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Informationsveranstaltung zum Thema: Totalrevision LAV (Sicht Gehaltsverarbeitung) 28. März 2007 / 4. April 2007 / 5. April 2007.

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1 Informationsveranstaltung zum Thema: Totalrevision LAV (Sicht Gehaltsverarbeitung) 28. März 2007 / 4. April 2007 / 5. April 2007

2 Themen Allgemeine Information über die Änderungen (Übersicht)
Grundzüge des neuen Gehaltsystems Einreihung neuer Lehrkräfte Automatische Überführung der bisherigen Lehrkräfte Anäufnen der Altersentlastung Anpassungen im PERSISKA Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) Termine Fragen

3 Gesetzliche Grundlagen für die Anstellung von Lehrkräften
Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Dekret über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) bis Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) Personalgesetz (PG) Personalverordnung (PV) PG und PV sind ergänzendes Recht: Wo dem LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung (Art. 1 LAG). Für Lehrkräfte an Volksschulen gilt neu: Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann bei der Erziehungs-direktion Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

4 Übersicht der Revision im Lehreranstellungsgesetz
Von bisher zu neu Entscheidebenen LAG LAG (Teilrevision) Grosser Rat LAD LAV (Totalrevision) Regierungsrat LAV LADV (Merkblätter) LADV (Totalrevision) Direktion (Amt/Abteilung)

5 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Anstellungsverhältnis Bisherige Regelung Neue Regelung ab Probezeit Art.11 LAVneu Keine Regelung Anstellung erfolgt i.d.R. mit einer Probezeit von höchstens 6 Mte. Kü-Frist für beide Seiten: im 1. Monat 7 Tage; danach 1 Monat auf Ende des Monats. Bandbreite Art.8 LAVneu Jede Bandbreite möglich Differenz zwischen oberem und unterem Wert darf höchstens 12.5 BG-% betragen. Auf Sek.-Stufe II kann mit Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite abgewichen werden.

6 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Anstellungsverhältnis Bisherige Regelung Neue Regelung ab Unbefristete Anstellung Art.9 LAVneu Möglich, wenn Lehrkraft über ein anerkanntes Lehrdiplom/-Patent verfügt (geregelt in sep. Weisung). Wenn Lehrkraft über ein gesamt-schweizerisch anerkanntes Lehr-patent der entsprechenden Stufe verfügt (EDK-Anerkennung) oder Wenn stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz vorliegt. Stufengerechte Lehrkompetenz = päd./did. Ausbildung oder über 5 Jahre Lehrtätigkeit der entspre-chenden Stufe Stufengerechte Fachkomptenz = eine dem Auftrag entsprechende, abgeschl., fachliche Ausbildung. Entscheid für stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz fällt für die Volksschule das AH für die Sek-Stufe II durch die Anstellungsbehörde

7 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Anstellungsverhältnis Bisherige Regelung Neue Regelung ab Reorganisation Art. 10a ff LAG; Art.14 ff LAVneu Keine Regelung Reorganisation = Organisations-struktur einer oder mehrerer Schulen wird wesentlich geändert. Betroffene = unbefristete Lehr-kräfte, die mind. 12.5% ihrer Beschäftigung verlieren. Meldung 12 Monate vor Auflösung der Anstellungsverhältnisse. Betroffene haben – sofern sie die Bedingungen erfüllen - Anspruch auf eine Stellenvermittlung, flan-kierende Massnahmen (z.B. Weiterbildung), Sonderrente oder Abgangsentschädigung. Betroffene haben eine Mitwir-kungspflicht. Es gilt das Prinzip „Arbeit vor Rente“.

