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Das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Hamburg - 24. März 2011.

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Präsentation zum Thema: "Das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Hamburg - 24. März 2011."—  Präsentation transkript:

1 Das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Hamburg - 24. März 2011

2 I. Überblick und Einführung II.Die aktuelle Rechtslage – Neufassung des § 32 BDSG III.Der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG IV.Bewerbungsverfahren V.Laufendes Beschäftigungsverhältnis VI.Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

3 I. Überblick und Einführung

4 Zentrales Gesetz:BDSG Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG)Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG) Schutzbereich: personenbezogene Daten natürlicher PersonenSchutzbereich: personenbezogene Daten natürlicher Personen Datenschutz ist QuerschnittsmaterieDatenschutz ist Querschnittsmaterie weitere datenschutzrelevante Gesetze: SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVGweitere datenschutzrelevante Gesetze: SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVG

5 Grundbegriffe: personenbezogene Daten / Betroffene personenbezogene Daten / Betroffene Umgang mit personenbezogenen Daten Umgang mit personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle verantwortliche Stelle Zulässigkeit der Datenverarbeitung Zulässigkeit der Datenverarbeitung Übermittlung von Daten Übermittlung von Daten BDSG

6 Grundsätze: Datenvermeidung und Datensparsamkeit Datenvermeidung und Datensparsamkeit Einwilligungsmöglichkeit Betroffener Einwilligungsmöglichkeit Betroffener unabdingbarer Kernbereich unabdingbarer Kernbereich Schadensersatzpflicht bei Verstößen Schadensersatzpflicht bei Verstößen BDSG

7 Rechte der Betroffenen Benachrichtigung (§ 33 BDSG)Benachrichtigung (§ 33 BDSG) Auskunft (§ 34 BDSG)Auskunft (§ 34 BDSG) Berichtigung (§ 35 BDSG)Berichtigung (§ 35 BDSG) Sperrung (§ 35 BDSG)Sperrung (§ 35 BDSG) Löschung (§ 35 BDSG)Löschung (§ 35 BDSG) Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)

8 Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehenfür Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen gilt auch für das Fernmeldegeheimnisgilt auch für das Fernmeldegeheimnis SchriftformSchriftform gilt auch für leitende Angestelltegilt auch für leitende Angestellte Auswahlrecht des ArbeitgebersAuswahlrecht des Arbeitgebers

9 Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG): für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert erhebt und für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert erhebt und in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt Datenschutzbeauftragter

10 Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften kann Angestellter oder Externer sein kann Angestellter oder Externer sein keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter) keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter) neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz Datenschutzbeauftragter

11 Folgen von Datenschutzverstößen für den Arbeitgeber Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG evtl. Strafvorschriften nach StGB evtl. Strafvorschriften nach StGB Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Presse-Echo Presse-Echo

12 Folgen von Datenschutzverstößen für den Arbeitnehmer Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG evtl. Strafvorschriften nach StGB evtl. Strafvorschriften nach StGB Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung des Arbeitsverhältnisses

13 II.Die aktuelle Rechtslage – Neufassung des § 32 BDSG

14 § 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses Neuregelung zum 01.09.2009Neuregelung zum 01.09.2009 BeschäftigteBeschäftigte zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: dienen)zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: dienen) besondere Regelung bei Straftatenbesondere Regelung bei Straftaten

15 § 32 BDSG betrifft Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener DatenErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissenanlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

16 BDSG nur automatisierte DV § 32 BDSG auch manuelle DV

17 Merkmal der Erforderlichkeit: Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden?Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden? Müssen gerade diese Daten erhoben werden?Müssen gerade diese Daten erhoben werden? Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?Mindestergebnis oder bestes Ergebnis? objektiver oder individueller Maßstab?objektiver oder individueller Maßstab?

