79 II StPO Vernehmung zur Person, Name, Vorname, Alter, Stand oder Gewerbe, öffentliche Bestellung, Sachgebiet, Anschrift (Büro), Beziehung zum Angeklagten oder Verletzten, §§ 72, 68 StPO Vernehmung zur Person, Name, Vorname, Alter, Stand oder Gewerbe, öffentliche Bestellung, Sachgebiet, Anschrift (Büro), Beziehung zum Angeklagten oder Verletzten, §§ 72, 68 StPO - wenn der SV nicht an der gesamten HV teilgenommen hat, sollte er vor seiner Vernehmung bei Gericht nachfragen, ob sich durch das bisherige Ergebnis der HV Änderungen ergeben haben - wenn der SV nicht an der gesamten HV teilgenommen hat, sollte er vor seiner Vernehmung bei Gericht nachfragen, ob sich durch das bisherige Ergebnis der HV Änderungen ergeben haben Vernehmung zur Sache, heißt Gutachtenerstattung, §§ 72, 69 StPO Vernehmung zur Sache, heißt Gutachtenerstattung, §§ 72, 69 StPO Fragen des Vorsitzenden, § 69 II StPO Fragen des Vorsitzenden, § 69 II StPO der Beisitzer (Berufsrichter), § 240 I StPO der Beisitzer (Berufsrichter), § 240 I StPO der Schöffen (Laienrichter), § 240 II StPO der Schöffen (Laienrichter), § 240 II StPO des Staatsanwalts, § 240 II StPO des Staatsanwalts, § 240 II StPO des Angeklagten und des Verteidigers, § 240 II StPO des Angeklagten und des Verteidigers, § 240 II StPO Entscheidung über die Vereidigung, bzw. Berufung auf den allg. gel. Eid § 79 III StPO Entscheidung über die Vereidigung, bzw. Berufung auf den allg. gel. Eid § 79 III StPO Entlassung des Sachverständigen, sonst am Ende der Beweisaufnahme, § 248 StPO Entlassung des Sachverständigen, sonst am Ende der Beweisaufnahme, § 248 StPO (Haben Sie Interesse am Verfahrensausgang?) (Haben Sie Interesse am Verfahrensausgang?) 24.03.15

21 Rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO Gleicher Sachverhalt, aber weitere oder andere Straftat kommt in Betracht VI)Schlussvorträge Zunächst Plädoyer und Antrag des Staatsanwalts, sodann des Verteidigers (oder des Angeklagten). Staatsanwalt kann erwidern. Angeklagte hat in jedem Fall das letzte Wort, § 258 StPO. VII)Urteilsverkündung Der Vorsitzende verliest Urteilsformel (vorher schriftlich festgelegt!), Urteilsgründe werden mitgeteilt. Sie brauchen vorher nicht schriftlich fixiert zu sein, § 268 StPO. Der Urteilsverkündung geht die Urteilsfindung in geheimer Beratung und Abstimmung voraus. Diese ist kein Bestandteil der Hauptverhandlung. Die Abstimmungsgrundsätze sind in § 263 (Zwei-Drittel-Mehrheit bei Schuld- und Straffrage) sowie in §§ 192 ff Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. 24.03.15

22 Verfahrensgrundsätze 1.Rechtsstaatsprinzip: Verfahren nach festen Grundregeln, vor einem gesetzlich bestimmten (Art 101 I 1 GG) u. unabhängigen (Art 97 I GG) Richter, verfassungsmäßige Grundrechte gewährleistet 2.Prozessmaximen des Strafverfahrens: 2.1Das Offizialprinzip: Der mit Straftat entstehende materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu und wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amtswegen durch Staatsorgane durchgesetzt Ausnahmen: Antragsdelikte Durchbrechung: Privatklagedelikte 2.2Das Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz, §§ 151, 155, 264 StPO): Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung einer Anklage bedingt 24.03.15