8 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Gehaltssystem Bisherige Regelung Neue Regelung ab Gehaltsklassen / Stufen Art. 12 ff LAG Art.11 LAVneu 32 Gehaltsklassen; 15 Vor- und 33 Erfahrungsstufen; Stufenabstände unterschiedlich (Gehaltskurve) 25 Gehaltsklassen; 50 Vor- und 77 Gehaltsstufen; Stufenabstand einheitlich à 0.75%; Neuer Begriff: Gehaltsstufe statt Erfahrungsstufe Jährliche Erhöhung Art.14 LAG Art. 32 LAVneu Jeweils auf 1. August wurde bei Vorliegen eines Praxisjahres ein automatischer Anstieg von 1 ES gewährt. 1 Jahr Erfahrung = 1 ES Keine automatische Erhöhung. Der Regierungsrat entscheidet jährlich über den Anstieg (0, 1, 2, ... Gehaltsstufen). Ein volles Praxisjahr muss vorhanden sein. Vorstufenabzug Art.29 LAVneu Abzug in Form von Vorstufen gemäss Anhang 1A Abzug in Form von Prozenten des Grundgehalts. Die bisherigen Vorstufen werden mit Faktor 2.5% multipliziert (gilt auch für Art. 29 LAV). Erfahrungsstufen-Limite Je nach Höhe der Vorstufen wurde der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklasse limitiert. Keine Limite mehr. Der Aufstieg ist bis zum Maximum einer Gehalts-klasse möglich.

9 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Einstufungen Bisherige Regelung Neue Regelung ab Zuordnung Gehaltsklassen/ Vorstufen Anhang 1 LAVneu Richtet sich nach Anhang 1A bis 1C Richtet sich nach Anhang 1. Hier werden nur noch die wichtigsten Einreihungen aufgeführt. 25%-Regel In Fächern ohne Lehrbefähigung erfolgte kein Abzug, wenn diese weniger als 25% des erteilten Pensums ausmachten. 25%-Regel fällt weg. In Fächern ohne Lehrbefähigung erfolgt immer ein Vorstufenabzug. Pensionierte Lehrkräfte Rückstufung ins Anfangsgehalt (ohne Anrechnung der Erfah-rungszeit). Sondereinstufung konnte beantragt werden. Gehalt wird auf der Basis der bisherigen Einreihung weiter ausbezahlt. Schulleitungen an KG Anhang 2 LAVneu Einreihung: Gehaltsklasse 8 Einreihung: Gehaltsklasse 12 Kleinklassen Prim. und Spezialunterricht Einreihung: Gehaltsklasse 9 Einreihung: Gehaltsklasse 10.

10 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Überführungen Bisherige Regelung Neue Regelung ab Aufholer Übergangsbestimmung Nr. 3 LAG Wer die Soll-Einreihung noch nicht erreicht hat, erhält zusätzliche ES angerechnet. Alle Aufholer werden per aufgehoben. Die Überführung erfolgt anhand der Soll-ES. Besitzständer Übergangsbestimmung 4.1 ff LAG LAG-Besitzstand und VSG-Besitzstand Die Besitzständer (VSG und LAG) werden aufgehoben. Es besteht eine Übergangsfrist bis 2015. Überführung per Art. 101 Abs 3 LAVneu Die Überführung erfolgt in die gleiche Gehaltsklasse und in die frankenmässig gleiche oder nächst höhere Gehaltsstufe. Neueinreihungen Art. 101 Abs 1 LAVneu Lehrkräfte an Kleinklassen Primarstufe und Spezialunterricht werden in die Gehaltsklasse 10 eingereiht. Diese Lehrkräfte werden nicht überführt, sondern neu eingereiht.

11 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Berufserfahrung Bisherige Regelung Neue Regelung ab Anrechnung Berufser-fahrung und Dienstzeit Vortrag zu Art. 30 LAVneu Praktika und Hilfsassistenz-Zeit nicht anrechnenbar Praktika und Hilfsassistenz-Zeit im Sinne von befristeten Anstellungen können angerechnet werden, wenn diese nicht Bestandteil einer Ausbildung waren und der BG mindestens 50% betragen hat (anderweitige Berufserfahrung). Qualifizierte Weiterbildungen Art. 31 LAVneu Keine Anrechnung in Form von Erfahrungsstufen möglich. Anrechnung in Form von Gehalts-stufen möglich, wenn Weiterbil-dung nicht zwingend für die Ausübung des Berufes ist, aber einen erheblichen Mehrnutzen für dessen Erfüllung generiert. Gesuch auf dem Dienstweg. Anrechnung an das Gehalt (individuelle Gehaltsanteil) Art. 30 Abs. 6 LAVneu Anzahl Jahre Berufserfahrung entspricht Anzahl ES (1 Jahr Erfahrung = 1 Stufe) Berufserfahrung wird anhand einer Umsetzungstabelle in Prozente umgerechnet.