18 Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. : Betriebliches EingliederungsmanagementBetriebliches Eingliederungsmanagement Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz UnfallverhütungsvorschriftenUnfallverhütungsvorschriften Arbeits- und GesundheitsschutzArbeits- und Gesundheitsschutz PflegedokumentationenPflegedokumentationen

19 Fazit: Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten ZweckErforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck breiter Einschätzungsspielraumbreiter Einschätzungsspielraum Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen ErhebungenAusscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen faktische Änderung gegenüber § 28 BDSGfaktische Änderung gegenüber § 28 BDSG

20 Missglückte Regelung bei Straftaten Vorliegen tatsächlicher AnhaltspunkteVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte diese sind zu dokumentierendiese sind zu dokumentieren kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzungkein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung VerhältnismäßigkeitsprüfungVerhältnismäßigkeitsprüfung

21 Konkrete Anhaltspunkte Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)?Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)? überflüssige Innenrevision?überflüssige Innenrevision? problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgängeproblematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-VorgängeDokumentationspflicht ewige Aufbewahrungspflicht./. Löschungpflicht ewige Aufbewahrungspflicht./. Löschungpflicht

22 Besondere Probleme des § 32 BDSG keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiterkeine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzung ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzung Übermittlung von Daten im Konzern Übermittlung von Daten im Konzern

23 III. Der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG

24 Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes bislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschlussbislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschluss Stellungnahme des Bundesrates liegt vor (rund 30 Änderungsanträge)Stellungnahme des Bundesrates liegt vor (rund 30 Änderungsanträge) hebt des bisherigen § 32 BDSG auf hebt des bisherigen § 32 BDSG auf fügt §§ 32 – 32 l BDSG in das BDSG ein (kein eigenes Gesetz) fügt §§ 32 – 32 l BDSG in das BDSG ein (kein eigenes Gesetz)

25 weitere technische Maßnahmen: Erhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungserlaubnis auch aus Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BDSG-E)Erhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungserlaubnis auch aus Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BDSG-E) auch manuelle Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird erfasst (§ 32 Abs. 2 BDSG wird § 27 Abs. 2 BDSG-E)auch manuelle Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird erfasst (§ 32 Abs. 2 BDSG wird § 27 Abs. 2 BDSG-E) hebt des bisherigen § 32 BDSG auf hebt des bisherigen § 32 BDSG auf fügt §§ 32 – 32 l BDSG in das BDSG ein (kein eigenes Gesetz) fügt §§ 32 – 32 l BDSG in das BDSG ein (kein eigenes Gesetz)

26 Begriff der Beschäftigtendaten: Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten von Beschäftigten (§ 3 Abs. 12 BDSG-E)Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten von Beschäftigten (§ 3 Abs. 12 BDSG-E)

27 Begriff des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 13 BDSG-E): Arbeitgeber sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen, dieArbeitgeber sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die Personen nach Abs. 11 beschäftigen oder beschäftigten oderPersonen nach Abs. 11 beschäftigen oder beschäftigten oder beabsichtigen, Personen nach Abs. 11 zu beschäftigenbeabsichtigen, Personen nach Abs. 11 zu beschäftigen

28 Beschäftigtenbegriff § 3 Abs. 11 BDSG: ArbeitnehmerArbeitnehmer AuszubildendeAuszubildende RehabilitantenRehabilitanten in Behindertenwerkstätten Beschäftigtein Behindertenwerkstätten Beschäftigte nach dem JugendfreiwilligendiensteG Beschäftigtenach dem JugendfreiwilligendiensteG Beschäftigte arbeitnehmerähnliche Personenarbeitnehmerähnliche Personen in Heimarbeit Beschäftigtein Heimarbeit Beschäftigte BewerberBewerber Beamte, Richter des Bundes, Soldaten, ZivildienstlerBeamte, Richter des Bundes, Soldaten, Zivildienstler

29 Neuer Rechtsbehelf § 32 l Abs. 4 BDSG-E: individuelles Beschwerderecht gegenüber Datenschutzbehördeindividuelles Beschwerderecht gegenüber Datenschutzbehörde aber: zwingend Beschwerde beim Arbeitgeber zuvor erforderlichaber: zwingend Beschwerde beim Arbeitgeber zuvor erforderlich

30 Einwilligungsmöglichkeit § 32 l Abs. 1 BDSG-E: keine generelle Einwilligungsmöglichkeitkeine generelle Einwilligungsmöglichkeit Einwilligung nur zulässig, sofern in §§ 32 – 32 I BDSG-E ausdrücklich gestattetEinwilligung nur zulässig, sofern in §§ 32 – 32 I BDSG-E ausdrücklich gestattet unionsrechtswidrig?unionsrechtswidrig?