23 2.3 Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I : Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, bei Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht öffentliche Klage zu erheben.  Abgesichert durch Strafandrohung, § 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt) und Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 – 177 StPO  Durchbrechung in den Fällen, in denen das Opportunitätsprinzip (Einstellungsmöglichkeit) gilt 24.03.15

24 2.4Der Untersuchungsgrundsatz (Ermittlungsgrundsatz): Wahrheitserforschung von Amts wegen, auch bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (§ 160 II StPO). Auch das Gericht ist zur selbständigen Aufklärung berechtigt und verpflichtet, insbesondere nicht an Anträge der Beteiligten gebunden (§§ 155 II, 206 StPO) Konsequenzen:  Geständnis bindet Gericht nicht  Aufklärung auch ohne Beweisanträge  Vernehmung des Angeklagten u. Beweiserhebung liegen in der Hand des Gerichts 2.5Der Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime): Im Vorverfahren: unverzügliches Einschalten der StA (§ 163 II StPO), grundsätzlich 6-Monatsgrenze der U-Haft (§ 121 StPO) In Hauptverhandlung: möglichst in einem Zuge! Haftsachen sind auch durch den Sachverständigen bevorzugt zu bearbeiten! 24.03.15

25 2.6Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit: Öffentlichkeit - im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes ist die Möglichkeit des Eintritts für beliebige Zuhörer gewährleistet Mündlichkeit - Möglichkeit für Angeklagten, Stellung zu nehmen, Kontrollfunktion für Allgemeinheit Ausnahme - beim Jugendschutz 2.7Grundsatz der Unmittelbarkeit: Erkennbares Gericht muss die für Urteilsfindung bedeutsameTatsachen selbst feststellen und dabei grundsätzlich das originäre Beweismittel verwenden (z.B. Zeugen persönlich hören) § 250 StPO 24.03.15

26 Beweisgrundsätze: Strengbeweis und Freibeweis Strengbeweis: Strengbeweis: Für alle Umstände, welche die Schuld- und Straffrage betreffen und die in der Hauptverhandlung festzustellen sind, gilt der sogenannte Strengbeweis. Das bedeutet, dass der Beweis nur mit bestimmten, festgelegten Beweismitteln geführt werden kann:  Einlassung und Geständnis des Angeklagten  Zeugen, §§ 48-71 StPO  Sachverständige, §§ 72-85 StPO  Augenschein, §§ 86-95 StPO  Urkunden, §§ 249-256 StPO Da weitere Beweismittel in der StPO nicht vorgesehen sind, spricht man vom numerus clausus der Beweismittel. Da weitere Beweismittel in der StPO nicht vorgesehen sind, spricht man vom numerus clausus der Beweismittel. Für diese Beweismittel des Strengbeweises gelten die Regeln der §§ 244 ff. StPO 24.03.15

27 Freibeweis: Im Freibeweisverfahren gilt keine Bindung an Beweismittel, der Beweis kann also auf jede beliebige Art und Weisegeführt werden. Es kommt zur Anwendung bei allen anderen Beweiserhebungen, insbesondere bei prozessualen Fragen (Bsp.: Wurde der Beschuldigte vor seiner Vernehmung ausreichend belehrt?) sowie Fragen der Schuld und der Rechtsfolgen der Tat außerhalb der Hauptverhandlung. 24.03.15