12 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Beschäftigungsgrad Bisherige Regelung Neue Regelung ab Jahresarbeitszeit Art. 40 LAVneu Beträgt 1‘930 Stunden Keine Änderung Max. Beschäftigungsgrad Art. 47 LAVneu Art. xx LADVneu Beträgt 105% Bewilligungs- bzw. Kürzungs-verfahren bei Überschreitungen Pflichtpensum Anhang 3A LAVneu Für Berufsschulen wird das Pflichtpensum um 1 Lektion gesenkt (1/2 Lektion bei BMS, FMS).

13 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Berufsauftrag / Präsenz Bisherige Regelung Neue Regelung ab Lehrauftrag/Berufsauftrag Art. 60 LAVneu Art. 52 ff LAVneu Lehrauftrag: Unverbindliche Gewichtung des Berufsauftrags. Berufsauftrag: ~ 85% Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten ~ 12% Mitarbeit und Zusammenarbeit ~ 3% Weiterbildung 100% = ~1’930 Std. Anwesenheitspflicht während unterrichtsfreier Zeit Art. 61 LAVneu keine Die Schulleitung kann Lehrkräfte bis zu max. 10 Tagen pro Schuljahr für Planung, Mitarbeit und Zusammenarbeit einsetzen.

14 Wichtigste Änderungen - Übersicht
IPB / Altersentlastung Bisherige Regelung Neue Regelung ab Individuelle Pensenbuch-haltung IPB Art. 43 LAVneu Keine Änderung Präzisierung: In der IPB dürfen nur Beschäftigungsgrad-Prozente der Unterrichtsfunktion übertragen werden. Altersentlastung AE Art. 48 LAVneu Neue Regelung: 4% ab 50. Altersjahr 8% ab 54. Altersjahr 12% ab 58. Altersjahr Alte Regelung: Lehrkräfte, die vor dem geboren sind, erhalten die AE in Form einer Reduktion der Pflichtlektionen um 2 Einheiten. Alte und Neue Regelungen bleiben erhalten. Keine Änderung. Neu kann die AE in ein Altersent-lastungskonto (AE-Konto) übertragen und in Form eines bezahlten Urlaubs bezogen werden. Das Guthaben des IPB- und des AE-Kontos darf zusammen nicht mehr als +20% betragen. Die AE kann max. 4 Jahre lang angeäufnet werden.

15 Wichtigste Änderungen - Übersicht
Diverses Bisherige Regelung Neue Regelung ab Befristete Lehrkräfte / Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall Art. 33 LAVneu Befristet angestellte Lehrkräfte erhalten das volle Gehalt maximal zwölf Monate ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung. Befristet angestellt Lehrkräfte mit weniger als 5 Dienstjahren erhalten das volle Gehalt während maximal 12 Monaten ausgereichtet, längstens bis zum Ende der Anstellung. Ab Beginn des 6. Dienstjahres Gehaltsfortzahlung analog der Regelung für unbefristete Lehrkräfte. Im 1. Krankheitsjahr = 100% und 2. Krankheitsjahr 90%. Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden (Art. 52 PV).

16 Grundzüge des neuen Gehaltsystems
25 Gehaltsklassen Innerhalb Gehaltsklasse 77 Gehaltsstufen 50 Vorstufen Der Stufenabstand zwischen den einzelnen Vor- bzw. Gehaltsstufen beträgt einheitlich 0.75%. Das Grundgehalt liegt bei 100%, das Minimalgehalt bei 62.5% und das Maximalgehalt bei %. Der bisherige Wert der Erfahrungsstufe +3 entspricht dem neuen Grundgehalt (100%). Die Werte der Grundgehälter sind im Anhang des LAG festgehalten.