31 Bewerbungsverfahren Laufendes Arbeitsverhältnis Kündigung Nachlauf

32 IV. Bewerbungsverfahren Bewerbungsverfahren

33 Datenerhebung vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses § 32 Abs. 1 BDSG-E: nur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Emailnur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Email weitere Daten nur zur Feststellung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeitweitere Daten nur zur Feststellung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit insbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungeninsbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen bisheriger Ausbildungs- und beruflicher Werdegangbisheriger Ausbildungs- und beruflicher Werdegang Bewerbungsverfahren

34 Eingeschränktes Erhebungsrecht bei Fragen über rassischer und ethnischer Herkunftrassischer und ethnischer Herkunft Religion oder WeltanschauungReligion oder Weltanschauung BehinderungBehinderung sexuelle Identitätsexuelle Identität GesundheitGesundheit VermögensverhältnisseVermögensverhältnisse Vorstrafen und laufende ErmittlungsverfahrenVorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren Bewerbungsverfahren

35 Bewerbungsverfahren zulässig nur bei Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig nur bei Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG Verbot der Erhebung über Schwerbehinderung (§ 32 Abs. 3 BDSG-E)Verbot der Erhebung über Schwerbehinderung (§ 32 Abs. 3 BDSG-E) Sonderregelungen für Tendenzbetriebe (§ 32 Abs. 4 und 5 BDSG-E)Sonderregelungen für Tendenzbetriebe (§ 32 Abs. 4 und 5 BDSG-E)

36 Bewerbungsverfahren Verfahren der Erhebung von Bewerberdaten Erhebung nur unmittelbar beim Beschäftigten (§ 32 Abs. 6 S. 1 BDSG-E)Erhebung nur unmittelbar beim Beschäftigten (§ 32 Abs. 6 S. 1 BDSG-E) allgemein zugängliche Daten nur bei Hinweis des Bewerbers vor der Erhebung es sei denn, dass schutzwürdige Interessen des Bewerbers überwiegen (§ 32 Abs. 6 S. 2 BDSG-E)allgemein zugängliche Daten nur bei Hinweis des Bewerbers vor der Erhebung es sei denn, dass schutzwürdige Interessen des Bewerbers überwiegen (§ 32 Abs. 6 S. 2 BDSG-E) Soziale Netzwerke: überwiegendes Bewerberinteresse; Ausnahme: berufsbezogene NetzwerkeSoziale Netzwerke: überwiegendes Bewerberinteresse; Ausnahme: berufsbezogene Netzwerke

37 Bewerbungsverfahren Verfahren der Erhebung von Bewerberdaten Erhebung bei Dritten: nur mit Einwilligung des BewerbersErhebung bei Dritten: nur mit Einwilligung des Bewerbers allgemein gilt: Verhältnismäßigkeitsgrundsatzallgemein gilt: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

38 Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests § 32 a BDSG-E: Einstellung nur dann von ärztlicher Untersuchung abhängig, wenn gesundheitliche Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche AnforderungEinstellung nur dann von ärztlicher Untersuchung abhängig, wenn gesundheitliche Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung Einwilligung nach Aufklärung erforderlichEinwilligung nach Aufklärung erforderlich Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an BewerberMitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an Bewerber Arzt darf nur Eignung an sich mitteilen (keine Inhalte)Arzt darf nur Eignung an sich mitteilen (keine Inhalte) Bewerbungsverfahren