28 Tatsachen als Grundlage des Sachverständigengutachtens Anknüpfungstatsachen: Aus den Akten zu entnehmen sowie aus dem Auftrag Anknüpfungstatsachen: Aus den Akten zu entnehmen sowie aus dem Auftrag Befundtatsachen: Ermittelt der Sachverständige (Augenschein, Ortsbesichtigungen, Berechnungen…) Befundtatsachen: Ermittelt der Sachverständige (Augenschein, Ortsbesichtigungen, Berechnungen…) Falls weitere Aufklärung erforderlich, muss diese beim Auftraggeber beantragt werden Falls weitere Aufklärung erforderlich, muss diese beim Auftraggeber beantragt werden Der Sachverständige kann nicht selbst weitere Anknüpfungstatsachen ermitteln Der Sachverständige kann nicht selbst weitere Anknüpfungstatsachen ermitteln Zusatztatsachen: Tatsachen, welche der SV feststellt, ohne dass es einer besonderen Sachkunde bedarf, die also jede andere Person hätte feststellen können. Zusatztatsachen: Tatsachen, welche der SV feststellt, ohne dass es einer besonderen Sachkunde bedarf, die also jede andere Person hätte feststellen können. Beispiele: Beispiele: Beschuldigter gesteht gegenüber dem Sachverständigen die Tat Beschuldigter gesteht gegenüber dem Sachverständigen die Tat Bei Ortsbesichtigung erklärt Zeuge dem SV: Bei Ortsbesichtigung erklärt Zeuge dem SV: der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Tat eingestanden oder der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Tat eingestanden oder Wetter, Lichtverhältnisse, Fahrbahn war anders, als in der Akte vermerkt Wetter, Lichtverhältnisse, Fahrbahn war anders, als in der Akte vermerkt Tatzeit war viel früher und es war noch dunkel (Nebel etc.) Tatzeit war viel früher und es war noch dunkel (Nebel etc.) Bremsspur war eine andere, als die angenommene Bremsspur war eine andere, als die angenommene Älterer Beschuldigter erscheint dem SV absolut fahrunsicher Älterer Beschuldigter erscheint dem SV absolut fahrunsicher 24.03.15

29 Merke: Über Zusatztatsachen, die einem Gutachten zugrunde liegen, darf nur in der von der StPO vorgesehenen Form Beweis erhoben werden (Strengbeweis): durch Zeugenvernehmung im Termin oder bei der Polizei/Staatsanwaltschaft durch Zeugenvernehmung im Termin oder bei der Polizei/Staatsanwaltschaft durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen zu seinen Wahrnehmungen, wobei in seiner Eigenschaft als Zeuge auch über die Vereidigung zu entscheiden ist durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen zu seinen Wahrnehmungen, wobei in seiner Eigenschaft als Zeuge auch über die Vereidigung zu entscheiden ist (BGH, NStZ 1982, 256: Bekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder Angeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in jedem Falle, also auch dann, wenn sie keine neuen oder anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben, nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit als Zeuge gehört und vereidigt worden ist) (BGH, NStZ 1982, 256: Bekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder Angeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in jedem Falle, also auch dann, wenn sie keine neuen oder anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben, nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit als Zeuge gehört und vereidigt worden ist) Falls Unklarheit besteht, ob eine Tatsache als Zusatztatsache zu behandeln ist, hilft die Feststellung, wer oder was das originäre Beweismittel für die Tatsache ist. Der Sachverständige ist nicht Beweismittel für die tatsächlichen Verhältnisse wie Wetter, Geständnis, vorher unbekannte Schäden, Zeugenangaben. Diese Beweise müssen unmittelbar erhoben werden (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Falls Unklarheit besteht, ob eine Tatsache als Zusatztatsache zu behandeln ist, hilft die Feststellung, wer oder was das originäre Beweismittel für die Tatsache ist. Der Sachverständige ist nicht Beweismittel für die tatsächlichen Verhältnisse wie Wetter, Geständnis, vorher unbekannte Schäden, Zeugenangaben. Diese Beweise müssen unmittelbar erhoben werden (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Wenn diese Zusatztatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden, Wenn diese Zusatztatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden, dann sind sie Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten! dann sind sie Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten! 24.03.15