17 Grundzüge des neuen Gehaltsystems
Gehaltsklassen GS %- Wert GK ... GK 06 GK .... GK 13 GK ... -50 62.50 3‘351.25 .... -2 98.50 5‘281.55 6‘906.10 -1 99.25 5‘321.80 6‘958.65 100.00 5‘362.00 7‘011.25 +1 100.75 5‘402.20 7‘063.85 +2 101.50 5‘442.45 7‘116.40 +77 157.75 8‘458.55 11‘060.25 Vorstufen Grundgehalt Gehaltsstufen Gehaltsklassen-Tabellen ab 1. August 2007 – Monatsgehälter Gehaltsklassen-Tabellen ab 1. August Jahresgehälter

18 Gehaltsaufstieg Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, die für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen. Genereller Gehaltsaufstieg: Der Teuerungsausgleich wird jeweils auf den 1. Januar gewährt. Individueller Gehaltsaufstieg: Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches ganzes Praxisjahr verfügt. Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht. Der Entscheid des Regierungsrats über den Gehaltsaufstieg 2007 steht noch aus.

19 Einreihung neuer Lehrkräfte
Zuordnung zur Gehaltsklasse: Jeder Schultyp / Unterrichtsbereich wird genau einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet. Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen erfolgt aufgrund Anhang 1 LAV. Vorstufenabzug – Anfangsgehalt: Nicht erfüllte Ausbildungsvoraussetzungen führen zu einer prozentualen Reduktion des Gehalts => Anhang 1 LAV in Verbindung mit Art. 29 LAV Anrechnung der Berufserfahrung / Dienstzeit: Neu: Die anrechenbare Berufserfahrung wird in Prozentwerte umgerechnet. Die APD publiziert jährlich die entsprechende Tabelle. Individuelle Einstufung: Das Anfangsgehalt (in %) addiert mit der Berufserfahrung (in %) ergibt die individuelle Einstufung. Allenfalls muss auf die nächst höhere Gehaltsstufe aufgerundet werden. Merkblatt Neueinstufung und Einstufungsverfügung. Excel-Tabelle „Anrechnung Berufserfahrung“ (inkl. Umwandlung in Prozent)

20 Einreihung neuer Lehrkräfte - Beispiel
Beispiel: Neueinreihung einer Lehrkraft: Zuordnung zur Gehaltsklasse: Primarlehrkraft an der Sekundarschule => GK 10 Vorstufenabzug – Anfangsgehalt: Gemäss Anhang 1 LAV Vorstufenabzug von -10%; Anfangsgehalt = 90% Anrechnung der Berufserfahrung / Dienstzeit: Angenommen 10 Jahre Erfahrung; entspricht +18% Individuelle Einstufung: Anfangsgehalt von 90% + Anrechenbare Berufserfahrung von 18% = 108%. Aufrunden auf die nächst höhere GS = % (Gehaltsstufe +11). Die Einstufung erfolgt in die GK 10 / +11 GS.

21 Überführung der bisherigen Lehrkräfte
Automatische Überführung: Alle bisherigen Lehrkräfte werden nach Möglichkeit automatisch überführt. Die Aufholer werden anhand der Soll-ES überführt. Die automatische Überführung wird bis Ende April 07 durchgeführt. Merkblatt „Überführung ins das neue Gehaltssystem“ (inkl. Überführungstabelle) Bereinigung der Lehrkräfte mit ES-Limite: Lehrkräfte, welche nach dem bisherigen Gehaltssystem aufgrund der ES-Limite nicht weiter ansteigen konnten, werden in die ihrer gesamten beruflichen Erfahrung entsprechende Gehaltsstufe eingereiht. Diese Arbeiten müssen manuell durchgeführt werden. Einreihungen in eine neue Gehaltsklasse: Lehrkräfte, welche aufgrund des Anhangs 1 LAV in eine neue Gehaltsklasse einzustufen sind, werden neu eingereiht. Die Einreihung erfolgt analog der Praxis für neueintretende Lehrkräfte (keine frankenmässige Überführung).