39 Bewerbungsverfahren keine generellen Eignungsuntersuchungen zulässig keine generellen Eignungsuntersuchungen zulässig GenDG geht ggf. vor GenDG geht ggf. vor

40 Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests § 32 a BDSG-E: Einstellung nur dann von Eignungstest abhängig, wenn wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich, um festzustellen, ob Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit geeignet istEinstellung nur dann von Eignungstest abhängig, wenn wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich, um festzustellen, ob Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist Einwilligung nach Aufklärung erforderlichEinwilligung nach Aufklärung erforderlich Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an BewerberMitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an Bewerber muss wissenschaftliche anerkannten Methoden entsprechen, falls vorhandenmuss wissenschaftliche anerkannten Methoden entsprechen, falls vorhanden Bewerbungsverfahren

41 Bewerbungsverfahren Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse (§ 32 b BDSG-E) zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig (§ 32 b Abs. 1 BDSG-E)zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig (§ 32 b Abs. 1 BDSG-E) ohne Erhebung durch Arbeitgeber zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig, wenn hätte rechtmäßig erhoben werden dürfen (§ 32 Abs. 2 BDSG-E)ohne Erhebung durch Arbeitgeber zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig, wenn hätte rechtmäßig erhoben werden dürfen (§ 32 Abs. 2 BDSG-E) gilt nicht bei Übermittlung durch Bewerber ohne Veranlassung des Arbeitgebersgilt nicht bei Übermittlung durch Bewerber ohne Veranlassung des Arbeitgebers

42 Bewerbungsverfahren Löschungsverpflichtung (§ 32 b Abs. 3 BDSG-E) wenn feststeht, dass Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird Löschungsverpflichtung § 35 BDSGwenn feststeht, dass Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird Löschungsverpflichtung § 35 BDSG Aufbewahrung nur bei Einwilligung des BewerbersAufbewahrung nur bei Einwilligung des Bewerbers

43 V. Laufendes Beschäftigungsverhältnis Laufendes Beschäftigungsverhältnis

44 Datenerhebung grds. nur mit Kenntnis (§ 32 e)Datenerhebung grds. nur mit Kenntnis (§ 32 e) ohne Kenntnis nur bei Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur Aufdeckung erforderlich keine Präventivkontrollenohne Kenntnis nur bei Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur Aufdeckung erforderlich keine Präventivkontrollen nur zulässig, wenn kein milderes Mittelnur zulässig, wenn kein milderes Mittel Observationen nur bis 24 Stunden oder 4 TageObservationen nur bis 24 Stunden oder 4 Tage keine Besonderen technischen Hilfsmittel (Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate)keine Besonderen technischen Hilfsmittel (Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate) Laufendes Arbeitsverhältnis

45 § 32 f BDSG – Videoüberwachung heimliche Videoüberwachung untersagt (Kennzeichnungspflicht)heimliche Videoüberwachung untersagt (Kennzeichnungspflicht) nur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmennur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen DummieverbotDummieverbot kein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienenkein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen Laufendes Arbeitsverhältnis

46 § 32 f BDSG – Videoüberwachung zulässig bei ZutrittskontrollenZutrittskontrollen Wahrnehmung des HausrechtsWahrnehmung des Hausrechts Schutz des EigentumsSchutz des Eigentums Sicherheit des/der BeschäftigtenSicherheit des/der Beschäftigten Sicherung von AnlagenSicherung von Anlagen Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des BetriebsAbwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs QualitätskontrolleQualitätskontrolle Laufendes Arbeitsverhältnis

47 §§ 32 j - l BDSG Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung (§ 32 j)Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung (§ 32 j) Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter (§ 32 k)Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter (§ 32 k) Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich zugelassen (§ 32 l)Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich zugelassen (§ 32 l) Rechte der Interessenvertretung bleiben unberührtRechte der Interessenvertretung bleiben unberührt

48 VI. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

49 Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Technische Überwachungseinrichtungen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Technische Überwachungseinrichtungen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG


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