30 Merke: Befundtatsachen werden durch gutachterliche Äußerungen des Sachverständigen eingeführt Befundtatsachen werden durch gutachterliche Äußerungen des Sachverständigen eingeführt Zusatztatsachen darf der Sachverständige nie als erster in das Verfahren einführen! Zusatztatsachen darf der Sachverständige nie als erster in das Verfahren einführen! Soll eine Tatsache zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, muss sie erwiesen sein Soll eine Tatsache zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, muss sie erwiesen sein Das vorher schriftlich erstellte Gutachten darf in der Hauptverhandlung nicht einfach verlesen werden, weil die Ergebnisse der Hauptverhandlung zwingend im Gutachten zu berücksichtigen sind (Grundsatz der Unmittelbarkeit) Das vorher schriftlich erstellte Gutachten darf in der Hauptverhandlung nicht einfach verlesen werden, weil die Ergebnisse der Hauptverhandlung zwingend im Gutachten zu berücksichtigen sind (Grundsatz der Unmittelbarkeit) Der Gutachter muss die Anknüpfungstatsachen angeben, damit alle Verfahrensbeteiligten kontrollieren können, ob das Gutachten auf der richtigen tatsächlichen Grundlage aufbaut (z.B. Bremsweglänge) Der Gutachter muss die Anknüpfungstatsachen angeben, damit alle Verfahrensbeteiligten kontrollieren können, ob das Gutachten auf der richtigen tatsächlichen Grundlage aufbaut (z.B. Bremsweglänge) Das Gericht muss prüfen, ob die Anknüpfungstatsachen erwiesen sind, erforderlichenfalls ein Eventualgutachten einholen (Bremsspur 8 m und 10 m) Das Gericht muss prüfen, ob die Anknüpfungstatsachen erwiesen sind, erforderlichenfalls ein Eventualgutachten einholen (Bremsspur 8 m und 10 m) Das Gericht darf dem Gutachten nicht blind folgen, sondern muss die Schlussfolgerungen im Urteil darstellen und erklären Das Gericht darf dem Gutachten nicht blind folgen, sondern muss die Schlussfolgerungen im Urteil darstellen und erklären 24.03.15

31 24.03.15

32 Hilfskräfte des Sachverständigen Der Sachverständige muss sein Gutachten höchstpersönlich erstellen und trägt dafür die Verantwortung Der Sachverständige muss sein Gutachten höchstpersönlich erstellen und trägt dafür die Verantwortung Der Sachverständige darf jedoch eigenständig Hilfskräfte einsetzen (z.B. für eine Vermessung, die alleine nicht möglich wäre; Laborkraft etc.) Der Sachverständige darf jedoch eigenständig Hilfskräfte einsetzen (z.B. für eine Vermessung, die alleine nicht möglich wäre; Laborkraft etc.) Die Hilfskraft muss den Weisungen des Sachverständigen unterliegen und von ihm kontrolliert werden Die Hilfskraft muss den Weisungen des Sachverständigen unterliegen und von ihm kontrolliert werden Der Sachverständige muss die Hilfskraft anleiten und überwachen Der Sachverständige muss die Hilfskraft anleiten und überwachen Nicht zulässig ist die alleinige Unfallaufnahme durch eine „Hilfskraft“, weil das Ergebnis des Gutachtens von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unfallaufnahme abhängt! Nicht zulässig ist die alleinige Unfallaufnahme durch eine „Hilfskraft“, weil das Ergebnis des Gutachtens von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unfallaufnahme abhängt! 24.03.15

33 Untersachverständigenbestellung? Der Sachverständige darf nicht für ein Sachgebiet, für welches er nicht bestellt ist, einen Untersachverständigen bestellen Der Sachverständige darf nicht für ein Sachgebiet, für welches er nicht bestellt ist, einen Untersachverständigen bestellen Er muss in solchen Fällen die Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht anregen Er muss in solchen Fällen die Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht anregen z.B. Fußgänger von rechts oder links angefahren: Gutachten über die Verletzungsfolgen durch einen forensischen Gutachter (Rechtsmediziner) z.B. Fußgänger von rechts oder links angefahren: Gutachten über die Verletzungsfolgen durch einen forensischen Gutachter (Rechtsmediziner) 24.03.15