22 Überführung der bisherigen Lehrkräfte
Einreihungen mit kleinerem Vorstufen-Abzug: Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihr Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten der LAV kleiner wird. Einreihungen mit grösserem Vorstufen-Abzug: Wird der Vorstufen-Abzug grösser, kommt es zu keiner Neueinreihung. Die bisherigen Lehrkräfte werden frankenmässig überführt. Der Vorstufen-abzug kommt nur bei den neueintretenden Lehrkräften zur Anwendung. Anrechnung der Hilfsassistenz-Zeit: Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihnen mit Inkrafttreten der LAV die Berufserfahrung als Hilfsassistenz angerechnet werden kann.

23 Überführung der bisherigen Lehrkräfte
Gehaltsaufstieg per 1. August 2007: Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den 1. August wirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches Praxisjahr verfügt. Die Umsetzung im PERSISKA erfolgt automatisch (voraussichtlich am 10. August 2007). Anstellungsverfügungen/Einstufungsverfügungen: Die Einstufungen ab 1. August 2007 sind alle zu verfügen. Die APD wird den Lehrkräften an Volksschulen, Maturitätsschulen, Fachmittelschulen und „zentralen“ Berufsschulen Ende August 2007 eine Einstufungs-verfügung zukommen lassen (Massenversand). Berufsschulen, welche die Gehälter selber verarbeiten, haben die Einreihungen in der Anstellungsverfügung ab dem 1. August neu zu verfügen.

24 Einstufung – ausgewählte Themen
Unterricht in Fächern ohne Lehrbefähigung: Mit Inkrafttreten der totalrevidierten LAV fällt die 25%-Regel nach bisherigem Artikel 15 LAV weg. Für den Unterricht in Fächern ohne Lehrbefähigung ist ab dem 1. August 2007 immer eine separate Einstufung vorzunehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Primarlehrkräfte an Primarschulen und Sekundarlehrkräfte an Sekundarschulen. In Zweifelsfällen sind die entsprechenden Fussnoten im Anhang 1 der neuen LAV zu konsultieren. Auf der Pensenmeldung muss gemeldet werden, wenn eine Lehrkraft ein Fach unterrichtet, das nicht ihrer Ausbildung entspricht. In der Spalte „Lehrbefähigung vorhanden?“ ist der Buchstabe „N“ deutlich zu umkreisen und in der Spalte Bemerkungen ist anzugeben, welches Fach die Lehrkraft unterrichtet.

25 Einstufung – ausgewählte Themen
Eidg. dipl. Berufsschullehrer: Beim Unterricht in Fächern, die nicht zur Ausbildung gehörten, ist eine separate Einstufung vorzunehmen. Zudem ist die Ausbildung in den Zusatzdaten PERSISKA entsprechend zu erfassen: Eidg. dipl. Berufsschullehrer/in allgemein bildender Richtung Eidg. dipl. Berufsschullehrer/in berufskundlicher Richtung Päd./did. Zusatzausbildung – neue Regelung in Fussnote 3: Fussnote 3) a) Für Schulen der Berufsbildung: Lehrkräfte mit DIK I/Modul 2 EHB oder einer vom EHB als gleichwertig anerkannten Ausbildung: kein Abzug Lehrkräfte mit Modul 1 EHB oder einer vom EHB als gleichwertig anerkannten Ausbildung: Abzug von 7,5% b) Lehrkräfte ohne päd.-did. Zusatzausbildung Abzug von 15%

26 Gehalt bei Krankheit und Unfall
für unbefristet Angestellte (Art. 52 PV): im ersten Jahr zu 100 Prozent im zweiten Jahr zu 90 Prozent für befristet Angestellte mit weniger als fünf Dienstjahren während max. 12 Monaten; längstens bis zum Ende Anstellung ab Beginn des 6. Dienstjahres Stellvertretungen für mehr als drei Monate während 6 Monaten; längstens bis zum Ende der Anstellung Stellvertretungen bis zu drei Monaten für 20 Arbeitstage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Regelung gilt nicht für Stellvertretungen im Einzellektionen-Ansatz).