34 Mündliche Stellungnahme ohne Gutachtenerstattung bez. Klärung einer Vorabfrage Die Klärung der Frage, ob eine Gutachtenerstattung überhaupt sinnvoll ist, wird falls erforderlich vom Staatsanwalt/Amtsanwalt telefonisch mit dem Sachverständigen besprochen, was regelmäßig als Vorabinformation ohne Gutachten und damit auch ohne Kostenerstattung erfolgt. 24.03.15

35 Fehler des Gutachtens Anknüpfungstatsachen werden bei Gutachtenerstattung nicht angegeben, d.h., das Gericht kann nicht nachprüfen ob diese bewiesen sind Anknüpfungstatsachen werden bei Gutachtenerstattung nicht angegeben, d.h., das Gericht kann nicht nachprüfen ob diese bewiesen sind Es werden Zusatztatsachen verwertet, die nicht eingeführt waren Es werden Zusatztatsachen verwertet, die nicht eingeführt waren Es wird ein vorher schriftlich erstattetes Gutachten verlesen Es wird ein vorher schriftlich erstattetes Gutachten verlesen Es wird eine Hilfskraft eingesetzt und deren Berechnungen ohne eigene Prüfung übernommen Es wird eine Hilfskraft eingesetzt und deren Berechnungen ohne eigene Prüfung übernommen 24.03.15

36 Es wird ein weiterer SV bestellt, ohne das Gericht vorab zu informieren Es wird ein weiterer SV bestellt, ohne das Gericht vorab zu informieren Der SV geht allein vom Akteninhalt aus, auch wenn dieser unvollständig ist Der SV geht allein vom Akteninhalt aus, auch wenn dieser unvollständig ist Es wird ein weiterer SV außer acht gelassen, obwohl dieser erforderlich gewesen wäre, SV unterstellt einen nicht erwiesenen Tathergang (Vermutungen) Es wird ein weiterer SV außer acht gelassen, obwohl dieser erforderlich gewesen wäre, SV unterstellt einen nicht erwiesenen Tathergang (Vermutungen) 24.03.15

37 Verspätetes Gutachten Zwangsgeld gegen Sachverständigen Zwangsgeld gegen Sachverständigen § 77 II StPO § 77 II StPO Aktenrückholung durch Polizei Aktenrückholung durch Polizei 24.03.15

38 Massendelikte/Bearbeitungszeit Der Sachverständige kann und sollte sich gerade bei Aufträgen, die völlig einfach erscheinen, nicht darauf verlassen, dass alle Umstände in den Akten richtig erfasst bzw. dokumentiert wurden. Folie 47 24.03.15

39 Unklare polizeiliche Dokumentationen Schadensbeschreibung durch einen Polizeibeamten: „Der PKW hatte am Kotflügel vorne rechts einen Schaden, und zwar Kratzer in einer Höhe von 50 – 69 cm. Außerdem waren ebenfalls Kratzspuren am Kotflügel hinten links, in einer Höhe von 47 – 67 cm zu sehen.“ 24.03.15

40 24.03.15

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42 Bezeichnung der Fahrzeugseiten Vorne rechts, hinten links ist unklar! Fahrerseite/Beifahrerseite ändern sich nie, egal wo man steht oder sitzt! 24.03.15

43 Endstellung der Fahrzeuge? Polizeilich sauber dokumentiert? Häufige Fehlerquelle! 24.03.15

44 Beweiserhebung in der Hauptverhandlung Bsp.: Unterschiedliche Zeugenangaben in der Hauptverhandlung Bsp.: Unterschiedliche Zeugenangaben in der Hauptverhandlung Zeuge A: Angeklagter überholte links Zeuge A: Angeklagter überholte links Zeugen B und C: Angeklagter überholte rechts Zeugen B und C: Angeklagter überholte rechts Sachverständiger soll daraufhin sein Gutachten erstatten! Sachverständiger soll daraufhin sein Gutachten erstatten! 24.03.15

45 Falsche Feststellungen in den Akten Häufige Fehlerquelle! Häufige Fehlerquelle! Beispiele: Beispiele: 01 und 02 verwechselt 01 und 02 verwechselt Falsche Person beschuldigt Falsche Person beschuldigt 24.03.15