27 Äufnung der Altersentlastung (AE)
Lehrkräfte haben ab dem 50. Altersjahr Anspruch auf eine AE. Die bisherigen Arten der AE (nach alt / nach neu) bleiben erhalten. Neu kann die AE in einem Altersentlastungs-Konto (AE-Konto) geäufnet werden, sofern der Beschäftigungsgrad mindestens 20 % beträgt und die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. Der Entscheid, die AE anzusammeln, ist zu Beginn des Schuljahres zu treffen. Ein Systemwechsel während dem Schuljahr ist nicht möglich. Ein Splitting zwischen Auszahlung und Äufnung der AE ist nicht möglich. Die AE wird entweder ausbezahlt oder angesammelt. Das Total des IPB- und AE-Kontos darf die Limite von +20% bzw. -8% nicht überschreiten. Die AE darf maximal während 4 Jahren geäufnet werden. Die Guthaben aus dem AE-Konto können in Form eines Urlaubs oder einer Pensenreduktion bezogen werden. Das AE-Konto wird im gleichen Formular geführt wie die IPB. Das IPB-Formular wird entsprechend angepasst.

28 Anäufnung der Altersentlastung (AE)
Die Schulen dürfen nur noch das von der ERZ zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Zusammenhang zwischen AE-Konto und Pensenmeldung: Zwischen Pensenmeldung und IPB besteht ein direkter Zusammenhang. Alle Änderungen beim Beschäftigungsgrad müssen via Pensenmeldung gemeldet und gleichzeitig in der IPB nachgetragen werden. Die Angaben sind auch für das AE-Konto relevant. Pensenmeldung (Volkschulen) – in Erarbeitung Formular IPB- und AE-Konto – in Erarbeitung Merkblatt „IPB- und AE-Konto“ – in Erarbeitung

29 Anpassungen im PERSISKA
Die neuen Gehaltsklassen und Gehaltsstufen müssen im PERSISKA abgebildet werden. Der Begriff „Erfahrungsstufe“ muss überall durch den Begriff „Gehaltsstufe“ ersetzt werden. In der Maske Einreihung muss für den Vorstufen-Abzug ein neues Feld eingefügt werden. Grund: der bisherige Abzug wurde im PERSISKA durch Erfassung der ES-Limite abgebildet. Neu gilt ein Vorstufen-Abzug in Prozent. Das Feld „AE“ in der Maske Beschäftigungsgrad muss manuell mutierbar sein. Das Programm zur Vergabe der AE muss angepasst werden. Die automatische ES-Erhöhung muss angepasst werden. Neu bestimmt der Regierungsrat den jährlichen Aufstieg (0, 1, 2 oder mehr Gehaltsstufen). Äufnung AE: die Pensenmeldungen müssen angepasst werden.

30 Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV)
Regelungen zur Meldepflicht und zum Einreichen von Dokumenten Regelungen zur Anstellung von Stellvertretungen (Auflösung, usw.) Regelungen zu den Einzellektionen- und Fachreferenten-Ansätzen Regelungen zu den Fahrkosten Regelungen zur Führung der IPB Regelungen zum max. Beschäftigungsgrad und weitere Regelungen Die LADV wird in den nächsten Wochen erarbeitet. Sie wird durch den Erziehungsdirektor in Kraft gesetzt.

31 Termine: Bis : Versand der Pensenmeldungen für die Volksschulen, Maturitätsschulen und zentrale Berufsschulen Bis : Automatische Überführung der bisherigen Lehrkräfte Bis : Neueinreihung der Lehrkräfte im Spezialunterricht / Kleinklassen / Schulleitungen im Kindergarten Bis : Neueinreihung der Lehrkräfte, welche aufgrund der ES- Limite im alten System nicht weiter ansteigen konnten Am : An alle Lehrkräfte: Beilage zur Gehaltsabrechnung Bis : Überarbeitung aller Merkblätter und Formulare ca : Gehaltsstufen-Erhöhung für alle Lehrkräfte (2 Stufen) Bis : Massenversand der neuen Einstufungsverfügungen

32 Bei Fragen: Internet oder Intranet konsultieren
Zuständige Gehaltsauszahlungsstelle konsultieren Hotline anfragen (031 / ) ...Geduld, Geduld, Geduld..... Es handelt sich um eine Totalrevision der LAV. Nicht alle Fragen können schon zu Beginn der Umsetzung geklärt sein. Bitte haben Sie Geduld, wenn wir nicht immer gleich eine Antwort auf Ihre Frage geben können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


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