46 Sachverhalt unvollständig Weiterer Zeuge vorhanden, der bisher nicht vernommen wurde Weiterer Zeuge vorhanden, der bisher nicht vernommen wurde 24.03.15

47 Verhalten vor Gericht Kleider machen Leute! Kleider machen Leute! Schriftliche Gutachten in dem Bewusstsein abfassen, dass sie durch die Beweisaufnahme ergänzt oder geändert und in jedem Fall mündlich erklärt werden müssen Schriftliche Gutachten in dem Bewusstsein abfassen, dass sie durch die Beweisaufnahme ergänzt oder geändert und in jedem Fall mündlich erklärt werden müssen Auf Fragen vorbereitet sein, aber nicht damit rechnen, dass die Erläuterungsbedürfnisse sich darauf beschränken Auf Fragen vorbereitet sein, aber nicht damit rechnen, dass die Erläuterungsbedürfnisse sich darauf beschränken Frei sprechen, ablesen ermüdet die Zuhörer Frei sprechen, ablesen ermüdet die Zuhörer Sachlich kurz fassen, Abschweifungen bieten unnötige Angriffsflächen Sachlich kurz fassen, Abschweifungen bieten unnötige Angriffsflächen Zum offenen Fachgespräch bereit sein Zum offenen Fachgespräch bereit sein Nicht provozieren lassen! Nicht provozieren lassen! In der Sache festbleiben, wenn sie hieb- und stichfest ist (objektiv und unparteiisch) In der Sache festbleiben, wenn sie hieb- und stichfest ist (objektiv und unparteiisch) Fehler und Widersprüche sofort korrigieren Fehler und Widersprüche sofort korrigieren Bei Änderung wesentlicher Gesichtspunkte, Pause beantragen! Bei Änderung wesentlicher Gesichtspunkte, Pause beantragen! Entscheidende Punkte, nochmals abschließend zusammenfassen Entscheidende Punkte, nochmals abschließend zusammenfassen 24.03.15

48 Konfliktverteidigung Völlige Konfrontation zwischen Verteidigung und Gericht Völlige Konfrontation zwischen Verteidigung und Gericht Verfahrensverzögerung und –zerstörung Verfahrensverzögerung und –zerstörung Übermaß von Anträgen Übermaß von Anträgen Abbruch des Verfahrens Abbruch des Verfahrens Befangenheitsantrag begründet Befangenheitsantrag begründet Schaffung von Revisionsgründen Schaffung von Revisionsgründen Zielscheibe ist auch der Sachverständige Zielscheibe ist auch der Sachverständige Reaktionsmöglichkeiten des Sachverständigen: Reaktionsmöglichkeiten des Sachverständigen: immer mit Blick zum Gericht antworten immer mit Blick zum Gericht antworten nicht auf Streitgespräch einlassen nicht auf Streitgespräch einlassen erforderlichenfalls das Gericht fragen, wie man sich verhalten soll erforderlichenfalls das Gericht fragen, wie man sich verhalten soll Ruhe bewahren, sachlich bleiben Ruhe bewahren, sachlich bleiben 24.03.15

49 Konfliktverteidigung Letztlich kann das Gericht wenig zum Schutze des Sachverständigen unternehmen, ohne einen Grund für einen Befangenheitsantrag zu schaffen Letztlich kann das Gericht wenig zum Schutze des Sachverständigen unternehmen, ohne einen Grund für einen Befangenheitsantrag zu schaffen Meist ist es für das Gericht sinnvoll, alle Fragen zu ertragen und die Verteidigung ins Leere laufen zu lassen Meist ist es für das Gericht sinnvoll, alle Fragen zu ertragen und die Verteidigung ins Leere laufen zu lassen Allerdings ist das Gericht zur Fürsorge verpflichtet und muss bei Angriffen auf die Ehre einschreiten (Beleidigung ist Straftat, § 185 StGB) Allerdings ist das Gericht zur Fürsorge verpflichtet und muss bei Angriffen auf die Ehre einschreiten (Beleidigung ist Straftat, § 185 StGB) Straftaten in der Sitzung sind vom Gericht festzustellen, zu protokollieren und der Staatsanwaltschaft, sofern nicht anwesend, mitzuteilen, § 183 Gerichtsverfassungsgesetz Straftaten in der Sitzung sind vom Gericht festzustellen, zu protokollieren und der Staatsanwaltschaft, sofern nicht anwesend, mitzuteilen, § 183 Gerichtsverfassungsgesetz Fragen die zur Unehre gereichen sind nur erlaubt, wenn sie unerlässlich sind, §§ 72, 68 a StPO Fragen die zur Unehre gereichen sind nur erlaubt, wenn sie unerlässlich sind, §§ 72, 68 a StPO Frage nach Studium und Schule des Sachverständigen ist - noch - zulässig Frage nach Studium und Schule des Sachverständigen ist - noch - zulässig Frage nach Ergebnis der Prüfung ist jedoch unzulässig, bestanden heißt geeignet! Frage nach Ergebnis der Prüfung ist jedoch unzulässig, bestanden heißt geeignet! Scharfe Befragung ist nicht zu verhindern, ruhig und sachlich entgegnen Scharfe Befragung ist nicht zu verhindern, ruhig und sachlich entgegnen Wiederholungsfragen immer und immer wieder sind unzulässig, jedoch werden Gericht und Staatsanwaltschaft selten einschreiten (hört irgendwann auf…) Wiederholungsfragen immer und immer wieder sind unzulässig, jedoch werden Gericht und Staatsanwaltschaft selten einschreiten (hört irgendwann auf…) 24.03.15

50 Konfliktverteidigung Wiederholungsfragen: Ein Hinweis auf die Wiederholung ist erlaubt. Frage an das Gericht, muss ich die Frage erneut beantworten? Wiederholungsfragen: Ein Hinweis auf die Wiederholung ist erlaubt. Frage an das Gericht, muss ich die Frage erneut beantworten? Schachtelsätze: „Können Sie bitte den ersten Teil Ihrer umfangreichen Fragen wiederholen, damit auch alle im Saal diese verstehen können?“ Schachtelsätze: „Können Sie bitte den ersten Teil Ihrer umfangreichen Fragen wiederholen, damit auch alle im Saal diese verstehen können?“ Fragen die nicht unmittelbar das Beweisthema berühren sind zulässig, sofern sie auch nur im weitesten Sinne mit dem Verfahrensgegenstand zu tun haben Fragen die nicht unmittelbar das Beweisthema berühren sind zulässig, sofern sie auch nur im weitesten Sinne mit dem Verfahrensgegenstand zu tun haben Suggestivfragen, beinhalten praktisch schon die Antwort bzw. wollen den Antwortenden in eine bestimmte Richtung zwingen; bei Erkennen einfach die Frage wiederholen lassen mit der Bitte, die inhaltlichen Wertungen bzw. Richtungen wegzulassen… Suggestivfragen, beinhalten praktisch schon die Antwort bzw. wollen den Antwortenden in eine bestimmte Richtung zwingen; bei Erkennen einfach die Frage wiederholen lassen mit der Bitte, die inhaltlichen Wertungen bzw. Richtungen wegzulassen… Rechtsfragen, sind vom Sachverständigen nicht zu beantworten; es genügt ein Hinweis auf Klärung durch das Gericht Rechtsfragen, sind vom Sachverständigen nicht zu beantworten; es genügt ein Hinweis auf Klärung durch das Gericht Ermüdung: Wir sind alle nur Menschen! Pause beantragen! Ermüdung: Wir sind alle nur Menschen! Pause beantragen! 24.03.15

51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bleiben Sie neugierig! Noch Fragen? 24.03.15


Herunterladen ppt "AWG mbH Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Vortrag am24.03.2015."

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